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Beschluss

3 U 100/23

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0229.3U100.23.00
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Leitsätze
Bei einer Anfechtung muss der Anfechtungsgrund in der Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) nicht angegeben werden. Erforderlich ist aber, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 9 O 211/22) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 125.000,- € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht einstimmig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Anfechtung muss der Anfechtungsgrund in der Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) nicht angegeben werden. Erforderlich ist aber, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt ist. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 9 O 211/22) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 125.000,- € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht einstimmig. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 27.11.2023 (Bl. 315 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 175 ff. d.A.) verwiesen. Auf den ihr am 05.12.2023 zugestellten Hinweisbeschluss hat die Klägerin nach mehrfacher Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 16.02.2024 (Bl. 367 ff. d. A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben, für deren genaue Fassung auf S. 10 und S. 11 des Hinweisbeschlusses verwiesen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Soweit die Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 16.02.2024 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen: Soweit die Klägerin meint, das Landgericht hätte den Zeugen A nicht als glaubwürdig und seine Aussage nicht als glaubhaft einschätzen dürfen, da dieser als reiner Abschlussvertreter ein erhebliches Provisionsinteresse gehabt habe und zudem Mitarbeiter des für zweifelhafte Vertriebspraktiken bekannten Strukturvertriebs der B gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass dies tatrichterlicher Würdigung unterliegt und durch den Senat nur auf Verfahrensfehler überprüfbar ist, die dem Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Für den Senat haben sich jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen ergeben. So kann dahinstehen, ob der Zeuge A bei Verlesen oder Stellen der Antragsfragen den Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung betont oder jedenfalls genannt hat. Denn die Klägerin war noch im Jahr der Antragstellung mehrfach wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung, und zwar unter ärztlicher Verordnung eines Antidepressivums und der Mitbehandlung durch einen Psychologen. Auch war die Klägerin deswegen noch im Jahr der Antragstellung über drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ebenso kann dahinstehen, ob der Zeuge A nur nach Medikamenten gefragt hat oder nach ärztlich verordneten Medikamenten. Denn die weiter gefasste Frage nach Medikamenten schließt die nach ärztlich verordneten Medikamenten ein. Zudem muss der Klägerin auf die Frage hin das noch im Jahr der Antragstellung verordnete Antidepressivum Amitriptylin Beta eingefallen sein. Auch ist unerheblich, wenn die Klägerin die Fragen des Zeugen A nur auf chronische Erkrankungen bezogen hat, zumal gerade die psychischen Probleme der Klägerin seit dem Jahr 2008 jährlich und gehäuft aufgetreten sind bis hin zu einer mehrfachen Behandlung deswegen im Jahr der Antragstellung nebst wochenlanger Krankschreibung sowie der ärztlichen Verordnung eines Antidepressivums und der Mitbehandlung durch einen Psychologen. Dies entspricht jedenfalls dem im Rahmen der Anhörung geäußerten eigenen Verständnis der Klägerin von chronischen Erkrankungen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nach dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag im Rahmen des Vorgesprächs mit dem Zeugen A allenfalls von lange abgeschlossenen mit psychischen Belastungen verbundenen Schicksalsschlägen in den Jahren 2007 bis 2009 gesprochen (Replik S. 4), nicht hingegen von den noch im Jahr 2012 auftretenden Erkrankungen sowohl der Psyche als auch des Herzens. Auch ist die Aussage des Zeugen A plausibel, er habe mit der Aussage, die Klägerin müsse die Versicherungsbedingungen nicht vollständig lesen, allein die Versicherungsbedingungen in der Anlage gemeint. Denn der Versicherungsantrag enthält tatsächlich in der Anlage A und in der Anlage B Versicherungsbedingungen (Anlagenband). Zudem hat die Klägerin ausweislich des Antragsformulars vor Antragstellung eine CD mit den vollständigen Versicherungsbedingungen der Beklagten erhalten. Die Aussage der Zeugin Vorname1 C hat das Landgericht schließlich nachvollziehbar als weitgehend unergiebig gewertet. Denn diese hat offen eingeräumt hat, nicht die ganze Zeit anwesend gewesen zu sein. Damit konnte die Zeugin das Gespräch nicht im Zusammenhang bewerten. Auch hat die Zeugin ausweislich des Protokolls gerade nicht geäußert, der Zeuge A habe nur nach chronischen Erkrankungen gefragt, sondern nach „gesundheitlichen Problemen (und) chronischen Erkrankungen“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 15 ff. des Hinweisbeschlusses verwiesen. Das Landgericht durfte schließlich von einer Vernehmung des Zeugen Vorname2 C absehen, da dieser nur bei dem Vorgespräch dabei war, nicht hingegen bei dem in die Versicherungsantragstellung mündenden Gespräch am 05.12.2012, in dem es um die Beantwortung der Gesundheitsfragen ging. 2. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 27.11.2023 folgender Hinweis (- Die Red.): In dem Rechtsstreit (…) beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 19.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage in erster Instanz auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Die Arbeitgeberin der Klägerin Auto C UG als Versicherungsnehmerin schloss mit Wirkung zum 01.02.2013 unter der Versicherungsschein-Nr. … bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab, und zwar zugunsten der Klägerin als versicherter Person. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 20.12.2012, Anlage K 1, sowie die in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen, Anlage K 2, verwiesen. Vor Abschluss des Vertrags war die Klägerin ausweislich der Patientenkartei ihrer Hausärztin Frau D (Anlage BLD 3, Anlagenband), dem Befundbericht des Kardiologen E (Anlage BLD 4, Anlagenband), dem pneumonischen Befund des Internisten und Allergologen I (Anlage BLD 5, Anlagenband) und dem schmerztherapeutischen Bericht der Fachärztin für Orthopädie G (Anlage B 6, Anlagenband) wegen folgender Befunde in ärztlicher Behandlung: Am 06.12.2007 ließ sich die Klägerin wegen Herzkrankheit und Sinustachykardien behandeln. Es erfolgte eine Überweisung an einen Kardiologen sowie eine stationäre Einweisung. Am 16.01.2008 ließ sich die Klägerin wegen einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und eines BWS-Syndroms behandeln. Am 15.10.2008 folgte eine Behandlung wegen Tachykardie, unter Mitbehandlung durch einen Kardiologen. Die Klägerin war bis 17.10.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 20.10.2008 ließ die Klägerin sich wegen eines Reizdarmsyndroms und einer Panikattacke ärztlich behandeln. Der Arzt verordnete Opipramol AL 50 mg und Duspatal 200 mg. Die Klägerin war vom 20. bis 24.10.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 28.10.2008 ließ die Klägerin sich wegen einer Tachykardie, und einer Panikstörung behandeln. Die Klägerin war vom 28.10. bis 30.11.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 30.01.2009 folgte eine Behandlung wegen einer Fructoseintoleranz. Am 17.04.2009 ließ die Klägerin sich wegen Herzstolpern und Angstzuständen ärztlich behandeln, am 20.05.2009 erneut wegen einer Fructoseintoleranz. Am 23.09.2009 folgte eine Behandlung der Klägerin wegen Hypertonie unter Mitbehandlung durch einen Internisten. Vom 12.07.2010 ließ die Klägerin sich wegen eines Erschöpfungssyndroms behandeln und war vom 12. bis 23.07.2010 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 06.01.2012 ließ die Klägerin sich wegen eines Unruhezustands und einer Panikattacke ärztlich behandeln unter Verordnung von Amitriptylin Beta. Die Klägerin war vom 09. bis 27.01.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 13.03.2012 erfolgte ärztlicherseits die Verordnung, sich durch einen Psychologen mitbehandeln zu lassen. Am 13.04.2012 ließ sich die Klägerin wegen einer Panikattacke ärztlich behandeln. Am 15.05.2012 folgte eine Behandlung wegen Herzrhythmusstörungen unter Mitbehandlung durch einen Kardiologen Am 15.06.2012 unterzog sich die Klägerin einer Schilddrüsenuntersuchung wegen Nervosität und Lichtempfindlichkeit Vor Abschluss des Versicherungsvertrags zum 01.02.2013 führte die Klägerin Ende des Jahres 2012 jedenfalls ein Gespräch mit dem Vermögensberater und Versicherungsvermittler A. Herr A füllte den Versicherungsantrag aus, den die Klägerin als versicherte Person und die Mutter der Klägerin Vorname1 C in Vertretung der Versicherungsnehmerin Auto C UG sodann unterzeichneten. Unter Ziff. B 4 des Versicherungsvertrags verneinte die Klägerin folgende Gesundheitsfragen: „Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: 1. Herz, Kreislauf oder Gefäßen (z.B. Bluthochdruck, Infarkt, Durchblutungsstörungen, Venenerkrankungen)? 2. Atmungsorgane (z.B. wiederholte oder chronische Bronchitis, Asthma)? 3. Magen, Darm, Galle, Bauchspeicheldrüse oder Leber (Entzündung, erhöhte Laborwerte, Stuhlinkontinenz)? 4. (…) 5. (…) 6. (…) 7. (…) 8. Psyche (z. B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störung)? 9. (…) 10. Haut oder Allergien (z. b. Heuschnupfen, Schuppenflechte Ekzeme)? Die an allergischem Asthma leidende Klägerin bejahte nur die Frage unter Ziff. 2 nach einer Erkrankung der Atmungsorgane und nannte auf die Frage B 5 nach in den letzten zwei Jahren verordneten Medikamenten lediglich ihr Asthmamittel Alvesco. Infolge dieser Angaben vereinbarte die Beklagte mit der Klägerin einen Risikoausschluss nur hinsichtlich Atemwegserkrankungen. Im Jahr 2017 zeigte die Klägerin der Beklagten den Versicherungsfall an und übermittelte dazu eine Selbstauskunft nebst Zusatzerklärung zum Gesundheitsverlauf, Arbeitgeberauskunft und weiterer Unterlagen (Anlagen K 11 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 30.06.2021 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrags und den Rücktritt sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der Auto C UG. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2021 forderte die Klägerin die Beklagten zur Anerkennung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin auf, welche ihre Leistungsablehnung mit Schreiben vom 02.12.2021 wiederholte. Eine dritte Ablehnung folgte am 03.08.2022. Trotz Anfechtung und Rücktritt am 30.06.2021 ließ die Beklagte noch bis zum 03.04.2023 den vollen Versicherungsbeitrag vom Konto der Auto C UG abbuchen und nahm in dem Rahmen eine Beitragserhöhung auf den Widerspruch der Auto C UG hin wieder zurück. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei seit März 2020 bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen. Die Klägerin hat behauptet, Herr A habe während des Gesprächs vor Ausfüllen des Antragsformulars klargestellt, es gehe hier nur um chronische Erkrankungen. Sie habe Herrn A mündlich von Schicksalsschlägen in den Jahren 2007 bis 2009 sowie von psychischen Problemen, von kardiologischen Untersuchungen und einer Nahrungsmittelunverträglichkeit erzählt. Herr A habe erklärt (die Fragen) brauche die Klägerin nicht zu lesen. Der Bluthochdruck am 23.09.2009 sei stressbedingt gewesen. Die Überprüfung der Schilddrüse sei ohne Befund geblieben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die genannten Umstände seien nicht gefahrerheblich gewesen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung der Klägerin sowie Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Vorname1 C und A die Klage abgewiesen und diese Entscheidung begründet wie folgt: Ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Versicherungsleistung bestehe nicht, da der gem. §§ 22 VVG, 123 BGB wirksam angefochtene Versicherungsvertrag gem. § 142 BGB nichtig sei. Gem. § 22 VVG i. V. m. § 123 BGB könne der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bewusst unrichtige Angaben mache, um den Versicherer zum Abschluss des Vertrags mit dem gewünschten Inhalt zu bewegen, und wenn der Versicherer den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätte, wenn er richtig informiert worden wäre. In dem von der Klägerin unterzeichneten Antragsformular fänden sich objektiv falsche Angaben. Die Klägerin habe vier Gesundheitsfragen verneint, obwohl sie insoweit in den 5 Jahren vor Vertragsabschluss untersucht, beraten oder behandelt worden sei. Auch habe die Klägerin bei der Frage nach den in den letzten zwei Jahren verordneten Medikamenten das am 09.01.2012 verschriebene Amitriptylin Beta nicht angegeben. Diese Falschangaben habe die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts auch arglistig getätigt. Die Beklagte treffe die Beweislast, die Klägerin als Versicherungsnehmerin aber eine sekundäre Darlegungslast, die plausibel darlegen müsse, weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen sei. Dazu habe die Klägerin ausgeführt, bereits in einem ersten Gespräch über Probleme ihrer Firma, über die Insolvenz, die Versteigerung ihres Wohnhauses und den Tod ihrer Großmutter gesprochen zu haben, weswegen sie sich Rat bei einer Ärztin und Psychologin geholt habe. Beim Ausfüllen des Formulars bei einem weiteren Treffen sei es dann nur um chronische Erkrankungen gegangen. Es bestünden schon Zweifel, ob die Klägerin damit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Auch sei nicht überzeugend, dass die Klägerin allein aufgrund des Hinweises auf die Aufnahme nur von chronischen Erkrankungen sämtliche Angaben zu Herz und Psyche unterlassen habe. Denn die Klägerin habe selbst ausgeführt, eine chronische Erkrankung liege nach ihrer Auffassung vor, „wenn man eine Diagnose bekomme, regelmäßig zum Arzt gehe und Medikamente einnehme.“ Die Klägerin habe nach diesem eigenen Maßstab von Ende 2008 bis Januar 2012 an einer chronischen Erkrankung von Herz und Psyche gelitten. Unabhängig davon habe der Zeuge A glaubhaft ausgesagt, er könne sich zwar an das konkrete Gespräch nicht erinnern, gehe aber Gesundheitsfragen immer akribisch durch. Die Aussage sei nicht widerlegt durch die Angabe der Zeugin C. Diese habe sich an mehrere Gespräche erinnern können, auch an Fragen nach gesundheitlichen Problemen, nach chronischen Erkrankungen. Hinsichtlich psychischer Erkrankungen habe die Zeugin lediglich erinnern können, die Klägerin und der Zeuge A hätten betreffend psychische Probleme in den zurückliegenden Jahren besprochen, dass dies etwas sei, was wieder vergehe. Detaillierte Angaben zu psychischen Erkrankungen hingegen habe die Zeugin nicht wahrgenommen. Zur Überzeugung des Gerichts habe die Klägerin im Gespräch mit Herrn A lediglich beiläufig, Schicksalsschläge der letzten Jahre thematisiert, ohne jedoch auf ihr Krankheitsbild einzugehen. Die Häufigkeit, Dauer und Intensität der verschwiegenen Krankheiten, Beschwerden und Behandlungen, die die Klägerin trotz Kenntnis nicht zu erkennen gegeben habe, ließen keine andere vernünftige Erklärung zu, als dass die Klägerin in dem Bewusstsein gehandelt habe, die Abschlussbereitschaft der Beklagten nicht zu gefährden, zumal die Klägerin zuvor noch keine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe. Hätte die Klägerin die gesamte Breite ihrer Erkrankungen offenbart, hätte die Beklagte den Vertrag nicht unverändert abgeschlossen. Die Beklagte habe auch keine Nachfrageobliegenheit verletzt und die Klägerin ausreichend nach § 19 Abs. 5 VVG belehrt. Mit der Anfechtung vom 30.06.2021 habe die Beklagte ihr Anfechtungsrecht wirksam innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB ausgeübt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie begründet wie folgt: Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Die Klägerin beantrage nach Klageabweisung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 19.04.2023 unter Zurückverweisung an das Landgericht Wiesbaden, da angesichts des Bestreitens der beruflichen und medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit der Klägerin, über die Beweis zu erheben sei, der Klägerin bei einer entsprechenden Beweisaufnahme durch den Senat eine Tatsacheninstanz verloren ginge. Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte in ihrem Anfechtungsschreiben vom 30.06.2021 lediglich eine tabellarische Übersicht über die Erkrankungen der Klägerin in der Behandlungszeit vom 06.12.2007 bis 15.06.2012 angeführt habe, die ihrer Ansicht nach bei Antragstellung nicht angegeben worden seien, ohne im Anfechtungsschreiben konkret aufzuführen, welche ihrer Antragsfragen angeblich falsch beantwortet worden sein sollen. Sämtliche weiteren Ausführungen dazu stellten ein unbeachtliches Nachschieben von Gründen dar. Auch sei das Antragsformular mit dem Anfechtungsschreiben nur hinsichtlich der dort abgefragten Untersuchungen identisch, so dass es ausschließlich darauf und nicht auf Beratungen oder Behandlungen ankommen könne. Weiterhin stütze das Landgericht seine Auffassung, die Klägerin sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, allein auf deren informatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung, lasse aber die umfangreichen schriftsätzlichen Darlegungen zu dem Beratungsgespräch gänzlich außer Acht. Auch stelle die Kammer sinnentstellend darauf ab, dass die Klägerin „sämtliche Angaben zur Psyche“ unterlassen habe, obwohl gerade der Zeuge A nahezu sämtliche Angaben der Klägerin verharmlosend als nicht angabepflichtig gewertet habe und ihm diese zuvor schon bekannt gewesen seien. Soweit die Kammer meine, die bei der Klägerin im Zeitraum 2008 bis 2012 diagnostizierten Erkrankungen seien regelmäßig wiederkehrende psychische Krankheitsbilder, also chronische Erkrankungen, die dementsprechend in den Antrag aufzunehmen seien, so sei dies sowohl rechtlich als auch medizinisch grundlegend falsch. Auch genüge die bloße Bezugnahme auf den Leistungsantrag in der Anfechtungserklärung nicht, nachdem die Beklagte darin keine konkret falsch beantwortete Antragsfrage benannt habe. Denn im Leistungsantrag seien im Rahmen der Ziffer B 4 allenfalls relevant die Fragen nach Erkrankungen von Herz, Kreislauf und Gefäßen unter 1. und nach Erkrankungen der Psyche unter 8. Die nicht ausreichend begründete Anfechtungserklärung genüge nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 S. 3 VVG. Sämtliche weiteren Erklärungen seien nicht beachtlich, da sie ein Nachschieben von Gründen darstellten. Die Klägerin habe ihre vorvertragliche Anzeigepflicht schon objektiv nicht verletzt, da sie die ihr von dem Vermittler gestellten Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet habe. Jedenfalls sei der Beklagten der ihr obliegende Gegenbeweis nicht gelungen. Die Klägerin habe erstinstanzlich das Antragsgespräch vom 05.12.2012 detailliert beschrieben und ausgeführt, dass der Vermittler ihr nach der Besprechung der grundsätzlichen Vertragsdaten eher nebensächlich gesagt habe, dass Gesundheitsfragen zu beantworten seien, wobei er ein Schriftstück in der Hand gehalten habe, das die Klägerin aufgrund ihrer Sitzposition nicht habe einsehen können. Entgegen des der Klägerin nun vorliegenden Antragsprotokolls habe der Vermittler A sinngemäß gesagt, da seien noch Gesundheitsfragen, da gehe es um chronische Erkrankungen, wegen der die Klägerin regelmäßig zum Facharzt müsse und Medikamente einnehme. Diese allein auf chronische Erkrankungen bezogene Frage habe die Klägerin zutreffend mit ihrem chronischen Asthma beantwortet sowie der täglichen Einnahme des Medikaments „Alvesco“. Der Vermittler habe dann gerade nicht sämtliche unter der Ziff. B 4 des Antragsformulars aufgelisteten Fragen gestellt und insbesondere die in Klammern genannten Beispielsfälle nicht vorgelesen. Die Schilderung von Schicksalsschlägen in den Jahren 2007 bis 2009 und von daraus folgenden psychischen Problemen der Klägerin habe der Vermittler dahingehend kommentiert, dass dies nicht angegeben werden müsse, da es sich nur um eine Phase gehandelt habe, die nicht chronisch gewesen sei. Diese Probleme habe die Klägerin schon in dem ersten Gespräch vor dem Antragsgespräch genannt. Dies habe auch die Zeugin C so bestätigt. Auch habe die Kammer die Zeugin C dazu nicht konkret befragt, obwohl sie diese Thematik als entscheidungserheblich annehmen wolle. Zudem habe der Vermittler der Klägerin die Gesundheitsfragen nicht wortwörtlich gestellt, sondern lediglich zusammengefasst in Kurzform, beschränkt auf die Frage nach chronischen Erkrankungen. Die Klägerin habe dem Vermittler insbesondere angegeben, dass sie zur Abklärung kardiologisch untersucht worden sei. Die diesbezügliche Frage des Vermittlers, ob dies stationär erfolgt sei, habe die Klägerin zutreffend verneint. Auch habe die Klägerin die Behandlung wegen Asthmas angegeben sowie wegen einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und BWS-Beschwerden. Insbesondere habe der Vermittler nicht nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten 5 Jahren gefragt. Der Versicherer sei im Fall einer von ihm behaupteten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ohnehin zum Beweis des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung verpflichtet. Der Beklagten helfe nicht, dass die im Antragsformular getätigten Eintragungen als angebliche Antworten der Klägerin von deren tatsächlicher Gesundheitslage teilweise abwichen. Habe nämlich ein Versicherungsvermittler das Formular für den Antragsteller ausgefüllt, so erbringe der ausgefüllte Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der Antragsfragen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behaupte, die von dem Vermittler gestellten Fragen mündlich zutreffend beantwortet zu haben und von diesem mit den im Antragsformular formulierten Fragen überhaupt nicht konfrontiert worden zu sein. In dem Fall müsse der Versicherer beweisen, dass die Fragen sorgfältig vorgelesen und so wie niedergelegt beantwortet worden seien. Bei den Sinngehalt verfälschender Wiedergabe dieser Fragen sei auch die in § 19 Abs. 1 VVG vorgesehene Textform nicht gewahrt (OLG Saarbrücken, 5 U 45/13). Dies habe die Klägerin dezidiert vorgetragen und die Zeugin C bestätigt, die das Beratungsgespräch eher als Gespräch denn als stringentes Vorlesen des gesamten Antragsformulars beschrieben habe. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Zeuge A sich an das Beratungsgespräch nicht habe erinnern können. Seine weitergehenden Behauptungen stellten jedoch reine Schutzbehauptungen dar und würden bestritten. Zutreffend sei lediglich, dass in beiden Gesprächen über das Thema „Psyche“ gesprochen worden sei. Im Widerspruch zur im Übrigen fehlenden Erinnerung stehe die Aussage des Zeugen A, die Klägerin habe bei der Frage nach Psyche nur „nein“ gesagt. Auch handele es sich bei den durch die Krankenkasse gespeicherten medizinischen Informationen nicht um solche „chronischen Erkrankungen“, die nach Vorgabe des Vermittlers angabepflichtig gewesen wären. Es existiere zwar keine allgemein anerkannte Definition von chronischen Krankheiten. Dem RKI nach seien dies jedoch nur lang andauernde Krankheiten, die nicht geheilt werden könnten. Die durch das Landgericht zitierten insgesamt sechs Untersuchungstermine über einen Zeitraum von vier Jahren durch eine Allgemeinmedizinerin und ohne Überweisung in eine fachärztliche Behandlung begründeten keine solche chronische Erkrankung. Auch stellten die psychischen Gesundheitsprobleme der Klägerin teilweise Nebenwirkungen der Anti-Baby-Pille dar, die nach deren Absetzen im Jahr 2013 verschwunden seien. Weiterhin habe die Klägerin dem Vermittler ihre kardiologische Untersuchung ungefragt mitgeteilt und auf Nachfrage eine stationäre Behandlung verneint. Dies habe auch die Zeugin C bestätigt. Frau D habe dementsprechend in ihrer Patientenkartei vermerkt, dass die Weiterbehandlung in der Kardiologie lediglich dem Ausschluss einer möglichen Herzkrankheit gedient habe. Eine Gesundheitsfrage im Zusammenhang mit einer Nahrungsmittelunverträglichkeit habe der Vermittler nicht gestellt. Dies habe die Klägerin dem Vermittler aber ungefragt mitgeteilt. Die Verordnung der weiteren Medikamente habe im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheitsproblematik gestanden, die keine Anzeigepflichtverletzung begründe. Die Beklagte könne sich auch aus dem Grund nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen, weil sie aufgrund der Angaben der Klägerin dem Vermittler gegenüber eine Nachfrageobliegenheit getroffen habe (BGH r + s 2008, 249). Die Angaben der Klägerin zum Thema „Psyche“ seien für den Zeugen A und damit zurechenbar für die Beklagte offensichtlich unvollständig gewesen. Auch bestreite die Klägerin die Gefahrerheblichkeit der durch die Beklagte zur Begründung herangezogenen Gesundheitsfragen, insbesondere hinsichtlich der Nebenwirkungen der Anti-Baby-Pille. Zudem habe die Klägerin nicht arglistig gehandelt. Die Beklagte müsse nachweisen, dass die Klägerin mit Hilfe ihrer unrichtigen Erklärung mit bedingtem Vorsatz auf den Willen des Versicherers habe einwirken wollen. Habe der Versicherer eine wissentliche Falschbeantwortung von Antragsfragen nachgewiesen, trage der Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast betreffend das Motiv für die Falschbeantwortung. Insofern habe es entgegen der Auffassung der Kammer keines Widerlegens der Aussagen des Zeugen A durch die Klägerin bedurft. Aus der unterstellten unzutreffenden Beantwortung von Gesundheitsfragen folge noch keine Arglist der Klägerin, zumal unrichtige Angaben zum Gesundheitszustand häufig aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht würden, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien (OLG Saarbrücken, Az. 5 W 138/06). Fehlten in einem Versicherungsantrag schwerwiegende Vorerkrankungen, deren Bedeutung bei Antragstellung auf der Hand liege, spreche dies eher für ein unredliches Verhalten des Vermittlers als für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers (OLG Karlsruhe, Az. 9 U 50/14). Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sich schließlich die Beklagte nicht auf eine wirksam erklärte Anfechtung und einen Vertragsrücktritt berufen, da diese ungeachtet der Anfechtung weiterhin die Versicherungsprämien abgebucht habe. Auch habe die Beklagte die Prämie ab dem 01.07.2021 „wunschgemäß auf 101,82 €“ erhöht. Dies habe die Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin am 30.03.2023 wieder zurückgenommen und den Differenzbetrag an die Klägerin erstattet. Das OLG Braunschweig (NJOZ 2022, Rn. 62 ff.) werte ein solches Verhalten eines BU-Versicherers als Verstoß gegen Treu und Glauben mit der Folge der Unwirksamkeit des erklärten Vertragsrücktritts. Schließlich habe die Kammer neben rechtlichen Fehlbewertungen insbesondere entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisanträge der Klägerin übergangen. Anfechtung und Vertragsrücktritt seien somit unwirksam, da weder eine objektive noch eine subjektive vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung der Klägerin vorliege und der Beklagten nach Treu und Glauben schon grundsätzlich kein Recht zur Vertragsbeendigung zustehe. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 19.04.2023 (Az. 9 O 211/22) (und Zurückverweisung) die Beklagte zu verurteilen, 1. a) an die Klägerin aus dem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer … für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2022 rückständige Berufsunfähigkeitsrentenleistungen in Höhe von 30.000,- € und ab dem 01.10.2022 eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.000,- €, fällig monatlich im Voraus, längstens bis zum Vertragsende des 30.11.2048 oder, sofern die Klägerin vor dem vertraglich vereinbarten Auslaufen wieder berufsfähig oder versterben sollte, bis zu diesem Zeitpunkt, zzgl. Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.000,- € seit dem 30.06.2022 und aus jeweils 1.000,- € seit dem 01.07.2022 und den jeweils Monatsersten der jeweiligen Folgemonate bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu zahlen. b) An die Klägerin aus der fondsgebundenen Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … für den Zeitraum April 2020 bis September 2022 geleistete Versicherungsprämien in Höhe von 3.054,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu erstatten; c) Der Klägerin den nicht anrechenbaren Anteil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche anwaltliche Interessenvertretung in Höhe von 2.209,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten. 2. Wird festgestellt, dass a) Die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für den fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … ab dem 01.10.2022 freizustellen; b) die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin aus dem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … ab dem 01.12.2021 eine bedingungsgemäße monatliche Rente aus der Überschussbeteiligung des Tarifs BRGFIR, fällig monatlich im Voraus, längstens bis zum Vertragsende des 30.11.2048 oder, sofern die Klägerin vor dem vertraglich vereinbarten Auslaufen der Leistungen wieder berufsfähig werden oder versterben sollte, bis zu diesem Zeitpunkt, zzgl. Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag der monatlichen Überschussbeteiligung ab dem 01.12.2021 und den jeweils Monatsersten der jeweiligen Folgemonate bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu zahlen; c) der fondsgebundene Rentenversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 30.06.2021 nicht untergegangen ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. d) der fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 30.06.2021 nicht untergegangen ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage auf Leistung aus der Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung abzuweisen ist. Denn dieser Vertrag ist als von Anfang an nichtig anzusehen, nachdem die Beklagte ihre auf Annahme des Versicherungsantrags gerichtete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer gem. §§ 22 VVG, 123, 142 BGB angefochten hat. 1. Die Beklagte konnte ihre auf Annahme des Versicherungsantrags des Versicherungsnehmers gerichtete Willenserklärung gegenüber der Klägerin anfechten (a)) und hat diese mit Schreiben vom 30.06.2021 auch wirksam angefochten (b)). a) Die Klägerin war zur Anfechtung des Versicherungsvertrags berechtigt. Zwar war die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin, sondern versicherte Person. Anfechtungsgegner ist gem. § 143 Abs. 2 Alt. 1 BGB grundsätzlich der Vertragspartner, mithin der Versicherungsnehmer. Hier hat jedoch die Klägerin als versicherte Person selbst aus der Annahmeerklärung Rechte erworben. Auch richten sich die Fragen unter Ziff. B 4 und B 5 des Antragsformulars direkt an die versicherte Person, mithin die Klägerin, welche zudem das Antragsformular neben der Versicherungsnehmerin Vorname1 C selbst unterschrieben hat. Soweit gem. §§ 123 Abs. 2 S. 2, 143 Abs. 2 Alt. 2 BGB ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er, wie hier die mitunterzeichnende Klägerin, die Täuschung kennen musste. Auch sind gem. § 47 Abs. 1 VVG bei einer Versicherung für fremde Rechnung wie hier (§ 43 Abs. 1 VVG), soweit von Bedeutung, auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen (siehe unten 2.). b) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 30.06.2021 auch wirksam angefochten. Anders als die Klägerin meint, begründet die Beklagte die Anfechtungserklärung ausreichend mit durch die Klägerin arglistig falsch beantworteten Gesundheitsfragen und substantiiert diese Begründung mit einer Tabelle nicht angegebener Erkrankungen der Klägerin im Zeitraum 2007 bis 2012. Damit war für die Klägerin als Erklärungsempfängerin klar ersichtlich, dass die Beklagte am Versicherungsvertrag nicht mehr festhalten will. Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung verlangt das Gesetz im Übrigen gerade keine Begründung der Anfechtungserklärung: Obwohl die Anfechtung weitergeht als die Ausübung der Rechte aus § 19 VVG (Rücktritt), hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 VVG für die Anfechtung zu übernehmen. Damit gilt die bürgerlichrechtliche Regelung in § 143 BGB (siehe nur Prölss/Martin-Armbrüster, 30. Auflage 2018, § 22, Rn. 33). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt wird (siehe nur Grüneberg-Ellenberger, 82. Auflage 2023, § 143 Rn. 3). Dies ist hier mit der Bezugnahme auf die verschwiegenen ärztlichen Untersuchungen und mit der Liste von Erkrankungen im Zeitraum 2007 bis 2012 der Fall. Auch die durch die Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt fordert lediglich, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 7 U 118/09, Rn. 12, zitiert nach juris). 2. Wie das Landgericht richtig entschieden hat, liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anfechtung gem. §§ 22 VVG, 123 Abs. 1, 142 BGB vor, nämlich eine objektive Täuschungshandlung der Klägerin als versicherter Person, betreffend gefahrerhebliche Umstände (a)), welche die Beklagte zum Abschluss des Versicherungsvertrags zu den vereinbarten günstigen Konditionen bestimmt haben (b)), sowie Arglist der Klägerin (c)). a) Die Klägerin als versicherte Person hat die Beklagte objektiv getäuscht, indem sie die Gesundheitsfragen unter Ziff. B 4 und Ziff. B 5 des Antragsformulars objektiv unzutreffend beantwortet hat. So hat die Klägerin unter Ziff. B 4 insbesondere die Fragen Nr. 1 und Nr. 8 nach ärztlicher Beratung, Behandlung oder Untersuchung in den letzten fünf Jahren wegen Erkrankung des Herzens (ausweislich der Klammerzusätze unter anderem Bluthochdruck) und nach einer Erkrankung der Psyche (ausweislich Klammerzusatz unter anderem Depressionen und Angststörungen) objektiv falsch mit „nein“ beantwortet hat. Die Antwort „nein“ auf die Frage Nr. 1 nach Erkrankungen des Herzens war objektiv falsch. Denn die Klägerin war unstreitig im Dezember 2007 in Behandlung wegen Herzkrankheit und Sinustachykardien (Herzrasen), wurde an einen Kardiologen überwiesen und stationär eingewiesen. Am 15.10.2008 litt die Klägerin erneut an Tachykardien (Herzrasen) und war deswegen vom 15. bis 17.10.2008 krankgeschrieben. Die Erkrankung wurde durch einen Kardiologen mitbehandelt. Vom 28.10. bis 24.10.2008 war die Klägerin wiederum wegen Tachykardien (Herzrasen) sowie einer Panikstörung krankgeschrieben. Erneut am 17.04.2009 ließ die Klägerin sich dann wegen Herzstolpern und Angstzuständen ärztlich behandeln. Am 23.09.2009 litt die Klägerin unter arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) und ließ sich ärztlich behandeln, auch durch einen Internisten. Am 13.04. und 15.05.2012 ließ sich die Klägerin wegen Herzrhythmusstörungen behandeln, am 15.05. unter Mitbehandlung durch einen Kardiologen. Weiter hat die Klägerin auch die Frage Nr. 8 nach Erkrankungen der Psyche objektiv falsch mit „nein“ beantwortet: Denn unstreitig ließ sich die Klägerin am 20.10.2008 wegen eines Reizdarmsyndroms und einer Panikattacke unter Verordnung von Medikamenten ärztlich behandeln und war vom 20. bis 24.10.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 28.10.2008 bis 30.11.2008 litt die Klägerin nicht nur an Tachykardie, sondern auch an einer Panikstörung und war vom 28.10.2008 bis 30.11.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Erneut litt die Klägerin am 17.04.2009 an Angstzuständen. Am 12.07.2010 ließ sich die Klägerin wegen eines Erschöpfungssyndroms behandeln und war vom 12. bis 23.07.2010 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 06.01.2012 ließ die Klägerin sich wegen eines Unruhezustands und einer Panikattacke ärztlich behandeln unter Verordnung von Amitriptylin Beta (gegen Angststörungen und Depressionen) und war vom 09. bis zum 27.01.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 13.03.2012 erfolgte ärztlicherseits die Verordnung, sich durch einen Psychologen mitbehandeln zu lassen. Am 13.04.2012 ließ sich die Klägerin erneut wegen Panikattacken ärztlich behandeln. In der unterlassenen Angabe der Verschreibung des Medikaments Amitriptilyn Beta liegt zugleich eine objektiv falsche Beantwortung der Antragsfrage Ziff. B 5. Die Fragen im Antragsformular waren ihrer Formulierung nach für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht als Fragen nur nach chronischen Erkrankungen misszuverstehen. Denn darin wird ausdrücklich nach jeglichen Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen betreffend Herz (1.) und Psyche (8.) gefragt sowie nach jeglichen in den letzten zwei Jahren verordneten Medikamenten. b) Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die objektiv vorliegende Täuschung, die unterlassene Angabe der Behandlungen, Untersuchungen und verschriebenen Medikamente durch die Klägerin als versicherte Person auch gefahrerheblich war, mithin die Beklagte zum Abschluss des Versicherungsvertrags ohne weitere Risikoaufschläge bestimmt hat. Demgegenüber ist unerheblich, ob und inwieweit die Klägerin die nicht angegebenen Untersuchungen und Behandlungen für nicht gefahrerheblich hielt, etwa weil diese nach Auffassung der Klägerin auf Nebenwirkungen der Anti-Baby-Pille zurückzuführen waren. Denn die Prüfung und Bewertung dieser Umstände ist ausschließlich Sache des Versicherers. Soweit die Klägerin dies anders bewerten will, maßt sie sich damit eine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis an. Zudem kann hier angesichts der Vielzahl von Untersuchungen zur Bestätigung der Diagnosen insbesondere Tachykardie und Panikstörung, der häufigen und auch längeren Krankschreibung und der medikamentösen Behandlung insbesondere der Panikstörung von einer offenkundigen Unerheblichkeit nicht die Rede sein (so OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2000, Az. 7 U 121/99, Leitsatz 2, Rn. 8). c) Zutreffend führt das Landgericht weiter aus, dass der Klägerin als versicherter Person arglistiges Handeln vorzuwerfen ist, mithin eine vorsätzliche Täuschung (aa)) verbunden mit dem Willen, mit dem Verschweigen der gefahrerheblichen Umstände auf die Vertragsannahmeentscheidung der Beklagten Einfluss zu nehmen (bb)). aa) Die Klägerin handelte mit dem erforderlichen Täuschungsvorsatz: Der Klägerin waren die Behandlungen und Untersuchungen im Zeitraum 2007 bis 2012 bekannt. Der Senat hegt auch keine Zweifel an dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, wonach die Klägerin wusste, dass solche Behandlungen und Untersuchungen der Beklagten im Versicherungsantrag als gefahrerheblich mitzuteilen waren. Dabei stünde dem Vorsatz der Klägerin auch nicht entgegen, wenn diese bei Beantwortung der Antragsfragen davon ausgegangen wäre, derzeit gesund zu sein. Denn entscheidend ist allein die Kenntnis der Mitteilungspflicht und grundsätzlichen Gefahrerheblichkeit der unterlassenen Angaben. Eine vorsätzliche (und im Ergebnis arglistige) Täuschung liegt nämlich schon vor, wenn sich der Versicherte der sich aufdrängenden und ohne weiteres möglichen und zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände verschließt, das Fehlen derartiger Umstände blindlings vertraglich zusichert und dabei die sich aufdrängenden Erkenntnissen über Umfang und Inhalt der Gesundheitsfragen des Versicherers ignoriert (so OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2000, Az. 7 U 121/99, Rn. 9, zitiert nach juris). Hier hätte sich der Klägerin durch die über Jahre bis zur Versicherungsantragstellung wiederholten Untersuchungen und Behandlungen von Herz und Psyche und die sich häufig anschließende längere Krankschreibung nebst Verschreibung insbesondere des Medikaments Amitriptilyn Beta gegen Angststörungen und Depressionen noch Anfang 2012 aufdrängen müssen, dass sie an den im Versicherungsantragsformular ausdrücklich abgefragten Erkrankungen des Herzens und der Psyche litt. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Darlegungs- und Beweislast betreffend den Vorsatz dem Versicherer obliegt. Auch reichen allein Falschangaben im Versicherungsvertrag für die Annahme von Vorsatz (und im Ergebnis Arglist) nicht aus. Hier liegen aber über die bloßen Falschangaben hinaus ausreichende bewiesene Indizien für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns der Klägerin vor, insbesondere hinsichtlich Art, Schwere, Umfang und Zweckrichtung der Falschangaben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2006, Az. 7 U 81/05, Rn. 33, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26.10.1994, Az. IV ZR 151/93, Rn. 8 ff., zitiert nach juris): Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Klägerin selbst die Gesundheitsfragen gelesen und das Formular ausgefüllt hat. Hier hat der Versicherungsvermittler Herr A die Gesundheitsfragen gestellt und auf die Antworten der Klägerin hin das Formular ausgefüllt, während die Klägerin das Formular nur unterschrieben hat. Denn auch durch den Vermittler gestellte Gesundheitsfragen entsprechend den Vorgaben im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach Behandlungen und Untersuchungen beziehen sich grundsätzlich mit ausreichender Klarheit auf jede Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht. Die Klägerseite hat zwar dazu im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zwar schriftsätzlich vorgetragen, sie habe gegenüber Herrn A von Schicksalsschlägen in den Jahren 2007 bis 2009 berichtet, ferner von psychischen Problemen und von kardiologischen Untersuchungen. Bevor er die Gesundheitsfragen gestellt habe, habe Herr A klargestellt, dass es nur um chronische Erkrankungen gehe. Vor Unterzeichnung des Antragsformulars habe er der Klägerin gesagt, sie brauche das nicht zu lesen. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag zur Entlastung der Klägerin genügt. Denn wenn die Klägerin zwar von drei bis fünf Jahre zurückliegenden psychischen Problemen infolge von Schicksalsschlägen erzählt, eine Vielzahl von Arztbesuchen und Krankschreibungen im relevanten Zeitraum danach, also vor ein bis zwei Jahren wegen immer wieder auftretender Herzprobleme wie Tachykardie sowie psychischer Probleme wegen Panikstörungen oder Erschöpfungssyndrom aber nicht angegeben hat, aufgrund der zudem die Überweisung an Fachärzte und die Verschreibung von Medikamenten erforderlich war, so indiziert dies eher ein vorsätzliches und im Ergebnis arglistiges Verschweigen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 7 U 118/09, Rn. 18 f., zitiert nach juris). Dies hat auch die Beweisaufnahme bestätigt. Der Senat hat keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Landgerichts, nach der die Klägerin die Gesundheitsfragen unter Ziff. B 4 Nr. 1 und Nr. 8 zu Erkrankungen des Herzens und der Psyche vorsätzlich falsch mit „nein“ beantwortet und die in dem Rahmen verordneten Medikamente unter Ziff. B 5 vorsätzlich nicht angegeben hat, indem sie zwar beiläufig Schicksalsschläge der vergangenen Jahre 2007 bis 2009 thematisiert hat, aber bewusst nicht auf die konkreten und für sie ersichtlich gefahrerheblichen Krankheitsbilder betreffend Herz und Psyche bis ins Jahr 2012 hinein eingegangen ist. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler läge vor, wenn die Beweiswürdigung des Landgerichts den Anforderungen nicht genügen würde, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig, in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12.03.2004, Az. V ZR 257/03, Ziff. II. 2. a), NJW 2004, 1876). Solche Fehler der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar: In den beiläufigen Schilderungen von Schicksalsschlägen und deren Folgen für die Klägerin liegt insbesondere keine mündliche Information des Versicherungsagenten A über gefahrerhebliche Umstände, die dieser dann, der Beklagten zurechenbar, nicht in das Antragsformular aufgenommen hätte (siehe dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2019, Az. 5 U 44/17, zitiert nach juris). Denn die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung bekundet, nur im ersten Gespräch und nur beiläufig von den Schicksalsschlägen und den auch gesundheitlichen Folgen geredet zu haben, nicht hingegen im Rahmen des zweiten Gesprächs, in dem es erst um die Beantwortung der Gesundheitsfragen ging (Bl. 140 d. A.). Das Landgericht merkt auch zu Recht an, dass dahinstehen kann, ob Herr A nur nach chronischen Erkrankungen gefragt hat. Denn nach der eigenen Definition einer chronischen Erkrankung durch die Klägerin liegt sowohl mit der Herzerkrankung als auch mit der psychischen Störung der Klägerin eine solche Erkrankung vor. Der eigenen, im Rahmen ihrer Anhörung geäußerten Auffassung der Klägerin nach (Bl. 141 d. A.) liegt eine chronische Erkrankung vor, „wenn man eine Diagnose bekommt, regelmäßig zum Arzt geht und Medikamente einnimmt“. Dies war sowohl hinsichtlich der Herzerkrankung der Klägerin als auch hinsichtlich der psychischen Störung der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2012 der Fall. Auch hinsichtlich der Herzerkrankung hat die Klägerin Medikamente genommen. So hat der Kardiologe E einen Betablocker verschrieben (Anlage BLD 4, Anlagenband). Wenn man unterstellt, dass Herr A tatsächlich lediglich nach chronischen Erkrankungen gefragt hat, kommt es allein auf dieses eigene Vorstellungsbild der Klägerin an, die allein die Fragen zu beantworten hatte, und nicht auf den Vortrag der Klägervertreter zur Definition von chronischen Erkrankungen etwa durch das RKI. Auch hat der Senat keine Zweifel an der darauffolgenden Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Zeuge A gerade nicht nur nach chronischen Erkrankungen gefragt hat, sondern den Fragenkatalog akribisch mit der Klägerin durchgegangen ist. Denn das Landgericht hat sich im Urteil mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt: So ergibt sich ausweislich des Protokolls aus der Aussage des Zeugen Andreas A für den Senat nachvollziehbar die bewusste falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen Nr. 1 und Nr. 8 nach Erkrankungen des Herzens und der Psyche mit „nein“ durch die Klägerin. Denn nach der Aussage des Zeugen A ist davon auszugehen, dass dieser jede Gesundheitsfrage im Einzelnen mit der Klägerin durchgegangen ist. Zwar hat sich der Zeuge bei seiner Vernehmung Mitte Februar 2023 an das Gespräch Ende des Jahres 2012 zunächst nicht erinnern können. Dies ist aber nach mehr als 10 Jahren nachvollziehbar. Der Zeuge hat zudem ausweislich des Protokolls bekundet, seit er seinen Beruf ausübe mit den Kunden akribisch die Gesundheitsfragen durchzugehen. Dies hat der Zeuge nachvollziehbar damit erläutert, dass im Fragebogen teilweise „ja“ angekreuzt sei. Daran sehe man, dass jede Frage durchgegangen worden sei. Er sage den Kunden auch regelmäßig, dass sie genaue Angaben machen müssten, weil es Konsequenzen habe, wenn hier falsche Angaben gemacht würden. Auf Vorhalt der Angaben der Klägerin, er solle gesagt haben, es wären nur chronische Erkrankungen zu berücksichtigen und nur vorübergehende psychische Probleme nicht zu erfassen, hat der Zeuge ausdrücklich und mit plausibler Begründung bekundet, auch noch nicht chronische psychische Probleme seien immer anzugeben, da diese von psychischen Erkrankungen schwierig abzugrenzen seien. Auch hat der Zeuge bekundet sich doch zu erinnern, die Klägerin habe die Frage nach der Psyche nur mit „nein“ beantwortet. Schließlich hat der Zeuge glaubhaft bekundet, vor Unterschrift noch einmal die Hauptpunkte der Gesundheitsfragen mit der Klägerin durchgegangen zu sein, so dass diese alles hätte lesen können (Bl. 148 d. A.). Auf Vorhalt der Angaben der Klägerin, er habe gesagt, sie müsse das nicht alles durchlesen, das seien Versicherungsbedingungen, die sich nicht änderten, hat der Zeugen plausibel bekundet, diese Bemerkung nur auf die anliegenden Versicherungsbedingungen bezogen zu haben. Denn den meisten Kunden genüge es, die wichtigsten Punkte im Antragsformular noch einmal gemeinsam durchzugehen und dann die Unterschrift zu leisten. Die Klägerin habe aber Gelegenheit gehabt, alles durchzulesen. Anders als die Klägerseite meint, steht der Glaubhaftigkeit dieser Aussage nicht entgegen, dass sich der Zeuge nach Vorlage des Versicherungsantrags doch an einige Punkte konkret hat erinnern können. Denn die konkrete Erinnerung können die Vorlage des konkreten Versicherungsantrags ausgelöst haben sowie die Anwesenheit der Klägerin und der Zeugin Vorname1 C im Sitzungssaal. Der Beweiswürdigung des Landgerichts stehen entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht die informatorische Anhörung der Klägerin und die Vernehmung der Mutter der Klägerin Vorname1 C entgegen: So hat die Klägerin ausweislich des Protokolls im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung eingeräumt, Herrn A bei Thematisierung der Herzerkrankung ihres Vaters und der eigenen Untersuchung auf die Frage, ob auch sie deshalb im Krankenhaus gewesen sei, falsch mit „nein“ geantwortet zu haben. Darin liegt eine bewusste Falschbeantwortung. Selbst wenn es bei der Krankenhausbehandlung nur um den Ausschluss von schwereren Erkrankungen ging, so lagen dieser Behandlung doch tatsächliche akute Herzprobleme der Klägerin wie die immer wieder auftretende Tachykardie zugrunde, die eine gründliche Untersuchung der Klägerin im Krankenhaus notwendig gemacht haben (Bl. 139 d. A.). Weiter hat die Klägerin angegeben, Herr A habe sie gefragt, ob sie chronische Erkrankungen habe und regelmäßig zum Facharzt gehe. Indem die Klägerin daraufhin nur ihr Asthma und den Lungenfacharzt genannt hat, hat sie unterschlagen, dass sie wegen ihrer Herzprobleme regelmäßig einen Internisten und auch einen Kardiologen aufgesucht hat, der einen Betablocker verschrieben hat, und wegen ihrer Panikstörungen in regelmäßiger ärztlicher Behandlung ist unter Verschreibung von Amitriptilyn Beta (Bl. 139 d. A.). Der eigenen Definition einer chronischen Erkrankung durch die Klägerin folgend hat sie damit zwei weitere chronische Erkrankungen verschwiegen. Auch hat die Klägerin unter Einsichtnahme des Antragsformulars eingeräumt, der Zeuge H habe die Fragen vorgelesen, auch wenn er dabei die Klammerzusätze weggelassen habe. Dabei hat sich die Klägerin sowohl an die Frage nach Herz- und Kreislauferkrankungen als auch an die Frage nach psychischen Erkrankungen erinnern können (Bl. 141 f. d. A.). Dazu will die Klägerin auf das erste Gespräch mit der beiläufigen Erwähnung von Schicksalsschlägen vor einigen Jahren und daraus folgenden auch psychischen Problemen bis zum Jahr 2009 verwiesen haben. Dies hat der Klägerin nach Herr A als (abgeschlossene) Phase verschiedener Umstände gewertet und nicht vermerkt (Bl. 142 d. A.). Daraus folgt aber gerade, dass die Klägerin ihre aktuellen gefahrerheblichen psychischen Probleme im Zeitraum 2010 bis 2012 bewusst verschwiegen hat, etwa die mit einer 11tägigen Krankschreibung verbundene Behandlung eines Erschöpfungssyndroms im Mitte 2010, die mit einer dreiwöchigen Krankschreibung und der Verschreibung von Amitriptylin Beta verbundene Behandlung einer Panikattacke Anfang 2012, die zu einer Weiterbehandlung durch einen Psychologen geführt hat, sowie die weitere Behandlung wegen einer Panikattacke im April 2012. Auch an die Frage Ziff. B 5 nach der Verordnung von Medikamenten durch Ärzte Heilpraktiker in den letzten zwei Jahren hat die Klägerin sich ausweislich des Protokolls erinnern können (Bl. 142 d. A.), aber dennoch insbesondere die Verordnung von Amitriptylin Beta noch Anfang des Jahres 2012 verschwiegen. Die Vernehmung der Zeugin Vorname1 C schließlich war weitgehend unergiebig. So hat die Zeugin sich nicht mehr erinnern können, ob die Gesundheitsfragen verlesen worden seien. Sie hat sich aber jedenfalls an ein Gespräch über Gesundheitsfragen erinnern können (Bl. 145 d. A.). Jedenfalls hat die Zeugin eingangs bestätigt, dass Herr A die Klägerin „nach gesundheitlichen Problemen gefragt (hat), nach chronischen Erkrankungen“. Den Beweiswert der Aussage schränkt jedoch ein, dass die Zeugin mehrfach den Raum verlassen und das vollständige Gespräch nicht mitbekommen hat. b) Auch der für eine Arglist der Klägerin weiter erforderliche Wille ist gegeben, mit dem Verschweigen der Behandlungen und Untersuchungen auf die Vertragsannahmeentscheidung der Beklagten Einfluss zu nehmen. Denn dies setzt nicht zwingend ein geradezu gezielt auf eine planmäßige Täuschung abgestelltes Verhalten voraus. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Versicherungsnehmer in dem Bewusstsein gehandelt, mithin erkannt und gebilligt hat, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Antrag möglicherweise gar nicht oder nur zu anderen Bedingungen angenommen hätte (siehe nur BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az. IV ZR 330/06, Leitsatz 3 und Rn. 8, zitiert nach juris). Indem der Klägerin auf die durch den Versicherungsagenten A gestellten Antragsfragen hin nur die Frage Ziff. B 4 Nr. 2 unter Bezugnahme auf ihr Asthma mit „ja“ beantwortet hat und auf die Frage Ziff. B 5 nach den in den letzten zwei Jahren verordneten Medikamenten lediglich ihr Asthmamittel Alvesco genannt hat, hat sie zweckgerichtet den Eindruck erweckt, im Übrigen gesund zu sein und in der Vergangenheit allenfalls an harmlosen, ausgeheilten Erkrankungen gelitten zu haben. Dabei hat sie die ausdrücklich gestellten Fragen nach Erkrankungen des Herzens und der Psyche bewusst wahrheitswidrig verneint. Auch die langfristige medikamentöse Behandlung der wiederkehrenden psychischen Störungen mit dem Medikament Amitriptylin Beta noch Anfang 2012 hat die Klägerin arglistig nicht angegeben. Dabei sprechen die Vielzahl der zur Bestätigung der Diagnosen stattfindenden Untersuchungen sowie deren Zeitnähe zum Versicherungsantrag im Dezember 2012 indiziell für den Willen der Klägerin auf die Entscheidung der Beklagten Einfluss zu nehmen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2000, Az. 7 U 121/99, Rn. 10, zitiert nach juris). Ein weiteres starkes Indiz stellt der Umstand dar, dass es sich sowohl bei fortlaufend diagnostizierter Tachykardie (nebst Bluthochdruck) als auch bei Panikstörungen der Art nach um erkennbar gefahrerhebliche, mithin zu Berufsunfähigkeiten führenden Erkrankungen handelt (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.06.2016, Az. 5 U 165/15, Rn. 27, 33, zitiert nach juris), was auch die häufigen, teilweise wochenlagen Krankschreibungen belegen. Diese bewiesenen Indizien genügen in der Gesamtschau für die Annahme einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin. 3. Der wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht schließlich auch weder die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Zeugen A entgegen noch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entgegen (§ 242 BGB). Ob der Zeuge A eine Nachfrageobliegenheit verletzt hat, kann nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts dahinstehen, da dies einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht entgegensteht (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. IV ZR 148/09, Rn. 15, zitiert nach juris). In dem durch die Klägerin zitierten Urteil des BGH (Az. IV ZR 119/06, R + S 2008, 249) geht es um einen Rücktritt. Auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung steht der Anfechtung nicht entgegen. Denn allein die Fortführung des Vertrags unter Einziehung der Beiträge der Auto C UG begründet keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand. Allein aufgrund der fortgesetzten Vertragserfüllung sowie des einmaligen Widerspruchs gegen die Beitragserhöhung durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde sich nicht mehr auf die geltend gemachte Anfechtung berufen, zumal diese im vorgerichtlichen Schriftverkehr den Einwendungen der Klägerin mit mehreren Schreiben nachdrücklich (02.12.2021 und 03.08.2022) begegnet ist. Zudem handelt es sich bei der fortgesetzten Beitragsabbuchung nach der plausiblen Erwiderung der Beklagten um einen formalen buchungstechnischen Vorgang ohne Erklärungswert. 4. Der KIägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.