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Beschluss

3 W 31/22

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0825.3W31.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.07.2022, Az. 2-04 O 128/22, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.143.079,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.07.2022, Az. 2-04 O 128/22, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.143.079,26 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt zur Sicherung einer Zahlungsforderung in Höhe von 3.429.237,77 €, die sie im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus einem mit der Antragsgegnerin, vormals firmierend unter dem Namen X GmbH & Co. KG, am 02.11.2017 geschlossenen Grundstückskaufvertrag über das sog. Zollspeichergrundstück in Stadt1, UR-Nr. ... (Anl. A 1 / Bl. 15 ff. d. A.) herleitet, die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Antragsgegnerin sowie in Vollziehung des Arrestes bis zu einem Höchstbetrag von 1.714.618,89 € die Pfändung der angeblichen Forderung der Antragsgegnerin gegen die Landeshauptstadt Stadt1 auf Auszahlung des in dieser Höhe auf einem Notaranderkonto liegenden Betrages. Die Antragsgegnerin erwarb im Jahr 2012 von der Landeshauptstadt Stadt1 das vorbezeichnete Grundstück. Im Zuge des notariellen Kaufvertrages (Anl. A 2 / Bl. 40 ff. d. A.) verpflichtete sie sich zu einer näher bezeichneten Bebauung bzw. Sanierung des Grundstücks innerhalb festgelegter Fristen. Zudem vereinbarten die damaligen Vertragsparteien ein Wiederkaufsrecht der Stadt für den Fall, dass der Käufer - die Antragsgegnerin - dieser Bauverpflichtung nicht binnen der festgelegten Fristen nachkommt. Im Jahr 2017 kam es zu dem erwähnten Weiterverkauf des Grundstücks an die Antragstellerin, die behauptet, dass der damalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Q, vor diesem Grundstückerwerb erklärt habe, dass die Stadt1 bei einem Grundstückserwerb durch einen finanzstarken und projekterfahrenen Käufer wie der Antragstellerin unter Verlängerung der seinerzeit vereinbarten Baufertigstellungsfristen von einem ihr etwaig zustehenden Wiederkaufsrecht keinen Gebrauch machen werde. Nach der Kaufpreiszahlung wurde die Antragstellerin am 08.03.201 im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Mit Schreiben vom 26.03.2018 übte die Stadt1 wegen nicht fristgerechter Bauausführung das Wiederkaufsrecht aus. Sie und die Antragsgegnerin legten in einem Vertrag über die Regelung des Wiederkaufverhältnisses den Wiederkaufpreis auf 3.429.237,77 € fest, wovon die Hälfte - 1.714.618,89 € - mit Abschluss des Vertrages fällig und ausbezahlt wurde. Ein Teilbetrag der verbleibenden Hälfte - 857.309,44 € - sollte nach einem obsiegenden Urteil (bzw. Beschluss) der Landeshauptstadt Stadt1 gegen die Antragstellerin ausbezahlt werden. Hintergrund hiervon ist ein vor dem Landgericht Stadt1 geführtes Klageverfahren der Stadt1 gegen die Antragstellerin auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung. Nachdem die Vorsitzende Richterin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hatte, dass die Ausübung des Wiederkaufsrechts nach vorläufiger Einschätzung rechtmäßig sei, bestimmte das Landgericht einen Verkündungstermin, und zwar nunmehr auf den 19.08.2022. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Beschluss vom 14.07.2022, mit welchem das Landgericht das Arrest- und Pfändungsgesuch zurückgewiesen hat (Bl. 115 ff. A.), Bezug genommen. Seine Entscheidung hat es wie folgt begründet: Es bestehe kein Anordnungsanspruch nach § 916 Abs. 1 ZPO. Der geltend gemachte Anspruch sei ebenso wie die Erklärung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, dass eine Verlängerung der Fertigstellungsfristen durch die Stadt1 unproblematisch möglich sei, im Vertrag nicht geregelt. Aus dessen Ziffern 16.1 und 16.2 ergebe sich, dass alle für den Vertrag und seine Durchführung wesentlichen Erklärungen der Vertragsparteien dort aufgenommen worden seien. Zudem sei gemäß Ziff. 3.1 des Vertrags den Vertragsparteien das Wiederkaufsrecht für den Fall nicht fristgerecht erbrachter Bauverpflichtung bekannt gewesen. Nach Ziff. 4.1 habe der Käufer alle Rechte und Pflichten aus der ihm bekannten Baugenehmigung übernommen. Der Verkäufer habe im Hinblick auf das Projekt und dessen Realisierung keinerlei Einstandspflichten oder Haftungen übernommen. Danach sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin für die weitere Ausführung des Projekts und für den Fall, dass die Landeshauptstadt Stadt1 das Wiederkaufsrecht ausübe, nicht habe haften wollen. Ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Rückgriffskondiktion in Betracht komme, wenn die Antragstellerin durch Zustimmung zur Eintragung der Stadt als Eigentümerin der Liegenschaft die Antragsgegnerin als Wiederverkäuferin von deren diesbezüglicher Verpflichtung befreie, bedürfe in Ermangelung einer solchen Befreiung keiner Entscheidung. Es fehle auch an einem Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO. Vereitelt oder erschwert i.S.v. § 917 Abs. 1 ZPO werde die Vollstreckung, wenn sich die dem Gläubiger für Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehende Haftungsmasse des Schuldners durch eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse verringern würde. Ziel des Arrests sei nicht die Verbesserung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers, sondern die Verhinderung ihrer Verschlechterung aufgrund Vermögensminderung. Die Antragstellerin beschreibe hingegen nur allgemein eine prekäre Vermögenslage der Antragsgegnerin, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung durch konkret zu erwartende Vermögensabflüsse oder gezielte Vermögensminderung vorzubringen. Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei zwei zur X-Gruppe gehörenden Gesellschaften vor knapp drei Jahren sowie die Anordnung der vorläufigen Vermögensverwaltung bei einer weiteren Gesellschaft begründeten keine aktuelle Gefahr der Vermögensverschlechterung. Nicht substantiiert dargelegt sei, dass der ehemalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin deren Gelder in der Vergangenheit verschoben habe oder dazu in der Lage sein solle. Dies gelte auch für eine diesbezügliche Absicht der nunmehrigen Geschäftsführung. Ein gegen den ehemaligen Geschäftsführer selbst gerichteter Anspruch aus § 826 BGB sei nicht durch den Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin sicherbar. Das Versäumnis der Antragstellerin, bei der Ausgestaltung des Kaufvertrages Vorsorge für den Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechts durch die Stadt Stadt1 zu treffen, sei nicht durch das Arrestverfahren korrigierbar. Mit ihrer am 22.07.2022 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 121 ff. d. A.) verfolgt die Antragstellerin ihre abgewiesenen Anträge weiter. Sie hält unter Wiederholung ihres Vorbringens aus der Antragsschrift und ohne nähere Auseinandersetzung mit der vom Landgericht zum Fehlen eines Arrestanspruchs gegebenen Begründung an ihrer Auffassung fest, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung von 3.429.237,77 € zustehe. Ihren Vortrag den Arrestgrund betreffend ergänzt sie dahingehend, dass der ehemalige Geschäftsführer der Arrestgegnerin den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erläutert habe, dass er als damals Verantwortlicher des Grundstückskaufs von der Landeshauptstadt Stadt1 und des Verkaufs an die Antragstellerin allein wirtschaftlich Berechtigter des Wiederkaufpreises sei und die Antragstellerin hiervon „keinen Cent sehen werde“. Die Antragstellerin meint, dass aufgrund dieser konkreten Äußerungen davon auszugehen sei, dass der Auszahlungsbetrag auch ohne Geschäftsführerposition des Herrn Q nach der Urteilsverkündung beiseitegeschoben werde. Mit weiterem Beschluss vom 26.07.2022, auf dessen Inhalt (Bl. 228 ff. d. A.) wegen der Begründung im Einzelnen verwiesen wird, hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Soweit es den Arrestgrund und die in diesem Zusammenhang dem ehemaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zugeschriebene Äußerung betreffe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, wie dieser auf das Vermögen einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer er nicht mehr sei, zurückgreifen könne und warum die jetzige Geschäftsführung ein solches Vorgehen ermöglichen solle. In der Beschwerdeinstanz hat die Antragstellerin von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme Gebrauch gemacht und vorgebracht, dass sie ohne auch Kenntnis der internen Verhältnisse der Antragsgegnerin unverändert fest davon ausgehen müsse, dass Herr Q nach wie vor innerhalb der Gesellschaft Zugriff auf den Kaufpreis habe. Diese Befürchtung werde durch den Umstand verstärkt, dass Herr Q im Jahr 2021 telefonischen Kontakt zu ihren Verfahrensbevollmächtigten gesucht habe, um auf diesem Weg mit der Antragstellerin eine Vereinbarung dahingehend zu erzielen, dass diese vier Mio. € an ihn zahle, weil er den Wiederkaufvertrag mit der wegen Nichtzahlung des „richtigen“ Kaufpreises in Verzug geratenen Stadt1 kündigen und die Antragstellerin ihr Eigentum an dem Grundstück behalten könne. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 ZPO). 2. Sie ist jedoch unbegründet. a) Zu Recht hat das Landgericht das Arrest- und Pfändungsgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen. Denn es fehlt jedenfalls am Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO, weshalb die Frage nach dem Bestehen eines Arrestanspruchs (§ 916 Abs. 1 ZPO) dahinstehen kann und eine Befassung mit den - allerdings uneingeschränkt nachvollziehbaren - Ausführungen des Landgerichts zum Nichtbestehen eines solchen Anspruchs entbehrlich ist. b) Der Erlass eines Arrestes setzt neben einem Arrestanspruch einen Arrestgrund voraus. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Vorschrift verlangt die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung eines Titels ohne die Verhängung des Arrestes. Ein solcher Zugriff kommt nur in Betracht, wenn das der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Schuldnervermögen durch Abflüsse - und nicht nur durch Umschichtungen, etwa zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners - verringert zu werden droht. Dass solche Veränderungen unmittelbar bevorstehen oder jedenfalls noch nicht abgeschlossen sind, muss durch konkrete Tatsachen vorgetragen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 19. Aufl., § 917 Rn. 2 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das Landgericht mit einer Begründung, die der Senat vollumfänglich teilt, das Vorliegen eines Arrestgrundes verneint. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. aa) Soweit die Antragstellerin zur Begründung des Arrestgrundes in ihrer Antragsschrift auf Insolvenzanträge von Teilen der Gesellschaftsgruppe X, die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens einer weiteren Gesellschaft dieser Gruppe und schließlich die Privatinsolvenz des ehemaligen Geschäftsführers der Antragsgegnerin abgehoben hat, ist den - von der Beschwerde auch nicht angegriffenen - zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu (Beschl. S. 7 f.) nichts hinzuzufügen. bb) Der Antragstellerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie in ihrer Antragsschrift geltend macht hat, dass das bewusst vertragswidrige Verhalten des damaligen Geschäftsführers der Antragsgegnerin - gemeint war dessen angebliche Versicherung gegenüber der Antragstellerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 02.11.2017, dass im Fall eines Grundstückserwerbs durch einen finanzstarken und projekterfahrenen Käufer wie der Antragstellerin die mit der Landeshauptstadt Stadt1 vereinbarten Baufertigstellungsfristen verlängert werden sollten, weshalb eine Ausübung des Wiederkaufrechts der Stadt nicht zu befürchten sei - die Befürchtung einer Vermögensverschiebung auf Seiten der Antragsgegnerin verstärke. Zu Recht hat das Landgericht - und zwar im Kontext mit der in der Antragsschrift erwähnten Privatinsolvenz des damaligen Geschäftsführers - darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass dieser in der Vergangenheit eine Vermögensverschiebung vorgenommen habe und ihm ein solches Vorgehen trotz Ausscheidens aus der Geschäftsführung noch möglich sei. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für den Fall eines etwaigen vertragswidrigen Verhaltens. cc) Mit dem Vorbringen der Beschwerde, dass die Befürchtung einer Vermögensbeseitigung jedenfalls auf der ihren Verfahrensbevollmächtigten gegenüber getätigten Äußerung des Herrn Q gründe, wonach er als ehemaliger Geschäftsführer und damaliger Verantwortlicher der Grundstücksverkäufe - Grundstückskauf durch die Antragsgegnerin von der Stadt1, Weiterverkauf an die Antragstellerin - der allein wirtschaftlich Berechtigte des Wiederkaufpreises sei und die Antragstellerin („Arrestgläubigerin“) hiervon keinen Cent sehen werde, ist gleichermaßen eine rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück nicht dargetan (Nichtabhilfeentscheidung S. 5 / Bl. 232 d. A.). Gleiches gilt für eine theoretisch denkbare tatsächliche Zugriffsmöglichkeit. Ungeachtet dessen lässt sich die von der Beschwerde wiedergegebene Äußerung des ehemaligen Geschäftsführers Q ohne Weiteres auch einfach dahin verstehen, dass seiner Rechtsauffassung nach ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf den Wiederkaufpreis nicht besteht. Die Besorgnis einer bevorstehenden gezielten Vermögensverschiebung ergibt sich hieraus nicht. dd) Auch die Stellungnahme in der Beschwerdeinstanz lässt eine bevorstehende Veränderung der Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin im Sinne einer Beiseiteschaffung von Vermögenswerten nicht erkennen. Zunächst gilt auch insoweit, dass die Antragstellerin auch hier eine noch bestehende Zugriffsmöglichkeit des Herrn Q auf das Vermögen der Antragsgegnerin nicht im Ansatz dargelegt hat. Soweit die Antragstellerin unverändert fest davon ausgehen will, dass Herr Q nach wie vor wirtschaftlichen, d.h. wohl tatsächlichen Zugriff auf den Wiederkaufpreis habe, wird auch dieser allgemein gehaltene Vortrag ebenfalls nicht durch konkrete Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine bereits eingeleitete oder unmittelbar bevorstehende und gezielte Vermögensverschiebung erlauben, unterlegt. Der Vortrag zu dem letztlich erfolglosen Versuch des ehemaligen Geschäftsführers, mit der Antragstellerin eine Zahlungsvereinbarung über vier Mio. € zu treffen bei gleichzeitiger Kündigung des Wiederkaufvertrages mit der Stadt Stadt1, mag dem Bemühen geschuldet gewesen sein, aus der durch die Ausübung des Wiederkaufrechts entstandenen misslichen Lage der Antragstellerin einen finanziellen Nutzen für die Antragsgegnerin oder sich zu ziehen. Dass sich allein aus dem Scheitern dieses Geschäfts die Absicht zur Vornahme von Vermögensverschiebungen nicht ableiten lässt, versteht sich von selbst. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert bemisst der Senat wie das Landgericht mit 1/3 der geltend gemachten Forderung.