Beschluss
3 U 249/21
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0302.3U249.21.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13.08.2021 - Aktenzeichen: 3 O 446/20 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je ½ zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 40.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13.08.2021 - Aktenzeichen: 3 O 446/20 - wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je ½ zu tragen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 40.000,- festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs. Die Kläger und die Beklagte schlossen am 29.05.2017 einen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 31.750,00 Euro mit einer angegebenen Vertragslaufzeit von fünf Jahren zu einem Sollzinssatz in Höhe von 3,99 Prozent pro Jahr. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte das Darlehen in 60 Monatsraten, erstmals fällig zum 15.07.2017, zu je 374,00 Euro, wobei die erste Rate 334,19 Euro betrug, und einer abschließenden Rate in Höhe von 14.287,50 Euro zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 (BI. 84 ff. d. A. insbesondere Bl. 99 d.A.) Bezug genommen. Die Widerrufsinformation enthält einen Passus zu Besonderheiten bei weiteren Verträgen, in dem eine tatsächlich nicht abgeschlossene Ratenschutzversicherung erwähnt wird. Am 29.05.2017 erwarb die X GbR (Stadt1) von der Y GmbH & Co. KG (Stadt2) ein am 14.05.2015 erstzugelassenes Gebrauchtfahrzeug der Marke VW T5 Multivan mit der Fahrgestellnummer … zu einem Komplettpreis in Höhe von 31.750,00 Euro. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 58.124 Kilometern auf. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2020 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 89.994. Nachdem die Beklagte eine Rückabwicklung ablehnte, haben die Kläger erstinstanzlich feststellen lassen wollen, dass sie der Beklagten weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulden, dass die Beklagte in Verzug der Annahme des Fahrzeugs sei, und sie haben zudem Rückzahlung der von ihnen bis zur Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten in einer Gesamthöhe von 13.050,19 Euro nebst Zinsen verlangt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. Auch könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Kläger seien auch aktivlegitimiert, da die X GbR (Stadt1) kurz nach der Gründung wieder aufgegeben worden sei. Das seinerzeit gekaufte und der GbR in Rechnung gestellte, streitgegenständliche KfZ sei vereinbarungsgemäß alleine von der Klägerin zu 1) übernommen worden und die Raten seien von ihr bezahlt worden. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Gießen gerügt. Ihrer Auffassung nach seien die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben ordnungsgemäß. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt und zudem rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar hat es sich für örtlich zuständig gehalten; nach seiner Auffassung sei die Klage aber unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … ab der Widerrufserklärung der Kläger vom 28.05.2020 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB mehr zustehen. Die Kläger hätten den Darlehnsvertrag nicht wirksam widerrufen. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt und darüber hinaus auch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Das Zeitmoment sei gegeben, da zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und der Erklärung des Widerrufs ein Zeitraum von drei Jahren liege. Auch das Umstandsmoment sei zu bejahen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselbeziehung stünden, so dass umso geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen seien, je deutlicher die Zeitkomponente erfüllt sei. Die Beklagte habe sich wegen der Untätigkeit der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren bei objektiver Betrachtung darauf einrichten dürfen und habe sich auch darauf eingerichtet, diese würden ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Die Kläger hätten alle Raten beanstandungsfrei gezahlt. Die Beklagte habe im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und den Ablauf der Widerrufsfrist eigene Dispositionen getroffen, insbesondere auch im Hinblick auf die Refinanzierung. Klägerseits sei die Weisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta getroffen und für eigene Zwecke verwendet worden. Die Beklagte habe die in Form der Ratenzahlungen eingehenden Gelder außerdem im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes in banküblicher Form reinvestiert. Rückstellungen für ein Rückabwicklungsschuldverhältnis seien von der Beklagten für das streitgegenständliche Darlehen vor Widerruf im Vertrauen auf den Fortbestand des Darlehensvertrags nicht gebildet worden. Darüber hinaus ergebe sich ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend daraus, dass die Kläger das finanzierte Fahrzeug über einen längeren Zeitraum - bis zum Widerruf drei Jahre - bestimmungsgemäß genutzt hätten, daraus, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei und daraus, dass die Kläger das Widerrufsrecht ausgeübt hätten, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben können, ohne dazu bereit zu sein Wertersatz zu leisten, womit sich die Kläger ins Unrecht gesetzt hätten. Die Kläger hätten zwischen Übergabe und Widerruf mehr als 30.000 Kilometer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt und meinten, für diese Nutzung noch nicht einmal eine Kompensation zahlen zu müssen, was in den Klageanträgen deutlich zum Ausdruck komme. Vorgerichtlich hätten sie das Bestehen eines Wertersatzanspruchs ausdrücklich geleugnet. Zudem hätten sich die Kläger erst im Laufe des Rechtsstreits (und nicht vorgerichtlich) auf die überflüssige Angabe eines tatsächlich nicht abgeschlossenen verbundenen Vertrags in der Widerrufsinformation berufen. Überdies könne die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs auch deshalb dahinstehen, weil die Klage im Falle eines wirksamen Widerrufs gleichwohl unbegründet sei. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen sei selbst im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs vor Bewirken der Vorleistung jedenfalls nicht fällig. Da die Kläger eine Vorleistungspflicht hätten (§ 358 Absatz 4 Satz 1 I. V. m. § 357 Absatz 4 Satz 1 BGB), verhelfe es ihnen nicht zum Erfolg, dass sie Zahlung „nach Herausgabe" begehren. Dies setze in entsprechender Anwendung des § 322 Absatz 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Widerruf der Kläger begründet, da die Beklagte den Klägern nicht sämtliche Pflichtangaben erteilt habe. Soweit der BGH in seinen Entscheidungen XI ZR 448/19 und XI ZR 525/19 Rechtsmissbrauch bejaht habe, wenn sich der Verbraucher auf das Fehlen des Musterschutzes berufe, entferne sich der BGH so weit von Recht und Gesetz, dass dies in einem Rechtsstaat unerträglich sei. Überdies stehe diese Rechtsprechung nicht mit Europarecht im Einklang, zumal die Prüfung des Rechtsmissbrauchs am Maßstab des Unionsrechts vorzunehmen sei. Bei Anwendung des Maßstabs des EuGH könne nicht davon ausgegangen werden, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich ein Verbraucher auf das Fehlen des Musterschutzes berufe. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion als solche schon gegen die Richtlinie 2008/48/EG verstoße. Aber auch nach den Maßstäben des nationalen Rechts könne Rechtsmissbrauch nur verneint werden. Es sei rein formal zu prüfen, ob Pflichtangaben zutreffend erteilt seien, ohne dass es darauf ankomme, ob der Verbraucher über eine eigene Kenntnis verfüge. Sofern das Gericht dieser Auffassung nicht folge, werde eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH beantragt, ob eine solche Rechtsprechung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG vereinbar sei. Im Übrigen dürfe es nicht auf die Motive des Verbrauchers ankommen, warum dieser seinen Widerruf ausübe. Regelmäßig befinde sich der Verbraucher in Unkenntnis über die Rechtsfolgen seines Widerrufs und es könne keine Rolle spielen, ob seine Motivation auf zutreffenden oder auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhe. Schließlich könne ein Verbraucher den Gesetzestext durchaus so verstehen, bei unzutreffender Belehrung über die Widerrufsfrist zum Wertersatz nicht verpflichtet zu sein. Diese Auffassung hätten schon diverse Berufsrichter vertreten; sie sei auch richtig. Im vorliegenden Fall sei die Belehrung über die Widerrufsfrist fehlerhaft, da die in ihr enthaltene Verweisung auf alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht klar und verständlich sei. Die Beklagte könne sich auch deswegen nicht auf den Musterschutz berufen, weil sie unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" einen in der Anlage zu Art. 247 § 6 EGBGB nicht mehr enthaltenen Passus verwendet habe. Überdies habe die Beklagte fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt, weil sie unberücksichtigt gelassen habe, dass hier ein Verbundgeschäft vorliege. Die Beklagte habe auch einen fehlerhaften Tageszins angegeben. Auf den Musterschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, denn sie habe das Muster fehlerhaft ausgefüllt, indem sie Ergänzungen vorgenommen habe, die mit den Ausfüllhinweisen nicht vereinbar seien. Darüber hinaus sei die Anschrift der Aufsichtsbehörde nicht richtig angegeben worden, der Verbraucherbegriff sei fehlerhaft wiedergegeben, die Angabe zur Art des Darlehens sei ebenso unrichtig wie die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung. Nach alldem befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug, denn sie habe die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede gestellt, weshalb ein wörtliches Angebot, wie es in der Klageschrift enthalten sei, ausreiche. Rein vorsorglich werde ein solches Angebot nochmals wiederholt. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des am 7.9.2021 zugestellten Urteils des Landgerichts Gießen (3 O 446/20), 1. festzustellen, dass die Kläger ab ihrer Widerrufserklärung vom 28.05.2020 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Fabrikats: Volkswagen, Modell: Multivan Startline, Fahrgestell-Nr.: …, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB mehr schulden; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 13.050,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Fabrikats: Volkswagen, Modell: Multivan Startline, Fahrgestell-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Kläger an die Beklagte; 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Fabrikats: Volkswagen, Modell: Multivan Startline, Fahrgestell-Nr.: …, in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung mangels hinreichender Berufungsbegründung bereits für unzulässig. Nachdem das Landgericht die Klage auch wegen Verwirkung abgewiesen habe und es sich hierbei um eine selbstständig tragende Begründung handele, hätte diese mit der Berufungsbegründung ebenfalls angegriffen werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Dessen ungeachtet sei die Berufung auch unbegründet. Der Senat hat die Kläger mit Beschluss vom 7.2.2022 (Bl. 623 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger als unzulässig zu verwerfen. Hierzu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28.2.2022 (Bl. 643 ff d.A.) Stellung genommen. II. 1. Die Berufung ist unzulässig, so dass sie nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war. a) Zwar ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO die Berufungsschrift eingegangen. Auch ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründungsschrift eingegangen (§ 520 Abs. 2 ZPO). b) Die Berufungsbegründung erfolgte jedoch nicht in der Form des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO. aa) Die Berufungsbegründung soll für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO festlegen, stützen will. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Ergebnis erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. (vgl. nur Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 520 ZPO, Rn. 33). Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. nur BGH NJW 1999, 3126; 3269; BauR 2002, 1434). Dass die Ausführungen in der formell ordnungsmäßigen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig. Weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1580; BGHReport 2003, 1236; MDR 2012, 244). Es gibt jedoch eine untere Grenze, unterhalb derer nicht mehr von einer Begründung im Sinne einer wenigstens versuchten Darlegung der Urteilskritik gesprochen werden kann, etwa wenn das angefochtene Urteil nur als „irrig“ oder „unhaltbar“ eingestuft wird (vgl. BFH DStR 1977, 287; Celle VersR 2003, 268). Eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Darlegung ist daher unerlässlich (vgl. BGH VersR 1980, 580), und zwar auch in einfachen Streitfällen (BGH FamRZ 81, 534). Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht (vgl. BGH NJW 1995, 1560; 1999, 3784; 2000, 1576). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (vgl. BGH MDR 1984, 310). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (vgl. BGH VersR 1985, 67; NJW 1995, 1560). Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche ist eine Begründung für jeden nötig (vgl. BGHZ 22, 272; BGH NJW 1991, 1683; 1993, 597; 1998, 1399; GRUR 2006, 429). Es genügt jedoch der Angriff gegen einen Rechtsgrund, wenn dieser im angefochtenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als für die Abweisung durchgreifend angesehen wurde (vgl. BGH NJW 1994, 2289; 2007, 1534; NJW-RR 2001, 789). Hat dagegen das Erstgericht die Abweisung eines einheitlichen Klageanspruchs auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung trägt, liegt hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Gründe - in für sich ausreichender Weise - angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1990, 1184; 1998, 3126). Stellt der Rechtsmittelkläger nur einen der beiden Gründe in Frage, so ist sein Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH NJW 2002, 682; WM 2004, 561; MDR 2006, 466; 2011, 933; NJW-RR 2015, 756; 757; MDR 2016, 1221). Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag oder die erstinstanzlichen Rechtsausführungen ist grundsätzlich keine ausreichende Berufungsbegründung, selbst wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 7, 170; BGH NJW-RR 1991, 1186; NJW 1993, 3333; 1995, 1560; NJW-RR 1996, 572). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt eine der Form des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO genügende Berufungsbegründung nicht vor. Denn die Berufungsbegründung befasst sich trotz ihres erheblichen Umfangs nicht im vorgenannten Sinne mit der vom Landgericht getroffenen, die Abweisung der Klage bereits alleine tragende Feststellung, dass ein etwaiges Widerrufsrecht am 28.5.2020 auch verwirkt gewesen sei. Die Verwirkung stellt einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung dar und besteht aus einem Zeit- und einem Umstandsmoment. Das Landgericht hat in einem eigenständigen Abschnitt der Entscheidungsgründe (Seite 7 Mitte bis Ende der Seite 9, Bl. 490-492 d.A.) sehr ausführlich und eingehend die Voraussetzungen der Verwirkung dargestellt und sie in einem weiteren Schritt auf den Streitfall angewandt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment zu bejahen seien und hat schon im Obersatz festgehalten, dass ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verwirkt sei. Getrennt hiervon hat das Landgericht im Anschluss an diese Erörterungen noch einen weiteren Grund dafür angeführt, warum das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden könne, nämlich, weil das Verhalten der Kläger "darüber hinaus" (Seite 7 mittlerer Absatz, Bl. 490 d.A.) rechtsmissbräuchlich sei. Bei diesem Rechtsmissbrauch hat das Landgericht (Seiten 10-11 des Urteils, Bl. 493/494 d.A.) darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Widerrufsrecht dann rechtsmissbräuchlich ausgeübt werde, wenn es dazu diene, das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, verbunden mit der Absicht, für die in erheblichem Ausmaß gefahrenen Kilometer keinerlei Wertersatz leisten zu wollen und wenn sich zudem die Kläger erst im Laufe des Rechtsstreits und nicht schon vorgerichtlich auf die Angabe eines tatsächlich nicht abgeschlossenen verbundenen Vertrags in der Widerrufsinformation berufen. Ginge man im Einklang mit den Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung davon aus, dass der auf die mehrjährige und intensive Nutzung ohne Bereitschaft zum Wertersatz abstellende Rechtsmissbrauchseinwand unberechtigt sei, so stünde der Ausübung des Widerrufsrechts immer noch der Einwand der Verwirkung entgegen und die Verwirkung alleine wäre ausreichend tragfähig, um die Abweisung der Klage zu rechtfertigen. Nachdem die Berufungsbegründung auf die Verwirkungsthematik nicht mit Bezug auf das Urteil des Landgerichts eingeht, fehlt es an einem erforderlichen Berufungsangriff, um das angefochtene Urteil auch insoweit zu Fall zu bringen. Die Berufungsbegründung erwähnt den Begriff der Verwirkung lediglich an zwei Stellen, die nicht erkennen lassen, dass das Urteil des Landgerichts auch insoweit angegriffen werden soll. So wird auf Seite 14 (Bl. 517 d.A.) referiert, dass der EuGH demnächst darüber entscheiden werde, ob und inwieweit die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung bzw. den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen sein kann. Anknüpfungspunkt hierfür ist ersichtlich die zuvor im zweiten Absatz der Seite 14 missbilligte Gesetzlichkeitsfiktion des deutschen Rechts. Auf der folgenden Seite der Berufungsbegründung taucht dann der Begriff der Verwirkung nochmals in einem Zitat von Knops aus der WM 2020 auf, dass erst recht keinen Bezug zum angefochtenen Urteil aufweist. Die Berufungsbegründung greift weder die vom Landgericht bejahte Erfüllung des Zeitmoments noch die ebenfalls als vorliegend erkannte Verwirklichung des Umstandsmoments an. Anders als die Kläger auf Seite 1 ihrer Stellungnahme vom 28.2.2022 (Bl. 643 d.A.) meinen, haben sie keineswegs auf Seite 14 ihrer Berufungsbegründung „klargestellt, dass die Klägerseite eine Verwirkung bzw. den Einwand des Rechtsmissbrauch unter keinen Aspekt als Einschlägig erkennt“. Vielmehr haben die Kläger, soweit die Berufungsbegründung überhaupt das Wort Verwirkung erwähnt, keinen konkreten Bezug zu dem angefochtenen Urteil hergestellt. Soweit sich die Kläger darauf berufen, in der Klageschrift vom 28.12.2020 Ausführungen zur Verwirkung gemacht zu haben, ersetzt dies einen in der Berufungsbegründung enthaltenen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil auch dann nicht, wenn sie in der Berufungsbegründung (Seite 3, Bl. 506 d.A.) pauschal auf „den gesamten erstinstanzlichen Tatsachenvortrag des Klägers“ Bezug nehmen. Davon abgesehen, dass nicht ersichtlich ist, ob das auch für die Klägerin vorgebracht wird - es sind am vorliegenden Verfahren zwei Kläger beteiligt - sind pauschale Bezugnahmen nicht ausreichend. Die Berufungsinstanz ist keine automatische Fortsetzung der 1. Instanz (vgl BTDrs 14/4722, 61). Pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag (Rechtsausführung) in 1. Instanz ist grundsätzlich keine ausreichende Berufungsbegründung, selbst wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden ist (BGHZ 7, 170; BGH NJW-RR 91, 1186; BGH NJW 93, 3333; BGH NJW 95, 1560; BGH NJW-RR 96, 572; MK/Rimmelspacher Rn 70; MskV/Ball Rn 42; Stackmann NJW 2004, 1838). Dabei ist unerheblich ob die Parteien in beiden Rechtszügen durch denselben Anwalt vertreten werden (BGH ZZP 71 [1958], 147). Ferner ist zu beachten, dass die Bezugnahme auf Ausführungen Dritter (Rechtsgutachten, SV-Gutachten, Stellungnahme der Partei; BGH NJW 94, 1481 = MDR 94, 506) mit dem Wesen der Berufungsbegründung generell unvereinbar ist; sie muss von einem zugelassenen Anwalt stammen und den Schluss rechtfertigen, dass dieser nach Durcharbeitung des Prozessstoffes die einzeln angeführten Anfechtungsgründe persönlich dem Gericht vorträgt (BGH v. 7.6.1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 344 = NJW 90, 3085; BGH NJW-RR 94, 569). Im Streitfall kann der Senat der Berufungsbegründung nicht entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung angegriffen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 07.02.2022 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13.08.2021 - Aktenzeichen: 3 O 446/20 - nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs Die Kläger und die Beklagte schlossen am 29.05.2017 einen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 31.750,00 Euro mit einer angegebenen Vertragslaufzeit von fünf Jahren zu einem Sollzinssatz in Höhe von 3,99 Prozent pro Jahr. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte das Darlehen in 60 Monatsraten, erstmals fällig zum 15.07.2017, zu je 374,00 Euro, wobei die erste Rate 334,19 Euro betrug, und einer abschließenden Rate in Höhe von 14.287,50 Euro zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 (BI. 84 ff. d. A. insbesondere Bl. 99 d.A.) Bezug genommen. Die Widerrufsinformation enthält einen Passus zu Besonderheiten bei weiteren Verträgen, in dem eine tatsächlich nicht abgeschlossene Ratenschutzversicherung erwähnt wird. Am 29.05.2017 erwarb die X GbR (Stadt1) von der Y GmbH & Co. KG (Stadt2) ein am 14.05.2015 erstzugelassenes Gebrauchtfahrzeug der Marke VW T5 Multivan mit der Fahrgestellnummer … zu einem Komplettpreis in Höhe von 31.750,00 Euro. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 58.124 Kilometern auf. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2020 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 89.994. Nachdem die Beklagte eine Rückabwicklung ablehnte, haben die Kläger erstinstanzlich feststellen lassen wollen, dass sie der Beklagten weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulden, dass die Beklagte in Verzug der Annahme des Fahrzeugs sei und sie haben zudem Rückzahlung der von ihnen bis zur Erklärung des Widerrufs gezahlten Raten in einer Gesamthöhe von 13.050,19 Euro nebst Zinsen verlangt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. Auch könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Kläger seien auch aktivlegitimiert, da die X GbR (Stadt1) kurz nach der Gründung wieder aufgegeben worden sei. Das seinerzeit gekaufte und der GbR in Rechnung gestellte, streitgegenständliche KfZ sei vereinbarungsgemäß alleine von der Klägerin zu 1) übernommen worden und die Raten seien von ihr bezahlt worden. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Gießen gerügt. Ihrer Auffassung nach seien die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben ordnungsgemäß. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt und zudem rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar hat es sich für örtlich zuständig gehalten; nach seiner Auffassung sei die Klage aber unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … ab der Widerrufserklärung der Kläger vom 28.05.2020 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB mehr zustehen. Die Kläger hätten den Darlehnsvertrag nicht wirksam widerrufen. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt und darüber hinaus auch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Das Zeitmoment sei gegeben, da zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und der Erklärung des Widerrufs ein Zeitraum von drei Jahren liege. Auch das Umstandsmoment sei zu bejahen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselbeziehung stünden, so dass umso geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen seien, je deutlicher die Zeitkomponente erfüllt sei. Die Beklagte habe sich wegen der Untätigkeit der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren bei objektiver Betrachtung darauf einrichten dürfen und habe sich auch darauf eingerichtet, diese würden ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Die Kläger hätten alle Raten beanstandungsfrei gezahlt. Die Beklagte habe im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und den Ablauf der Widerrufsfrist eigene Dispositionen getroffen, insbesondere auch im Hinblick auf die Refinanzierung. Klägerseits sei die Weisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta getroffen und für eigene Zwecke verwendet worden. Die Beklagte habe die in Form der Ratenzahlungen eingehenden Gelder außerdem im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes in banküblicher Form reinvestiert. Rückstellungen für ein Rückabwicklungsschuldverhältnis seien von der Beklagten für das streitgegenständliche Darlehen vor Widerruf im Vertrauen auf den Fortbestand des Darlehensvertrags nicht gebildet worden. Darüber hinaus ergebe sich ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend daraus, dass die Kläger das finanzierte Fahrzeug über einen längeren Zeitraum - bis zum Widerruf drei Jahre - bestimmungsgemäß genutzt hätten, daraus, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei und daraus, dass die Kläger das Widerrufsrecht ausgeübt hätten, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben können, ohne dazu bereit zu sein Wertersatz zu leisten, womit sich die Kläger ins Unrecht gesetzt hätten. Die Kläger hätten zwischen Übergabe und Widerruf mehr als 30.000 Kilometer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt und meinten, für diese Nutzung noch nicht einmal eine Kompensation zahlen zu müssen, was in den Klageanträgen deutlich zum Ausdruck komme. Vorgerichtlich hätten sie das Bestehen eines Wertersatzanspruchs ausdrücklich geleugnet. Zudem hätten sich die Kläger erst im Laufe des Rechtsstreits (und nicht vorgerichtlich) auf die überflüssige Angabe eines tatsächlich nicht abgeschlossenen verbundenen Vertrags in der Widerrufsinformation berufen. Überdies könne die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs auch deshalb dahinstehen, weil die Klage im Falle eines wirksamen Widerrufs gleichwohl unbegründet sei. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen sei selbst im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs vor Bewirken der Vorleistung jedenfalls nicht fällig. Da die Kläger eine Vorleistungspflicht hätten (§ 358 Absatz 4 Satz 1 I. V. m. § 357 Absatz 4 Satz 1 BGB), verhelfe es ihnen nicht zum Erfolg, dass sie Zahlung „nach Herausgabe" begehren. Dies setze in entsprechender Anwendung des § 322 Absatz 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Widerruf der Kläger begründet, da die Beklagte den Klägern nicht sämtliche Pflichtangaben erteilt habe. Soweit der BGH in seinen Entscheidungen XI ZR 448/19 und XI ZR 525/19 Rechtsmissbrauch bejaht habe, wenn sich der Verbraucher auf das Fehlen des Musterschutzes berufe, entferne sich der BGH so weit von Recht und Gesetz, dass dies in einem Rechtsstaat unerträglich sei. Überdies stehe diese Rechtsprechung nicht mit Europarecht im Einklang, zumal die Prüfung des Rechtsmissbrauchs am Maßstab des Unionsrechts vorzunehmen sei. Bei Anwendung des Maßstabs des EuGH könne nicht davon ausgegangen werden, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich ein Verbraucher auf das Fehlen des Musterschutzes berufe. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion als solche schon gegen die Richtlinie 2008/48/EG verstoße. Aber auch nach den Maßstäben des nationalen Rechts könne Rechtsmissbrauch nur verneint werden. Es sei rein formal zu prüfen, ob Pflichtangaben zutreffend erteilt seien, ohne dass es darauf ankomme, ob der Verbraucher über eine eigene Kenntnis verfüge. Sofern das Gericht dieser Auffassung nicht folge, werde eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH beantragt, ob eine solche Rechtsprechung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG vereinbar sei. Im Übrigen dürfe es nicht auf die Motive des Verbrauchers ankommen, warum dieser seinen Widerruf ausübe. Regelmäßig befinde sich der Verbraucher in Unkenntnis über die Rechtsfolgen seines Widerrufs und es könne keine Rolle spielen, ob seine Motivation auf zutreffenden oder auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhe. Schließlich könne ein Verbraucher den Gesetzestext durchaus so verstehen, bei unzutreffender Belehrung über die Widerrufsfrist zum Wertersatz nicht verpflichtet zu sein. Diese Auffassung hätten schon diverse Berufsrichter vertreten; sie sei auch richtig. Im vorliegenden Fall sei die Belehrung über die Widerrufsfrist fehlerhaft, da die in ihr enthaltene Verweisung auf alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht klar und verständlich sei. Die Beklagte könne sich auch deswegen nicht auf den Musterschutz berufen, weil sie unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" einen in der Anlage zu Art. 247 § 6 EGBGB nicht mehr enthaltenen Passus verwendet habe. Überdies habe die Beklagte fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt, weil sie unberücksichtigt gelassen habe, dass hier ein Verbundgeschäft vorliege. Die Beklagte habe auch einen fehlerhaften Tageszins angegeben. Auf den Musterschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, denn sie habe das Muster fehlerhaft ausgefüllt, indem sie Ergänzungen vorgenommen habe, die mit den Ausfüllhinweisen nicht vereinbar seien. Darüber hinaus sei die Anschrift der Aufsichtsbehörde nicht richtig angegeben worden, der Verbraucherbegriff sei fehlerhaft wiedergegeben, die Angabe zur Art des Darlehens sei ebenso unrichtig wie die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung. Nach alldem befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug, denn sie habe die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede gestellt, weshalb ein wörtliches Angebot, wie es in der Klageschrift enthalten sei, ausreiche. Rein vorsorglich werde ein solches Angebot nochmals wiederholt. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des am 7.9.2021 zugestellten Urteils des Landgerichts Gießen (3 O 446/20), 1. festzustellen, dass die Kläger ab ihrer Widerrufserklärung vom 28.05.2020 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Fabrikats: Volkswagen, Modell: Multivan Startline, Fahrgestell-Nr.: …, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB mehr schulden; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 13.050,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Fabrikats: Volkswagen, Modell: Multivan Startline, Fahrgestell-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Kläger an die Beklagte; 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Fabrikats: Volkswagen, Modell: Multivan Startline, Fahrgestell-Nr.: …, in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung mangels hinreichender Berufungsbegründung bereits für unzulässig. Nachdem das Landgericht die Klage auch wegen Verwirkung abgewiesen habe und es sich hierbei um eine selbstständig tragende Begründung handele, hätte diese mit der Berufungsbegründung ebenfalls angegriffen werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Dessen ungeachtet sei die Berufung auch unbegründet. II. 1. Die Berufung dürfte unzulässig sein, so dass eine Verwerfung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO in Betracht kommt. a) Zwar ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO die Berufungsschrift eingegangen. Auch ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden (§ 520 Abs. 2 ZPO). b) Die Berufungsbegründung dürfte jedoch nicht in der Form des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO erfolgt sein. aa) Die Berufungsbegründung soll für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO festlegen, stützen will. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Ergebnis erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. (vgl. nur Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 520 ZPO, Rn. 33). Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (vgl. nur BGH NJW 1999, 3126; 3269; BauR 2002, 1434). Dass die Ausführungen in der formell ordnungsmäßigen Berufungsbegründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht die Berufung nicht unzulässig. Weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1580; BGHReport 2003, 1236; MDR 2012, 244). Es gibt jedoch eine untere Grenze, unterhalb derer nicht mehr von einer Begründung im Sinne einer wenigstens versuchten Darlegung der Urteilskritik gesprochen werden kann, etwa wenn das angefochtene Urteil nur als „irrig“ oder „unhaltbar“ eingestuft wird (vgl. BFH DStR 1977, 287; Celle VersR 2003, 268). Eine kurze, auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Darlegung ist daher unerlässlich (vgl. BGH VersR 1980, 580), und zwar auch in einfachen Streitfällen (BGH FamRZ 81, 534). Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht (vgl. BGH NJW 1995, 1560; 1999, 3784; 2000, 1576). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (vgl. BGH MDR 1984, 310). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (vgl. BGH VersR 1985, 67; NJW 1995, 1560). Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche ist eine Begründung für jeden nötig (vgl. BGHZ 22, 272; BGH NJW 1991, 1683; 1993, 597; 1998, 1399; GRUR 2006, 429). Es genügt jedoch der Angriff gegen einen Rechtsgrund, wenn dieser im angefochtenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als für die Abweisung durchgreifend angesehen wurde (vgl. BGH NJW 1994, 2289; 2007, 1534; NJW-RR 2001, 789). Hat dagegen das Erstgericht die Abweisung eines einheitlichen Klageanspruchs auf zwei rechtlich voneinander unabhängige Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung trägt, liegt hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Gründe - in für sich ausreichender Weise - angegriffen werden (vgl. BGH NJW 1990, 1184; 1998, 3126). Stellt der Rechtsmittelkläger nur einen der beiden Gründe in Frage, so ist sein Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH NJW 2002, 682; WM 2004, 561; MDR 2006, 466; 2011, 933; NJW-RR 2015, 756; 757; MDR 2016, 1221). Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag oder die erstinstanzlichen Rechtsausführungen ist grundsätzlich keine ausreichende Berufungsbegründung, selbst wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 7, 170; BGH NJW-RR 1991, 1186; NJW 1993, 3333; 1995, 1560; NJW-RR 1996, 572). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze dürfte eine der Form des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-4 ZPO genügende Berufungsbegründung nicht vorliegen. Denn die Berufungsbegründung befasst sich trotz ihres erheblichen Umfangs nicht im vorgenannten Sinne mit der vom Landgericht getroffenen, die Abweisung der Klage bereits alleine tragende Feststellung, dass ein etwaiges Widerrufsrecht am 28.5.2020 auch verwirkt gewesen sei. Die Verwirkung stellt einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung dar und besteht aus einem Zeit- und einem Umstandsmoment. Das Landgericht hat in einem eigenständigen Abschnitt der Entscheidungsgründe (Seite 7 Mitte bis Ende der Seite 9, Bl. 490-492 d.A.) sehr ausführlich und eingehend die Voraussetzungen der Verwirkung dargestellt und sie in einem weiteren Schritt auf den Streitfall angewandt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment zu bejahen seien und hat schon im Obersatz festgehalten, dass ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verwirkt sei. Getrennt hiervon hat das Landgericht im Anschluss an diese Erörterungen noch einen weiteren Grund dafür angeführt, warum das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden könne, nämlich weil, dass Verhalten der Kläger "darüber hinaus" (Seite 7 mittlerer Absatz, Bl. 490 d.A.) rechtsmissbräuchlich sei. Bei diesem Rechtsmissbrauch hat das Landgericht (Seiten 10-11 des Urteils, Bl. 493/494 d.A.) darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Widerrufsrecht dann rechtsmissbräuchlich ausgeübt werde, wenn es dazu diene, das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, verbunden mit der Absicht, für die in erheblichem Ausmaß gefahrenen Kilometer keinerlei Wertersatz leisten zu wollen und wenn sich zudem die Kläger erst im Laufe des Rechtsstreits und nicht schon vorgerichtlich auf die Angabe eines tatsächlich nicht abgeschlossenen verbundenen Vertrags in der Widerrufsinformation berufen. Ginge man im Einklang mit den Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung davon aus, dass der auf die mehrjährige und intensive Nutzung ohne Bereitschaft zum Wertersatz abstellende Rechtsmissbrauchseinwand unberechtigt sei, so stünde der Ausübung des Widerrufsrechts immer noch der Einwand der Verwirkung entgegen und die Verwirkung alleine wäre ausreichend tragfähig, um die Abweisung der Klage zu rechtfertigen. Nachdem die Berufungsbegründung auf die Verwirkungsthematik nicht mit Bezug auf das Urteil des Landgerichts eingeht, fehlt es an einem erforderlichen Berufungsangriff, um das angefochtene Urteil auch insoweit zu Fall zu bringen. Die Berufungsbegründung erwähnt den Begriff der Verwirkung lediglich an zwei Stellen, die nicht erkennen lassen, dass das Urteil des Landgerichts auch insoweit angegriffen werden soll. So wird auf Seite 14 (Bl. 517 d.A.) referiert, dass der EuGH demnächst darüber entscheiden werde, ob und inwieweit die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung bzw. den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen sein kann. Anknüpfungspunkt hierfür ist ersichtlich die zuvor im zweiten Absatz der Seite 14 missbilligte Gesetzlichkeitsfiktion des deutschen Rechts. Auf der folgenden Seite der Berufungsbegründung taucht dann der Begriff der Verwirkung nochmals in einem Zitat von Knops aus der WM 2020 auf, dass erst recht keinen Bezug zum angefochtenen Urteil aufweist. Die Berufungsbegründung greift weder die vom Landgericht bejahte Erfüllung des Zeitmoments noch die ebenfalls als vorliegend erkannte Verwirklichung des Umstandsmoments an. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern, zur Vermeidung einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Das Nachschieben eines Berufungsangriffs bezüglich des Gesichtspunkts der Verwirkung in einem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz dürfte nicht dazu geeignet sein, den anfänglichen Begründungmangel zu heilen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.