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Urteil

3 U 72/20

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1029.3U72.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem durch Teilversäumnisurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.07.2017 - Aktenzeichen: 2-25 O 531/16 - verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger 54.735 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG an den Beklagten und an den früheren Beklagten zu 1) als Gesamtgläubiger. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG im Annahmeverzug befindet. Die in erster Instanz entstandenen Kosten haben der Beklagte und der frühere Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte allein zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 54.735 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem durch Teilversäumnisurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.07.2017 - Aktenzeichen: 2-25 O 531/16 - verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger 54.735 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG an den Beklagten und an den früheren Beklagten zu 1) als Gesamtgläubiger. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG im Annahmeverzug befindet. Die in erster Instanz entstandenen Kosten haben der Beklagte und der frühere Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte allein zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 54.735 Euro. I. Die Parteien streiten über deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Der Kläger investierte insgesamt 54.735,00 €, die von ihm an die Firma1 AG gezahlt wurden. Der Kläger erwarb in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt 350 Teak-Bäume bei der von dem vormaligen Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklagter zu 1)), Herrn B, geführten Firma1 AG, wobei er Teilkaufpreise von 24.810,- Euro am 24.01.2013, 19.100 Euro am 19.06.2013 und 10.825 Euro am 27.02.2014 zahlte. Der Initiator dieses Geschäftsmodells, der Beklagte zu 1), wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 11.12.2015 (Az: …, vorgelegt als Anlage K2) wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen als Haupttäter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der nunmehr noch Beklagte (vormals Beklagter zu 2)) wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 12.05.2016 wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Auf das als Anlage K 12 vorgelegte Strafurteil (Aktenzeichen …) wird Bezug genommen. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Anspruchs auf das als Anlage K2 vorgelegte strafrechtliche Urteil vom 11.12.2015 gegen den Beklagten zu 1) bezogen (Aktenzeichen …). Darin heißt es unter anderem zur Firma2 AG, einer in das Geschäftsmodell involvierten Gesellschaft: „Die Firma2 AG, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht, wurde über die Liechtensteiner Firma D gegründet. Der Kontakt zur D kam durch den gesondert verfolgten E über den in Stadt1 und Insel1 geschäftsansässigen Rechtsanwalt F zustande, bei dem es sich um einen langjährigen Berater des E handelt. Als wirtschaftlich Berechtigte wurde die spätere Ehefrau des Angeklagten, H, geb. G, eingesetzt. Die diesbezüglichen Gespräche und den Schriftverkehr führte insbesondere E. Bevollmächtigter war der Angeklagte. Ob auch der gesondert verfolgte E über eine Vollmacht verfügte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Firma2 AG sollte vordergründig dazu dienen, den Server der Firma1 AG in die Schweiz zu verlagern, sowie IT-Dienstleistungen (Leads) von dort einzukaufen. Dabei sollte diese mit einem hohen Aufschlag an die Firma1 verkauft werden, um Vermögen der Firma1 in die Schweiz zu transferieren. Mittelfristig war beabsichtigt, über die Firma2 AG Geld aus Costa Rica nach Europa zurückfließen zu lassen. Obwohl die Firma2 AG bis zur Festnahme des Angeklagten faktisch keine Leistungen für die Firma1 AG erbrachte, überwies die Firma1 AG von Februar 2012 bis April 2014 rund 200.000 € an die Firma2 AG. Nach der Festnahme von B wurden 45.000 € an eine Gesellschaft des gesondert verfolgten E (Firma3 GmbH) auf dessen Anweisung hin überwiesen. Als Grund der Zahlung wurde die Stornierung der Bestellung von drei PKW Marke1 genannt. … (3) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass über den Erwerb der Plantagen die Vorteile aus der Tat gesichert werden sollten. Zwar konnte der Angeklagte so nicht unmittelbar auf die Gelder zugreifen, es war jedoch geplant, längerfristig Gelder aus Costa Rica direkt oder über die Firma4 S.A. in Panama zurück an die Firma2 AG mit Sitz in der Schweiz fließen zu lassen. … Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass die Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen auf das Konto der Firma2 AG transferiert werden sollte. Dies ergibt sich aus einer verlesenen E-Mail des gesondert verfolgten E an die Firma D vom 05.11.2012, die in seiner EDV sichergestellt wurde. Als Anlage werden die Personaldaten der als wirtschaftlich Berechtigten vorgesehenen H (damals noch G) übermittelt. Weiterhin werden Auskünfte zu den zu erwartenden geschäftlichen Aktivitäten und Einnahmen der Gesellschaft gegeben. In der in der Hauptverhandlung verlesenen und dem Angeklagten vorgehaltene Auskunft wird ausgeführt, dass die Gesellschaft 5 bis 15 mal pro Jahr Überweisungen in Höhe von 50.000,- $ bis 500.000,- $ aus Schweiz erhalten wird, bei denen es sich um Erträge aus Plantagen in Costa Rica handele. Der gesondert verfolgte E hatte selbst eingeräumt, für den Angeklagten Rückfragen der D beantwortet zu haben, zu der er engeren Kontakt hatte als B. Wie sich aus einem überwachten und durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat des Angeklagten mit E vom 08.12.2013 ergibt, erfolgten die Angaben mit Wissen und Wollen des Angeklagten. In dem Telefonat geht es nämlich insbesondere darum, dass es Rückfragen der Treuhandgesellschaft wegen des noch jungen Alters der wirtschaftlich Berechtigten und der erwarteten hohen Zahlungseingänge gab. Weder B noch E wollten hierzu in der Hauptverhandlung auf Nachfragen konkrete Angaben geben. Das Geld hätte so nach Europa zurücktransferiert werden können, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine rechtliche Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten.“ Der Beklagte zu 2) wurde durch rechtskräftiges Strafurteil des Landgerichts Stadt1 vom 12.05.2016 (Az: …) im Zusammenhang mit diesem Geschäftsmodell wegen Beihilfe zum Anlagenbetrug rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung beruht unter anderem auf einem Geständnis des Beklagten. In dem Urteil, auf das sich der Kläger ebenfalls bezieht, heißt es u.a.: „Neben den vorgenannten Hauptgesellschaften … gründete der gesondert verfolgte B in der Folgezeit weitere in- und ausländische Gesellschaften wie … die Firma2 AG (Schweiz) …, die dazu dienten, die Gelder der Anleger für eigene Zwecke zu transferieren und deren Verbleib zu verschleiern. … Der gesondert verfolgte B plante, zumindest Teile der Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen auf das Konto der Firma2 AG in der Schweiz zu transferieren, deren offizielle wirtschaftlich Berechtigte die junge Ehefrau des Angeklagten war. Die Gelder sollten so nach Europa zurücktransferiert werden, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine leichte rechtliche Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten. … Auch bezüglich der Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz bat der gesondert verfolgte B den Angeklagten um Hilfe. Diese Gesellschaft sollte zunächst dazu dienen, den Server der Firma1 AG in die Schweiz zu verlagern, sowie IT-Dienstleistungen (Leads) über dort einzukaufen. Dabei sollte diese mit einem hohen Aufschlag an die Firma1 weiterverkauft werden, um Vermögen der Firma1 in die Schweiz zu transferieren. Wie oben ausgeführt, war mittelfristig zudem insbesondere beabsichtigt, über die Firma2 AG Tatbeute aus Costa Rica bzw. Panama nach Europa zurückfließen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass die Gesellschaft dazu dienen sollte, Anlegergelder in die Schweiz zu transferieren, verwies B auch diesbezüglich an F. Dieser gründete für B die Firma2 AG, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht. Die Verwaltung der Gesellschaft wurde durch L, einem Mitarbeiter der Firma5 AG, einer Treuhandgesellschaft aus der Schweiz, übernommen. Dies ist bei dieser Art von Gesellschaften üblich. Als wirtschaftlich Berechtigte setzte B seine damals erst 21 Jahre alte Freundin und spätere Ehefrau H, geb. G, ein. Diese hatte ihm eine notarielle Generalvollmacht erteilt, so dass B die Geschäfte der Firma2 AG faktisch führen konnte. Nach der Gründung der Firma2 AG übernahm es der Angeklagte für den gesondert verfolgten B, steuerrechtliche Gesichtspunkte abzuklären und funktionierte als Ansprechpartner für den Treuhänder L. Es existiert umfangreiche Korrespondenz per Mail und Fax zwischen dem Angeklagten und L. Unter dem Datum vom 15.08.2013 sendete der Angeklagte ein Fax an einen „Herrn L" (wohl L) mit dem Betreff „Planung für Firma2 AG". Er fragt unter anderem an, in welcher Höhe für die Gewinne in der Costa Rica Steuern anfallen würden und kündigt an, sich wegen eines Termins zu melden, sobald er seine Reisetermine für Ende August geplant habe. In Beantwortung dieser Anfrage schreibt L am 22.08.2013 an den Angeklagten persönlich und übermittelt ihm umfangreiche Informationen zur Gewinnsteuerberechnung bei der Firma2 AG. Weiterhin teilt er mit, an welchen Terminen er in der KW 36 und der KW 37 für einen Gesprächstermin zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 13.12.2013 an den Angeklagten informiert L den Angeklagten über Geschäftsvorfälle betreffend die Firma2 AG und eine DMC, die der Angeklagte für eine Bekannte, Frau N, gegründet hatte. Bezüglich der Firma2 AG wird mitgeteilt, dass die Sitzverlegung nach Stadt2 zwischenzeitlich vollzogen wurde. Für die Firma2 AG wurde ein Konto bei der Bank1 in Liechtenstein eröffnet. Nach der Eröffnung des Bankkontos für die Firma2 AG ergaben sich Schwierigkeiten, die aus dem sehr jungen Alter der wirtschaftlich Berechtigten H resultierten, sowie daraus, dass durch L gegenüber der Bank1 ein erwarteter Umsatz der Firma2 AG von 5 Mio. € angegeben worden war. Dies führte zu Rückfragen der Compliance Abteilung der Bank. In die Klärung des Sachverhalts war der Angeklagte maßgeblich involviert. Insbesondere führte er die diesbezügliche Korrespondenz mit L. In einem Telefonat vom 08.12.2013 erörtert der Angeklagte mit B sich hieraus ergebende Rückfragen der Bank1, die über L an ihn gerichtet waren. Außerdem teilt er B mit, dass er L damit beauftragt habe, die erforderliche Betriebsbeschreibung zu machen. Anschließend hieran teilt der Angeklagte L in einem nicht datierten Schreiben folgendes mit: „.... Bei der Firma2 AG wurde gegenüber der Bank1 ein Vermögen von 5 Mio. angegeben. Das hat dort Aufsehen erregt in Bezug auf das Alter der WB. Ich weiß nicht, wer diesen Wert angegeben hat. Der Wert sollte entsprechend dem Vermögen der AG derzeit auf 100.000,- berichtigt werden, Bitte setzen Sie sich deswegen mit Herrn Q bei der Bank1 in Verbindung." Auch bei seinen Tätigkeiten betreffend die Firma2 AG war dem Angeklagten bewusst, dass die Gesellschaft dazu dienen sollte, Anlegergelder für eigene Zwecke des gesondert verfolgten B in die Schweiz zu transferieren, den Verbleib des Geldes zu verschleiern und es dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Obwohl tatsächlich noch keine Leads über die Firma2 AG erworben wurden, begann diese noch vor der Festnahme von B Rechnungen an die Firma1 in Höhe von mehreren zehntausend Euro für Leads zu stellen. Diese Rechnungen wurden von der Firma1 bezahlt, obwohl tatsächlich keine Leads geliefert wurden. Hierdurch entstand auf dem Konto der Firma2 AG ein Guthaben, auf das der Angeklagte E nach der Festnahme von B für H zugriff. … … Unmittelbar nachdem sie von der Festnahme ihres Ehemannes und den Durchsuchungsmaßnahmen erfahren hatte, wandte sich die damals knapp 22 Jahre alte H an den Angeklagten, den sie als langjährigen Freund ihres Mannes kannte, und bat ihn um Hilfe. … … Über Rechtsanwalt P erfuhr H von ihrem Ehemann, dass sich auf dem Konto der Firma2 AG noch Geld befinde, dass sie sich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auszahlen lassen sollte. Hierbei war ihr der Angeklagte behilflich, der - wie oben ausgeführt - bereits früher umfangreichen Kontakt zum Treuhänder der Firma2 AG, L, hatte. Der Angeklagte fragte telefonisch bei L nach, wieviel Geld noch auf dem Konto vorhanden sei. Dieser erklärte, dass er in jedem Fall eine Rechnung an die Gesellschaft benötige, um Geld auszahlen zu können. In dem Wissen, dass es sich bei dem Geld auf dem Konto der Firma2 AG um Anlegergelder handelte, erstellte der Angeklagte am 14.04.2016 unter der Firma3 GmbH eine Scheinrechnung an die Firma2 AG in Höhe von 45.000,- € über angebliche Stornierungskosten für drei PKW Marke1. Von dem daraufhin ausgezahlten Geld übergab der Angeklagte 30.000,- an H. Den Rest behielt er für sich, zum Teil als Rückzahlung der 8.000,- €, die er H gegeben hatte. … (3) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass über den Erwerb der Plantagen die Vorteile aus der Tat gesichert werden sollten. Zwar konnte der gesondert verfolgte B so nicht unmittelbar auf die Gelder zugreifen, es war jedoch geplant, längerfristig Gelder aus Costa Rica direkt oder über die Firma4 S.A. in Panama zurück an die Firma2 AG mit Sitz in der Schweiz fließen zu lassen. … Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass auch Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen nach Panama an die Firma4 S.A transferiert werden sollten. Dies ergibt sich aus einer E-Mail des Angeklagten an die Firma D vorn 05.11.2012, die in seiner EDV sichergestellt und nebst Anlagen im Selbstleseverfahren und durch Vorhalt in der Vernehmung eingeführt wurde. Als Anlage werden eine Kopie des Personalweises H (damals noch G) sowie ein mit „Personal Information" überschriebenes Formular der Bank2 übermittelt, in das die Personaldaten von H eingetragen waren. Diese sollte als wirtschaftliche Berechtigte des beantragten Kontos bei der Bank2 fungieren. Weiterhin werden Auskünfte zu den zu erwartenden geschäftlichen Aktivitäten und Einnahmen der Gesellschaft gegeben. Danach soll die Gesellschaft 5 bis 15 Mal pro Jahr Überweisungen in Höhe von 50.000,- $ bis 500.000,- $ aus Costa Rica erhalten, bei denen es sich um Erträge aus Plantagen in Costa Rica handele. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, in Absprache mit dem gesondert verfolgten B für diesen Rückfragen der D beantwortet zu haben. Diese Angaben werden bestätigt durch ein mittels Abspielens in Augenschein genommenen Telefonats vom 08.12.2013 zwischen B und dem Angeklagten. In dem Telefonat geht es insbesondere darum, dass es Rückfragen der Treuhandgesellschaft wegen des noch jungen Alters der wirtschaftlich Berechtigten - und der erwarteten hohen Zahlungseingänge gab. Das Geld hätte so nach Europa zurücktransferiert werden können, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine rechtliche Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten. … Der Angeklagte hat eingeräumt, dass ihm die Verurteilungen des gesondert verfolgten B zu Freiheitsstrafen wegen Betrugstaten in Zusammenhang mit seinen früheren geschäftlichen Tätigkeit bekannt waren und ihm auch das neue Geschäftsmodell im Bereich des Ökoinvestments von Beginn an „nicht koscher“ vorkam. Hierzu hat er erläutert, das Renditeversprechen von 12% + x sei ihm zu hoch und die Laufzeit von 20 Jahren zu lang erschienen. Aufgrund der Vita des gesondert verfolgten B, insbesondere dessen Neigung zu betrügerischem Verhalten, dessen Lebensalter sowie der Investitionsdauer von 20 Jahre ging der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben von Beginn an davon aus, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte. Die genauen Pläne B kannte der Angeklagte zwar nicht, er nahm nach seiner Einlassung aber an, dass B die Gelder der Anleger für eigene Zwecke nach Costa Rica transferieren und die deutsche Gesellschaft dann nach einigen Jahren „gegen die Wand fahren" würde. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die geständige Einlassung des Angeklagten zu seiner Kenntnis von der Betrugsabsicht des gesondert verfolgten B nicht zutreffend ist. Sie wird insbesondere bestätigt durch ein im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnetes Telefonat des Angeklagten mit B vorn 05.03.2014. Dieses Telefongespräch wurde durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dem Angeklagten bei seiner Einfassung vorgehalten. In diesem Telefonat, in dem man zunächst über private Angelegenheiten spricht, berichtet B, dass es derzeit Probleme mit den Leads gebe. Die Anzahl der Leads sei nach den Vorgängen um Prokon deutlich zurückgegangen. In diesem Zusammenhang erklärt der Angeklagte wörtlich: „Wenn du das bei Firma6 immer liest, was sich da alles bewegt, und trotzdem geht's noch immer noch. Dann ist es ja eigentlich ganz erstaunlich, dass das immer noch geht, dass die Leute ihr Geld wegschmeißen." B antwortet hierauf, dass die Einträge bei Firma6 ja teilweise älter seien; die Prokonogeschichte wäre aber noch bei den Leuten in den Köpfen. Sodann erklärt er: „Denn auch von unseren Kunden haben etliche Prokon auch abgeschlossen. Aber spätestens Ende März spricht da keiner mehr davon. Die Leadszahlen gehen sogar jetzt schon wieder hoch". Der Angeklagte antwortet wörtlich: „Unter dem Motto Gier frisst Hirn". Dieses Aussagen des Angeklagten lassen nur den Rückschluss zu, dass ihm positiv bekannt war, dass die Firma1 AG kein reales Geschäftsmodell. verfolgte und die Anleger mit dem Verlust ihres Kapitals sicher rechnen mussten. Das Bestreben des Angeklagten war auch immer darauf gerichtet, möglichst wenige Spuren betreffend seine Tätigkeit für den Firma1 Konzern zu hinterlassen. So fordert er den gesondert verfolgten B auf, die E-Mail vom 25.05.2012 betreffend die Eröffnung eines Kontos für die Firma4 S.A. bei der Bank2 zu löschen. Wörtlich heißt es in der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail: „Taugt so kein Schuss Pulver, ich muss das neu angehen wegen der Bank - wenn ich bei R bin, die spinnen komplett. Ich habe schon heute telefoniert mit allen Leuten. Lösch die Mail wieder". Die Aufforderung, die Mail zu löschen, wäre überflüssig, wenn es sich um eine legale Geschäftstätigkeit handeln würde. Im Gegenteil würde man E-Mail Kommunikation zu geschäftlichen Vorgängen gerade aufbewahren. In einer E-Mail des Angeklagten 12.02.2014, die auf eine Mail vom 07.02.2014 antwortet, in der B nach dem wirtschaftlich Berechtigten der Firma4 S.A. fragt, schreibt der Angeklagte „...WB K kann ich Dir aus dem Kopf nicht sagen sollten wir aber auch hier im Netz nicht diskutieren..,.". Bei einem legalen Geschäft wäre diese Vorsichtsmaßnahme überflüssig. Auch diese Mails wurden in der Hauptverhandlung verlesen und dem Angeklagten vorgehalten. Die Angaben des Angeklagten zur Persönlichkeitsstruktur des gesondert verfolgten B, insbesondere, dass er erkennbar zu betrügerischem Verhalten neigte, wurde durch weitere Zeugen bestätigt. … Der Angeklagte hat eingeräumt, dem gesondert verfolgten B auf dessen Bitte den Kontakt zu Rechtsanwalt F zwecks Gründung von Gesellschaft in Panama und der Schweiz vermittelt zu haben. … Bezüglich der Firma2 AG hat der Angeklagte eingestanden, nach deren Gründung als Ansprechpartner für den Treuhänder L fungiert, für B steuerliche Fragen geklärt und in Zusammenhang mit der Kontoeröffnung für die Gesellschaft auftretende Rückfragen der Bank1 in Absprache mit B beantwortet zu haben. Auch insoweit ergeben sich Art und Umfang seiner Tätigkeit aus den in den Feststellungen zitierten E-Mails und (Fax)schreiben, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und dem Angeklagten vorgehalten wurden, sowie aus durch das Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat des Angeklagten mit B vom 08.12.2013. … Der Angeklagte wusste nach seinen eigenen Angaben auch, dass die Gesellschaften dazu dienen sollten, von Anlegern stammende Gelder zu transferieren. Soweit der gesondert verfolgte B nach der Einlassung des Angeklagten ihm gegenüber auch einmal angegeben hatte, er müsse Gelder nach Europa zurücktransferieren, weil die Kosten hier anfallen würden, musste dem Angeklagten als erfahrenem Kaufmann klar sein, dass dies nicht zutreffen konnte. In Deutschland fielen lediglich die Kosten für den Vertrieb an und da auch die Anleger ihre Gelder auf deutsche Konten zahlen, bestand keine Notwendigkeit diese nach Costa Rica und wieder zurück zu transferieren. Da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben annahm, der gesondert verfolgte B würde das Geld der Anleger für sich behalten, musste er auch davon ausgehen, dass die Firma4 S.A. und die Firma2 AG dazu dienen sollten, die Geldflüsse zu verschleiern und B die Vorteile aus seinen Betrugstaten zu sichern. Hiervon ist die Kammer überzeugt. … Der Angeklagte hat eingeräumt, H nach der Festnahme ihres Ehemannes sowohl mit Rat und Tat als auch finanziell unterstützt zu haben. Sein Tätigwerden hat er - soweit sich aus den folgenden ergänzenden Ausführungen nichts anderes ergibt - wie festgestellt geschildert. Bezüglich der durch ihn ausgestellten Rechnung über 45.000,- an die Firma2 AG für die Stornierung dreier PKW Marke1 hatte der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen, B habe tatsächlich drei PKW Marke1 bestellt, die er aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr abnehmen konnte. Nachdem die Vernehmung der hierfür benannten Zeugen S und T diese Behauptung nicht bestätigt hatte, räumte der Angeklagte letztlich ein, dass es sich um eine Scheinrechnung gehandelt habe, um Zugriff auf das noch auf dem Konto der Firma2 AG in der Schweiz befindliche Guthaben nehmen zu können. H habe von ihrem Ehemann erfahren, dass sich auf dem Konto noch Geld befand und den Angeklagten um Hilfe dabei gebeten, dieses abzuheben. Da der Treuhänder L für die Auszahlung eine Rechnung verlangte habe, habe er die Scheinrechnung unter seiner Firma erstellt Das Geld habe er ganz überwiegend H übergeben. … Der Zeuge U hat bestätigt, den Angeklagten gemeinsam mit Rechtsanwalt F bereits am 28.04.2014 darauf hingewiesen zu haben, dass nach den ihnen vorliegenden Unterlagen das gesamte Konzept der Firma1 AG auf Betrug angelegt war und es insbesondere weder in Deutschland noch in Costa Rica möglich ist, Eigentum an einzelnen Bäumen auf einem fremden Grundstück zu erwerben. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen, einem im Ruhestand befindlichen Vorsitzenden eines Zivilsenats beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, bestehen keine Zweifel. Ergänzende wurde die E-Mail des Rechtsanwalts F an den Angeklagten vom 06.05.2014 im Selbstleseverfahren eingeführt sowie zum Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gemacht. Der Angeklagte hat eingeräumt, sich trotzt der Warnungen weiterhin in der Sache engagiert zu haben. … Der Angeklagte hat angegeben, sein Tätigwerden nach der Festnahme des gesondert verfolgten B sei alleine in dessen Interesse erfolgt, um seinen langjährigen Freund und dessen junge, geschäftsunerfahrene Ehefrau zu unterstützen. Dem vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Sie geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte die Absicht hatte, auch selbst von den in Costa Rica vorhandenen Vermögenswerten zu profitieren. So hatte er bereits vor der Festnahme des gesondert verfolgten B versucht, über die Vermittlung von Vertriebsmitarbeitern sowie über neue Vertriebsschienen und Produkte in die Firma1 AG einzusteigen und von ihrem Erfolgt finanziell zu profitieren. Auch der Umfang seines Engagements nach der Festnahme B lässt auf ein eigenes finanzielles Interesse schließen. So hatte sich auch der Zeuge V gefragt, welche Motivation der Angeklagte als erfolgreicher Geschäftsmann mit eigenen Unternehmen hatte, sich derart intensiv mit der insolventen Firma1 AG zu beschäftigen. Bei bloßem Handeln im Drittinteresse wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte seine Tätigkeit nach dem Gespräch mit F und U am 28.04.2016 sowie der E-Mail des F an ihn vom 06.05.2014 einstellt. In der E-Mail hatte F den Angeklagten … ausdrücklich vor weiteren Maßnahmen ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters bzw. der Staatsanwaltschaft gewarnt und erklärt, bei einem solchen Vorgehen nicht mitzumachen. Die Fortsetzung der Bemühungen um die Vermögenswerte im Ausland ist nach dieser eindeutigen Warnung bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung nicht mehr mit altruistischen Motiven für Freund und dessen Ehefrau erklärbar.“ Der Kläger hat erstinstanzlich, gestützt auf diese strafrechtliche Verurteilung, den Ausgleich des Anlagebetrages Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG an die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner der Anlagen als Schadensersatz gegen die Beklagten geltend gemacht. Mit Teilversäumnisurteil vom 26.7.2017 hat das Landgericht den Beklagten zu 1) antragsgemäß verurteilt. Das Teil-Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden. Daher ist nunmehr nur noch der Beklagte zu 2) Partei des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte dem Beklagten zu 1) bei dessen Betrug vielfach Hilfe, insbesondere auch bei der Gründung ausländischer Gesellschaften wie der Firma2 AG, geleistet und dabei mit dem für die Beihilfe erforderlichen Doppelvorsatz gehandelt habe. Wie von der Strafkammer festgestellt, habe die Firma2 AG den Zweck gehabt, die Gelder der Anleger zu verschleiern und ihrem Zugriff zu entziehen. Die Firma1 AG (im Folgenden: Firma1) habe zudem Rechnungen der Firma2 AG in Höhe von mehreren zehntausend Euro gezahlt, ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben. Seine Hilfeleistung habe der Beklagte im Bewusstsein der schädigenden Handlungen des Beklagten zu 1) erbracht. Er habe das Bewusstsein gehabt, dass sich der Beklagte zu 1) wieder strafbar machen würde. Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat behauptet, das Geständnis nur unter dem Druck der U-Haft abgegeben zu haben. Er hat geltend gemacht, dass die strafrechtliche Verurteilung mangels Bindungswirkung für das Zivilgericht nicht bedeute, dass er auch im Zivilprozess unterliegen müsse. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen W, X, Y, Z, F, A und H. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar gehe das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Strafurteil gegen den Beklagten zu 1) davon aus, dass dieser gegenüber dem Kläger einen Betrug gemäß § 263 StGB begangen habe. Es stehe allerdings aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) Beihilfe zu dessen Straftat geleistet habe. Allein die Geständnisse im Strafverfahren, die der Beklagte zudem widerrufen habe unter der nachvollziehbaren Begründung, dass er sich vor allem eine Entlassung aus der U-Haft erhofft habe, könnten die Verurteilung nicht tragen, weil zusätzlich die nicht eingeräumte Kenntnis von der Haupttat, also vor allem von der Betrugsabsicht des Beklagten zu 1), erforderlich sei. Die objektive Tatförderung, die in diesem Verfahren habe festgestellt werden können in Gestalt der Anschubfinanzierung, Vermietung von Räumlichkeiten etc. bestehe lediglich aus neutralen Handlungen. Ohne einen entsprechenden Förderungswillen des Handelnden könne eine strafbare Beihilfe nicht bejaht werden. An einem solchen Förderungswillen habe das Landgericht Zweifel. Keiner der in der Verhandlung vernommenen Zeugen habe zu bestätigen vermocht, dass dem Beklagten das betrügerische Geschäftsmodell des Beklagten zu 1) bekannt gewesen sei und er in diesem Bewusstsein Beihilfehandlungen geleistet habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Nach Auffassung des Klägers hätte das Landgericht bei angemessener Würdigung der vorgelegten Beweise und Beachtung der Beweislast des Beklagten bei einem im Strafverfahren abgegebenen Geständnis oder zumindest einer starken Indizwirkung feststellen müssen, dass der Beklagte dem Beklagten zu 1) Beihilfe geleistet habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle ein Geständnis in einem Strafverfahren ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der dort zugestandenen Tatsachen dar. Daher entfalte ein solches Geständnis eine so große Beweiskraft, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung regelmäßig auch dann ausreiche, wenn es widerrufen worden sei und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht habe. Diese „Beweislastumkehr“ habe das Landgericht verkannt. Insbesondere genüge es nicht, wenn das Urteil des Landgerichts auf S. 13 darauf abstelle, dass wegen der „Motivation“ des Beklagten zu 2) bei Abgabe seines Geständnisses dieses aus Sicht des Gerichts „keine große Wertigkeit“ habe. Die Annahme des Landgerichts, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass der Beklagte dem Beklagten zu 1) in rechtlich relevanter Weise bei dessen Betrugsstraftat geholfen habe, sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die besonders starke Indizwirkung eines Geständnisses, die ungeachtet des Widerrufs des Geständnisses gelte, verkannt. Darüber hinaus beruhe die Entscheidung des Landgerichts auf einer mehrfach fehlerhaften bzw. unterlassenen Würdigung der Beweise. So habe das Gericht die Aussagen des Zeugen W und Rechtsanwalt F sowie der Staatsanwältin Z nicht hinreichend gewürdigt. Unberücksichtigt gelassen habe das Gericht den klägerischen Vortrag auf S. 9 ff des Schriftsatzes vom 07.02.2018 und die dort als Anlagen K 22 - K 29 vorgelegten Dokumente, die bestätigten, dass sich der Beklagte aktiv an den Betrugshandlungen des Beklagten zu 1) beteiligt habe. Auch der von dem Polizeibeamten W zur Akte gereichten Vermerk vom 23.08.2018, wonach der Beklagte ausdrücklich eingeräumt habe, wirtschaftlich Berechtigter der Firma2 AG gewesen zu sein, habe das Gericht nicht berücksichtigt. Zudem habe das Landgericht nicht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 257 StGB berücksichtigt. In erster Instanz sei zwischen den Parteien weitgehend unstreitig gewesen, dass der Berufungsbeklagte an die Firma2 AG eine Scheinrechnung erstellt habe, um den Beklagten zu 1) zu begünstigen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 14.02.2020 verkündeten und am 20.02.2020 zugestellten Urteils des LG Frankfurt a. M. (Az. 2-25 O 531/16) 1. den Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner neben dem früheren Beklagten zu 1) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG an den Berufungsbeklagten und an den früheren Beklagten zu 1) als Gesamtgläubiger an den Kläger 54.735 Euro zu zahlen 2. festzustellen, dass sich der Berufungsbeklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG in (Annahme-)Verzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht sich die Begründung des Landgerichts zu eigen. Es sei bereits gar nicht von einem Geständnis des Beklagten auszugehen, weil die Angaben viel zu unbestimmt gewesen seien. Zudem habe sich das Landgericht auch zutreffend mit der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren auseinandergesetzt. Soweit der Kläger das Urteil unter dem Gesichtspunkt einer verengten rechtlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 257 StGB angreife, führe dies nicht weiter. Der Kläger habe sein Klagebegehren nicht mit diesem Gesichtspunkt der sog. Scheinrechnung begründet und selbiges damit nicht zum Streitgegenstand gemacht. Zudem sei die Klageforderung höher als die angeblich gesicherte Geldsumme von 45.000,- Euro. Schließlich sei der Kläger für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht aktivlegitimiert. Ansprüche wegen Schmälerung der Insolvenzmasse könne nur der Insolvenzverwalter geltend machen. Denn durch eine etwaige Begünstigung sei kein Einzelschaden in der Person des Klägers eingetreten, sondern allenfalls ein Quotenverringerungsschaden. Weiter trägt der Beklagte vor, die Firma2 AG habe erstmals Anfang Nov 2013 von der Firma1 einen Geldbetrag überwiesen bekommen. Der Beklagte trägt weiter vor, am 23.10.2013 sei das Konto der Firma1 rechnerisch im Soll gewesen, so dass kein Geld der Baumkäufer vorhanden gewesen sein könne. Der Kläger habe im Januar und Juni 2013 Einzahlungen auf das Firma1-Konto vorgenommen. Diese könnten - weil sich das Konto am 23.10.2013 im Minus befunden habe - also im November 2013 nicht mehr auf dem Firma1-Konto gewesen sein. Eine weitere Einzahlung des Klägers sei im Februar 2014 erfolgt. Insoweit obliege es dem Kläger darzulegen, was mit dieser Einzahlung geschehen sei, ein Anscheinsbeweis bestehe nicht oder sei auch insoweit erschüttert, denn es seien nur ca. 1 % der Einnahmen der Firma1 auf das Konto der Firma2 AG flossen, wobei die Firma2 AG im Zeitraum 2011 - 30.6.2013 ca. 16 Mio. Euro an Einnahmen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei es völlig unwahrscheinlich und ausgeschlossen, dass die Kaufgelder des Klägers ganz oder teilweise auf das schweizerische Konto der Firma2 AG geflossen seien. Aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung des HLKA ergebe sich, dass es der Üblichkeit bei der Firma1 entsprochen habe, eingenommene Gelder nicht zu thesaurieren, sondern zeitnah diese Einnahmen nach Costa Rica für weitere Baumkäufe zu überweisen und zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden. Nur 1% der Einnahmen seien ab Nov 2013 bis April 2014 zur Firma2 AG abgeflossen, hingegen 60% nach Schweiz und 19.1 % an die Firma7 GmbH. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in der Sache hat sie Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 54.735,- Euro zu. 1. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 Abs. 1, 27 StGB wegen (sukzessiver) Beihilfe des Beklagten zu einem Betrug des vormaligen Beklagten zu 1), Herrn B, folgt. 2. Denn aufgrund des unstreitigen Sachverhalts hat der Kläger gegen den Beklagten einen noch nicht erloschenen Anspruch in Höhe von 54.735 Euro aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 257 Abs. 1 StGB wegen sachlicher Begünstigung in Bezug auf die Unterstützungshandlungen des Beklagten betreffend die Firma2 AG. a) Bei § 257 StGB handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur RGZ 94,191; BGH WM 1968, 578). b) Gegen dieses Schutzgesetz hat der Beklagte, unterstellt man seinen Vortrag, dass er wegen Beendigung der Haupttat des Beklagten zu 1) in Bezug auf die Firma2 AG keine sukzessive Beihilfe zum Betrug mehr hat begehen können, schuldhaft verstoßen. aa) Wegen Begünstigung ist strafbar, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, § 257 StGB. (1) Die Vortat liegt hier in dem Betrug des Beklagten zu 1) zu Lasten der Anleger wegen des Verkaufs der Bäume. Diese Vortat ist vom Beklagten nicht wirksam bestritten worden, wie sich auch aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt. Selbst wenn man die Äußerungen des Beklagten, dass er die betrügerische Handlung des Beklagten zu 1) nur unterstelle, aber nicht einräume, als hinreichendes Bestreiten bewerten wollte, stünde gleichwohl das Vorliegen einer Vortat fest. Dass der Beklagte zu 1) die Haupttat begangen hat, ist im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden, wobei die eigene Sachprüfung des Senats ergeben hat, dass die dort getroffene Entscheidung richtig ist. Dabei wird nicht verkannt, dass das strafgerichtliche Urteil keine Bindungswirkung hat (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO). Gleichwohl können nach allgemeiner Ansicht nicht nur Beweisprotokolle aus früheren Verfahren, sondern auch die in einem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem späteren Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden. Bereits das Reichsgericht hat die Verwertung von Feststellungen in einem vorausgegangenen Strafurteil in mehreren Entscheidungen bejaht (RG/JW 1885, S. 182; RG Gruchot 52, S. 446, 448). Die spätere Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH WM 1973, 561; Bay ObLGZ 1959, S. 115; OLG Koblenz, Urteil vom 07. April 1994 - 5 U 89/91 -, Rn. 27 - 28, juris). Angesichts der Identität des den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und des Strafverfahrens bildenden Sachverhalts darf das rechtskräftige Strafurteil nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar hat sich der Zivilrichter seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden und ist daher an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Das enthebt ihn jedoch nicht der Pflicht, sich mit solchen Feststellungen auseinanderzusetzen, wenn sie für die eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 8/88; Senatsurteil vom 12. Oktober 1989 - 5 U 1130/88 - auszugsweise abgedruckt in Anwaltsblatt 1990, 215, 216). Dabei wird in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit vorgebracht werden (OLG Köln FamRZ 1991, 580 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Koblenz, aaO). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat von der Begehung der Haupttat durch den Beklagten zu 1) überzeugt. Der Beklagte zu 1) hat die Tat vor der Strafkammer eingeräumt und die Verantwortung für den Aufbau des Verkaufssystems übernommen. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, die Anleger nicht habe schädigen zu wollen, ist dies in höchstem Maße unglaubhaft. Es liegt auf der Hand, dass die gewählte Firmenkonstruktion vor allem zu dem Zweck erfolgte, letzten Endes Anlegergelder in das Privatvermögen des Herrn B fließen zu lassen. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil gegen Herrn B (dort Seiten 67 ff. lit. kk) näher ausgeführt, dass Gelder aus Costa Rica direkt oder über die Firma4 S.A. in Panama problemlos zurück an die Firma2 AG hätten fließen können. Der Angeklagte habe Vorsorge dafür getroffen gehabt, dass die Anleger nicht auf die Plantagen und den darauf befindlichen Baumbestand hätten zugreifen können. Überdies sei beabsichtigt gewesen, nach Abschluss der Anlaufphase nur noch die Hälfte des Geldes in Costa Rica zu investieren und die andere Hälfte an die Firma4 S.A. nach Panama zu transferieren, wie sich aus einer in den Geschäftsunterlagen der Firma1 AG befindlichen und von Herrn B herrührenden Urkunde ergebe. Zudem sei geplant gewesen, die Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen auf das Konto der Firma2 AG zu transferieren. Entsprechend seien bereits zahlreiche Überweisungen aus Costa Rica in der Größenordnung von 50.000,- bis 500.000,- US-$ angekündigt worden. Dieser Würdigung hat der Beklagte nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Insbesondere fehlt es an einer plausiblen Erklärung, wie die seitens der Strafkammer festgestellten Tatsachen anders, nämlich im Sinne eines legalen Geschäftskonzeptes, erklärt werden können. Schließlich hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren keine nachvollziehbaren Gründe dafür angegeben, warum das Geständnis des Beklagten zu 1) unzutreffend gewesen sein soll, sondern unterstellt seinerseits bei seinem Vortrag das Vorliegen eines Betruges durch den Beklagten zu 1). (2) Dem Beklagten zu 1) ist mit den eingenommenen Anlegergeldern, auf die er durch die Firma1 unmittelbaren Zugriff hatte, auch ein Vorteil aus dem Betrug erwachsen, der im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung des Beklagten noch vorhanden war. Da die Begünstigung ihrem Wesen nach Restitutionsvereitelung ist, muss der Vorteil im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch beim Vortäter vorhanden sein (allgM; vgl. nur BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399; NStZ-RR 2013, 245). Die zu sichernden Vorteile müssen unmittelbar aus der Vortat stammen (vgl. RGSt 55, 18; BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399). Bei Austausch von Geld und bargeldgleichen Werten wendet der Bundesgerichtshof den Wertsummengedanken an. Danach stammt das Geld auch dann noch unmittelbar aus der Vortat, wenn es der Vortäter umwechselt, über Konten verschoben oder z.B. in Wertpapieren angelegt hat und es ihm so bargeldähnlich verfügbar bleibt (vgl. BGH NStZ 1987, 22; 1990, 123). Unter Anwendung dieser Grundsätze kann hinsichtlich des noch vorhandenen Vorteils kein Zweifel bestehen. Soweit Anlegergelder durch überhöhte Rechnungen für IT-Dienstleistungen an die Firma2 AG überwiesen wurden - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 3) -, waren diese bei der Firma1 als Vorteil aus dem Betrug offenkundig noch unmittelbar dort vorhanden. Gleiches gilt wegen des Wertsummengedankens auch für diejenigen Gelder, die aufgrund der überhöhten Rechnungen zur Firma2 AG verschoben worden sind und dort seitens des Beklagten mittels einer gefälschten Rechnung zugunsten der Ehefrau des Beklagten zu 1) abgehoben worden sind. (3) Der Beklagte hat dem Beklagten zu 1) mit seinen Handlungen in Bezug auf die Firma2 AG auch Hilfe geleistet, die Vorteile der Tat zu sichern. Die Tathandlung der Begünstigung besteht darin, dass dem Vortäter Hilfe geleistet wird. Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besser zu stellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird (BGH NJW 1953, 1194; BGH NJW 2000, 3010; OLG Düsseldorf NJW 1979, 2320; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727). Ein Sicherungserfolg braucht nicht eingetreten zu sein (BGH StV 1994, 185). Die Hilfeleistung muss der Restitutionsvereitelung dienen (BeckOK StGB/ Ruhmannseder, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 257 Rn. 16). Dazu zählt insbesondere die Vereitelung der Rückforderung des Opfers (BGH StV 1994, 185). Die Begünstigung ist mit der geleisteten Hilfe vollendet. Auf den Eintritt des angestrebten Erfolges kommt es nicht an (vgl. nur BGH NJW 1971, 525; StV 1994, 185). Zur Tatvollendung ausreichend ist bereits das unmittelbare Ansetzen zu einer Unterstützungshandlung, die objektiv geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen ein Entziehen zugunsten des Vortatverletzten zu sichern (Schönke/Schröder/Stree/Hecker Rn. 22; Lenckner NStZ 1982, 401). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte dem Beklagten zu 1) Hilfe geleistet, die Vorteile der Tat zu sichern. Einerseits leistete der Beklagte unstreitig Hilfe bei der Gründung und Kontoeröffnung der Firma2 AG - jedenfalls, indem er den Kontakt zur Rechtsanwalt F vermittelte und sich in der Phase der Erkrankung von Rechtsanwalt F im Jahr 2013 in den Schriftverkehr der Firma2 AG eingeschaltet habe - und fungierte als Ansprechpartner für deren Treuhänder. Der Beklagte räumt ein, dass er dem Kläger den Kontakt zur Rechtsanwalt F zum Zwecke der Gründung bzw. Übernahme der Firma2 AG vermittelte und später als Ansprechpartner für den Verwaltungsrat der Firma2 AG tätig war. Dabei hat der Beklagte in seinem unbestritten gebliebenen Fax vom 15.08.2013 an den Treuhänder L die vorgesehene Planung der zukünftigen Geschäftsaktivität der Firma2 AG dargestellt und nach der Besteuerung der Gewinne gefragt (Anlage K 28, wobei die Anlage zu dem Schreiben im vorliegenden Verfahren nicht mit vorgelegt wurde - diese ist aber gerichtsbekannt und ergibt sich aus der beigezogenen Akte …, Bl. 779 der Beiakte). In dem undatierten Schreiben des Beklagten (Anlage K 29) an den Treuhänder führt er aus, dass das Vermögen der Firma2 AG bei der Bank1 mit 5 Mio angegeben worden sei. Dies habe Aufsehen erregt und solle dahingehend korrigiert werden, dass der Wert auf das derzeitige Vermögen der Firma2 AG von 100.000,- Euro berichtigt werde. Hier wird deutlich, dass der Beklagte durchaus für die Firma2 AG tätig war. Die Firma2 AG diente dabei dazu, Anlegergelder von der Firma1 in die Schweiz zu transferieren und damit dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Der Beklagte hat selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 mit dem Az. …, nachfolgend OLG Frankfurt, Az. …, eingeräumt, dass die Firma2 AG eingekaufte IT-Dienstleistungen mit einem erheblichen Aufschlag an die Firma1 verkaufte. Den jährlichen Gewinn, den die Firma2-AG infolge der überteuert veräußerten IT-Dienstleistungen erzielen sollte, beziffert der Beklagte in dem unbestritten gebliebenen Fax vom 15.08.2013 (Anlage K 28 bzw. Bl. 779 der Beiakte …) und ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 08.10.2014 (Anlage K 22, dort S. 6) mit voraussichtlich 700.000,- CHF. Die Höhe des Aufschlags hat der Beklagte selbst gegenüber dem Treuhänder mit seinem unbestritten gebliebenen Fax vom 15.08.2013 mit 40 % beziffert, wodurch u.a. bei der Firma2 AG der jährliche Gewinn von CHF 700.000,00 entstehen sollte. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Verlagerung der Server aus wettbewerbsrechtlichen Gründen erfolgt sei, kann dies unterstellt werden. Dies rechtfertigt jedoch aus kaufmännischen Gesichtspunkten - die Firma1 verwaltete nämlich das Geld der Anleger - nicht, dieselbe Dienstleistung über die Firma2 AG überteuert einzukaufen. Für die Firma1 macht es nämlich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keinen Unterschied, ob sie die Dienstleistung bei den Anbietern direkt oder über die Firma2 AG erwirbt. Daher konnte Zweck der Firma2 AG nur sein, wie es die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, Gelder dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Daher kann es letztlich dahinstehen, ob über die Firma2 AG auch Gelder aus Costa Rica haben transferiert werden sollen. Eine weitere Hilfeleistung ist darin zu sehen, dass der Beklagte selbst durch gefälschte Rechnungen über angeblich bestellte PKW Marke1 auf das Konto der Firma2 AG zugriff, um € 45.000,00 zu erlangen und abzüglich einer „Provision“ von € 15.000,00 an die Ehefrau des Beklagten zu 1) zu zahlen. Auch dies diente eindeutig der Sicherung der betrügerisch erlangten Geldbeträge, die inkriminiert auf dem Konto der Firma2 AG verwahrt wurden. Auf den tatsächlichen Erfolg der Vereitelung des Zugriffs kommt es nicht an. (4) Der Beklagte handelte entgegen seiner Auffassung vorsätzlich. Der Täter muss bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln, wobei ein bedingter Vorsatz genügt (allgM, vgl. nur RGSt 53, 342; 55, 126; 76, 31; OLG Düsseldorf NJW 1964, 2123). Eine konkrete Vorstellung über die Art der Vortat ist nicht erforderlich. Der Begünstiger muss lediglich davon ausgehen, dass der Begünstigte den Vorteil unmittelbar durch irgendeine rechtswidrige (Straf-) Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB erlangt hat (RGSt 76, 31; BGH NJW 1953, 1194; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727). Eine genaue Kenntnis über die Person des Vortäters oder die Art der Vorteile braucht der Begünstiger nicht zu haben (vgl. nur RGSt 76, 31). Angesichts des Vorgenannten liegt ein zumindest bedingter Vorsatz des Beklagten für die Begünstigung offensichtlich vor. Schon aus der Tatsache, dass hier IT-Dienstleistungen mit einem erheblichen Aufschlag weiterverkauft werden, musste sich dem Beklagten der Schluss aufdrängen, dass der Beklagte zu 1) offensichtlich wieder ein Betrugsmodell verfolgte. Der Beklagte wusste unstreitig, dass der Beklagte zu 1) früher schon einmal wegen Betruges mit Teilzeitwohnrechten verurteilt worden war. Der Beklagte kannte auch das Geschäftsmodell der Firma1 in seinen Grundzügen, nämlich, dass Anlegergelder in Teakbäume investiert werden sollten, mithin die Firma1 Anlegergelder verwaltete. Wenn aber die Firma2 AG dazu dient, dass - wie der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung in dem vorgenannten Parallelverfahren selbst eingeräumt hat - IT-Dienstleistungen mit einem erheblichen Aufschlag weiterverkauft werden und es dadurch zu einem jährlichen Gewinn von CHF 700.000,00 bei der Firma2 AG kommen sollte, (wie der Beklagte selbst gegenüber dem Treuhänder in dem Fax vom 15.08.2013 ausgeführt hat), und wenn es aus vorgenannten Gründen keinen kaufmännisch vernünftigen Grund für eine solche Transaktion gibt, dann hat der nach eigenen Angaben kaufmännisch erfahrene Beklagte letztlich in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anlegergelder aus einer Straftat herrühren müssen. Angesichts dieser Faktenlage sind die Behauptungen des Beklagten zu einer fehlenden Kenntnis nichts anderes als fernliegende Schutzbehauptungen. Soweit der Beklagte vorträgt, Begünstigungsabsicht könne ihm nicht unterstellt werden, nur weil er einmal eine von ihm nicht selbst erstellte Kalkulation an den Verwaltungsrat der Firma2 AG übermittelt habe, wonach die Firma2 AG der Firma1 die IT-Dienstleistungen mit einem Aufschlag von 40% weiterverkaufe, überzeugt dies nicht. Er meint, hier habe sich dem Beklagten der Schluss auf ein Betrugsmodell nicht aufdrängen müssen, denn es handele sich um konzerninterne Verrechnungspreise, zumal er den Inhalt des Schreibens nicht zur Kenntnis genommen habe. Diese Einlassung erscheint fernliegend und als Schutzbehauptung. Ein Aufschlag von 40% auf IT-Dienstleistungen erscheint so erheblich, dass sich dem Beklagten hier aufdrängen musste, dass es sich nicht um bloße typische konzerninterne Verrechnungspreise gehandelt haben kann. Dass der Beklagte das von ihm mit einem entsprechenden Anschreiben versehene Faxschreiben vom 15.08.2013 nicht zur Kenntnis genommen haben will, stellt sich ebenfalls als reine Schutzbehauptung dar, zumal er selbst in dem Anschreiben, vorgelegt als Anlage K 28, formuliert: „nachfolgend die groben Umrisse der von uns vorgesehenen Planung für den Ablauf der zukünftigen geschäftlichen Tätigkeit der Firma2 AG“. Da für die Begünstigung eine konkrete Vorstellung von der vorangegangenen Straftat nicht erforderlich ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) von seinem betrügerischen System erzählt hat. Hinsichtlich der gefälschten Rechnungen zwecks Erlangung der € 45.000,00 zugunsten der Ehefrau des Beklagten zu 1) ist der Vorsatz noch eindeutiger. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Strafkammer hatte der Beklagte Kenntnis von der Inhaftierung des Beklagten zu 1) wegen Betruges. Zudem ist er zuvor rechtlich durch einen Rechtsanwalt und einen früheren Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht darüber aufgeklärt worden, dass ein Betrug vorliegen dürfte. Angesichts seiner Tätigkeit als Ansprechpartner für den Treuhänder der Firma2 AG wusste der Beklagte auch, dass Anlegergelder zu dieser Gesellschaft transferiert wurden. Dennoch unterstützte der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) bei der Sicherung der Vorteile der Tat mittelbar, indem er dessen Ehefrau € 30.000,00 unmittelbar und weiter € 8.000,00 durch Verrechnung mit einem zuvor gewährten Darlehen zukommen ließ. Dies ist nach Überzeugung des Senats nichts anderes als Absicht. Auf der Grundlage dessen handelte der Beklagte nach der Überzeugung des Senats mit der erforderlichen Vorteilssicherungsabsicht. Hierfür bedarf es eines zielgerichteten Willens (BGH NJW 1953, 835; StV 1985, 505; 1993, 27; NStZ 2000, 31; 2008, 516; OLG Düsseldorf NJW 1979, 2320). Dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. Diese Zielsetzung muss sein Verhalten bestimmt haben, braucht jedoch nicht der einzige Zweck des Handelns oder dessen Beweggrund gewesen sein (BGH NJW 1953, 835; BGH bei Holtz MDR 1985, 445 (447); BGH NStZ 1992, 540). Allein das Bewusstsein (auch) der Beutesicherung als notwendige Konsequenz einer in anderer Absicht vorgenommenen Handlung reicht nicht aus (BGH NStZ 2000, 31). Die Absicht des Begünstigers muss sich darauf beziehen, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern (BGH NJW 1958, 1244). Hierunter ist jede zumindest vorübergehende Verbesserung der Abwehrmöglichkeiten gegenüber einem Zugriff des Berechtigten auf die Tatvorteile zu verstehen. Eine Handlung, die lediglich dazu dient, die Tatvorteile vor Naturgewalten oder dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen, genügt nicht (RGSt 60, 273; 76, 31). Die Mitwirkung beim Verwerten erlangter Vorteile (zB Absatz, Verkauf) ist ausreichend, wenn damit eine mögliche Entziehung zugunsten des Berechtigten verhindert werden soll (BGH NJW 1952, 832; BGH NJW 1953, 995; BGH NJW 1971, 62). Gemessen daran liegt die Vorteilssicherungsabsicht im Hinblick auf die erlangten € 45.000,00 aufgrund der gefälschten Rechnungen auf der Hand. Zweck des Vorgehens war offensichtlich, das insoweit bei der Firma2 AG noch vorhandene Geld endgültig dem Zugriff der Anleger bzw. des Insolvenzverwalters zu entziehen, indem der Großteil des Betrages als Bargeld an die Ehefrau des Beklagten zu 1) ausgehändigt wird. Auch etwaige altruistische Motive zur Unterstützung der Ehefrau des Beklagten zu 1), da diese keine Einnahmen mehr habe, stünden der entsprechenden Vorteilssicherungsabsicht nicht entgegen. Vielmehr war die Vorteilssicherung notwendige Folge und damit von der Absicht in jedem Fall erfasst, zumal der Beklagte selbst einen Teil des Geldes einbehielt. Aber auch hinsichtlich der Tätigkeit des Beklagten für die Firma2 AG und als Ansprechpartner deren Treuhänders lag die Vorteilssicherungsabsicht vor. Denn die Firma2 AG hatte auch nach der in dem vorgenannten Parallelverfahren abgegebenen Einlassung des Beklagten keinen anderen Zweck, als IT-Dienstleistungen überteuert an die Firma1 weiterzuverkaufen. Angesichts dessen war der Zugriff auf die Anlegergelder spürbar erschwert, was der Beklagte mit seiner Tätigkeit offensichtlich beabsichtigte. Hinzu kommt seine Kenntnis von den Schwierigkeiten bei der Eröffnung des Kontos für die Firma2 AG. Insoweit hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 1) gegenüber der Bank angegeben hatte, dass Beträge von jährlich $ 5 Mio. über das Konto der Firma2 AG fließen sollten. Dass dies nichts mit den IT-Dienstleistungen zu tun haben konnte, wusste der Beklagte ebenfalls, da er ausweislich seines Fax-Schreibens vom 15.08.2013 über die geschäftlichen Planungen der Firma2 AG informiert war. In dem Fax vom 15.08.2013 waren lediglich Einnahmen in Höhe von ca. CHF 2 Mio. jährlich genannt. Angesichts dessen, dass auch keine anderweitige wirtschaftlich vernünftige Erklärung für die Gründung der Firma2 AG ersichtlich war, als dass Anlegergelder in die Schweiz transferiert werden sollten, um sie dem Zugriff der Anleger zu entziehen, handelte der Beklagte auch insoweit mit Vorteilssicherungsabsicht. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, keiner der vernommenen Zeugen habe bestätigt, dass dem Beklagten das betrügerische Geschäftsmodell des Beklagten zu 1) bekannt gewesen sei und er in diesem Bewusstsein Beihilfe geleistet habe, steht dies der vorstehenden Würdigung nicht entgegen. Zum einen fußen diese Überlegungen des Landgerichts auf einer vom Senat nicht weiter verfolgten Grundüberlegung, nämlich der Frage, ob der Beklagte als Gehilfe der Betrugstat anzusehen ist, und zum anderen besteht keine Bindungswirkung nach § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, da das Landgericht seine Feststellungen, insbesondere zum Wissen bezüglich der Haupttat des Beklagten zu 1), auf unzureichender Grundlage getroffen hat, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Würdigung bestehen. Das Landgericht hat nämlich die Geschehnisse in Bezug auf die Firma2 AG und die Rolle des Beklagten hierbei außeracht gelassen, so dass eine erneute Feststellung durch den Senat geboten war. (5) Der Beklagte verwirklichte die Begünstigung auch rechtswidrig und schuldhaft. Dass er gegebenenfalls Gehilfe der Vortat war, wie es die Strafkammer festgestellt hat, ist als persönlicher Strafausschließungsgrund für die zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB irrelevant. Denn es kommt lediglich darauf an, dass das Schutzgesetz schuldhaft verletzt worden ist, nicht auf die tatsächliche Strafbarkeit. (6) Dadurch ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 54.735,- € entstanden. a) Die Schadenshöhe bemisst sich nach den unstreitig gebliebenen Überweisungen in dieser Höhe an die Firma1 aufgrund des Betruges des Beklagten zu 1). b) Diesen Schaden hat der Beklagte durch seine Begünstigungshandlung auch adäquat kausal herbeigeführt. Für den Ursachenzusammenhang zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem eingetretenen Schaden greift zugunsten des Klägers ein Anscheinsbeweis. Ein solcher wird dann angenommen, wenn das verletzte Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken will und wenn zeitlich nach dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung das Schutzgesetz dient (vgl. BGH NJW 1991, 2021; 2008, 3788). Diese vorgenannte Rechtsprechung zu DIN-Normen und Verhaltensvorschriften ist auf die Begünstigung zu übertragen. Denn § 257 StGB verfolgt den Zweck, einer auf Sicherung der Tatvorteile gerichteten Unterstützung des Vortäters entgegenzutreten, diesen dadurch zu isolieren und auf diese Weise den Nutzen von Straftaten zu erschweren (MüKoStGB/Cramer Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree/Hecker Rn. 1; BeckOK-StGB/Ruhmannseder, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 257 Rn. 3). Mit der Begünstigung geht daher die Gefährdung der Restitutionsinteressen des Klägers einher und enthält zugleich das Verbot, begünstigende Handlungen vorzunehmen. Begünstigende Handlungen erschweren daher den Kausalitätsnachweis, weshalb es gerechtfertigt ist, zu Lasten des Täters einen Anscheinsbeweis anzunehmen, wenn der durch die Begünstigung herbeigeführte Schaden feststeht. Dann ist es Aufgabe des Begünstigenden, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er zur konkreten Verwendung des Geldes des Geschädigten vorträgt und dies ggf. beweist. Unter Anwendung dieser Grundsätze steht ein durch die Begünstigung eingetretener Schaden von zumindest € 200.000,00 fest. Denn die Strafkammer hat in dem gegen den Beklagten zu 1) ergangenen Urteil festgestellt, dass zumindest € 200.000,00 ohne Gegenleistungen seitens der Firma1 an die Firma2 AG gezahlt worden sind. Diese Feststellung, auf die sich der Kläger auch berufen hat, hat der Beklagte jedenfalls nicht hinreichend bestritten. Damit ist ein die Überweisungen des Klägers übersteigender Schaden eingetreten, so dass der Beklagte diesen Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern hätte, dass er vorträgt, wie das Geld des Klägers tatsächlich verwendet worden ist. Dies hat er vorliegend nicht getan. Auch hat er den Anscheinsbeweis nicht hinreichend erschüttert, indem er die Anlagen BB 3 bis BB 5 vorgelegt hat. Er trägt vor, die Firma2 AG habe erstmals Anfang Nov 2013 von der Firma1 einen Geldbetrag überwiesen bekommen. Der Beklagte trägt weiter vor, am 23.10.2013 sei das Konto der Firma1 rechnerisch im Soll gewesen, so dass kein Geld der Baumkäufer vorhanden gewesen sein könne. Der Kläger habe im Januar und Juni 2013 Einzahlungen auf das Firma1-Konto vorgenommen. Diese könnten - weil sich das Konto am 23.10.2013 im Minus befunden habe - also im November 2013 nicht mehr auf dem Firma1-Konto gewesen sein. Dieser Vortrag genügt nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises. Aus dem Strafurteil gegen den Beklagten zu 2) (Anlage K 2, dort S. 12 der Urteilsgründe) ergibt sich, dass die Firma1 von Februar 2012 bis April 2014 Überweisungen an die Firma2 AG vornahm. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Darstellung der Gesamtumsätze (Anlage BB 3, Bl. 811 d.A.) sowie der graphischen Darstellung der Geldflüsse (Anlage BB 4, Bl. 812 ff. d.A.) lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, dass Überweisungen an die Firma2 AG erst ab November 2013 erfolgt sein sollen. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, müsste der Beklagte nachvollziehbar darlegen, was mit den Geldern des Klägers tatsächlich geschehen ist. Ebenso ist dem Beklagten die Erschütterung des Anscheinsbeweises hinsichtlich der weiteren Einzahlung des Klägers im Februar 2014 nicht gelungen. Dies kann entgegen der Sichtweise des Beklagten auch nicht daraus entnommen werden, dass nach Darstellung des Beklagten nur ca. 1 % der Einnahmen der Firma1 auf das Konto der Firma2 AG geflossen seien und es deshalb unwahrscheinlich sei, dass die Kaufgelder des Klägers ganz oder teilweise auf das schweizerische Konto der Firma2 AG geflossen seien. Auch dass es der Üblichkeit bei der Firma1 entsprochen habe, eingenommene Gelder nicht zu thesaurieren, sondern zeitnah nach Costa Rica für weitere Baumkäufe zu überweisen und zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden, vermag den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Denn damit entkräftet der Beklagte nicht die Möglichkeit, dass gerade der seitens des Klägers überwiesene Geldbetrag an die Firma2 AG weitergeleitet worden ist. Es wäre an dem Beklagten, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises vorzutragen, wofür die vom Kläger eingezahlten Geldbeträge verwendet worden sind. Soweit der Beklagten mit Schriftsatz vom 5.5.2020, Bl. 739 ff. d.A., geltend macht, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 257 StGB könne allenfalls den vom Insolvenzverwalter geltend zu machenden sog. Quotenschaden erfassen, nicht aber den individuellen Schaden in Höhe der gesamten Beteiligungssumme des Klägers, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Denn es geht vorliegend um einen deliktsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten zu 2), nicht hingegen um einen Anspruch wegen Verminderung der Insolvenzmasse im Sinne des § 92 InsO. Nachdem der Kläger keine uneingeschränkte Verurteilung beantragt hat, sondern mit seinem Antrag lediglich eine Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den mit der Firma1 AG abgeschlossenen Kaufverträgen begehrt hat, ist der Senat aufgrund der Vorschrift des § 308 ZPO an einer uneingeschränkten Verurteilung gehindert, so dass offen bleiben kann, ob der Beklagte auch uneingeschränkt hätte verurteilt werden können. Es war auch festzustellen, dass sich der Beklagte insoweit im Annahmeverzug befindet. Als unterlegene Partei hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die erstinstanzlichen Kosten zu tragen, und zwar gesamtschuldnerisch mit dem bereits in erster Instanz unterlegenen Beklagten zu 1), § 100 Abs. 4 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens, an dem der Beklagte zu 1) nicht mehr beteiligt war, hat der Beklagte allein zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, § 47 GKG.