Beschluss
3 U 261/22
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0125.3U261.22.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
...
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 02.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 365/21) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 02.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 365/21) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. I. Die Parteien streiten nach einem Wasserschaden im Haus der Kläger über Leistungsansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung. Die Kläger sind Eigentümer des Hausanwesens Straße1 in Stadt1. Am 27.03.2019 kam es dort zu einem Wasserschaden. Bei Benutzung der im ersten Obergeschoss im Badezimmer eingebauten ebenerdigen und vollflächig ohne Abstufungen gefliesten Dusche trat Wasser aus und drang durch den Boden in den darunterliegenden Bereich des Erdgeschosses. Im Zusammenhang mit diesem Schadensereignis machen die Kläger gegen die Beklagte Leistungsansprüche im Umfang von 19.563,82 € aus einer nach dem Versicherungsschein Anl. K 1 (Anlagenband Klägerseite) vom Kläger zu 2) bei der Beklagten unterhaltenen Wohngebäudeversicherung, die das Risiko ‚Leitungswasser, Rohrbruch, Frost‘ einschließt, geltend. Dieser liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 2018 - im Folgenden: VGB 2018 - zugrunde (Anl. K 2 /. Anlagenband Klägerseite). In deren § 3 heißt es unter der Überschrift ‚Leitungswasser‘: „(…) 3. Leitungswasserschäden Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit den Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (…) ausgetreten sein. (…)“ Die Parteien streiten wesentlich über die Frage, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt. Die Kläger haben behauptet, dass die Schadensursache in der nicht fachgerechten Abdichtung der Ablaufrinne der Dusche gelegen habe. Auf den Metallrahmen, der der Montage im Estrich diene, sei im Rahmen des Einbaus ein wasserfestes Vlies aufgebracht worden, welches dichtend den Eintritt von Wasser in den Estrich habe verhindern sollen. Bei Einbau der Rinne sei versäumt worden, die auf dem Metall aufgeklebte Schutzfolie zu entfernen, so dass das Vlies statt direkt auf das Metall auf die Folie geklebt worden sei. Dadurch habe es den Eintritt von Wasser in den Estrich nicht verhindern können. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Wasser sei durch undichte Fugen im Wandbereich ausgetreten. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz und der dortigen Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.116, 116R d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Frage nach der - zweifelhaften - Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) könne dahinstehen. Denn es liege kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20, ergangen zu den Versicherungsbedingungen Teil A VGB 2008, werde ein Versicherungsnehmer im Fall einer undichten Fuge zwischen Duschwanne und angrenzender Wand dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 S. 2 VGB 2008 entnehmen, dass mangels Verbindung mit dem Rohrsystem die Voraussetzung eines Austritts aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtung zu verneinen sei. Anhaltspunkte dafür, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden sei, werde der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen können, zumal ihn die Erkenntnis, dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt würden, in dem Verständnis bestärke, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankomme, welche im Einzelfall, etwa bei niveaugleichen und barrierefreien, ggf. seitlich offenen Duschen ohne Duschwanne kaum räumlich begrenzt werden könne. Hiermit sei, den Klägervortrag als zutreffend unterstellt, der vorliegende Sachverhalt vergleichbar. Denn der Wasserschaden sei nicht auf einen bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus der Ablaufrinne selbst zurückzuführen, die als eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angesehen werden könne. Vielmehr sei das Wasser nach Darstellung der Kläger erst gar nicht in die Ablaufrinne gelangt, sondern an deren äußeren Rändern wegen einer fehlerhaften Abdichtung in den Estrich eingedrungen. Weder eine Silikonfuge zwischen Wand und Wanne noch eine Abdichtung einer Ablaufrinne zum umliegenden Estrich seien physisch unmittelbar mit dem Rohrsystem verbunden, sondern nur Teil der nicht in den Versicherungsschutz einbezogenen Sachgesamtheit „Dusche“. Hiergegen bringen die Kläger mit ihrer Berufung vor, dass das Landgericht sich zu Unrecht der Wertung des Bundesgerichtshofs angeschlossen und einen Versicherungsfall verneint habe. Anders als bei einer ordnungsgemäßen Montage sei das wasserfeste Vlies nicht direkt auf die Metallschiene, sondern die nicht entfernte Folie geklebt worden. Dadurch habe das Vlies den Eintritt von Wasser in den Estrich und die darunterliegenden Räumlichkeiten nicht verhindern können. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liege ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Dass das Duschwasser nicht aus der Ablaufrinne selbst, sondern aufgrund deren fehlerhafter Abdichtung in den Boden gelaufen sei, ändere nichts daran, dass das Duschwasser bestimmungswidrig aus der Sachgesamtheit - Dusche und Ablauf - ausgetreten sei. Einen Antrag haben die Kläger bislang nicht angekündigt. Die Berufungserwiderungsfrist ist noch nicht abgelaufen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder dem Berufungsverfahren nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die Kläger haben einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall schon nicht schlüssig dargelegt. Ein Versicherungsfall nach § 3 Ziff. 3 S. 1 der VGB 2018 und damit der Anspruch auf Entschädigung für durch Leitungswasser (u.a.) zerstörte oder beschädigte Sachen setzt nach Satz 2 der Klausel voraus, dass das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen), aus damit verbundenen Schläuchen oder den mit den Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbundenen sonstigen Einrichtungen ausgetreten sein muss. Soweit es sich bei der Ablaufrinne einer bodengleichen Dusche wie hier weder um ein Rohr noch einen damit verbundenen Schlauch handelt, kann sie allenfalls eine technische Vorrichtung darstellen, die als sonstige Einrichtung im Sinne von Satz 2 verstanden werden kann. Nach der zu den insoweit inhaltsgleichen VGB 2008 ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 236/20 -, juris) weist eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und angrenzender Wand keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf, weshalb ein Wasseraustritt im Sinne der Klausel zu verneinen ist. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, hat das Landgericht zu Recht auch im Streitfall einen bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt verneint. Denn der Wasseraustritt ist nach dem Klägervortrag nicht aus dem wasserführenden System, hier der Ablaufrinne, sofern man sie als eine sonstige mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung einstuft, erfolgt. Vielmehr lag die Ursache hierfür - insoweit vergleichbar mit dem Wasseraustritt aus einer undichten Silikonfuge zwischen Duschwanne und angrenzender Wand - in der fehlerhaften Abdichtung der Vorrichtung zu den umliegenden Bauteilen, hier dem Estrich, weil bei Einbau der Ablaufrinne das zur Abdichtung zum Estrich erforderliche wasserfeste Vlies auf den der Montage im Estrich dienenden Metallrahmen der Rinne aufgeklebt wurde, ohne zuvor die hier aufgebrachte Schutzfolie zu entfernen. Damit war schadensursächlich weder ein Wasseraustritt aus der Vorrichtung als solcher noch deren Anbindung an das Rohrsystem, sondern die Abdichtung nach außen, weshalb es an einem für die Annahme eines Versicherungsfalles erforderlichen Austritt von Leitungswasser aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung fehlt. Dementsprechend hat das Landgericht auch zu Recht ausgeführt, dass das ausgetretene Wasser gar nicht erst in die Ablaufrinne gelangt, sondern an deren äußeren Rändern aufgrund einer fehlerhaften Abdichtung in den Estrich eingedrungen ist und weder eine Silikonfuge der beschriebenen Art noch die Abdichtung der Ablaufrinne zum Estrich physisch mit dem Rohrsystem verbunden ist. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden hat die Berufung keinen Erfolg. Soweit sie unter Wiedergabe des erstinstanzlichen Vortrags der Kläger zur Schadensursache meint, der vorliegende Sachverhalt sei mit dem, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar, und zur Begründung vorbringt, dass Dusche und Ablauf als Sachgesamtheit zu bewerten seien, aus der das Duschwasser bestimmungswidrig ausgetreten sei, übersieht sie zunächst, dass nicht schon jedweder bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser für sich genommen ausreicht, um einen Versicherungsfall bejahen zu können. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof (aaO, Rn. 14 ff.) trotz des Interesses des Versicherungsnehmers an einem umfassenden und - soweit sich aus der Wohngebäudeversicherung keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Versicherungsschutz einer Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit in den Versicherungsschutz eine Absage erteilt, weil sich im Wortlaut der Klausel kein Hinweis auf eine funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienenden Bauteile einzubeziehen sind. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine Duschwanne nicht vorhanden, sondern die Dusche ebenerdig ohne Abstufung ausgeführt ist. Denn - so der Bundesgerichtshof weiter - auch die Erkenntnis, dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt werden, wird den Versicherungsnehmer in dem Verständnis bestärken, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt, zumal eine solche etwa bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten, gegebenenfalls seitlich offenen Duschen ohne Duschwanne im Einzelfall kaum räumlich begrenzt werden könnte und bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen gar den gesamten Raum umfassen müsste (BGH, aaO, Rn. 14ff.). Die Kläger werden weiter darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.