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Beschluss

3 U 98/23

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0906.3U98.23.00
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Leitsätze
Der Kreditgeber ist verpflichtet, einen Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren, wenn der Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse hat, sich von dem Vertrag zu lösen, und es dem Kreditgeber zuzumuten ist, den Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2023 verkündete Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-05 O 275/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 80.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2023 verkündete Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-05 O 275/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 80.000,- € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 14.8.2023 (Bl. 444 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 280 ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.8.2023 Stellung genommen, auf den Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, das Urteil das Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.5.2023 (Az. 2-05 O 275/22) aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 66.492,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Juli 2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.293,25 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Juli 2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 14.8.2023 (Bl. 444 ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 31.8.2023 bietet keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzurücken. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BGH ab. 1. Der Senat hält zunächst an seiner Auffassung fest, dass der Kläger durch die unter Ziff. 11.2 verwendete Formulierung ausreichend darüber informiert wurde, dass die Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Selbstverständlich ist die Vertragsklausel Ziff. 11.2 im Ganzen zu lesen, was jeder durchschnittliche und verständige Darlehensnehmer auch so tun wird. Der Kläger gelangt zu der vermeintlichen Unklarheit bzw. Unvollständigkeit nur dadurch, dass er die Ziffer 11.2 erst ab Satz 3 zu lesen beginnt und sich dann darüber wundert, dass die bereits im Satz 1 enthaltenen Informationen in Satz 3 nicht noch einmal dargestellt werden. 2. Der Senat teilt nach wie vor nicht die Ansicht des Klägers, dass die für die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung verwendete Formulierung „sichere Kapitalmarkttitel" unzureichend ist. Im Hinweisbeschluss wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Information, welche sicheren Kapitalmarkttitel letztendlich herangezogen werden, für die abstrakte Beschreibung der Berechnung, anders als für die Berechnung selbst, keinen Informationsmehrwert bietet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der am Kapitalmarkt üblichen, teilweise auch kurzfristigen, Zinsschwankungen eine präzise Abschätzung der genauen Kosten im Voraus ohnehin nur schwer möglich sein wird. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat sehr wohl die aufgrund des Ausschreibungsverfahrens und der hierdurch ausgelösten Interessenkonflikte entstandene Interessenlage ausreichend gewürdigt. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Beklagte mit Initiierung des Ausschreibungsverfahrens eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, die letztlich eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zur Folge hatte. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zunächst, dass nicht die Beklagte an ihn herangetreten ist, um den Darlehensvertrag zu beenden, sondern dass die Initiative von ihm ausging, indem er vorschlug, Herrn X vorübergehend als Ersatzdarlehensnehmer einzusetzen, und dann, nachdem die Beklagte hiermit kein Einverständnis erklärte, sich der Kläger um eine Ersatzfinanzierung gekümmert und den Vertrag mit der Beklagten gekündigt hat. Die Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Keine der anerkannten Fallgruppen ist vorliegend betroffen. Die Beklagte hat ihre Rechtsstellung weder unredlich erworben noch hat sie eigene Pflichten verletzt, es fehlt auch kein schutzwürdiges Eigeninteresse und es liegt kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Vielmehr zählt es zum Berufsrisiko eines Wirtschaftsprüfers, dass sein „Arbeitgeber“ Verträge mit Unternehmen schließt, mit denen der Wirtschaftsprüfer ebenfalls bereits kontrahiert hat und dass es dann zu Interessenkonflikten und entsprechenden Auflagen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an den Wirtschaftsprüfer kommen kann. Dessen ungeachtet ist noch auf folgendes hinzuweisen: Nach § 319 Abs 2 HGB sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Würde die Beklagte dem Kläger einen Vorteil verschaffen, indem sie ihm die nach den vertraglichen Bestimmungen an sich geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung erließe, dann bestünde möglicherweise die Besorgnis, dass dieser gewährte Vorteil einen Einfluss auf die Intensität der Prüfung und das Prüfungsergebnis haben könnte. Auch aus diesem Grund kann das Vorgehen der Beklagten nicht beanstandet werden. 4) Der Kläger hat keine Tatsachenbehauptung in das Wissen des von ihm als Zeugen angebotenen Herrn X gestellt, deren Beweis eine Stattgabe der Klage zur Folge hätte. Vielmehr brauchte sich die Beklagte auch auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht auf Herrn X als Ersatzkreditnehmer einzulassen. Nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift (Seite 9, Bl. 11 d.A.) beabsichtigte der Kläger Herrn X lediglich vorübergehend zur Überbrückung eines Zeitraumes von maximal 3 Jahren als eine Art Treuhänder einzusetzen, um dann nach Eintritt in den Vorruhestand die Verbindlichkeiten wieder selbst zu übernehmen. Ohne Übertragung auch des Eigentums an den zu finanzierenden Immobilien wäre Herr X nicht einer dem Kläger vergleichbaren Vertragsposition gewesen. Zudem hätte es sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt, welches das Unabhängigkeitsproblem des Klägers nicht gelöst hätte, denn wirtschaftlich wären die Darlehen weiter dem Kläger zuzuordnen gewesen. Dass der „Arbeitgeber“ des Klägers eine derartige Treuhandlösung akzeptiert hätte, hat der Kläger, obwohl dies die Beklagte in der Klageerwiderung bestritten hat (Seite 10, Bl. 62 d.A.), weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. An dieser Stelle hat die Beklagte im Übrigen auch ihre Überlegungen dargelegt, die sie zur Ablehnung des Ersatzkreditnehmers veranlasst haben. Von einer pauschalen Ablehnung ohne Prüfung des Einzelfalls kann mithin nicht die Rede sein. Was von der seitens des Klägers offenbar lediglich zu Argumentationszwecken in den Raum gestellten weiteren Überlegung, das Eigentum an den Immobilien hätte auch an Herrn X übertragen werden können, zu halten ist, hat er in seiner Replik (Seite 31, Bl. 137 d.A.) deutlich gemacht, worin er ausführt, dass es einer Übertragung des Eigentums auf Herrn X nicht bedurft hätte, da die Beklagte eine Ersatzsicherheit hätte akzeptieren müssen. Hieraus ist auch ersichtlich, dass der Kläger eine derartige, wirtschaftlich nicht sinnvolle Lösung (die zwingend anfallenden Transaktionskosten wie Notargebühren, Grunderwerbsteuer und Grundbuchgebühren hätten die Ersparnis der Vorfälligkeitsentschädigung aufgezehrt) nicht ernsthaft erwogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 14.08.2023 folgender Hinweis (die Red.) In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2023 verkündete Urteil der 5 Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-05 O 275/22 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen zwei Wochen. I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer von ihm im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückführung von Darlehen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger und die Y AG schlossen am 24.7.2014 ein Baufinanzierungsdarlehen zu Konto-Nr. ... Unterkonto … über 150.000,- € mit einem Festzins für 15 Jahre und ferner am 24.3.2016 weitere Baufinanzierungsdarlehen mit Unterkonto-Nr. … über 870.000,- € mit einem Festzins für 20 Jahre und mit Unterkonto-Nr. … über 150.000,- € mit einem Festzins für 10 Jahre ab. Die Darlehen dienten der Finanzierung vermieteter Immobilien und waren durch eine Grundschuld besichert. Der Vertrag zu den Unterkonten … und … wurde als „lmmobiliar-Verbraucherdarlehen" unter der Überschrift Baufinanzierung bezeichnet. Im Vertragstext der Darlehensverträge mit den Unterkonten … und … heißt es: „11.2 Falls es sich um ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz handelt, kann der Darlehensnehmer das Darlehen während des Sollzinsbindungszeitraumes nur dann über die vereinbarten Tilgungsleistungen und Sondertilgungen hinaus vorzeitig zurückzahlen, wenn er hierzu ein berechtigtes Interesse hat. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer der Bank den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen (Vorfälligkeitsentschädigung). Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nach der Aktiv-Passiv-Methode und soll den finanziellen Nachteil der Bank ermitteln. Dieser finanzielle Nachteil der Bank ist die Differenz zwischen den Sollzinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehens talsächlich nach dem Zins-und Tilgungsplan bis zum Ende der Sollzinsbindung gezahlt hätte und der Rendite, die sich aus einer hypothetischen laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Ist der Sollzinsbindungszeitraum länger als 10 Jahre und sechs Monate nach vollständiger Auszahlung des Darlehens, werden die Sollzinsen nur bis zu dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem eine Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer nach Nr. 16.1 (c) frühestens wirksam geworden wäre. Das hieraus resultierende Ergebnis wird um die entfallenden Risikokosten und die ersparten Verwaltungskosten reduziert. Sämtliche Beträge werden zum Rückzahlungstermin abgezinst. Anschließend wird für den mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwand eine Kostenpauschale hinzugerechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt den der Bank entstandenen Schaden dar. Ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht, wenn 1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, oder 3. der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung kein Schaden entsteht." Wegen der weiteren Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Anlagen B 1 und B 2 (BI. 64 ff d.A.) Bezug genommen. Die Y AG (im Folgenden nur noch Beklagte) wurde nach einer zwischenzeitlichen Umfirmierung in Y1 AG per 15. Mai 2020 auf die Beklagte verschmolzen. Der Kläger war seit dem 1. August 1988 bis zu seinem Eintritt in den Vorruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2020 als Partner im Bereich Financial Services Organisation (FSO), Service Line Tax, bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Z GmbH (im Folgenden Z) beschäftigt. Im Mai 2019 wurde Z von der Beklagten zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger verkürzter Konzernzwischenabschlüsse der Beklagten gewählt. Vor diesem Hintergrund trat der Kläger Ende Dezember 2018 an die Beklagte mit dem Ziel heran, ihn (zumindest zeitweilig) aus den Darlehensverträgen zu entlassen. Der Kläger bot der Beklagten an, dass ein Bekannter, Herr X, für den Zeitraum von maximal 3 Jahren bis zum regulären Ende seines Partnerdienstvertrags nach Erreichen seines 62. Lebensjahres am 23. April 2022 die Verbindlichkeiten übernehmen würde. Dass Herr X auch das Eigentum an den finanzierten Immobilien übertragen erhalten sollte, war nicht geplant. Diesem Ansinnen trat die Beklagte nicht näher. Mit Schreiben vom 12. April 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die vorzeitige Rückführung der Darlehen aufgrund des Vorliegens eines berechtigten Interesses gegen Zahlung der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung akzeptieren wolle und dass sie dem ablösenden Kreditinstitut zeitnah die Ablösebeträge nebst Vorfälligkeitsentschädigung mitteilen werde. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 3 - 8 Bezug genommen. Am 17. April 2019 überwies der Kläger die von der Beklagten aufgerufene Vorfälligkeitsentschädigung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Nachdem zunächst aufgrund einer vorläufigen Berechnung der Beklagten ein leicht erhöhter Betrag gefordert worden war, wurde letztendlich von der Beklagten für die Vorfälligkeitsentschädigung ein Betrag in Höhe von insgesamt EUR 66.492,03 vereinnahmt. Nachdem eine vorprozessuale Aufforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne Erfolg blieb, hat der Kläger die Beklagte in erster Instanz auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass mit der Ablehnung des von ihm angebotenen Ersatzkreditnehmers X die Beklagte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weshalb sie keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung gehabt habe, §§ 242, 254 BGB. Er hat behauptet, es sei ihm aufgrund von Bestimmungen über die persönliche Unabhängigkeit (Independence) im Zusammenhang mit dem Prüfungsmandat von Z untersagt, Darlehensverträge bei Gesellschaften des zu prüfenden Y Konzerns zu unterhalten, worauf er von Z mehrfach hingewiesen worden sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Festhalten an den Darlehensverträgen nicht nur nicht zumutbar gewesen sei, sondern schlicht unmöglich. Wäre es dem Kläger nicht gelungen, seine persönliche Unabhängigkeit im Hinblick auf das Prüfungsmandat herzustellen, wäre sein Arbeitgeber Z von dem Prüfungsmandat ausgeschlossen worden. Der Grund für das Beenden müssen der Geschäftsbeziehung zur Beklagten resultiere originär aus der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit dem Arbeitgeber des Klägers und nicht nur aus einem Umstand aus der Risikosphäre des Klägers. Unabhängig davon stehe ihm die Rückzahlung des Betrages in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für die Darlehen mit der Endziffer -… und -… gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Denn dessen Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte keinen Anspruch auf den Erhalt einer Vorfälligkeitsentschädigung gehabt habe, da die von ihr verwendeten Informationen über die Art und Weise der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend gewesen seien. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat sich mit Nichtwissen zu dem Vortrag des Klägers erklärt, er sei von Z aufgefordert worden, den Darlehensvertrag abzulösen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass auch ein Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung die Gewährung eines Sondervorteils dargestellt und die Unabhängigkeit des Klägers gefährdet hätte. Die Beklagte hat sich rein vorsorglich mit Nichtwissen zu den Vermögensverhältnissen des X und den Umständen, unter denen dieser im Verhältnis zum Kläger bereit gewesen wäre, den Kredit zu übernehmen, erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 51.876,82 € und 3.809,76 € aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB die beiden im März 2016 gewährten Darlehen betreffend. Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger sei zur Entrichtung derselben gemäß §§ 490 Abs. 2, 502 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. Ziff. VIII 11.2 S.2 der Darlehensbedingungen verpflichtet gewesen. Unstreitig hätten beide Darlehen aus 2016 im April 2019 noch der Zinsbindung unterlegen, so dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wirksam entstanden sei. Der Anspruch sei auch nicht gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der zum 21.3.2016 geltenden Fassung wegen unzureichender Angaben über die Laufzeit des Darlehens, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen. Die Angaben zur Vertragslaufzeit genügten den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art 247 § 3 Abs. 1 Nr.6 EGBGB. Die Angaben zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers seien in Ziff, VIII 16. der Darlehensbedingungen hinreichend mitgeteilt. Wie der Bundesgerichthof entschieden habe, sei der Darlehensnehmer gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kenne, zu informieren. Vielmehr sei die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt. Der Anspruch auf Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei auch nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen unzureichender Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen. Die Beklagte habe zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art 247 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäße Informationen erteilt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Aktiv-Passiv-Methode vorgenommen und dies in VIII Ziffer 11.2 der Darlehensbedingungen auch so bezeichnet habe. Die Berechnungsweise genüge auch im Übrigen den Anforderungen an die gebotene Klarheit. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode reiche es aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel trage nicht zur Klarheit und Verständlichkeit bei. Die entsprechende Berechnungsweise sei ausreichend dadurch deutlich gemacht worden, dass die Beklagte die wesentlichen Parameter, nämlich Differenz zwischen Vertragszins und Kapitalmarktrendite, Kürzungen für ersparte Aufwendungen und Risikoentfall sowie Abzinsung auf den Zeitpunkt der Zahlung in groben Zügen beschrieben habe. Es sei im Hinblick auf die Anforderungen an Transparenz und Klarheit auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Wideranlage des freigewordenen Kapitals auf „sichere Kapitalmarkttitel" abstelle, ohne näher zu erläutern, um welche Kapitalmarkttitel es sich handele. Die gewählte Formulierung entspreche der Gesetzesbegründung; die Beklagte müsse nicht exakter als der Gesetzgeber formulieren. Anders als der Kläger meine, ergebe sich aus einem Urteil des EuGH zu Art 10 Abs. 2 lit r Verbraucherkredit-RL nichts anderes, da diese Rechtsprechung auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung finde. Ziff. VIII 11.2 der Darlehnsbedingungen sei auch nicht deswegen intransparent, weil die Klausel in Satz 1 vereinbarte Sondertilgungsrechte aufgenommen habe, obgleich bezüglich des Darlehens mit der Endziffer ... solche gerade nicht vereinbart gewesen seien. Ziff. VIII 11.2. S.1 der Darlehensbedingungen zeige die Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückführung eines mit einem gebundenen Sollzinssatz versehenen Darlehens auf. Dazu zählten auch Sondertilgungsrechte, wenn diese im Einzelfall vereinbart seien, was die Klausel auch hinreichend deutlich mache, wenn sie von vereinbarten Tilgungsleistungen und Sondertilgungen spreche. Die Beklagte habe es auch nicht versäumt, Sondertilgungsrechte ihrer Berechnung zur Zinserwartung zu Grunde zu legen. Solche seien nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien Ziff. IX des Darlehensvertrages nur bezüglich des Darlehens über 870.000,- € (Endziffer ...) vereinbart und ausweislich der vom Kläger vorgelegten Darlehensberechnung (vgl. Nachweis Sonderdaten Anlage S) bei der Berechnung auch berücksichtigt. Der Anspruch der Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung sei auch nicht deshalb gemindert oder ganz ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht bereit gewesen sei, mit X als vom Kläger gestelltem Ersatzdarlehensnehmer die Fortführung der Darlehensverträge vorzunehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten X als Ersatzdarlehensnehmer zu akzeptieren habe nicht bestanden, da der Grund für die vorzeitige Darlehensablösung allein in der Person des Darlehensnehmers liege. Die berufliche Tätigkeit des Klägers habe seiner Disposition unterlegen. Jedenfalls aber sei die Ablehnung des X als Ersatzkreditnehmer schon deshalb nachvollziehbar, weil der Kläger eine nur zeitweise Übernahme der Darlehensverbindlichkeit auf den Ersatzdarlehensnehmer bis zur Erreichung des Vorruhestands erstrebt habe und an diesen eine Übertragung der mit der Grundschuld belasteten Immobilie nicht beabsichtigt gewesen sei. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 10.805,45 € gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung in Bezug auf das Darlehen aus dem Jahr 2014. Die oben angestellten Erwägungen zu § 502 BGB seien auf das 2014 abgeschlossene Darlehen nicht anwendbar und bedürften daher keiner Erörterung. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren nur geringfügig verändert weiter. Seiner Auffassung nach habe das Landgericht im Hinblick auf das Darlehen mit der Endnummer -… nicht berücksichtigt, dass die Bank die Verpflichtung habe, bereits in ihren Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vereinbarte Sondertilgungsrechte zu erwähnen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken und des OLG Zweibrücken. Die Nichterwähnung der Sondertilgungsrechte verstoße auch gegen Art. 13 Abs. 1 k) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU. Zumindest hätte das Landgericht diese Frage dem EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen müssen. In Bezug auf alle drei Darlehen hätte erkannt werden müssen, dass die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und verständlich seien. Es müsse für die korrekte Darstellung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung auch die Rendite der Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen als wesentlicher Parameter berücksichtigt werden. Dies ergebe sich schon aus Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU. Die Beklagte habe jeglichen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung verloren, weil sie sich treuwidrig verhalten habe, indem sie den vom Kläger angebotenen Ersatzkreditnehmer nicht zum Vertragseintritt zugelassen habe. Sie habe diesen pauschal ohne nähere Prüfung abgelehnt. Das Landgericht hätte insoweit den vom Kläger angebotenen Zeugen X vernehmen müssen. Es sei auch nicht richtig, den Grund für die Notwendigkeit der Umschuldung des Darlehens ausschließlich dem Risikobereich des Klägers zuzuordnen. Richtigerweise hätte erkannt werden müssen, dass der Auslöser für das Dilemma, nämlich das Ausschreibungsverfahren, klar in der Interessensphäre der Beklagten gelegen habe. Der Kläger sei lediglich Drittbetroffener eines (beabsichtigten) Rechtsgeschäfts zwischen der Beklagten und seinem damaligen Arbeitgeber gewesen, ohne Einfluss auf die Situation nehmen zu können. Seinerzeit hätten die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen. Wäre diese seitens der Beklagten ausgesprochen worden, dann hätte keine Pflicht zur Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts bestanden. Daneben habe die Beklagte auch eine ersatzpflichtige Verletzung der Kreditverträge begangen, indem sie den Grund für die Kündigung seitens des Klägers herbeigeführt habe. Jedenfalls müsse die Revision zugelassen werden, da der BGH noch nicht entschieden habe, ob Mitarbeitern einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zum neuen Abschlussprüfer einer Bank bestellt wird, im Hinblick auf die dadurch ausgelösten Beschränkungen der persönlichen Unabhängigkeit ein Sonderkündigungsrecht nach §§ 490 Abs. 3, 314 BGB in Bezug auf von ihnen mit der Bank eingegangene Kreditverträge zustehe und zudem divergierende Entscheidungen zum notwendigen Inhalt der Vertragsangaben vorlägen. Der Kläger beantragt, das Urteil das Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.5.2023 (Az. 2-05 O 275/22) aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 66.492,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Juli 2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.293,25 als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Juli 2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat sie offensichtlich keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass das klageabweisende Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Ersatz der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigungen, weder aus 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1. BGB noch aus § 280 Abs. 1 BGB. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgte die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht rechtsgrundlos. Das gilt auch, wenn man die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht erwähnten Details, wie sie mit dem letztlich weitgehend erfolglosen Tatbestandsberichtigungsantrag vorgebracht wurden, einbezieht. Der Rechtsgrund für die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung folgt aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. Danach hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB liegen aufgrund der vorzeitigen Kündigung durch den Kläger vor. a) Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Beklagte Veranlassung dazu gehabt hätte, die Darlehensverträge mit dem Kläger zu kündigen, wenn dieser nicht seinerseits die Kündigung erklärt hätte und ob dann die Beklagte keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gehabt hätte. Tatsächlich hat der Kläger die Kündigung ausgesprochen, so dass sich die hierdurch entstehenden Rechtsfolgen aus §§ 490 Abs. 2, 502 Abs. 1 Satz 1 BGB und Ziff. VIII 11.2 Satz 2 der Darlehensbedingungen ergeben. b) Der Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufgrund vermeintlich unvollständiger Angaben in den Verträgen ausgeschlossen. Auch nach Auffassung des Senats hat die Beklagte dem Kläger zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art 247 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäße Informationen erteilt. aa) Zunächst hat das Landgericht die zutreffenden Maßstäbe angelegt. Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend, wenn sie nicht klar und prägnant i.S.v. Art 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs.2 BGB sind (BT-DRS 16/11643, S. 88 linke Spalte; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 43, juris). Nach der Gesetzesbegründung ist maßgebend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann (BT-Drucks. 16/11643 S. 87 linke Spalte). Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt insoweit, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - Xl ZR 650/18 -, Rn. 42, juris). Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen, wie schon die Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des BGH vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, juris) klarstellt, wonach der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - Xl ZR 650/18 -, Rn. 43, juris; BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, Rn. 22, juris). bb) Soweit der Kläger in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer -… moniert, dass es nicht ausreiche, wenn die Beklagte die Sondertilgungsmöglichkeiten lediglich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtige, ohne dies in den Vertragsangaben auch so anzukündigen, vermag der Senat diesem Einwand in Anbetracht der konkreten Formulierung des streitgegenständlichen Vertragstextes nicht zu folgen. Aus der hier verwendeten Formulierung „11.2 Falls es sich um ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz handelt, kann der Darlehensnehmer das Darlehen während des Sollzinsbindungszeitraumes nur dann über die vereinbarten Tilgungsleistungen und Sondertilgungen hinaus vorzeitig zurückzahlen, wenn er hierzu ein berechtigtes Interesse hat. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer der Bank den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen (Vorfälligkeitsentschädigung).“ geht hinreichend deutlich hervor, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Zinsverlust umfasst, den die Bank durch Sondertilgungen erlitten hätte. Damit ist die vom Kläger vermisste Information erteilt. Die seitens der Berufung zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 26.1.2023 (Az. 4 U 134/21, Bl. 191 ff d.A.) und des OLG Zweibrücken vom 22.3.2023 (Az. 7 U 14/22, Bl. 161 ff d.A.) beruhen auf völlig anderen Vertragstexten, in denen der hier erteilte Hinweis nicht enthalten ist. Eine Divergenz besteht mithin ebenso wenig wie eine Unvereinbarkeit mit Art. 13 Abs. 1 k) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU. cc) Anders als die Berufung meint, muss für eine Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht die Rendite der Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen als wesentlicher Parameter erwähnt werden. Vielmehr ist die hier verwendete Formulierung „sichere Kapitalmarkttitel", ohne näher zu erläutern, um welche Kapitalmarkttitel es sich handelt, nicht zu beanstanden. Die Information, welche sicheren Kapitalmarkttitel letztendlich herangezogen werden, bietet für die abstrakte Beschreibung der Berechnung, anders als für die Berechnung selbst, keinen Informationsmehrwert (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt; Urteil vom 27. April 2022 Az 17 U 107/21). Soweit der Kläger meint, das OLG Saarbrücken sehe dies in der zuvor zitierten Entscheidung (aaO) anders, ist auch dies nicht richtig. Das OLG Saarbrücken nimmt Anstoß an dem Begriff „Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner“, die es für irreführend hält, weil sie Hypothekenpfandbriefe nicht erfasst. Eine solche Formulierung ist vorliegend aber nicht verwendet worden; vielmehr erfasst der Begriff „sichere Kapitalmarkttitel“ eindeutig auch Hypothekenpfandbriefe. Damit ist auch der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU Genüge getan. dd) Auch im Übrigen vermag der Senat keine Mängel der dem Kläger seitens der Beklagten erteilten Information zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil ab Seite 10 Mitte Bezug genommen, denen der Kläger - mit Ausnahme der zuvor erörterten Aspekte - nicht konkret entgegengetreten ist. c) Schließlich entfällt der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht aus dem Gesichtspunkt der aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden Schadensminderungspflicht, denn die Ablehnung der Vertragsübernahme durch Herrn X war nicht treuwidrig. aa) Der Kreditgeber ist verpflichtet, einen Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren, wenn der Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse hat, sich von dem Vertrag zu lösen, und es dem Kreditgeber zuzumuten ist, den Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren (BGH NJW-RR 1990, 432), insbesondere wenn dieser bereit ist zum Vertragseintritt zu den mit dem bisherigen Kreditnehmer vereinbarten Bedingungen, er das Darlehen zu demselben Zweck verwendet und wenn gegen dessen Bonität keine Bedenken bestehen (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.5.2013 - 19 U 227/12, BeckRS 2015, 13378 Rn. 16, beck-online). Der Darlehensgeber kann auch aufgrund berechtigter Interessen des Darlehensnehmers verpflichtet sein, in eine vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, wenn ansonsten die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers betroffen wäre, der ohne Kreditablösung das belastete Grundstück nicht veräußern könnte (BGHZ 136, 161 = NJW 1997, 2875; BGH NJW 2003, 2230; MüKoBGB/Berger, § 490 Rn. 42 u. 25; Staudinger/Mülbert, § 490 Rn. 111; Knops WM 2000, 1427 [1430]). Hingegen scheidet ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers, einen Ersatzkreditnehmer zu stellen, aus, wenn der Grund für die vorzeitige Darlehensablösung allein in seiner Person liegt (vgl. BGHZ 136, 161 = NJW 1997, 2875; OLG Köln BKR 2003, 500 [Wunsch nach Umschuldung und Liquiditätszufluss]). Denn die (weitere) Verwendbarkeit des Darlehens fällt allein in den Risikobereich des Darlehensnehmers (BGHZ 136, 161 = NJW 1997, 2875); auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in diesem Fall nicht in Betracht (BGHZ 136, 161 = NJW 1997, 2875; OLG Schleswig, Urteil vom 5.3.2020, AZ. 5 U 162/19; NJW-RR 2020, 813 Rn. 19, beck-online). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte keine Obliegenheit zur Vertragsfortführung mit Herrn X traf. (1) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass - schon auf Grundlage des klägerischen Tatsachenvortrags - die aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers folgende Unabhängigkeitsthematik einen Umstand darstellt, der allein in seiner Person liegt. Hieran ändert auch das in der Berufungsbegründung nochmals thematisierte Ausschreibungsverfahren nichts. Es ist Aufgabe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und nicht Aufgabe der zu überprüfenden Unternehmen, Maßnahmen dafür zu treffen, damit die Unabhängigkeit der Prüfer sichergestellt und Interessenkonflikte vermieden werden. Wenn dem Kläger im Zuge dessen seitens seines „Arbeitgebers“ Anweisungen erteilt werden, betrifft dies ausschließlich den Risikobereich des Klägers und nicht den der Beklagten. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger Einflussmöglichkeiten darauf hat, welche Verträge sein „Arbeitgeber“ mit Auftraggebern schließt und welche internen Regularien der „Arbeitgeber“ einführt, um der Gefahr von Interessenkonflikten zu begegnen. (2) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen müsste eine Obliegenheit der Beklagten, Herrn X als Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren, jedenfalls deswegen verneint werden, weil Herr X nur eine zeitweise Übernahme der Darlehensverbindlichkeit auf den Ersatzdarlehensnehmer bis zur Erreichung des Vorruhestandes anstrebte und an diesen eine Übertragung der mit der Grundschuld belasteten Immobilie nicht beabsichtigt war. Diese vom Kläger beabsichtigte Verfahrensweise hätte nicht dazu geführt, dass der Ersatzdarlehensnehmer den Kredit zu demselben Zweck wie der Kläger verwendet. Schon deswegen musste sich die Beklagte nicht näher mit dem Angebot des Klägers befassen und es bestand keine Veranlassung für die Beklagte zu weiteren Prüfungen. d) Nachdem die Beklagte keine Obliegenheit traf, Herrn X als Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren, kann dies auch nicht zur Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB führen, wobei insoweit ohnehin zwischen einer grundsätzlich zum Schadensersatz führenden Pflichtverletzung und einer nicht zum Schadensersatz führenden Nichtbeachtung einer Obliegenheit zu unterscheiden wäre. Als haftungsbegründendes Verhalten kann auch nicht die zur Bestellung des „Arbeitgebers“ des Klägers führende Ausschreibung bzw. der Vertragsschluss mit Z herangezogen werden. Eine Rechtspflicht der Beklagten, einen Vertragsschluss mit dem „Arbeitgeber“ des Klägers zu vermeiden, bestand nicht. Banken sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Bestellung von Wirtschaftsprüfern zwecks Kontrolle diverser Abschlüsse verpflichtet. Dabei kann ihnen keineswegs zugemutet werden, sich zuvor danach zu erkundigen, welche Prüfungsgesellschaft welche Mitarbeiter in welchen Positionen beschäftigt, ob es sich dabei ggf. um Kunden der Bank handelt und welche unternehmensinternen Regularien im Hinblick auf Unabhängigkeitsfragen bestehen. 3. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 4. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.