Urteil
3 U 169/11
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0130.3U169.11.0A
1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 9. Zivilkammer – vom 30.05.2011 (9 O 144/09) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils beizutragenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 9. Zivilkammer – vom 30.05.2011 (9 O 144/09) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils beizutragenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz der Kosten für den Rückbau und Neubau des Hauses A-Straße in O1 in Anspruch. Sie verlangt ferner Umzugskosten, Kosten für eine neue Küche und Mietkosten für eine Ersatzwohnung. Das o. g. Haus war Gegenstand eines Hauskauf und Aufstellvertrages mit der Fa. B KG vom 04.05.1972. Nach dem der Ehemann der Klägerin an einer Krebserkrankung verstorben war und ihr Sohn ebenfalls an Krebs erkrankte, ließ die Klägerin im Sommer 2001 das Haus begutachten. Sie wandte sich im August 2001 an die Vertragspartnerin mit der Aufforderung die gutachterlich festgestellten Sanierungsbedingungen bzw. den Abriss als einstandspflichtig anzuerkennen. Die zwischenzeitlich als Herstellerin und Verkäuferin auftretende Beklagte zu 2) bot eine kostenpflichtige Sanierung an und lehnte ihre Einstandspflicht im Übrigen ab. Am 23.12.2002 beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Wiesbaden (2 OH 17/02). Gegenstand der ursprünglich gegen sechs Beklagte gerichteten Klage war in erster Instanz ein Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 200.000,00, hilfsweise die kostenpflichtige Sanierung des Hauses. Die Klägerin hat behauptet, das Fertighaus sei im jetzigen Zustand zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen nicht geeignet; dies wegen Vorhandensein Formaldehydkonzentrationen, von mikrobiellen gasförmigen organischen Verbindungen und von erhöhten Gehalten an Lindan im Hausstaub. Ferner sei das Haus anfällig für Feuchtigkeit und Tauwasser mit der Folge massiven Schimmelpilzbefalls. Eine Sanierung sei nur durch vollständigen Rückbau und anschließendem Neubau möglich. Die Beklagten hätten ihre Hinweispflicht nach Bekanntwerden der Formaldehyd-Problematik im Jahre 1994 verletzt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben, weil die Bauabnahme am 13.12.1972 erfolgt sei, während die Klägerin das selbstständige Beweisverfahren erst am 23.12.2002 eingeleitet habe. Das Haus sei nach dem Stand der damaligen gesetzlichen und technischen Vorgaben errichtet worden. Der Schimmelpilzbefall könne auf dem Wohnverhalten beruhen und die gerügte Fehlschließung der Fuge zwischen Fundamentplatte und Fertighaus gehöre nicht zum Leistungsumfang des Fertighausherstellers. Eine Hinweispflicht im Jahre 1994 wegen der Formaldehyd-Problematik habe nicht bestanden. Es sei überdies unklar, was sich daraus für die Klägerin ergeben hätte. Die Beklagten zu 3), 5) und 6) seien ohnehin nicht passivlegitimiert. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) haben widerklagend die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat die Zeugen X und Y vernommen und Klage und Widerklage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat gegenüber etwaigen Gewährungsleistungsansprüchen der Klägerin die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, weil zwischen der Abnahme des Hauses und der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens ein Zeitraum von mehr 30 Jahren verstrichen sei. Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Klägerin und ihr Ehemann das Haus mit schadstoffbelasteten Platten erworben hätten, was keine Eigentumsverletzung im Rechtssinne sei. Deliktische Ansprüche aus §§ 823 bzw. 826 BGB wegen unterlassenen Hinweises griffen nicht durch, weil eine Verletzung der Hinweispflicht jedenfalls keine Sanierungspflicht der Beklagten zur Folge gehabt hätte. Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden oder Verletzung der körperlichen Integrität mache die Klägerin nicht geltend. Die Widerklage sei ebenfalls unbegründet. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Hauptantrag auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) weiter verfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht verneint. Die Beklagten habe eine Warnpflicht seit Erlass der Formaldehyd-Richtlinien 1994 getroffen, aber auch eine Gefahrabwendungspflicht. Zwar schütze das Deliktsrecht das Integritätsinteresse, anders jedoch im Falle des § 826 BGB. Bei einem stark schadstoffbelasteten Haus könne die konkrete Gefahr für Leib und Leben nur durch eine Sanierung auf Kosten des Herstellers effektiv beseitigt werden. Die Beklagten hätten noch im Jahre 2001 trotz der eindeutigen Ergebnisse der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Privatgutachten das Bestehen von Gesundheitsgefahren und die Notwendigkeit einer Sanierung geleugnet. Das erfülle den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) und verpflichte zu Schadensersatz. Das Landgericht habe diesen Anspruch nicht geprüft. Die Beklagte habe einer deliktsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr unterlegen. Die Verjährung sei durch die Hinweispflichtverletzung der Beklagten verursacht worden, die seit 1994 Kenntnis von der Situation gehabt hätten. Bei rechtzeitigem Warnhinweis wäre in unverjährter Zeit ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt worden. Über dies sei beim Abriss des Hauses asbesthaltiges Material entdeckt worden, worin eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten zu sehen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 30.05.2011, Az. 9 O 144/09, die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von Euro 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil und berufen sich erneut auf die Einrede der Verjährung. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Gegenüber sämtlichen Gewährleistungsansprüchen greift die Einrede der Verjährung durch. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass hier die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren erreicht war. Die Einrede der Verjährung greift auch, soweit nunmehr in zweiter Instanz das Vorhandensein von Asbest in der Bausubstanz gerügt wird. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein deliktischer Anspruch wegen Verletzung des Eigentums aus § 823 Abs. 1 BGB nicht besteht, weil die Übereignung einer mangelhaften Sache keine Eigentumsverletzung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Ein Schadensersatzanspruch könnte also grundsätzlich nur aus der Verletzung einer nachfolgend entstandenen Pflicht zur Gefahrenabwehr herrühren. Auch solche Ansprüche bestehen indessen nicht. Mit den nachträglichen Pflichten zur Gefahrenabwehr hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.02.2008 (VI ZR 170/07), dem sog. „Pflegebetten-Fall“ befasst. Darin wird festgestellt, dass den Hersteller auch nach dem In-Verkehr-Bringen eines Produkts Reaktionspflichten zur Warnung treffen, die nicht notwendig auf eine Warnpflicht beschränkt sind, sondern ggfs. auch eine Rückrufpflicht auslösen können. Weitergehende Pflichten zur Nachrüstung oder Reparatur auf eigene Kosten setzten die Erforderlichkeit der Maßnahme voraus, um die Gefahr abzuwehren, allerdings erfasse der deliktische Schutz allein das Integritätsinteresse. Zwar seien die Umstände des Einzelfalles maßgebend, jedoch genüge auch in Fällen erheblicher Gefahr vielfach eine Informationspflicht und das Anbieten der Unterstützung bei der Gefahrenbeseitigung. Bei den Pflegebetten, welche Gegenstand der Entscheidung waren, hat der Bundesgerichtshof keine deliktsrechtliche Pflicht zur Nachrüstung gesehen, weil deliktsrechtlich die Lieferung einer mangelfreien Sache nicht geschuldet gewesen sei. Der Schutz des Äquivalenzinteresses müsse grundsätzlich, abgesehen von Fällen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) der Vertragsordnung vorbehalten bleiben. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in Bezug auf das errichtete Haus allenfalls eine Warnpflicht, nach Lage der Dinge aber keine Rückrufpflicht in Betracht kam. Der Anspruch der Klägerin zielt auf den Ersatz des Äquivalenzinteresses ab, also nicht des Integritätsinteresses. Der Anspruch geht nach seiner Begründung auf Neuherstellung, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deliktsrechtlich grundsätzlich nicht geschuldet ist. Eine Ausnahme der Bundesgerichtshof lediglich in Fällen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) gesehen. Aber auch danach kommt eine Ersatzpflicht im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Soweit eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung schon in der Lieferung des schadstoffbelasteten Hauses gesehen werden könnte, greift bereits die absolute Verjährung ein. Die von der Klägerin gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unterlassenen Hinweises auf die Formaldehyd-Problematik führt ebenfalls nicht zu einer anderslautenden Entscheidung. Warn- und Informationshinweise zur Eigenhilfe der Klägerin bzw. ihres Ehemannes wären hier ausreichend gewesen. Die gerügte Nichtaufklärung über die Formaldehyd-Problematik hat den Substanzschaden des Hauses nicht in der Weise vergrößert, dass erst dadurch der Sanierungsfall eingetreten wäre, also der von der Klägerin eingeforderte materielle Schaden. Geht man von der Darstellung der Klägerin aus, so war der beklagte Schaden bereits mit der Errichtung des Hauses angelegt und zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Formaldehyd-Problematik waren bereits 22 Jahre verstrichen. Eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin bzw. ihres Ehemannes liegt auch nicht in der Ablehnung der Einstandspflicht zum Abriss des Hauses und seiner Neuherstellung. Die Beklagten durften sich auf das Angebot der Sanierung auf Kosten der Eigentümer beschränken. Sie durften sich hierbei durch die Feststellungen des Sachverständigen Z zur Bewerkstelligung der Sanierung bestätigt fühlen. Entgegen der Rüge der Berufung hat das Landgericht die Voraussetzungen der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) geprüft, denn es hat auf die Rüge der unterlassenen Hinweiserteilung abgestellt, „worin nach Ansicht der Klägerin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen soll“ (UA S. 14, 3. Absatz, Bl. 621 d. A.). Eine Einstandspflicht der Beklagten kann letztlich nicht mit der Begründung bejaht werden, dass diese die Klägerin von der Geltendmachung ihrer Rechte in nicht verjährter Zeit abgehalten hätten. Die Beklagten haben unter dem 23.08.2001 klar und eindeutig ihre Einstandspflicht abgelehnt. Die absolute Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin trat demgegenüber mit Ablauf des 13.12.2002 ein, so dass die Klägerin seit der Ablehnung durch die Beklagten mehr als ein Jahr Zeit hatte, um ihre Ansprüche in nicht verjährter Zeit durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder durch Klageerhebung geltend zu machen. Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung nicht gegeben sind. Insbesondere kam eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts nicht in Betracht, weil keine Problematiken ersichtlich sind, die über den vom Bundesgerichtshof entschiedenen „Pflegebetten-Fall“ hinausgehen.