Beschluss
3 W 28/24
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1023.3W28.24.00
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Leitsätze
Eine im Rahmen des § 769 ZPO getroffene Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger und Beschwerdeführer hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. I. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Kläger) hat vor dem Landgericht Hanau eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig gemacht, mit der er der Sache nach begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus zwei Sicherungshypotheken für unzulässig erklärt werden soll. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (Bl. 41 f. d. E-Akte) ordnete das Amtsgericht Hanau in dem Verfahren … auf Antrag des Beklagten wegen dessen dinglicher Ansprüche gegen den Kläger aus zwei Vollstreckungsbescheiden vom 7. September 2021 (Aktenzeichen …; Amtsgericht Stadt1) sowie vom 6. Dezember 2021 (Aktenzeichen …; Amtsgericht Stadt1) die Zwangsversteigerung eines Grundstücks in Stadt2-Stadtteil1 an. Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück eingetragen. Der Kläger beantragte in der Klageschrift, die dem Beklagten in Ermangelung der Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses bislang nicht förmlich zugestellt worden ist, der Sache nach u. a., im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung einzustellen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 (Bl. 33 f. d. E-Akte) wies das Landgericht den Antrag des Klägers, „die Zwangsvollstreckung aus zwei nicht näher bezeichneten notariellen Grundschuldbestellungsurkunden vorläufig einzustellen“, zurück. Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, es sehe sich in Ausübung des ihm nach den §§ 767, 769 ZPO zustehenden pflichtgemäßen Ermessens zum Erlass von Schutzanordnungen zugunsten des Klägers derzeit nicht veranlasst. Dieser habe bisher weder mitgeteilt, aus welchen Grundschuldbestellungsurkunden der Beklagte in welches Grundstück vollstrecke noch irgendwelche Angaben zur Dringlichkeit seines Antrags gemacht. Auch sei selbst nach seinem eigenen Vortrag davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung jedenfalls aus einer der beiden Grundschuldbestellungsurkunden zulässig sei. Der Kläger erhob gegen diesen ihm am 27. Februar 2024 zugegangenen Beschluss mit Anwaltsschriftsatz vom 12. März 2024 sofortige Beschwerde. Zur Begründung führte der Kläger u. a. aus, da „nur eine Grundschuld berechtigt“ sei, mache dies „die gesamte Vollstreckung unrechtmäßig“, denn vollstreckt würden „zwei Grundschulden, so dass die unrechtmäßige die rechtmäßige zunichtemache“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 12. März 2024 (Bl. 38 ff. d. E-Akte) Bezug genommen. Bereits einen Tag später wies das Landgericht den Kläger u. a. darauf hin, dass Entscheidungen nach den §§ 767, 769 ZPO unanfechtbar seien, das Prozessgericht seine Entscheidung jedoch auf Antrag jederzeit abändern könne. Es sei daher beabsichtigt, die unzulässige Beschwerde als Abänderungsantrag auszulegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung des Landgerichts vom 13. März 2024 (Bl. 50 d. E-Akte) verwiesen. Nachdem beide Parteien u. a. zu dieser Frage Stellung genommen hatten, erklärte der Kläger auf eine entsprechende Anfrage des Landgerichts mit Anwaltsschriftsatz vom 17. September 2024, die „sofortige Beschwerde bzw. der Abänderungsantrag vom 12. März 2024“ seien „noch aktuell“ (Bl. 93 d. E-Akte). Mit Beschluss vom 19. September 2024 (Bl. 97 f. d. E-Akte) lehnte das Landgericht eine „Abänderung des Beschlusses vom 26. Februar 2024 auf die ‚sofortige Beschwerde‘ des Klägers“ ab. Gründe für eine Abänderung der Entscheidung seien nicht gegeben. Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, in Ausübung des ihm nach den §§ 767, 769 ZPO zustehenden pflichtgemäßen Ermessens sehe sich das Gericht nach wie vor nicht zum Erlass von Schutzanordnungen zugunsten des Klägers veranlasst. Ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsversteigerung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 6. Dezember 2021 sei nach wie vor nicht schlüssig dargelegt und eine mögliche Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem einen Titel schlage nicht auf den anderen durch. Die Zwangsversteigerung könne der Kläger daher auf Grundlage seines bisherigen Vortrags nicht verhindern und ein dringendes Interesse an einer vorläufigen Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 7. September 2021 sei nicht schlüssig dargelegt. Da der angeforderte Gerichtskostenvorschuss bereits seit mehr als sechs Monaten ausstehe, werde die Akte nunmehr weggelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 19. September 2024 (Bl. 97 f. d. E-Akte) Bezug genommen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Oktober 2024 (Bl. 111 f. d. E-Akte) vertrat der Kläger u. a. die Ansicht, die Sache sei nicht wegzulegen, da eine sofortige Beschwerde laufe, „d. h. bei Nichtabhelfen“ sei „die Akte dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzulegen“. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 half das Landgericht der „sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 19. September 2024“ nicht ab und legte „die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vor“. Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, Entscheidungen nach den §§ 767, 769 ZPO seien unanfechtbar. Das Prozessgericht könne seine Entscheidung aber auf Antrag jederzeit abändern. Es sei jedoch nicht möglich, die unzulässige Beschwerde als Abänderungsantrag auszulegen, da der Kläger trotz Hinweises vom 13. März 2024 ausdrücklich eine Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begehre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 8. Oktober 2024 (Bl. 116 f. d. E-Akte) Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 26. Februar 2024 ist unzulässig. Gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen eines gegen die Vollstreckung gerichteten Rechtsbehelfs ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine im Rahmen des § 769 ZPO getroffene Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03 -, NJW 2004, 2224, 2225; Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 189/03 -, NJW-RR 2005, 1009, 1009 f.; Beschluss vom 17.10.2005 - II ZB 4/05 -, NJW-RR 2006, 286; Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 769, Rdnr. 6). Es handelt sich um eine - im Ermessen des Prozessgerichts stehende - verfahrensbegleitende Anordnung, die nicht der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Nach der gesetzgeberischen Wertung kann das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen, ob und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung erforderlich ist (vgl. BT-Drucksache 10/3054 S. 14). Seine Entscheidung in der Hauptsache soll nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst werden. Dadurch wird der Rechtsschutz nicht entscheidend beeinträchtigt, denn die Anordnungen sind in jeder Instanz frei abänderbar, um der jeweiligen Prozesslage gerecht zu werden. Der erkennende Einzelrichter des Senats ist daher mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Landgericht abgelehnte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Im Übrigen bestünde für eine derartige Abänderung aus den von dem Landgericht ausgeführten Gründen auch keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Eine Streitwertfestsetzung findet gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, denn die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 ist eine Pauschalgebühr (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 - 15 W 27/13 -, juris; Beschluss vom 06.05.2019 - 8 W 13/19 -, NZFam 2019, 686, 689; Beschluss vom 10.09.2021 - 26 W 15/21 -, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10 -, juris).