Beschluss
3 U 201/21
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1026.3U201.21.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
…
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.6.2021 - Az.: 2-10 O 455/20 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.6.2021 - Az.: 2-10 O 455/20 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Ablösung zweier Darlehen. Die Klägerin ist Verbraucherin. Die Parteien schlossen unter dem 11.5.2016 einen Vertrag über eine „Baufinanzierung“ mit einem Darlehensbetrag von 218.000,- € unter Vereinbarung einer Grundschuld zur Sicherung der Darlehensvaluta (im Folgenden: „Hauptdarlehen“). In dem Vertrag heißt es unter Ziff. VIII. (Überschrift: „Darlehensbedingungen“) Nr. 11.: „Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nach der „Aktiv-Passiv“ Methode und soll den finanziellen Nachteil der Bank ermitteln. Dieser finanzielle Nachteil der Bank ist die Differenz zwischen den Sollzinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehens tatsächlich nach dem Zins- und Tilgungsplan bis zum Ende der Sollzinsbindung gezahlt hätte und der Rendite, die sich aus einer hypothetischen laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Ist der Sollzinsbindungszeitraum länger als 10 Jahre und sechs Monate nach vollständiger Auszahlung des Darlehens, werden die Sollzinsen nur bis zu dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem eine Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer nach Nr. 16.1 c) frühestens wirksam geworden wäre. Das hieraus resultierende Ergebnis wird um die entfallenden Risikokosten und die ersparten Verwaltungskosten reduziert. Sämtliche Beträge werden zum Rückzahlungstermin abgezinst. Anschließend wird für den mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwand eine Kostenpauschale hinzugerechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt den der Bank entstandenen Schaden dar.“ Unter Ziff. IX. des Vertrags (Überschrift: „Jährliches Sondertilgungsrecht während der ersten Sollzinsbindung“) ist geregelt, dass einmal jährlich eine Sondertilgung in Höhe von bis zu 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrags vorgenommen werden kann. Für die Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage DB 1a (Bl. 34 ff. d.A.) Bezug genommen. Zudem schlossen die Parteien einen weiteren, auf den 17.5.2016 datierten, Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von 50.000,- €, dem das KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124) zu Grunde lag (im Folgenden: „KfW-Darlehen“). Für die Einzelheiten wird auf die Anlage DB 1b (Bl. 46 ff. d.A.) Bezug genommen. Beide Darlehen kamen zur Auszahlung und wurden über einen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren bestimmungsgemäß durchgeführt. Nachdem die Klägerin die finanzierte Immobile veräußert hatte, kam es zum Januar 2020 zur Ablösung der bezeichneten Darlehen gegen Leistung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 12.411,38 € für das Hauptdarlehen und in Höhe von 3.139,48 € für das KfW-Darlehen. Mit der Begründung, die Vorfälligkeitsentschädigungen seien nicht geschuldet und zudem fehlerhaft berechnet, nahm die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.2020 auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen in Anspruch (Anlage DB2, Bl. 52 ff. d.A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei ausgeschlossen, da die Angaben zur Laufzeit der Darlehen, die Erläuterung der Kündigungsrechte und die Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung jeweils unzureichend gewesen sei. Zudem sei die Kreditwürdigkeitsprüfung unzureichend erfolgt; die Klägerin sei tatsächlich nicht kreditwürdig gewesen. Der Beklagten sei durch die vorzeitige Vertragsablösung auch kein zu erstattender Schaden entstanden, da die Darlehensvaluta weiter habe vergeben werden können. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei der Höhe nach unzutreffend, da eine Abzinsung mit einem Negativzins erfolgt sei. Dies sei nicht zulässig. Für das KfW-Darlehen sei eine Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt nicht vereinbart worden und zudem lediglich von der KfW geltend zu machen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.6.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des KfW-Darlehens sei es unerheblich, dass in dem Darlehensvertrag keine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart worden sei. Der Anspruch ergebe sich aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. Die Beklagte sei auch selbst berechtigt, die Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen, da das Darlehen nicht durch die KfW, sondern von der Beklagten selbst gewährt worden sei. Die KfW habe das Darlehen lediglich refinanziert. Die von der Klägerin behaupteten Informationsmängel seien für dieses Darlehen unerheblich, da § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichenden Angaben in dem Vertrag ausgeschlossen sei, nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB wegen der zu Grunde liegenden KfW-Finanzierung nicht anwendbar sei. Aus demselben Grund sei die behauptete fehlerhafte Überprüfung der Kreditwürdigkeit nach § 505d BGB irrelevant. Auch diese Norm sei nicht auf diesen Darlehensvertrag anzuwenden. Hinsichtlich des Hauptdarlehensvertrags seien die nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlichen Angaben nicht zu beanstanden. Die Laufzeit sei in dem Vertrag angegeben. Die Angaben zum Kündigungsrecht seien ausreichend. Es sei nicht erforderlich, über sämtliche Sonderkündigungsrechte zu belehren. Die Belehrung über das für das Verbraucherdarlehen spezifische Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB sei ausreichend. Die Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei ebenfalls ausreichend. Es genüge den gesetzlichen Anforderungen, die wesentlichen Parameter der Berechnung mitzuteilen. Hinsichtlich der behaupteten unzureichenden Kreditwürdigkeitsprüfung habe die darlegungsbelastete Klägerin keinen substantiierten Sachvortrag gehalten. Aus dem klägerischen Vortrag ergäben sich keine Anhaltspunkte, die es ermöglichen würden, die Kreditwürdigkeit der Klägerin zu hinterfragen. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe zulässigerweise die Hypothekenpfandkurve der Deutschen Bundesbank zu Grunde gelegt. Es sei zulässig, einen Negativzins bei der Berechnung zu Grunde zu legen. Die bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Ansatz gebrachte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,- € sei nach § 287 ZPO als angemessen zu bewerten. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht verkenne, dass die Regelung des § 502 BGB deutlich weiter gehe als die Regelungen des EGBGB für das Widerrufsrecht und daher eine umfassende Darstellung der Kündigungsrechte notwendig sei. Die Darstellung der Berechnungsmethode sei unzureichend. Nach der von dem Landgericht in Bezug genommenen BGH-Rechtsprechung sei lediglich die Darstellung einer konkreten Berechnungsmethode entbehrlich. Die zu Grunde liegenden Kriterien seien jedoch umfassend darzustellen. Die Beklagte habe aber unzulässiger Weise nicht angegeben, dass die Sondertilgungsmöglichkeiten vollumfänglich zu berücksichtigen seien. Zudem sei die Angabe, dass die Investition der freigewordenen Mittel in sichere Kapitalanlagen erfolge, ein für einen Verbraucher gänzlich unklarer Begriff. Die Beklagte habe daher falsche Berechnungsparameter vorgetäuscht, die Angaben seien damit irreführend. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Verwendung eines Negativzinses sei unzulässig. Die Beklagte sei verpflichtet, die freien Mittel entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes anzulegen. Auch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot stehe dieser Art der Berechnung entgegen. Die Klägerin habe aufgrund dieser Berechnungsmethode mehr an die Beklagte zurückgezahlt, als die Rückführung zum selben Zeitpunkt ohne eine Abzinsung betragen hätte. Die Beklagte habe zudem nicht nur auf Pfandbriefe als Anlageform abstellen dürfen, sondern habe auch vergleichbare Kapitalanlagen in Betracht ziehen müssen. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht wirksam vereinbart gewesen. Die Klägerin beantragt, das am 17.6.2021 verkündete und der Klägerseite am 29.6.2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-10 O 455/20 zu ändern und wie folgt neu zu fassen. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.550,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.8.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.003,40 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gegen das am 17.6.2021 verkündete Urteil (Bl. 128 d.A.) der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, dem Klägervertreter zugestellt am 29.6.2021 (Bl. 137 d.A.), hat die Klägerin am 28.7.2021 (Bl. 140 d.A.) Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist, nach Fristverlängerungen bis zum 24.12.2021 (Bl. 154, 160, 167, 174 d.A.) am 23.12.2021 bei dem Berufungsgericht eingegangen (Bl. 178 d.A.). 2. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass das klageabweisende Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen zu, weder hinsichtlich des Vertrags über das Hauptdarlehen (dazu a)), noch hinsichtlich des Vertrags über das KfW-Darlehen (dazu b)). Die Klägerin hat die Vorfälligkeitsentschädigungen in beiden Fällen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. a) Hinsichtlich des Hauptdarlehens folgt der Rechtsgrund aus den §§ 502 Abs. 1, 491 Abs. 1, 3 BGB, wonach der Darlehensgeber eines Immobilien-Darlehensvertrags im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Diese Voraussetzungen der Norm liegen offensichtlich vor. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Weder die Angaben über die Laufzeit des Vertrags (dazu (1)), noch die Angaben über das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (dazu (2)) oder über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (dazu (3)) sind unzureichend im Sinne dieser Norm. (1) Soweit die Klägerin rügt, dass Angaben zu der Laufzeit des Vertrags fehlten, ist dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Zu der Laufzeit wird auf der ersten Seite des Vertrags vom 11.5.2016 unter Ziff. III unterhalb der Überschrift „Vertragslaufzeit Jahre/Monate“ ausdrücklich ausgeführt „31/0“ (Anlage DB 1a, Bl. 34 d.A.). Hieraus ist eindeutig erkennbar, dass die Vertragslaufzeit 31 Jahre beträgt. Warum es trotz dieser ausdrücklichen Mitteilung an einer Angabe der Laufzeit fehlen sollte, wird von der Klägerin nicht näher dargelegt. (2) Auch der klägerische Vortrag, die Kündigungsrechte aus den §§ 313, 314, 494 Abs. 6, 505d Abs. 1 S. 3 und 490 Abs. 2 BGB würden in dem Vertrag nicht aufgeführt, ist schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Die von der Klägerin angeführten Kündigungsgründe werden entgegen den klägerischen Ausführungen sämtlich unter Ziff. 16 der Darlehensbedingungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage DB 1a, Bl. 39 f. d.A.), dargestellt. Das Kündigungsrecht nach § 313 BGB wird unter Ziff. 16.5. der Darlehensbedingungen erwähnt, das Kündigungsrecht aus § 314 BGB unter Ziff. 16.4., das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 BGB unter Ziff. 16.7, das Kündigungsrecht aus § 505d Abs.1 S. 3 BGB unter Ziff. 16.6. und das Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 BGB unter Ziff. 16.1 (d). Dass und inwieweit diese Angaben unvollständig oder fehlerhaft wären, wird von der Klägerin nicht näher dargelegt. Unabhängig davon würde das von Klägerseite behauptete Fehlen der Angaben über die Kündigungsgründe aber auch nicht dazu führen, dass die Angaben des Vertrags „unzureichend“ im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wären. Es fehlt schon an einer Verpflichtung der Beklagten, Angaben über das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in dem Vertrag zu machen. Die in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Bezug genommenen vertraglichen Informationspflichten ergeben sich aus Art. 247 § 6 ff. EGBGB. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch keine Pflicht, Angaben über die Kündigungsmöglichkeiten in den Vertrag aufzunehmen. Denn Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB, welcher die Informationspflicht über das bei der Kündigung des Vertrags einzuhaltende Verfahren für Verbraucherdarlehensverträge statuiert, findet nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB keine Anwendung auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Für diese gelten lediglich ausgewählte Informationspflichten aus Art. 247 § 3 EGBG, unter denen sich keine Informationspflicht über Kündigungsrechte findet. Auch aus anderen Normen folgt keine Pflicht, über das Kündigungsrecht zu informieren. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch bei einer unterstellten Anwendbarkeit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB die von der Klägerin behauptete Nicht-Erwähnung der gesetzlichen Kündigungsrechte nicht zu einer unzureichenden Belehrung führen würde. Wie auch schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt, hat der BGH in seinem Urteil vom 5.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577) entschieden, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht dazu führt, dass über sämtliche gesetzlichen Kündigungsrechte zu informieren ist. Zwar ist dieses Urteil zu einem Darlehensvertrag erfolgt, der, im Gegensatz zu dem hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fällt. Die vom BGH vorgenommene, am Wortlaut der Norm und der Gesetzessystematik orientierte Auslegung, lässt sich jedoch ohne weiteres auf Immobiliar-Darlehensverträge übertragen. Soweit der BGH ausführt, dass diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte der Norm mit Blick auf die Verbraucherkreditrichtlinie „bestätigt“ wird, lässt sich schon aus dieser Formulierung erkennen, dass der BGH die Auslegung in erster Linie auf die - auch auf das Immobiliardarlehen übertragbaren - Kriterien des Wortlauts und der Systematik stützt und nicht an der Verbraucherkreditrichtlinie festmacht. Es ist nicht ersichtlich, warum, wie von der Klägerin behauptet, für den vorliegenden Darlehensvertrag strengere Maßstäbe hinsichtlich der Belehrungspflicht über das Kündigungsrecht gelten sollten. (3) Auch die Angaben zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren nicht unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Unzureichend im Sinne von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB sind, wobei maßgeblich die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris). Was die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung angeht, so bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die hier von der Beklagten angegebenen Informationen zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag nicht unzureichend. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es nicht notwendig, die Berücksichtigung der Sondertilgungsmöglichkeiten ausdrücklich in der Berechnungsmethode zu erwähnen. Denn während die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Abschnitt VIII. des Vertrags, innerhalb der dort abgedruckten allgemeinen Darlehensbedingungen erfolgt, ist die Möglichkeit, Sondertilgungen vorzunehmen, in Abschnitt IX. des Vertrags geregelt, der nicht Teil der allgemeinen Darlehensbedingungen ist, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen unter den Ziff. X. - XIII. als Individualvereinbarung auszulegen ist. Während die Darlehensbedingungen erkennbar für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind und teilweise auch alternative Regelungen für unterschiedliche Sachverhalte beinhalten, sind die unter Ziff. I. - V. und IX. - XIII. enthaltenen Regelungen erkennbar auf den konkreten Vertrag zugeschnitten und an die individuellen Vereinbarungen angepasst. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher weiß jedoch, dass allgemeine Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen offen sein müssen. Er erwartet daher auch nicht, dass eine allgemeine Erläuterung zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die in seinem Fall vereinbarten Sonderkonditionen zur Darlehenstilgung ausdrücklich eingeht (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris). Eine andere Beurteilung folgt entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.2020 (Az.: 17 U 810/19, juris). Der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat dort beanstandet, dass die von der Bank dargestellte Berechnungsmethode deswegen nicht verständlich war, weil der zweite von zwei genannten Rechnungsschritten nicht vollständig beschrieben wurde. Entgegen der in dem Beschreibungstext enthaltenen Ankündigung, dass die Bank bei der Berechnung „differenziert (…) wie folgt“, sei nach dieser Formulierung keine weitere Ausführung dieser differenzierten Vorgehensweise erfolgt. Daraus resultiere die Unverständlichkeit. Dieser Sachverhalt ist erkennbar nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Das Fehlen der Berücksichtigung der Sondertilgungsmöglichkeit stellt keinen Fehler durch eine unvollständige und widersprüchliche Darstellung der Berechnungsmethode dar. Vielmehr wird lediglich ein weiterer zu berücksichtigender Faktor bei der Berechnung nicht ausdrücklich genannt. Dies führt aber, im Gegensatz zu der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt, nicht zu der dort angenommenen Unverständlichkeit der Ausführungen. Auch die Angaben zu der von der Beklagten zu wählenden Form der Wiederanlage der frei gewordenen Mittel sind entgegen der klägerischen Auffassung ausreichend zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB. Eine nähere Konkretisierung der von der Beklagten gewählten Formulierung einer „Wiederanlage (…) in sicheren Kapitalmarkttiteln“ ist nicht erforderlich. Die Formulierung ist hinreichend klar und verständlich. Sie ist wortgleich der Rechtsprechung des BGH entnommen, der in seinem Urteil vom 7.11.2000 zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeführt hat: „Bei der von der Klägerin gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt.“ (BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, juris; zuvor schon BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -,juris). Diese Formulierung hat der BGH in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung der Berechnung der angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung zu Grunde gelegt (BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, juris; Urteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17 -, juris). Vor diesem Hintergrund erscheint es ausreichend, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Informationspflichten die von dem BGH statuierte Formulierung verwendet. Zudem wird durch diese Formulierung den oben genannten Anforderungen Genüge getan, lediglich die wesentlichen Parameter in groben Zügen zu benennen. Konkrete Anlageformen im Einzelnen zu benennen, würde diesen allgemein gehaltenen Anforderungen zuwiderlaufen. bb) Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist auch nicht nach § 505d BGB Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist von Seiten der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin (Bülow/Artz/Artz, 10. Aufl. 2019, BGB § 505d Rn. 10, 11) kein substantieller Vortrag dazu erfolgt, dass die Beklagte gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen hätte. cc) Auch die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten berechnete Vorfälligkeitsentschädigung ist der Höhe nach „angemessen“ im Sinne des § 502 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Einzelnen schlüssig dargelegt, unter Bezugnahme auf die detaillierten Berechnungsschritte in den Anlagen B1 und B2, (Bl. 91 ff. d.A) und den Anlagen B3 und B4 (Sonderband). Die hiergegen von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch (zur Darlegungslast OLG Düsseldorf Urteil vom 29.1.2016 - 7 U 21/15, BeckRS 2016, 7204). (1) Die von der Beklagten gewählte Aktiv-Passiv Berechnungsmethode ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, juris, mwN) nicht zu beanstanden. (2) Auch der klägerische Einwand, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei fehlerhaft, da sie unter Verwendung eines Negativzinses erfolgt sei, geht fehl. Zum einen hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die detaillierte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage B3 und B4, Sonderband) vorgetragen, dass die Berechnung nicht unter Verwendung eines Negativzinses erfolgt sei. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen der klägerischen Auffassung ist das Verwenden des Negativzinses auch nicht zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist diesem Vorbringen jedenfalls im Schriftsatz vom 19.5.2022 (unzutreffend mit „19. März 2022“ datiert, Bl. 120 ff. d.A., dort S. 3) entgegengetreten. Zum anderen wäre die Verwendung eines Negativzinses auch nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21 -, juris). Die von § 502 BGB geforderte „Angemessenheit“ schließt entgegen der klägerischen Ansicht die Verwendung eines Negativzinsens nicht aus. Gefordert wird im Rahmen der Angemessenheit lediglich, dass der Darlehensgeber keinen bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit reichenden Betrag verlangen kann; vielmehr muss die Höhe nachvollziehbar sein und sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren (Begr. RegE, BT-Drs. 16/11643, 87). Unzweifelhaft ist den beiden letzteren Kriterien auch bei Verwendung eines Negativzinses Genüge getan. Dass sich aus einem solchen Vorgehen eine Sittenwidrigkeit ergeben sollte, ist nicht erkennbar. Denn die Berechnung erfolgt in diesen Fällen gerade nicht mit einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder aufgrund einer verwerflichen Gesinnung, sondern aufgrund objektiver und nachvollziehbarer tatsächlicher Umstände. Sinkt das Marktzinsniveau bis in den Negativbereich hinein ab, könnte der auf Seiten der Beklagten entstehende Schaden durchaus sogar über die Vertragszinsen hinausgehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris). Der Schutz des Darlehensnehmers vor einer übermäßigen Belastung aufgrund in den Negativbereich gefallener Zinsen ist zudem durch § 502 Abs. 3 BGB gewährleistet, der die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung begrenzt. (3) Dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die frei gewordenen Mittel in anderen Anlageformen als den gewählten anzulegen, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 6 des Urteils, Bl. 134 d.A.) Bezug genommen. Die Anlage in Hypothekenpfandbriefen entsprach von der Risikokategorie her dem Risiko des Ursprungsdarlehens. (4) Auch die von der Beklagten vorgenommene Geltendmachung eines Verwaltungsaufwandes in Höhe von 250,- € für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Für die nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht geschuldete vorzeitige Abrechnung des Darlehens und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand war die Beklagte berechtigt, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu verlangen. Dieses kann im Wege der gerichtlichen Schätzung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, juris). Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 250,- € liegt am unteren Ende der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 250,- bis 400,- € (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2011 - 9 U 76/10 -, juris), die landgerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO ist daher nicht zu beanstanden. Entgegen der klägerischen Auffassung steht der Berechnung einer Pauschale für den Verwaltungsaufwand auch nicht entgegen, dass die Geltendmachung einer solchen Position nicht vereinbart worden wäre. Unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich erforderlich ist, wurde jedenfalls unter Ziff. 11 der Darlehensbedingungen (Bl. 39 d.A.) vereinbart, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Kostenpauschale hinzugerechnet wird. b) Auch hinsichtlich des KfW-Darlehens hat die Klägerin nicht rechtsgrundlos die Vorfälligkeitsentschädigung geleistet. Der Anspruch folgt aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB, wonach der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Kündigung dem Darlehensgeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. aa) Die klägerische Auffassung, der Anspruch aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB stehe nicht der Beklagten, sondern der KfW zu, ist unzutreffend. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB bestimmt die Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Verhältnis der Parteien des Darlehensvertrags untereinander, dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer. Unzweifelhaft sind die Vertragsparteien hinsichtlich des KfW-Darlehensvertrags die Klägerin und die Beklagte, nicht die KfW. „Darlehensgeberin“ im Sinne der Norm ist daher die Beklagte, die mit der Klägerin den Darlehensvertrag abgeschlossen hat und die Darlehenssumme zur Verfügung stellte. Die KfW refinanziert dieses Darlehen lediglich gegenüber der Beklagten, ist aber nicht am Darlehensvertrag selbst beteiligt und daher nicht als Darlehensgeberin zu sehen. bb) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass hinsichtlich des KfW-Darlehens ein Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung nach den §§ 502 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 505d BGB nicht in Betracht kommt. Die Normen sind gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht auf das KfW-Darlehen anzuwenden (BGH, Beschluss vom 4.6.2019 - XI ZR 77/18-, juris, unter Verweis auf die einhellige Instanz-Rechtsprechung), da dieses aufgrund der Refinanzierung durch die KfW nur mit einem begrenzten Personenkreis geschlossen werden kann. cc) Auch der Höhe nach ist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu beanstanden. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung greifen nicht durch. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.