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Beschluss

3 W 69/12

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0205.3W69.12.0A
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Leitsätze
Eine sofortige Beschwerde des Dritten gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift ist - anders als die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustellung - unzulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin ... gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift der Kläger zu 2. und 3 vom 12.10.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 2.655,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sofortige Beschwerde des Dritten gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift ist - anders als die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustellung - unzulässig. Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin ... gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift der Kläger zu 2. und 3 vom 12.10.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 2.655,- € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. gegen die Zustellung der Streitverkündungsschrift durch das Landgericht an sie, ist unzulässig (so schon OLG Celle, Beschluss vom 24.8.2005, 7 W 86/05 - mit weiteren Nachweisen). Nach § 567 I ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um Entscheidungen handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar ist die Verweigerung der Zustellung einer Streitverkündungsschrift mit der Beschwerde anfechtbar, weil die Ablehnung einer - wie hier gemäß § 73 ZPO - von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung der Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs gleichsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main vom 8.1.2001, 5 W 29/00). Dies gilt aber nicht für den umgekehrten Fall. Dann nämlich mangelt es an einem Verfahrensgesuch, das nicht darin gesehen werden kann, dass die Zustellung dem mutmaßlichen Willen des Zustellungsempfängers widerspricht, denn der bloße Widerspruch gegen einen Antrag des Gegners ist kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 ZPO, und zwar selbst dann nicht, wenn die Form eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung gewählt wird (Baumbach/Lauterbach ZPO, 71. Auflage, § 567 Rn 4 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde kann auch nicht in analoger Anwendung des § 71 II ZPO als zulässig angesehen werden. Ist ein Dritter gemäß § 70 ZPO oder nach erfolgter Streitverkündung dem Rechtsstreit beigetreten, hat nach § 71 ZPO auf Antrag eines Prozessbeteiligten ein Zwischenurteil über die Zulassung oder Zurückweisung des Beitritts zu ergehen, das seinerseits mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Da aber § 71 ZPO ausschließlich darauf abzielt, im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens Klarheit darüber zu schaffen, ob der Dritte aufgrund seines Beitritts am Prozess zu beteiligen ist, verbietet sich eine analoge Anwendung der Vorschrift für den - hier vorliegenden - Fall, in dem der Dritte, dem der Streit verkündet worden ist, die Klärung der Voraussetzungen der Streitverkündung anstrebt. Die ZPO bürdet vielmehr die Ungewissheit über die Wirksamkeit der Streitverkündung dem Dritten als Streitverkündungsempfänger auf (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 72 Rn 17). Dem Dritten steht deshalb kein Rechtsbehelf gegenüber der Streitverkündung zu. Es bleibt ihm lediglich die Möglichkeit, dem Verfahren beizutreten oder seine Rechte im Folgeprozess geltend zu machen (in diesem Sinne Münchener-Kommentar/Schultes ZPO, 4. Auflage, § 72 Rn 21). Die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten ist schließlich auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. Soweit in der Vergangenheit nach allgemeiner Ansicht eine an sich nicht eröffnete Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" als außerordentliche Beschwerde zuzulassen war, wenn sich die Entscheidung des Ausgangsgerichts als grob fehlerhaft erwies, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 7.3.2002, IX ZB 11/02 festgestellt, dass die außerordentliche Beschwerde auch in Fällen krass unrichtiger Entscheidungen nicht mehr eröffnet ist (Zöller ZPO, 29. Auflage, Vor § 567 Rn 6 ff.). Im Übrigen war die Zustellung der Streitverkündungsschrift vorliegend auch nicht gesetzeswidrig. Aus der möglichen Unzulässigkeit einer Streitverkündung folgt nicht, dass das Gericht die Zustellung des Schriftsatzes hätte ablehnen müssen. Grundsätzlich gilt vielmehr, dass das Gericht den Streitverkündungsschriftsatz dem Betroffenen zuzustellen hat, ohne die Zulässigkeit der Streitverkündung hiervon abhängig zu machen. Enthält ein Schriftsatz eine Streitverkündungserklärung und entspricht er den Anforderungen eines bestimmenden Schriftsatzes, muss dieser ohne weitergehende Prüfung gemäß § 73 S. 2 ZPO dem Streitverkündeten zugestellt werden (vgl. OLG München vom 28.5.1993, 28 W 1601/93; OLG Celle vom 28.5.1993, 6 W 17/93; OLG Frankfurt am Main vom 8.1.2001, 5 W 29/00). Das Gericht leistet insoweit nur "Zustellungshilfe" für die Partei, die den Schriftsatz eingereicht hat. Eine Prüfung der sachlichen Berechtigung der Streitverkündung findet dabei nicht statt (vgl. Stein/Jonas ZPO, § 73 Rn 2). Dem steht nicht entgegen, dass die Streitverkündung im Falle ihrer Zulässigkeit prozessuale und materiell-rechtliche Wirkungen auslöst, denn die bloße Zustellung des Schriftsatzes als solche hat keine Auswirkung in Bezug auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Streitverkündung, die regelmäßig erst in einem Folgeprozess geprüft wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich gemäß § 47 GKG nach dem Interesse der Streitverkündeten an der Beseitigung der Zustellung der Streitverkündungsschrift. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat sich dieses Interesse am Gegenstand der Widerklage (hier 13.275,50 €) zu bemessen, wegen der die Kläger zu 2. und 3. meinen, Ansprüche gegenüber der Streitverkündeten geltend machen zu können. Da die angestrebte Rückgängigmachung der Streitverkündung aber nicht von entscheidender Bedeutung für die Ansprüche ist, ist hier nur ein Bruchteil anzusetzen, den der Senat auf 20 % - also auf 2.655,- € - schätzt.