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Urteil

3 U 225/18

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1128.3U225.18.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-02 O 234/17 - wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ist, zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-02 O 234/17 - wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ist, zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen des Abschlusses von Kaufverträgen über Teakholzbäume mit der Firma1 AG in Anspruch. Herr B erwarb im Jahr 2009 die Firma1 AG (im Folgenden: Firma1), deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand er war. Diese täuschte - wie von Herrn B beabsichtigt - Investoren, zu denen der Kläger gehörte, darüber, dass sie Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden. Dementsprechend schloss der Kläger einen Kaufvertrag mit der Firma1 zu einem Preis von € 37.900,00. Den Kaufpreis überwies er in zwei Raten am 14.03.2014 (€ 20.000,00) und am 17.03.2014 (€ 17.900,00). Herr B wurde mit Urteil der ... Großen Strafkammer des Landgerichts Stadt1 vom 11.12.2015 (…, Anlage K 1, Anlagenband Kläger I) wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass Herr B entsprechend der Verurteilung einen Betrug auch gegenüber dem Kläger begangen hat. Der Kläger hat sich die dortigen Feststellungen zu Eigen gemacht. In diesem Urteil heißt es unter anderem zur Firma2 AG: „Die Firma2 AG, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht, wurde über die Liechtensteiner Firma D gegründet. Der Kontakt zur D kam durch den gesondert verfolgten E über den in Stadt1 und Insel1 geschäftsansässigen Rechtsanwalt F zustande, bei dem es sich um einen langjährigen Berater des E handelt. Als wirtschaftlich Berechtigte wurde die spätere Ehefrau des Angeklagten, Vorname1 B, geb. G, eingesetzt. Die diesbezüglichen Gespräche und den Schriftverkehr führte insbesondere E. Bevollmächtigter war der Angeklagte. Ob auch der gesondert verfolgte E über eine Vollmacht verfügte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Firma2 AG sollte vordergründig dazu dienen, den Server der Firma1 AG in die Schweiz zu verlagern, sowie IT-Dienstleistungen (Leads) von dort einzukaufen. Dabei sollte diese mit einem hohen Aufschlag an die Firma1 verkauft werden, um Vermögen der Firma1 in die Schweiz zu transferieren. Mittelfristig war beabsichtigt, über die Firma2 AG Geld aus Costa Rica nach Europa zurückfließen zu lassen. Obwohl die Firma2 AG bis zur Festnahme des Angeklagten faktisch keine Leistungen für die Firma1 AG erbrachte, überwies die Firma1 AG von Februar 2012 bis April 2014 rund 200.000 € an die Firma1 AG. Nach der Festnahme von B wurden 45.000 € an eine Gesellschaft des gesondert verfolgten E (Firma3 GmbH) auf dessen Anweisung hin überwiesen. Als Grund der Zahlung wurde die Stornierung der Bestellung von drei PKW Marke1 Typ1 genannt. … (3) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass über den Erwerb der Plantagen die Vorteile aus der Tat gesichert werden sollten. Zwar konnte der Angeklagte so nicht unmittelbar auf die Gelder zugreifen, es war jedoch geplant, längerfristig Gelder aus Costa Rica direkt oder über die Firma5 S.A. in Panama zurück an die Firma2 AG mit Sitz in der Schweiz fließen zu lassen. … Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass, die Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen auf das Konto der Firma2 AG transferiert werden sollte. Dies ergibt sich aus einer verlesenen E-Mail des gesondert verfolgten E an die Firma D vom 05.11.2012, die in seiner EDV sichergestellt wurde. Als Anlage werden die Personaldaten der als wirtschaftlich Berechtigten vorgesehenen Vorname1 B (damals noch G) übermittelt. Weiterhin werden Auskünfte zu den zu erwartenden geschäftlichen Aktivitäten und Einnahmen der Gesellschaft gegeben. In der in der Hauptverhandlung verlesenen und dem Angeklagten vorgehaltene Auskunft wird ausgeführt, dass die Gesellschaft 5 bis 15 mal pro Jahr Überweisungen in Höhe von 50.000,- $ bis 500.000,- $ aus Costa Rica erhalten wird, bei denen es sich um Erträge aus Plantagen in Costa Rica handele. Der gesondert verfolgte E hatte selbst eingeräumt, für den Angeklagten Rückfragen der D beantwortet zu haben, zu der engeren Kontakt hatte als B. Wie sich aus einem überwachten und durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat des Angeklagten mit E vom 08.12.2013 ergibt, erfolgten die Angaben mit Wissen und Wollen des Angeklagten. In dem Telefonat geht es nämlich insbesondere darum, dass es Rückfragen der Treuhandgesellschaft wegen des noch jungen Alters der wirtschaftlich Berechtigten und der erwarteten hohen Zahlungseingänge gab. Weder B noch E wollten hierzu in der Hauptverhandlung auf Nachfragen konkrete Angaben geben. Das Geld hätte so nach Europa zurücktransferiert werden können, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine rechtliche Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten.“ Mit Urteil derselben Kammer vom 12.05.2016 (Anlage K 2, Anlagenband Kläger I) wurde der Beklagte rechtskräftig wegen Beihilfe zu zwei Fällen des Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Urteil, auf dessen Feststellungen sich der Kläger berufen hat, heißt es unter anderem: „Neben den vorgenannten Hauptgesellschaften … gründete der gesondert verfolgte B in der Folgezeit weitere in- und ausländische Gesellschaften wie … die Firma2 AG (Schweiz) …, die dazu dienten, die Gelder der Anleger für eigene Zwecke zu transferieren und deren Verbleib zu verschleiern. … Der gesondert verfolgte B plante, zumindest Teile der Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen auf das Konto der B AG in der Schweiz zu transferieren, deren offizielle wirtschaftlich Berechtigte die junge Ehefrau des Angeklagten war. Die Gelder sollten so nach Europa zurücktransferiert werden, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine leichte rechtlich Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten. … Auch bezüglich der Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz bat der gesondert verfolgte B den Angeklagten um Hilfe. Diese Gesellschaft sollte zunächst dazu dienen, den Server der Firma1 AG in die Schweiz zu verlagern, sowie IT-Dienstleistungen (Leads) über dort einzukaufen. Dabei sollte diese mit einem hohen Aufschlag an die Firma1 weiterverkauft werden, um Vermögen der Firma1 in die Schweiz zu transferieren. Wie oben ausgeführt, war mittelfristig zudem insbesondere beabsichtigt, über die Firma2 AG Tatbeute aus Costa Rica bzw. Panama nach Europa zurückfliesen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass die Gesellschaft dazu dienen sollte, Anlegergelder in die Schweiz zu transferieren, verwies B auch diesbezüglich an F, Dieser gründete für B die Firma2 AG, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht. Die Verwaltung der Gesellschaft wurde durch Vornam2 L, einem Mitarbeiter der Firma5 AG, einer Treuhandgesellschaft aus der Schweiz, übernommen. Dies ist bei dieser Art von Gesellschaften üblich. Als wirtschaftlich Berechtigte, setzte B seine damals erst 21 Jahre alte Freundin und spätere Ehefrau Vorname1 B, geb. G, ein. Diese hatte ihm einen notarielle Generalvollmacht erteilt, so dass B die Geschäfte der Firma2 AG faktisch führen konnte. Nach der Gründung der Firma2 AG übernahm es der Angeklagte für den gesondert verfolgten B, steuerrechtliche Gesichtspunkte abzuklären und funktionierte als Ansprechpartner für den Treuhänder Vorname2 L. Es existiert umfangreiche Korrespondenz per Mail und Fax zwischen dem Angeklagten und L. Unter dem Datum vom 15.08.2013 sendete der Angeklagte ein Fax an einen „Herrn Nachname1" (wohl L) mit dem Betreff „Planung für Firma1 AG". Er fragt unter anderem an, in welcher Höhe für die Gewinne in der Schweiz Steuern anfallen Würden und kündigt an, sich wegen eines Termins zu melden, sobald er seine Reisetermine für Ende August geplant habe. In Beantwortung dieser Anfrage schreibt Vornam2 L am 22.08.2013 an den Angeklagten persönlich und übermittelt ihm umfangreiche Informationen zur Gewinnsteuerberechnung bei der Firma2 AG. Weiterhin teilt er mit, an welchen Terminen er in der KW 36 und der KW 37 für einen Gesprächstermin zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 13.12.2013 an den Angeklagten informiert Vorname2 L den Angeklagten über Geschäftsvorfälle betreffend die Firma2 AG und eine Firma8, die der Angeklagte für eine Bekannte, Frau N, gegründet hatte. Bezüglich der Firma2 AG wird mitgeteilt, dass die Sitzverlegung nach Stadt2 (Schweiz) zwischenzeitlich vollzogen wurde. Für die Firma2 AG wurde ein Konto bei der Bank1 in Liechtenstein eröffnet. Nach der Eröffnung des Bankkontos für die Firma2 AG ergaben sich Schwierigkeiten, die aus dem sehr jungen Alter der wirtschaftlich Berechtigten Vorname1 B resultierten, sowie daraus, dass durch Vorname2 L gegenüber der Bank1 ein erwarteter Umsatz der Firma2 AG von 5 Mio. € angegeben worden war. Dies führte zu Rückfragen der Compliance Abteilung der Bank. In die Klärung des Sachverhalts war der Angeklagte maßgeblich involviert. Insbesondere führte er die diesbezüglich Korrespondenz mit Vorname2 L. In einem Telefonat vom 08.12.2013 erörtert der Angeklagte mit B sich hieraus ergebende Rückfragen der Bank1, die über L an ihn gerichtet waren. Außerdem teilt er B mit, dass er L damit beauftragt habe, die erforderliche Betriebsbeschreibung zu machen. Anschließend hieran teilt der Angeklagte Vorname2 L in einem nicht datieren Schreiben folgendes mit: „.... Bei der Firma2 AG wurde gegenüber der Bank1 ein Vermögen von 5 Mio. angegeben. Das hat dort Aufsehen erregt in Bezug auf das Alter der (…). Ich weiß nicht, wer diesen Wert angegeben hat. Der Wert sollte entsprechend dem Vermögen der AG derzeit auf 100.000,- berichtigt werden, Bitte setzen Sie sich deswegen mit Herrn Q bei der Bank1 in Verbindung." Auch bei seinen Tätigkeiten betreffend die Firma2 AG war dem Angeklagten bewusst, dass die Gesellschaft dazu dienen sollte, Anlegergelder für eigene Zwecke des gesondert verfolgten B in die Schweiz zu transferieren, den Verbleib des Geldes zu verschleiern und es dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Obwohl tatsächlich noch keine Leads über die Firma2 AG erworben wurden, begann diese noch vor der Festnahme von B Rechnungen an die Firma1 in Höhe von mehreren zehntausend Euro für Leads zu stellen. Diese Rechnungen wurden von der Firma1 bezahlt, obwohl tatsächlich keine Leads geliefert wurden. Hierdurch entstand auf dem Konto der Firma2 AG ein Guthaben, auf das der Angeklagte E nach der Festnahme von B für Vorname1 B zugriff. … … Unmittelbar nachdem sie von der Festnahme ihres Ehemannes und den Durchsuchungsmaßnahmen erfahren hatte, wandte sich die damals knapp 22 Jahre alte Vorname1 B an den Angeklagten, den sie als langjährigen Freund ihres Mannes kannte, und bat ihn um Hilfe. … … Über Rechtsanwalt P erfuhr Vorname1 B von ihrem Ehemann, dass sich auf dem Konto der Firma2 AG noch Geld befinde, dass sie sich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auszahlen lassen sollte. Hierbei war ihr der Angeklagte behilflich, der - wie oben ausgeführt - bereits früher umfangreichen Kontakt zum Treuhänder der Firma2 AG, Vorname2 L, hatte. Der Angeklagte fragte telefonisch bei Vorname2 L nach, wieviel Geld noch auf dem Konto vorhanden sei. Dieser erklärte, dass er in jedem Fall eine Rechnung an die Gesellschaft benötige, um Geld auszahlen zu können. In dem Wissen, dass es sich bei dem Geld auf dem Konto der Firma2 AG um Anlagergelder handelte, erstellte der Angeklagte am 14.04.2016 unter der Firma3 GmbH eine Scheinrechnung an die Firma2 AG in Höhe von 45.000,- € über angebliche Stornierungskosten für drei PKW Marke1 Typ1. Von dem daraufhin ausgezahlten Geld übergab der Angeklagte 30.000,- an Vorname1 B. Den Rest behielt er für sich, zum Teil als Rückzahlung der 8.000,- €, die er Vorname1 B gegeben hatte. … (3) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass über den Erwerb der Plantagen die Vorteile aus der Tat gesichert werden sollten. Zwar konnte der gesondert verfolgte B so nicht unmittelbar auf die Gelder zugreifen, es war jedoch geplant, längerfristig Gelder aus Costa Rica direkt oder über die Firma5 S.A. in Panama zurück an die Firma2 AG mit Sitz in der Schweiz fließen zu lassen. … Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass auch Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen nach Panama an die Firma5 SA transferiert werden sollten. Dies ergibt sich aus einer E-Mail des Angeklagten an die Firma D vorn 05.11.2012, die in seiner EDV sichergestellt und nebst Anlagen im Selbstleseverfahren und durch Vorhalt in der Vernehmung eingeführt wurde. Als Anlage werden eine Kopie des Personalweises Vorname1 L (damals noch G) sowie ein mit „Personal Information" überschriebenes Formular der Bank2 übermittelt, in das die Personaldaten von Vorname1 B eingetragen waren. Diese sollte als wirtschaftliche Berechtigte des beantragten Kontos bei der Bank2 fungieren. Weiterhin werden Auskünfte zu den zu erwartenden geschäftlichen Aktivitäten und Einnahmen der Gesellschaft gegeben. Danach soll die Gesellschaft 5 bis 15 Mal pro Jahr Überweisungen in Höhe von 50.000,- $ bis 500.000,- $ aus Costa Rica erhalten, bei denen es sich um Erträge aus Plantagen, in Costa Rica handele. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, in Absprache mit dem gesondert verfolgten B für diesen Rückfragen der D beantwortet zu haben. Diese Angaben werden bestätigt durch ein mittels Abspielens in Augenschein genommenen Telefonats vom 08.12.2013 zwischen B und dem Angeklagten. In dem Telefonat geht es insbesondere darum, dass es Rückfragen der Treuhandgesellschaft wegen des noch jungen Alters der wirtschaftlich Berechtigten - und der erwarteten hohen Zahlungseingänge gab. Das Geld hätte so nach Europa Zurücktransferiert werden können, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine rechtliche Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten. … Der Angeklagte hat eingeräumt, dass ihm die Verurteilungen des gesondert verfolgten B zu Freiheitsstrafen wegen Betrugstaten in Zusammenhang mit seinen früheren geschäftlichen Tätigkeit bekannt waren und ihm auch das neue Geschäftsmodell im Bereich des Ökoinvestments von Beginn an „nicht koscher“ vorkam. Hierzu hat er erläutert, das Renditeversprechen von 12% + x sei ihm zu hoch und die Laufzeit von 20 Jahren zu Lang erschienen. Aufgrund der Vita des gesondert verfolgten B, insbesondere dessen Neigung zu betrügerischem Verhalten, dessen Lebensalter sowie der Investitionsdauer von 20 Jahre ging der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben von Beginn an davon aus, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte. Die genauen Pläne Bs kannte der Angeklagte zwar nicht, er nahm nach seiner Einfassung aber an, dass B die Gelder der Anleger für eigene Zwecke nach Costa Rica transferieren und die deutsche Gesellschaft dann nach einigen Jahren „gegen die Wand fahren" würde. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die geständige Einlassung des Angeklagten zu seiner Kenntnis von der Betrugsabsicht das gesondert verfolgten B nicht zutreffend ist. Sie wird insbesondere bestätigt durch ein im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnetes Telefonat des Angeklagten mit B vorn 05.03.2014. Dieses Telefongespräch wurde durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dem Angeklagten bei seiner Einfassung vorgehalten. In diesem Telefonat, in dem man zunächst über private Angelegenheiten spricht, berichtet B, dass es derzeit Probleme mit den Leads gebe. Die Anzahl der Leads sei nach den Vorgängen um Prokon deutlich zurückgegangen. In diesem Zusammenhang erklärt der Angeklagte wörtlich: „Wenn du das bei Internetportal1 immer liest, was sich da alles bewegt, und trotzdem geht's noch immer noch. Dann ist es ja eigentlich ganz erstaunlich, dass das immer noch geht, dass die Leute ihr Geld wegschmeißen." B antwortet hierauf, dass die Einträge bei Internetportal1 ja teilweise älter seien; die Prokongeschichte wäre aber noch bei den Leuten in den Köpfen. Sodann erklärt er: „Denn auch von unseren Kunden haben etliche Prokon auch abgeschlossen. Aber spätestens Ende März spricht da keiner mehr davon. Die Leadszahlen gehen sogar jetzt schon wieder hoch". Der Angeklagte antwortet wörtlich: „Unter dem Motto Gier frisst Hirn". Dieses Aussagen des Angeklagten lassen nur den Rückschluss zu, dass ihm positiv bekannt war, dass die Firma1 AG kein reales Geschäftsmodell. verfolgte und die Anleger mit dem Verlust ihres Kapitals sicher rechnen mussten. Das Bestreben des Angeklagten war auch immer darauf gerichtet, möglichst wenige Spuren betreffend seine Tätigkeit für den Firma1 Konzern zu hinterlassen. So fordert er den gesondert verfolgten B auf, die E-Mail vom 25.05.2012 betreffend die Eröffnung eines Kontos für die Firma5 S.A. bei der Bank2 zu löschen. Wörtlich heißt es in der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail: „Taugt so keine Schuss Pulver, ich muss das neu angehen wegen der Bank - wenn ich bei Vorname3 bin, die spinnen komplett. Ich habe schon heute telefoniert mit allen Leuten. Lösch die Mail wieder". Die Aufforderung, die Mail zu löschen, wäre überflüssig, wenn es sich um eine legale Geschäftstätigkeit handeln würde. Im Gegenteil. würde man E-Mail-Kommunikation zu geschäftlichen Vorgängen gerade aufbewahren. In einer E-Mail des Angeklagten 12.02.2014, die auf eine Mail vom 07.02.2014 antwortet, in der B nach dem wirtschaftlich Berechtigten der Firma5 S.A. fragt, schreibt der Angeklagte „...(…) Firma5 kann ich Dir aus dem Kopf nicht sagen sollten wir aber auch hier im Netz nicht diskutieren...". Bei einem legalen Geschäft wäre diese Vorsichtsmaßnahme überflüssig. Auch diese Mails wurden in der Hauptverhandlung verlesen und dem Angeklagten vorgehalten, Die Angaben des Angeklagten zur Persönlichkeitsstruktur des gesondert verfolgte B, insbesondere dass er erkennbar zu betrügerischem Verhalten neigte, wurde durch weitere Zeugen bestätigt. … Der Angeklagte hat eingeräumt, dem gesondert verfolgten B auf dessen Bitte den Kontakt zu Rechtsanwalt F zwecks Gründung von Gesellschaft in Panama und der Schweiz vermittelt zu haben. … Bezüglich der Firma2 AG hat der Angeklagte eingestanden, nach deren Gründung als Ansprechpartner für den Treuhänder Vorname2 L fungiert, für B steuerliche Fragen geklärt und in Zusammenhang mit der Kontoeröffnung für die Gesellschaft auftretende Rückfragen der Bank1 in Absprache mit B beantwortet zu haben. Auch insoweit ergeben sich Art und Umfang seiner Tätigkeit aus den in den Feststellungen zitierten E-Mails und (Fax)schreiben, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und dem Angeklagten vorgehalten wurden, sowie aus durch das Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat des Angeklagten mit B vom 08.12.2013. … Der Angeklagte wusste nach seinen eigenen Angaben auch, dass die Gesellschaften dazu dienen sollten, von Anlegern stammende Gelder zu transferieren. Soweit der gesondert verfolgte B nach der Einlassung des Angeklagten ihm gegenüber auch einmal angegeben hatte, er müsse Gelder nach Europa zurücktransferieren, weil die Kosten hier anfallen würden, musste dem Angeklagten als erfahrenem Kaufmann klar sein, dass dies nicht zutreffen konnte. In Deutschland fielen lediglich die Kosten für den Vertrieb an und da auch die Anleger ihre Gelder auf deutsche Konten zahlen, bestand keine Notwendigkeit diese nach Costa Rica und wieder zurück zu transferieren. Da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben annahm, der gesondert verfolgte B würde das Geld der Anleger für sich behalten, musste er auch davon ausgehen, dass die Firma5 S.A. und die Firma2 AG dazu dienen sollten, die Geldflüsse zu verschleiern und B die Vorteile aus seinen Betrugstaten zu sichern. Hiervon ist die Kammer überzeugt. … Der Angeklagte hat eingeräumt, Vorname1 B nach der Festnahme ihres Ehemannes sowohl mit Rat und Tat als auch finanziell unterstützt zu haben. Sein Tätigwerden hat er - soweit sich aus den folgenden ergänzenden Ausführungen nichts anderes ergibt - wie festgestellt geschildert. Bezüglich der durch ihn ausgestellten Rechnung über 45.000,- an die Firma2 AG für die Stornierung dreier PKW Marke1 Typ1 hatte der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen, B habe tatsächlich drei PKW Marke1 Typ1 bestellt, die er aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr abnehmen konnte. Nachdem die Vernehmung der hierfür benannten Zeugen S und T diese Behauptung nicht bestätigt hatte, räumte der Angeklagte letztlich ein, dass es sich um eine Scheinrechnung gehandelt habe, um Zugriff auf das noch auf dem Konto der Firma2 AG in der Schweiz befindliche Guthaben nehmen zu können. Vorname1 B habe von ihrem Ehemann erfahren, dass sich auf dem Konto noch Geld befand und den Angeklagten um Hilfe dabei Gebeten, dieses abzuheben. Da der Treuhänder L für. die Auszahlung eine Rechnung verlangte habe, habe er die Scheinrechnung unter seiner Firma erstellt Das Geld habe er ganz überwiegend Vorname1 B übergeben. … Der Zeuge U hat bestätigt, den Angeklagten gemeinsam mit Rechtsanwalt #f bereits am 28.04.2014 darauf hingewiesen zu haben, dass nach den ihnen vorliegenden Unterlagen das gesamte Konzept der Firma1 AG auf Betrug angelegt war und es insbesondere weder in Deutschland noch in Costa Rica möglich ist, Eigentum an einzelnen Bäumen auf einem fremden Grundstück zu erwerben. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen, einem im Ruhestand befindlichen Vorsitzenden eines Zivilsenats beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, bestehen keine Zweifel. Ergänzende wurde die E-Mail des Rechtsanwalts F an den Angeklagten vom 06.05.2014 im Selbstleseverfahren eingeführt sowie zum Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gemacht. Der Angeklagte hat eingeräumt, sich trotzt der Warnungen weiterhin in der Sache engagiert zu haben. … Der Angeklagte hat angegeben, sein Tätigwerden nach der Festnahme des gesondert verfolgten B sei alleine in dessen Interesse erfolgt, um seinen langjährigen Freund und dessen junge, geschäftsunerfahrene Ehefrau zu unterstützen. Dem vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Sie geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte die Absicht hatte, auch selbst von den in Costa Rica vorhandenen Vermögenswerten zu profitieren. So hatte er bereits vor der Festnahme des gesondert verfolgten B versucht, über die Vermittlung von Vertriebsmitarbeitern sowie über neue Vertriebsschienen und Produkte in die Firma1 AG einzusteigen und von ihrem Erfolgt finanziell zu profitieren. Auch der Umfang seines Engagements, nach der Festnahme Bs lässt auf ein eigenes finanzielles Interesse schließen. So hatte sich auch der Zeuge V gefragt, welche Motivation der Angeklagte als erfolgreicher Geschäftsmann mit eigenen Unternehmen hatte, sich derart intensiv mit der insolventen Firma1 AG zu beschäftigen. Bei bloßem Handeln im Drittinteresse wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte seine Tätigkeit nach dem Gespräch mit F und U am 28.04.2016 sowie der E-Mail des F an ihn vom 06.05.2014 einstellt. In der E-Mail hatte F den Angeklagten … ausdrücklich vor weiteren Maßnahmen ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters bzw. der Staatsanwaltschaft gewarnt und erklärt, bei einem solchen Vorgehen nicht mitzumachen. Die Fortsetzung der Bemühungen um die Vermögenswerte im Ausland Ist nach dieser eindeutigen Warnung bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung nicht mehr mit altruistischen Motiven für Freund und dessen Ehefrau erklärbar.“ In einem Telefax des Beklagten vom 15.08.2013 (Anlage K 40, Anlagenband Kläger I) gab der Beklagte hinsichtlich der Planung der Firma2 AG an, dass die Kosten der Leads mit einem Aufschlag von ca. 40% an die Firma1 haben weiterberechnet werden sollen, wodurch insoweit jährlich ein Gewinn von CHF 170.000,00 bei einem Gesamtgewinn von CHF 700.000,00 entstehen würde und Anlegergelder in dieser Höhe deren Zugriff entzogen würde. Auch veranlasste der Beklagte mit undatiertem Schreiben (Anlage K 41, Anlagenband Kläger I), dass die Angabe zum Vermögen der Firma2 AG von $ 5 Mio. auf € 100.000,00 berichtigt wird. Mit Schriftsatz vom 13.09.2017 erklärte der Beklagte den Widerruf seiner (teil)geständigen Einlassung im Strafverfahren. Ausweislich der als Anlage K 31 (Anlagenband Kläger I) vorgelegten Niederschrift über die mündliche Verhandlung der ... Zivilkammer des Landgerichts Stadt1 hat der Beklagte im Rahmen der dortigen Anhörung geäußert, dass die geständigen Einlassungen im Strafverfahren von seinem Verteidiger verfasst worden seien. Dass er bei der Gründung der Firma2 AG behilflich gewesen sei, sei zutreffend von der Strafkammer festgestellt worden. Die Gründung sei aus wettbewerbsrechtlichen Gründen erfolgt. Aus Costa Rica sei kein Geld geflossen. Solches sei vielmehr nur gegen Rechnungstellung seitens der Firma1 geflossen, wobei die Firma2 AG für die gleiche Leistung jeweils € 5.000,00 mehr berechnet habe. Dies habe der Beklagte nicht für einen kriminellen Vorgang gehalten. Herr B habe ihm gegenüber nicht erwähnt, dass die Schweizer Gesellschaft für Geldtransfers benötigt worden sei. Wegen der Rückfragen der Bank habe er bei der Kontoeröffnung geholfen, da ein Umsatz von $ 5 Mio. angegeben worden sei und, dass die wirtschaftlich Berechtigte als Assistentin der Geschäftsleitung $ 500.000,00 verdiene. Zudem habe er nur zur Zeit der Erkrankung des Rechtsanwalts F als Ansprechpartner für den Treuhänder fungiert. Die Feststellungen der Strafkammer, dass er gewusst habe, dass die Firma2 AG dazu habe dienen sollen, dass Gelder zurücktransferiert werden können, sei unzutreffend. Woher hätte er das wissen sollen. Dies ergebe sich auch nicht aus seinen (teil)geständigen Einlassungen im Strafverfahren. Im Übrigen wird auf die vorgenannte Niederschrift der mündlichen Verhandlung der 31. Zivilkammer Landgerichts Stadt1 vom 23.03.2018 verwiesen. Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte Herrn B bei dessen Betrug vielfach Hilfe, insbesondere auch bei der Gründung der Firma2 AG, geleistet und dabei mit dem für die Beihilfe erforderlichen Doppelvorsatz gehandelt habe. Der Beklagte könne nicht einfach das im Strafverfahren abgegebene Geständnis widerrufen. Wie von der Strafkammer festgestellt, habe die Firma2 AG den Zweck gehabt, die Gelder der Anleger zu verschleiern und ihrem Zugriff zu entziehen. Die Firma1 habe zudem Rechnungen der Firma2 AG in Höhe von mehreren zehntausend Euro gezahlt, ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben. Seine Hilfeleistung habe der Beklagte im Bewusstsein der schädigenden Handlungen des Herrn Berbracht. Er habe das Bewusstsein gehabt, dass sich Herr B wieder strafbar machen werde. Die Zeugin Z habe auf Seite 6 des von dem Beklagten vorgelegten Protokolls (Anlage J, Anlagenband Beklagte) angegeben, dass tatsächlich Gelder aus Costa Rica auf das Konto der Firma2 AG geflossen seien. Der Beklagte hat behauptet, dass die Feststellungen des strafrechtlichen Urteils nicht in vollem Umfang zuträfen. Er habe keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich des betrügerischen Geschäftsmodells gehabt. Ihm falle allenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hinsichtlich der Firma2 AG sei er gutgläubig tätig gewesen. Herr B habe ihm seine Pläne nicht ausdrücklich kundgetan. Soweit sich der Beklagte für Frau B eingesetzt habe, sei zu diesem Zeitpunkt der Betrug schon vollendet gewesen. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 hat der Beklagte einen Betrug des Herrn B bestritten (Bl. 226 d.A.), es liege mit der Kalkulation des Herrn B (Anlage B 14, Anlagenband Beklagte) ein Indiz dafür vor, dass die Erfüllung der Kaufverträge beabsichtigt gewesen sei. Allerdings hat er mit Schriftsatz vom 31.07.2018 zugestanden, dass Täuschungshandlungen vorgekommen seien (Bl. 271 d.A.). Auch sei der Verkauf einzelner Bäume rechtlich möglich. Die erlangten € 45.000,00 stammten nach der Aussage der Zeugin Z aus Stornorechnungen wegen der Bestellung dreier PKW Marke1 Typ1. Die Parteien verhandelten vor dem Landgericht am 23.04.2018 erstmals streitig. Mit Beschluss vom 20.07.2018 (Bl. 241ff. d.A.) bat das Landgericht um Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.07.2018 ausdrücklich nicht erteilte (Bl. 272 d.A.). Mit Beschluss vom 17.08.2018 (Bl. 311 d.A.) ordnete das Landgericht das schriftliche Verfahren an. Mit Urteil vom 20.04.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten im schriftlichen Verfahren verurteilt, an den Kläger € 37.008,78 nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte dem Kläger als Gehilfe zu einem Betrug des Herrn B aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Zur Überzeugung des Landgerichts stehe fest, dass Herr B gegenüber dem Kläger einen Betrug begangen habe, der bei dem Kläger zu dem geltend gemachten Schaden geführt habe. Das Landgericht sei auch davon überzeugt, dass der Beklagte als Gehilfe an der Tat des Herrn B mitgewirkt habe. Das von dem Beklagten erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Herrn B sei derart hoch gewesen, dass der Beklagte sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Herrn B angelegen sein lassen habe. Der Beklagte habe zwar den Gehilfenvorsatz bestritten und seine beiden im Strafprozess abgegebenen Erklärungen widerrufen. Auch entfalte ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis in diesem Rechtsstreit nicht die Wirkungen der §§ 288 Abs. 1, 290 ZPO, es stelle aber dennoch ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Es könne eine so große Bedeutung entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung ausreiche. Es liege zwar eine Absprache im Strafverfahren vor, damit der Beklagte nur wegen Beihilfe und nicht wegen Mittäterschaft verurteilt werde. Auch werde nicht verkannt, dass das Geständnis auch wegen gesundheitlicher Probleme und in Sorge vor Kreditkündigungen der Banken abgegeben worden sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass es inhaltlich nicht der Wahrheit entsprochen habe. Denn die Erklärungen hätten auch Eingang in das Strafurteil gefunden, so dass den strafrechtlichen Feststellungen regelmäßig zu folgen sei, wenn nicht gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht würden. Der Beklagte habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zwar bekundet, erst in der U-Haft von dem Geschäftsmodell der Firma1 erfahren zu haben. Im Strafprozess habe er aber sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von Anfang an bestehende Bedenken bei Seite geschoben habe. Er habe auch das Vorhandensein schädigender Überlegungen zum Nachteil der Anleger in Kauf genommen und Herrn B in diesem Bewusstsein unterstützt. Er habe auch gewusst, dass Herr B mit zwei Geschäftsmodellen gescheitert und wegen Betrugs vorbestraft gewesen sei. Damit habe er das Risiko strafbaren Verhaltens mit der Firma1 erkannt und mit seiner Hilfeleistung gefördert. Die Erklärungen im Strafprozess, die E-Mailkorrespondenz und die informatorische Anhörung führten zur Überzeugung des Landgerichts, dass der Beklagte Gehilfe des Herrn B gewesen sei. Hierfür sei eine vollständige Einbindung in das operative Geschäft nicht notwendig. Es reiche die feststehende objektive Förderung der Betrugshandlung aus. Der Beklagte sei unstreitig bei dem Erwerb ausländischer Gesellschaften behilflich gewesen und habe damit dazu beigetragen, dass Anlegergelder effektiv ins Ausland hätten verschoben werden können. Er habe nicht nur den Kontakt zu F vermittelt, sondern habe aktiv bei dem Erwerb unter anderem der schweizerischen Gesellschaft geholfen und zeitweise als Ansprechpartner fungiert und verschiedene Korrespondenzen geführt. Dabei habe er steuerrechtliche Fragen geklärt und Rückfragen im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung beantwortet. Auf einen eigenen finanziellen Vorteil komme es insoweit nicht an. Der Zinsanspruch folge aus § 849 BGB. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Das angefochtene Urteil weise mehrere Verfahrensfehler auf und verletze das materielle Recht. Für die zivilrechtliche Haftung als Gehilfe eines Betruges sei nicht allein die strafrechtliche Verurteilung maßgeblich. Die seitens des Landgerichts festgestellten objektiven Unterstützungshandlungen könnten keine Gehilfenstellung rechtfertigen, weil dem Beklagten das Geschäftsmodell des Herrn B nicht bekannt gewesen sei. Die Gründung ausländischer Gesellschaften habe keinen Schaden herbeiführen können, da insoweit keine Hilfestellung zum Schaden des Klägers vorgelegen habe. Hinsichtlich des Zwecks der Gesellschaften handele es sich nur um eine nicht verifizierte Vermutung. Schließlich seien 60% der vereinnahmten Gelder nach Costa Rica geflossen, wo Plantagen gekauft worden seien. Die weiteren 40% hätten Vertriebskosten ausgemacht. Der hierzu angetretene Beweis durch Vernehmung des Herrn B sei verfahrensfehlerhaft nicht erhoben worden. Zudem habe sich die Tätigkeit des Beklagten für die Firma5 auf bankrechtliche Fragen beschränkt und sei nach dem Erwerb der Firma erfolgt. Auch sei eine andere Wertung der Tatsachen geboten. Es könne nicht nachvollzogen werden, worauf sich die Feststellung der Strafkammer, dass geplant gewesen sei, dass Gelder an die Firma2 AG hätten transferiert werden sollen, stütze. Die Gründe für die Gründung der Firma2 AG seien unter Beweisantritt dargelegt worden. Wegen der übrigen festgestellten Unterstützungshandlungen wird auf die Ausführungen auf den Seiten 7-12 der Berufungsbegründung (Bl. 448-453 d.A.) verwiesen. Auf das angebliche Geständnis im Strafverfahren könne das Landgericht die Verurteilung nicht stützen. Dieses erfolgte vor dem Hintergrund der Ermahnungen des Verteidigers des Beklagten. Er habe niemals zugegeben, dass er von dem betrügerischen Geschäftsmodell des Herrn B gewusst habe. Seine Bedenken hätten sich auf das dienstvertragliche Element bezogen. Von dem Zustand nur einer besichtigten Plantage habe nicht auf den Zustand der anderen geschlossen werden können. Dem Beklagten habe sich auch keine vertragswidrige Mittelverwendung erschlossen. Die Kostenkalkulation sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Beklagte beziehe sich wegen der fehlenden Kenntnis auf das Zeugnis des Herrn B. Ferner sei das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft ergangen, da der Beklagte die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht erteilt gehabt habe. Dies sei ein schwerwiegender Verfahrensverstoß. Zudem habe das Landgericht eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, indem es Beweisanträge des Beklagten unberücksichtigt gelassen habe. Herr B und dessen Ehefrau hätten schon mehrfach als Zeugen bestätigt, dass der Beklagte auch nach der Verhaftung des Herrn B keine Kenntnis von dem Geschäftsmodell gehabt habe. Diesen Beweisanträgen sei das Landgericht nicht nachgegangen. Von der Beweisaufnahme habe es auch im Hinblick auf das Strafurteil nicht absehen dürfen. Entgegen der Feststellung des Landgerichts habe es im Strafverfahren auch keine Absprache gegeben. Ferner habe der Insolvenzverwalter eine Ausschüttung von etwas mehr als 6,5% der festgestellten Forderungen vorgenommen, so dass in dieser Höhe die Klage unbegründet sei. Im Hinblick auf die Quotenausschüttung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma1 an den Kläger in Höhe von € 2.496,12 am 25.02.2019 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 26.10.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung der Klagesumme zu verurteilen nur Zug-um-Zug gegen Abtretung aller dem Kläger gegenüber der Firma1 AG zustehenden Ansprüche, die letztlich ihren Rechtsgrund in dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag finden. Ferner stellt er einen Zurückverweisungsantrag nach § 538 Abs. 2 ZPO. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 34.512,66 nebst 4% Zinsen aus einem Betrag in Höhe von € 37.900,00 vom 21.03.2014 bis 17.03.2016, aus € 37.637,72 vom 18.03.2016 bis 12.05.2016, aus einem Betrag in Höhe von € 37.008,78 vom 13.05.2016 bis 24.02.2019 sowie aus einem Betrag in Höhe von € 34.512,66 seit dem 25.02.2019 zu bezahlen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und rügt das weitere Vorbringen des Beklagten nach der Berufungsbegründung als verspätet. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von € 2.496,12 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war insoweit nicht mehr in der Hauptsache, sondern nur noch nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie, soweit über sie noch zu entscheiden war, keinen Erfolg. 1. Zwar ist das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren verfahrensfehlerhaft ergangen, da der Beklagte der Entscheidung im schriftlichen Verfahren seine Zustimmung nicht erteilt hat, so dass das Landgericht nicht nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren hat entscheiden dürfen. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da aufgrund dieses Mangels keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Denn der Rechtsstreit ist auch ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif. 2. Das Landgericht hat zumindest im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 37.008,78 hatte. a) Ob dieser Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zu einem Betrug des Herrn B folgt, kann dabei dahinstehen. b) Denn aufgrund des unstreitigen und vom Landgericht festgestellten Sachverhalts hatte der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch in dieser Höhe jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 257 Abs. 1 StGB wegen sachlicher Begünstigung in Bezug auf die Gründung und Kontoeröffnung der sowie die weiteren Tätigkeiten des Beklagten in Bezug auf die Firma2 AG. aa) Bei § 257 StGB handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur RGZ 94,191; BGH WM 1968, 578). bb) Gegen dieses Schutzgesetz hat der Beklagte schuldhaft verstoßen. (1) Wegen Begünstigung ist strafbar, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. (a) Die Vortat liegt hier in dem Betrug des Herrn B zu Lasten der Anleger wegen des Verkaufs der Bäume. Diese Vortat hat der Beklagte erstinstanzlich zunächst nicht bestritten, indem er auf Seite 4 der Klageerwiderung ausführte, dass er sie unterstelle, aber aus rein prozessualen Überlegungen nicht einräume (Bl. 62 d.A.), und sodann Ausführungen dazu machte, dass er nicht als Gehilfe anzusehen sei. Vielmehr gestand der Beklagte auf Seite 7 der Klageerwiderung (Bl. 65 d.A.) ausdrücklich zu, dass er nach heutigem Kenntnisstand nicht mehr daran zweifele, dass Herr B die Anleger getäuscht habe und die Anleger irrtumsbedingt die Kaufverträge geschlossen hätten sowie sich durch das Anlagemodell habe bereichern wollen (Seite 13 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 20.04.2018, Bl. 188 d.A.). Dies hat der Beklagte auch prozessual wirksam nach § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden, indem er in der Sitzung vom 23.04.2018 mit der Antragstellung auf die vorbereitenden Schriftsätze nach § 137 Abs. 3 ZPO Bezug genommen hat (vgl. nur BGH NJW-RR 1999, 1113). Einer gesonderten Protokollierung bedarf ein solches Geständnis nur, wenn es vor einem beauftragten oder ersuchten Richter abgegeben wird (vgl. BGH MDR 2003, 1433), was hier nicht der Fall war. Dementsprechend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil mit dem Betrug die Vortat zutreffend festgestellt. Soweit der Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 02.07.2018, also nach dem Geständnis, die Begehung der Haupttat durch Inabredestellen des Betrugsvorsatzes und mit Schriftsatz vom 23.07.2018 einen Betrug des Herrn B ausdrücklich mit Nichtwissen bestreitet, da eine Kalkulation des Herrn B ein Indiz gegen die Annahme eines Betrugs durch die Strafkammer sei und nach dem Recht Costa Ricas der Kauf einzelner Bäume möglich sei, hat der Beklagte die Voraussetzungen des § 290 ZPO für den Widerruf eines Geständnisses nicht vorgetragen. Danach hat der Beklagte zu beweisen, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Zu letzterem erfolgt schlicht kein Vortrag. (b) Herrn B ist mit den eingenommenen Anlegergeldern, auf die er durch die Firma1 unmittelbaren Zugriff hatte, auch ein Vorteil aus dem Betrug erwachsen, der im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung des Beklagten noch vorhanden war. Da die Begünstigung ihrem Wesen nach Restitutionsvereitelung ist, muss der Vorteil im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch beim Vortäter vorhanden sein (allgM; vgl. nur BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399; NStZ-RR 2013, 245). Die zu sichernden Vorteile müssen unmittelbar aus der Vortat stammen (vgl. RGSt 55, 18; BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399). Bei Austausch von Geld und bargeldgleichen Werten wendet der Bundesgerichtshof den Wertsummengedanken an. Danach stammt das Geld auch dann noch unmittelbar aus der Vortat, wenn es der Vortäter umwechselt, über Konten verschoben oder z.B. in Wertpapieren angelegt hat und es ihm so bargeldähnlich verfügbar bleibt (vgl. BGH NStZ 1987, 22; 1990, 123). Unter Anwendung dieser Grundsätze kann hinsichtlich des noch vorhandenen Vorteils kein Zweifel bestehen. Soweit Anlegergelder durch überhöhte Rechnungen für IT-Dienstleistungen an die Firma2 AG überwiesen wurden - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter II.2.b)bb)(1)(c) -, waren diese bei der Firma1 als Vorteil aus dem Betrug offenkundig noch unmittelbar dort vorhanden. Gleiches gilt wegen des Wertsummengedankens auch für diejenigen Gelder, die aufgrund der überhöhten Rechnungen zur Firma2 AG verschoben worden sind und dort seitens des Beklagten mittels einer gefälschten Rechnung zugunsten der Ehefrau des Herrn B - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter II.2.b)bb)(1)(c) - abgehoben worden sind. (c) Der Beklagte hat Herrn B mit seinen Handlungen in Bezug auf die Firma2 AG auch Hilfe geleistet, die Vorteile der Tat zu sichern. Die Tathandlung der Begünstigung besteht darin, dass dem Vortäter Hilfe geleistet wird. Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besser zu stellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird (BGH NJW 1953, 1194; BGH NJW 2000, 3010; OLG Düsseldorf NJW 1979, 2320; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727). Ein Sicherungserfolg braucht nicht eingetreten zu sein (BGH StV 1994, 185). Die Hilfeleistung muss der Restitutionsvereitelung dienen (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 257 Rn. 16). Dazu zählt insbesondere die Vereitelung der Rückforderung des Opfers (BGH StV 1994, 185). Die Begünstigung ist mit der geleisteten Hilfe vollendet. Auf den Eintritt des angestrebten Erfolges kommt es nicht an (vgl. nur BGH NJW 1971, 525; StV 1994, 185). Zur Tatvollendung ausreichend ist bereits das unmittelbare Ansetzen zu einer Unterstützungshandlung, die objektiv geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen ein Entziehen zugunsten des Vortatverletzten zu sichern (Schönke/Schröder/Stree/Hecker Rn. 22; Lenckner NStZ 1982, 401). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte Herrn B Hilfe geleistet, die Vorteile der Tat zu sichern. Einerseits leistete der Beklagte unstreitig Hilfe bei der Gründung und Kontoeröffnung der Firma2 AG und fungierte als Ansprechpartner für deren Treuhänder. Die Firma2 AG diente dabei dazu, Anlegergelder von der Firma1 in die Schweiz zu transferieren und damit dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Der Beklagte hat selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung senatsbekannt und durch Vorlage der Niederschrift der mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit … des Landgerichts Stadt1 (Anlage K 31, Anlagenband Kläger I) eingeräumt, dass die Firma2 AG eingekaufte IT-Dienstleistungen mit einem erheblichen Aufschlag an die Firma1 verkaufte. Die Höhe des Aufschlags hat der Beklagte selbst gegenüber dem Treuhänder mit seinem unbestritten gebliebenen Fax vom 15.08.2013 (Anlage K 40, Anlagenband Kläger I) mit 40% beziffert und den dadurch bei der Firma2 AG entstehenden Gewinn mit jährlich CHF 170.000,00, wobei durch weitere Serviceleistungen und Webseitendesign ein Gesamtgewinn von jährlich CHF 700.000,00 erwirtschaftet werden sollte. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Verlagerung der Server aus wettbewerbsrechtlichen Gründen erfolgt sei, kann dies unterstellt werden. Dies rechtfertigt jedoch aus kaufmännischen Gesichtspunkten - die Firma1 verwaltete nämlich das Geld der Anleger - nicht, dieselbe Dienstleistung über die Firma2 AG überteuert einzukaufen. Für die Firma1 macht es nämlich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keinen Unterschied, ob sie die Dienstleistung bei den Anbietern direkt oder über die Firma2 AG erwirbt. Daher konnte Zweck der Firma2 AG nur sein, wie es die Strafkammer und das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt haben, Gelder ins Ausland zu verschieben und damit dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Daher kann es letztlich dahinstehen, ob über die Firma2 AG auch Gelder aus Costa Rica haben transferiert werden sollen. Eine weitere Hilfeleistung ist darin zu sehen, dass der Beklagte selbst durch gefälschte Rechnungen über angeblich bestellte PKW Marke1 Typ1 auf das Konto der Firma2 AG zugriff, um € 45.000,00 zu erlangen und abzüglich einer „Provision“ von € 15.000,00 an die Ehefrau des Herrn B zu zahlen. Auch dies diente eindeutig der Sicherung der betrügerisch erlangten Geldbeträge, die inkriminiert auf dem Konto der Firma2 AG verwahrt wurden. Auf den tatsächlichen Erfolg der Vereitelung des Zugriffs kommt es nicht an. (d) Der Beklagte handelte aufgrund des unstreitigen und vom Landgericht bindend festgestellten Sachverhalts auch vorsätzlich. Der Täter muss bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln, wobei ein bedingter Vorsatz genügt (allgM, vgl. nur RGSt 53, 342; 55, 126; 76, 31; OLG Düsseldorf NJW 1964, 2123). Eine konkrete Vorstellung über die Art der Vortat ist nicht erforderlich. Der Begünstiger muss lediglich davon ausgehen, dass der Begünstigte den Vorteil unmittelbar durch irgendeine rechtswidrige (Straf-)Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB erlangt hat (RGSt 76, 31; BGH NJW 1953, 1194; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727). Eine genaue Kenntnis über die Person des Vortäters oder die Art der Vorteile braucht der Begünstiger nicht zu haben (vgl. nur RGSt 76, 31). Angesichts des Vorgenannten liegt ein zumindest bedingter Vorsatz des Beklagten für die Begünstigung offensichtlich vor. Schon aus den unstreitigen Tatsachen, dass hier IT-Dienstleistungen mit einem Aufschlag von 40% weiterverkauft werden, musste sich dem Beklagten der Schluss aufdrängen, dass Herr B offensichtlich wieder ein Betrugsmodell verfolgte. Der Beklagte wusste unstreitig, dass Herr B früher schon einmal wegen Betruges mit Teilzeitwohnrechten verurteilt worden war. Der Beklagte kannte auch das Geschäftsmodell der Firma1 in seinen Grundzügen, nämlich, dass Anlegergelder in Teakbäume investiert werden sollten, mithin die Firma1 Anlegergelder verwaltete. Wenn aber die Firma2 AG dazu dient, dass - wie der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung in dem Rechtsstreit … selbst eingeräumt hat - IT-Dienstleistungen mit einem erheblichen Aufschlag weiterverkauft werden und es allein dadurch zu einem jährlichen Gewinn von CHF 170.000,00 bei der Firma2 AG kommen sollte, wie der Beklagte selbst gegenüber dem Treuhänder in dem Fax vom 15.08.2013 ausgeführt hat, und wenn es aus vorgenannten Gründen keinen kaufmännisch vernünftigen Grund für eine solche Transaktion gibt, dann hat der nach eigenen Angaben kaufmännisch erfahrene Beklagte letztlich in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anlegergelder aus einer Straftat herrühren müssen. Angesichts dieser Faktenlage sind die Behauptungen des Beklagten zu einer fehlenden Kenntnis nichts anderes als fernliegende Schutzbehauptungen. Da für die Begünstigung eine konkrete Vorstellung von der vorangegangenen Straftat nicht erforderlich ist, kommt es auch nicht auf die Vernehmung des Herrn B oder weiterer Zeugen zu der Behauptung des Beklagten an, dass dieser ihm nichts von seinem betrügerischen System erzählt hat. Hinsichtlich der gefälschten Rechnungen zwecks Erlangung der € 45.000,00 zugunsten der Ehefrau des Herrn B ist der Vorsatz noch eindeutiger. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Strafkammer hatte der Beklagte Kenntnis von der Inhaftierung des Herrn B wegen Betruges. Zudem ist er zuvor rechtlich durch einen Rechtsanwalt und einen früheren Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht darüber aufgeklärt worden, dass ein Betrug vorliegen dürfte. Angesichts seiner Tätigkeit als Ansprechpartner für den Treuhänder der Firma2 AG wusste der Beklagte auch, dass Anlegergelder zu dieser Gesellschaft transferiert wurden. Dennoch unterstützte der Beklagte Herrn B bei der Sicherung der Vorteile der Tat mittelbar, indem er dessen Ehefrau € 30.000,00 unmittelbar und weitere € 8.000,00 durch Verrechnung mit einem zuvor gewährten Darlehen zukommen ließ. Dies ist nach Überzeugung des Senats nichts anderes als Absicht. (e) Auf der Grundlage dessen handelte der Beklagte nach der Überzeugung des Senats mit der erforderlichen Vorteilssicherungsabsicht. Hierunter ist der zielgerichtete Wille zu verstehen (BGH NJW 1953, 835; StV 1985, 505; 1993, 27; NStZ 2000, 31; 2008, 516; OLG Düsseldorf NJW 1979, 2320). Dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. Diese Zielsetzung muss sein Verhalten bestimmt haben, jedoch nicht der einzige Zweck des Handelns oder dessen Beweggrund gewesen sein (BGH NJW 1953, 835; BGH bei Holtz MDR 1985, 445 (447); BGH NStZ 1992, 540). Allein das Bewusstsein (auch) der Beutesicherung als notwendige Konsequenz einer in anderer Absicht vorgenommenen Handlung reicht nicht aus (BGH NStZ 2000, 31). Die Absicht des Begünstigers muss sich darauf beziehen, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern (BGH NJW 1958, 1244). Hierunter ist jede zumindest vorübergehende Verbesserung der Abwehrmöglichkeiten gegenüber einem Zugriff des Berechtigten auf die Tatvorteile zu verstehen. Eine Handlung, die lediglich dazu dient, die Tatvorteile vor Naturgewalten oder dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen, genügt nicht (RGSt 60, 273; 76, 31). Die Mitwirkung beim Verwerten erlangter Vorteile (zB Absatz, Verkauf) ist ausreichend, wenn damit eine mögliche Entziehung zugunsten des Berechtigten verhindert werden soll (BGH NJW 1952, 832; BGH NJW 1953, 995; BGH NJW 1971, 62). Gemessen daran liegt die Vorteilssicherungsabsicht im Hinblick auf die erlangten € 45.000,00 aufgrund der gefälschten Rechnungen offensichtlich vor. Insoweit war Zweck des Vorgehens offensichtlich, das insoweit bei der Firma2 AG noch vorhandene Geld endgültig dem Zugriff der Anleger bzw. des Insolvenzverwalters zu entziehen, indem der Großteil des Betrages als Bargeld an die Ehefrau des Herrn B ausgehändigt wird. Soweit der Beklagte hier altruistische Motive zur Unterstützung der Ehefrau des Herrn B ins Spiel bringt, da diese keine Einnahmen mehr habe, steht dies der entsprechenden Vorteilssicherungsabsicht nicht entgegen. Vielmehr war dies notwendige Folge und damit von der Absicht in jedem Fall erfasst, zumal der Beklagte selbst einen Teil des Geldes einbehielt. Aber auch hinsichtlich der Tätigkeit des Beklagten bei der Gründung der Firma2 AG und als Ansprechpartner deren Treuhänders lag die Vorteilssicherungsabsicht vor. Denn die Firma2 AG hatte auch nach der Einlassung des Beklagten keinen anderen Zweck als IT-Dienstleistungen überteuert an die Firma1 weiterzuverkaufen. Angesichts dessen war der Zugriff auf die Anlegergelder offensichtlich erschwert, was der Beklagte mit seiner Tätigkeit offensichtlich beabsichtigte. Hinzu kommt seine Kenntnis von den Schwierigkeiten bei der Eröffnung des Kontos für die Firma2 AG. Insoweit hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass Herr B gegenüber der Bank angegeben hatte, dass Beträge von jährlich $ 5 Mio. über das Konto der Firma2 AG fließen sollten. Dass dies nichts mit den IT-Dienstleistungen zu tun haben konnte, wusste der Beklagte ebenfalls. In dem Fax vom 15.08.2013 waren lediglich Einnahmen in Höhe von ca. CHF 2 Mio. jährlich genannt. Angesichts dessen, dass auch keine anderweitige wirtschaftlich vernünftige Erklärung für die Gründung der Firma2 AG ersichtlich war, als das Anlegergelder in die Schweiz transferiert werden sollten, um sie dem Zugriff der Anleger zu entziehen, handelte der Beklagte auch insoweit mit Vorteilssicherungsabsicht. (f) Der Beklagte verwirklichte die Begünstigung auch rechtswidrig und schuldhaft. (g) Dass er gegebenenfalls Gehilfe der Vortat war, wie es die Strafkammer festgestellt hat, ist als persönlicher Strafausschließungsgrund für die zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB irrelevant. Denn es kommt lediglich darauf an, dass das Schutzgesetz schuldhaft verletzt worden ist, nicht auf die tatsächliche Strafbarkeit. c) Dadurch ist dem Kläger zunächst ein Schaden in Höhe von € 37.900,00 entstanden, von dem er nur die ausgeurteilten € 37.008,78 ersetzt verlangt. aa) Die Schadenshöhe bemisst sich nach den unstreitig gebliebenen Überweisungen in dieser Höhe an die Firma1 aufgrund des Betruges des Herrn B. bb) Diesen Schaden hat der Beklagte durch seine Begünstigungshandlung auch adäquat kausal herbeigeführt. Allein der Umstand, dass die Begünstigungshandlungen teilweise in einem Zeitraum nach der letzten Überweisung des Klägers an die Firma1 erfolgten, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Der Senat verkennt nicht, dass den Kläger grundsätzlich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem eingetretenen Schaden trifft (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 81). Im vorliegenden Fall greift zugunsten des Klägers jedoch ein Anscheinsbeweis. Ein solcher wird dann angenommen, wenn das verletzte Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken will und wenn zeitlich nach dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung das Schutzgesetz dient (vgl. BGH NJW 1991, 2021; 2008, 3788). Diese vorgenannte Rechtsprechung zu DIN-Normen und Verhaltensvorschriften ist unzweifelhaft auf die Begünstigung zu übertragen. Denn § 257 StGB verfolgt den Zweck, einer auf Sicherung der Tatvorteile gerichteten Unterstützung des Vortäters entgegenzutreten, diesen dadurch zu isolieren und auf diese Weise den Nutzen von Straftaten zu erschweren (MüKoStGB/Cramer Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree/Hecker Rn. 1; BeckOK-StGB/Ruhmannseder, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 257 Rn. 3). Mit der Begünstigung geht daher die Gefährdung der Restitutionsinteressen des Klägers einher und enthält zugleich das Verbot, begünstigende Handlungen vorzunehmen. Begünstigende Handlungen erschweren daher unzweifelhaft den Kausalitätsnachweis, weshalb es gerechtfertigt ist, zu Lasten des Täters einen Anscheinsbeweis anzunehmen, wenn der durch die Begünstigung herbeigeführte Schaden feststeht. Dann ist es Aufgabe des Begünstigenden, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er zur konkreten Verwendung des Geldes des Geschädigten vorträgt und dies ggf. beweist. Unter Anwendung dieser Grundsätze steht ein durch die Begünstigung eingetretener Schaden von zumindest € 200.000,00 fest. Denn die Strafkammer hat in dem gegen Herrn B ergangenen Urteil festgestellt, dass zumindest € 200.000,00 ohne Gegenleistungen seitens der Firma1 an die Firma2 AG gezahlt worden sind. Aber auch die durch fingierte Rechnungen erlangten € 45.000,00, zumindest aber die € 38.000,00, die der Beklagte mittelbar Herrn B durch Überlassung an dessen Ehefrau ausgezahlt hat, übersteigen den Schaden des Klägers offensichtlich. Diese Feststellungen, auf die sich der Kläger auch berufen hat, hat der Beklagte nicht bestritten. Damit ist ein die Überweisungen des Klägers übersteigender Schaden eingetreten, so dass der Beklagte diesen Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern hätte, dass er vorträgt, wie das Geld des Klägers tatsächlich verwendet worden ist. Dies hat er nicht getan, indem er lediglich darauf abstellt, dass seine Tätigkeit als Ansprechpartner zeitlich nach den Überweisungen lag. Denn damit entkräftet der Beklagte nicht die Möglichkeit, dass gerade der seitens des Klägers überwiesene Geldbetrag an die Firma2 AG weitergeleitet worden ist. Dieser kann sich zuvor auch noch unverbraucht auf den Konten der Firma1 befunden haben. 3. Der Anspruch des Klägers ist zwar durch die Zahlung des Insolvenzverwalters in Höhe von € 2.496,12 am 25.02.2019 erloschen (§§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 S. 1 BGB). Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit jedoch in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Landgericht zutreffend eine Verurteilung ohne Zug-um-Zug-Einschränkung vorgenommen. Denn zugunsten des Beklagten greift angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung zwischen ihm und der Firma1 - letzterer wird das Verhalten des Herrn B nach § 31 BGB zugerechnet, so dass diese dem Kläger ebenfalls aus unerlaubter Handlung haftet - nach § 840 BGB die cessio legis des § 426 Abs. 2 BGB, so dass es keiner Abtretung bedarf. Daran ändert auch die im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigende Haftungsquote nichts, da diese im Außenverhältnis nicht greift. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn den Kläger ebenfalls eine Mitverursachung an dem Schaden trifft, also der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Freistellung aus einem Gesamtschuldverhältnis hätte (vgl. BGH MDR 1984, 1018) Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 849 BGB. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten die Kosten nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da er aus vorgenannten Gründen voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. 7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.