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Beschluss

3 U 237/20

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0106.3U237.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28 Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2020 (2-28 O 63/20) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird der Klägerin gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 35.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28 Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2020 (2-28 O 63/20) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird der Klägerin gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 35.000,- € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.12.2020 (Bl. 231 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 152 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat sich zu den Hinweisen des Senats mit Schriftsatz vom 4.1.2021 geäußert. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 28.8.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-28 O 63/20 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.228,08 Euro nebst 5 % -Punkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs A, 1,6 kw Diesel mit der Fahrgestellnummer … von der Klägerin an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs A, 1,6 kw Diesel mit der mit der Fahrgestellnummer … im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.12.2020 (Bl. 231 ff. d.A.) verwiesen. Die mit Schriftsatz vom 4.1.2021 vorgetragenen Aspekte rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1) Der Senat hält daran fest, dass die Angabe, die Beklagte verzichte auf den Zinsanspruch für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Kredits, die vom Gestaltungshinweis Nr. 3 gesetzten Grenzen nicht überschreitet. Aus den von der Berufung zitierten Entscheidungen des BGH zu den Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 198/19 ergibt sich nichts Anderes. Dort ist es lediglich unbeanstandet geblieben, dass der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben war. Dass dies die einzige Möglichkeit ist, dem Gestaltungshinweis zu entsprechen, folgt daraus aber nicht. 2) Soweit die Klägerin umfangreiche Ausführungen zur dem ihrer Auffassung nach zu verneinenden Rechtsmissbrauch unternimmt, ist zunächst anzumerken, dass der Hinweisbeschluss des Senats sich auf diesen Aspekt nicht stützt. 3) Die in diesem Zusammenhang seitens der Berufung aufgeworfene Frage, ob der deutsche Musterschutz europarechtskonform ist, hat der BGH, wie die Klägerin selbst referiert hat, bejaht (Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 498/19) und ein Erfordernis einer Vorlage an den EuGH verneint. Die Kritik der Klägerin an dieser Rechtsprechung teilt der Senat nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. --- (Vorausgegangen ist unter dem 16.12.2020 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28 Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2020 (2-28 O 63/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs. Am 26.09.2015 schloss die Klägerin mit der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Nummer (…). Vermittelt wurde der Vertrag über das Autohaus C in Stadt 1. Teil des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation (Anlage K 1, Seite 4). Die Klägerin erhielt eine Abschrift ihres Kreditvertrags nebst den Allgemeinen Bedingungen Kreditvertrag (AGBK). Das Darlehen diente der Finanzierung eines Neuwagens A Diesel. Der Kaufpreis des Fahrzeuges betrug insgesamt 27.785,00 Euro. Es wurden ein Bruttodarlehensbetrag in Höhe von 25.228,08 Euro vereinbart und eine Anzahlung in Höhe von 6.000,00 Euro. Die Nettodarlehenssumme betrug 21.785,00 Euro. Die Kreditkosten betrugen 3.443,08 Euro. Der vereinbarte Zahlungsplan umfasste 59 Monatsraten zu je 205,12 Euro und eine Abschlusszahlung in Höhe von 13.126,00 Euro. Die Klägerin leistete die Anzahlung und zahlte regelmäßig ihre Raten in einer Gesamthöhe von 10.666,24 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags und forderte die Beklagte auf, das Darlehen entsprechend abzurechnen. Nachdem die Beklagte diesem Ansinnen widersprach, hat die Klägerin ihr Rückabwicklungsbegehren erstinstanzlich geltend gemacht. Sie hat hierzu die Ansicht vertreten, die zweiwöchige Widerrufsfrist habe nicht gemäß §§ 495, 355 Abs. 3 BGB zu laufen begonnen, weil die Klägerin durch die Beklagte nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, die den Beginn der Frist auslösen sollten, seien unvollständig und teilweise irreführend erteilt worden. Unter anderem seien folgende Pflichtangaben fehlerhaft bzw. nicht vorhanden: falsche Definition des Verbraucherbegriffs, keine ausreichenden Angaben zum Darlehensvermittler, fehlende Angabe der Art des Darlehens, keine Benennung einer absoluten Zahl hinsichtlich des Verzugszinses, keine Angabe zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und unzureichende Angaben zu den Aufsichtsbehörden. Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Widerrufsinformation sei zudem in Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig, weil für den Verbraucher unklar sei, wann die Annahme des Kreditantrags erfolge. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund der Abweichungen in der Musterwiderrufsinformation der Anlage 7 des Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB könne sich der Darlehensgeber auch nicht mehr auf die Gesetzesfiktion des Art 247 § 6 Abs.1 Satz 3 EGBGB berufen. Der Darlehensvertrag sei bereits wegen der verwendeten Schriftgröße und der Unübersichtlichkeit unklar. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und die Meinung vertreten, die Klägerin sei umfassend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und habe alle Pflichtangaben erhalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des damit verbundenen Kfz-Kaufvertrages. Der mit Schreiben der Klägerin vom 11.11.2019 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages sei verfristet. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche den Anforderungen gemäß §§ 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB. Die gesetzlichen Vorgaben seien eingehalten. Auch der Verweis auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB sei nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrung sei auch in Ansehung des europäischen Rechts rechtswirksam und könne nicht entgegen der eindeutigen Vorgabe des deutschen Gesetzgebers als unwirksam ausgelegt werden. Der BGH habe klargestellt, dass die Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 nicht berührt werde. Soweit die Klägerin vortrage, dass die in der Widerrufsbelehrung angeführten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB unvollständig erfolgt bzw. verwirrend erfolgt seien und auch von daher die Frist nicht zu laufen begonnen habe, so sei dies durch die Kammer nicht feststellbar. Für die Klägerin sei vorliegend klar erkennbar gewesen, dass sie Verbraucher sei und somit für sie die Widerrufsinformation gelte. Dass in den AGBK eine veraltete Definition des Verbraucherbegriffs enthalten sei, sei unschädlich. Der Kreditantrag enthalte auch eine klare und verständliche Angabe zu der Art des Darlehens, zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zur Person des Darlehensvermittlers. Eine Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei vorliegend entbehrlich gewesen, da die Parteien hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung eine Pauschale in Höhe von 50,00 Euro unter dem Korrektiv des § 502 BGB vereinbart hätten. Der in der Widerrufsinformation enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrags die Kreditnehmer auch an den Kaufvertrag über die finanzierten Sachen und gegebenenfalls den mit dem Kredit finanzierten Restschuldversicherungsvertrag nicht mehr gebunden seien, sei nicht irreführend, sondern gut verständlich. Auch hinsichtlich der Information über die Widerrufsfolgen sei die Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin einwende, die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte keinen errechneten Tageszins eingesetzt habe, so könne dem nicht gefolgt werden, denn der Verweis auf den gesetzlichen Verzugszins reiche aus. Die äußerliche Gestaltung des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ermögliche es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen Verbraucher die jeweils einschlägigen Angaben zu finden. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ein möglicherweise unzulässiges Aufrechnungsverbot zu Lasten des Darlehensnehmers in den AGBK enthalten sei. Es bestünden vorliegend auch keine Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist, denn im Kreditantrag vom 26.09.2015 sei geregelt, dass der Tag des Abschlusses des Kreditvertrags derjenige Tag sei, an welchem der Händler den Kreditnehmern die schriftliche Annahmeerklärung ausgehändigt habe, was ausweislich der Anlage B 3 am 26.9.2015 erfolgt sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rückabwicklungsbegehren weiter, wobei sie sich - anders als in der ersten Instanz - nunmehr keine Nutzungsentschädigung mehr anrechnen lassen möchte. Sie hält es für rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht von einem Beginn der Widerrufsfrist noch im Jahr 2015 ausgegangen sei. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte ihrer Auffassung nach der Kaskadenverweis als fehlerhaft angesehen werden müssen. Das habe der EuGH so entschieden. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster entspreche. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass ein Verbraucher aufgrund des erklärten Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung im Unklaren darüber sei, wann die Annahme durch die Bank erklärt worden sei und wann seine Widerrufsfrist beginne. Das Landgericht hätte insoweit nicht auf die Quittierung der Annahmeerklärung seitens der Klägerin abstellen dürfen, da es unerheblich sei, ob sich der Belehrungsfehler im konkreten Fall ausgewirkt habe, es reiche die objektive Eignung zur Irreführung. Auch werde daran festgehalten, dass die Belehrung bereits deswegen fehlerhaft sei, weil sie auf die Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrages auf den Restschuldversicherungsvertrag verweise, obwohl eine Anmeldung hierzu im Streitfall gerade nicht erfolgt sei. Unter anderem aus diesem Grund könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Klägerin nicht auferlegt werden dürfen, ihre Verbrauchereigenschaft zu prüfen, es sei auch ein falscher Verbraucherbegriff verwendet worden. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass die Pflichtangaben unvollständig und teilweise irreführend erteilt worden seien. Dies betreffe die Art des Darlehens, den Verzugszinssatz, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die zuständige Aufsichtsbehörde, das außergerichtliche Beschwerdeverfahren, den unzureichenden Hinweis auf den Anspruch eines kostenlosen Tilgungsplans und die fehlerhaften Angaben bei vorzeitiger Rückzahlung. Ferner sei eine ausreichende Klarheit und Verständlichkeit bereits aufgrund der geringen Schriftgröße und der Unübersichtlichkeit zu verneinen. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte auch das unzulässige Aufrechnungsverbot als zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führend angesehen werden müssen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 28.8.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-28 O 63/20 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.228,08 Euro nebst 5 % -Punkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs A 1,6 kw Diesel mit der Fahrgestellnummer … von der Klägerin an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs A 1,6 kw Diesel mit der mit der Fahrgestellnummer … im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich hilfsweise auf Verwirkung. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung gemäß §§ 495, 355, 257, 358 BGB folgt nicht aus einem Rückgewährschuldverhältnis, da der im November 2019 erklärte Widerruf nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgte und damit unwirksam ist. Die gemäß §§ 491, 495 Abs. 2, 355 BGB a. F. einzuhaltende Widerrufsfrist von zwei Wochen begann hier bereits mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunde und der in ihr enthaltenen Widerrufsinformation im Jahr 2015 zu laufen. Demzufolge konnte auch den begehrten Feststellungen nicht entsprochen werden a) Anders als die Klägerin meint, kann die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen. Enthält danach der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in der Anlage 7 entspricht, genügt dieses den Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht. aa) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Informationstext aufgrund seiner Schriftgröße und seiner Gestaltung unbedenklich sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 9 des Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist noch, dass sich die Widerrufsinformation auf einem gesonderten Blatt befindet, weshalb sie in dem insgesamt recht überschaubaren, nur aus 8 Seiten bestehenden Anlagenkonvolut K 1 schwerlich übersehen werden kann. bb) Auf die Frage der Vereinbarkeit des sog. Kaskadenverweises mit der Richtlinie 2008/48/EG kommt es im Streitfall nicht an, weil sich die Beklagte hier auf den Musterschutz berufen kann. Die Widerrufsbelehrung entspricht auch dem Muster in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a. F. unter Umsetzung der Gestaltungshinweise Nr. 2a, Nr. 3 und Nr. 5. (1) Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nach der Rechtsprechung des BGH nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (BGH Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19, BeckRS 2020, 32256 Rn. 19, beck-online). Das ist hier der Fall. Mit dem im vorstehend zitierten Rechtsstreit nicht vorhanden gewesenen Zusatz „gegebenenfalls“ hat die Beklagte klargestellt, dass die nach dem Gestaltungshinweis Nr. 2a einzufügende „Bezeichnung des verbundenen Vertrags“ einen Restschuldversicherungsvertrag nur dann umfasst, sofern der Verbraucher sich tatsächlich zum Abschluss eines solchen, ihm regelmäßig angebotenen Vertrages entschlossen hat. Hieraus folgt, dass die Bank - anders als in dem Sachverhalt der oben zitierten Entscheidung - den Mustertext nicht falsch ausgefüllt hat. Nur wenn der - tatsächlich nicht abgeschlossene - Restschuldversicherungsvertrag unbedingt als verbundener Vertrag angegeben wird, ist die erforderliche Anpassung des Gestaltungshinweises an den Einzelfall zu verneinen und es kann bei dem Verbraucher zu Irritationen kommen. Demgegenüber kann ein Verbraucher, der ganz genau weiß, ob er einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, durch die Verwendung der Einschränkung „gegebenenfalls“ leicht erkennen, dass diese Bedingung bei ihm erfüllt ist. Auch das Gesetz selbst (vgl. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr.11 EGBGB) verwendet diesen Begriff in seinem Pflichtangabenkatalog. (2) Ebenfalls unschädlich ist der Sternchenverweis auf die AGBK. Der Gestaltungshinweis Nr. 2a erlaubt einen Verweis auf die in dem verbundenen Vertrag erwähnten Rechtsfolgen des Widerrufs. Nichts Anderes geschieht durch die Erwähnung der Ziff. 2c der AGBK. (3) Der Zusatz „Auf ihren Anspruch auf Entrichtung des Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Kredits verzichtet die Bank“ trägt dem Gestaltungshinweis Nr. 3 Rechnung. Danach muss die Bank den genauen Zinsbetrag in Euro pro Tag für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Kredits angeben. Das kann sie aber nicht, wenn sie, wie im Streitfall zugunsten des Verbrauchers geschehen, auf diesen Anspruch verzichtet. Würde sie gleichwohl den Mustertext zu den Widerrufsfolgen, der eine Pflicht zur Entrichtung des Sollzinses beschreibt, verwenden, dann könnte man ihr den Vorwurf machen, den Mustertext im Rahmen der vorgegebenen Gestaltungsalternativen nicht an die Gegebenheiten des Einzelfalles angepasst und damit den Verbraucher irregeführt zu haben. b) Der Inhalt der sonstigen Vertragsbestandteile führt ebenfalls nicht zur Annahme einer gesetzeswidrigen Widerrufsbelehrung. Denn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16, Leitsatz und Rn. 25, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02.04.2019, Az. XI ZR 463/18, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 09.04.2019, Az. XI ZR 511/18, zitiert nach juris). Insofern kommt der Frage, ob die in den Darlehensbedingungen an versteckter Stelle enthaltene Darstellung des Verbraucherbegriffes zutrifft, keine entscheidende Bedeutung zu. Dessen ungeachtet, bot sich einem durchschnittlichen Darlehensnehmer in der Situation der Klägerin nicht der geringste Anlass, an seiner Verbrauchereigenschaft zu zweifeln. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass schon der Überschrift des Darlehensantrages entnommen werden kann, dass es sich um einen Antrag eines Verbrauchers handelt. c) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Erteilung sämtlicher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB bejaht, weshalb auch dies einen Fristbeginn im Jahr 2015 nicht hindert. aa) Entsprechend der Gesetzesbegründung muss bei der Angabe der Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) zwischen Darlehensverträgen, Zahlungsaufschüben (Hinausschieben der Fälligkeit oder der Durchsetzbarkeit der gegen den Verbraucher gerichteten (Geld-)Forderung) und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen (Leasing) unterschieden werden (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 15.8.2020, EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 10). Indem der Darlehensantrag darauf verweist, dass es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist die Art des Darlehens angegeben worden. Dass noch weitere Differenzierungen, wie etwa eine Abgrenzung zwischen endfälligem Darlehen, Annuitätendarlehen oder ein Darlehen mit Ratentilgung möglich gewesen wären, diese aber nicht erfolgt sind, ist dem gegenüber unerheblich, zumal der Gesetzgeber insoweit keine weiteren Kriterien oder gar einen Mindestinhalt festgelegt hat. Zutreffend weist die Beklagte im Übrigen darauf hin, dass infolge der Angabe der Anzahl der Monatsraten und deren Höhe dem Verbraucher vor Augen geführt wird, dass es sich um ein zeitlich befristetes Tilgungsdarlehen mit gleichbleibenden Monatsraten und einer erhöhten Schlussrate handelt. bb) Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577, beck-online). cc) Die Reichweite der Informationspflicht zur Vorfälligkeitsentschädigung findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zu deren Berechnung. Durch § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. wird bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 41, juris). dd) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist unstreitig erfolgt. Anders als die Klägerin meint, war nicht darüber hinaus über eine Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank zu informieren. Maßgeblich für die im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu machende Angabe ist die Aufsicht im Sinne des § 6 KWG, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegt (OLG Stuttgart Urt. v. 26.11.2019 - 6 U 50/19, BeckRS 2019, 29843 Rn. 31, 32, beck-online). ee) Die seitens der Beklagten erteilten Hinweise zum Ombudsmannverfahren entsprechen denjenigen, welche auch der Entscheidung des BGH vom 11.2.2020, Az. XI ZR 648/18, zugrunde lagen; sie sind unbeanstandet geblieben. Der Senat hält die von der Berufung für erforderlich gehaltenen umfangreichen Hinweise mit rechtsberatendem Charakter in diesem Zusammenhang nicht für geboten. ff) Unstreitig ist die Klägerin auf den ihr zustehenden Anspruch auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs.3 Satz 2 BGB hingewiesen worden. Dass auch auf dessen Kostenfreiheit hingewiesen werden müsste, ergibt sich aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nicht. gg) Ebenfalls verlangt das Gesetz (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB) keine Angaben zu den Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung; erforderlich ist lediglich ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Eine solche Angabe ist offensichtlich erfolgt. c) Auch das nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16, Rn. 19, zitiert nach juris) möglicherweise unwirksame Aufrechnungsverbot gemäß Ziff. 14 des Darlehensvertrages steht einer inhaltlich hinreichend deutlichen Belehrung nicht entgegen. Eine unwirksame AGB-Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis, die in den Darlehensvertrag einbezogen wurde, wirkt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht aus (BGH Beschluss vom 9.4.2019 - XI ZR 511/18 - beck-online). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass diese Rechtsprechung mit der Richtlinie 2008/48/EG unvereinbar sei und sieht auch keinen Anlass zu einer Befassung des EuGH mit dieser Frage. d) Schließlich konnten - auch abstrakt betrachtet - bei der von der Beklagten gewählten Konstruktion vorliegend keine Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist eintreten, denn im Kreditantrag vom 26.09.2015 wurde geregelt, dass der Tag des Abschlusses des Kreditvertrags derjenige Tag sei, an welchem der Händler den Kreditnehmern die schriftliche Annahmeerklärung ausgehändigt habe. 2. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.