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Urteil

3 U 7/10

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1028.3U7.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30.11.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers beträgt 9.795,18 €. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30.11.2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers beträgt 9.795,18 €. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dabei ist für die Entscheidung im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass die Beklagte nach der Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages durch die Ehefrau des Klägers an diese einen Betrag von 30.342,28 € zurückgezahlt hat, wie sie dies in ihrem Schreiben vom 30.09.2005 angekündigt hat (Bl. 63 d. A.). Dies war zwischen den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unstreitig (s. auch S. 4 oben des angefochtenen Urteils). Bereits auf S. 7 der Klageschrift hatte der Kläger vorgetragen, an die Verstorbene sei ein Betrag von 30.342,28 € zur Auszahlung gebracht worden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erstmals diesbezüglich einen anderen Betrag genannt hat, so ist sein Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert, da sich der Kläger auf keinen genauen Betrag festlegen konnte. Darüberhinaus ist dieser neue Vortrag im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen bloßen „Zahlendreher“ gehandelt haben soll. Im Übrigen hatte der Kläger spätestens nach dem Einwand auf S. 4 der Klageerwiderung Veranlassung, seinen diesbezüglichen Vortrag zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren; dort hatte die Beklagte eingewandt, die Ehefrau des Klägers habe einen Betrag von 30.342,28 € erhalten, somit mehr, als nach eigenem Vortrag des Klägers an Prämien eingezahlt worden seien. Im Hinblick darauf war auch der beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Soweit der Kläger mit seinen beiden Hauptanträgen die Zahlung weiterer 6.851,32 € und weiterer 2.943,86 € verlangt, ist die Klage schon nicht schlüssig, worauf die Beklagte erstinstanzlich bereits hingewiesen hat. In der Klageschrift finden sich keine Ausführungen dazu, wie sich der eingeklagte Betrag von 6.851,32 € errechnet. Dort heißt es nur, die Beklagte habe den sich ergebenen Saldo zwischen den eingezahlten Prämien und dem als Rückkaufswert ausbezahlten Betrag in Höhe von 9.795,18 € als Schadensersatz zu zahlen. Dies ist nicht nachvollziehbar, da die Ehefrau des Klägers nach dem weiteren Inhalt der Klageschrift Prämien von insgesamt 23.822,24 € bezahlt und einen um 6.520,00 € höheren Betrag zurückerhalten hat. Und der im Klageantrag zu 2 genannte Betrag von 2.943,86 € ist in der Klageschrift als „entgangener Gewinn“ bezeichnet worden. Soweit in der Klageschrift auf die Zinsberechnung der Anl. K 7 verwiesen wird (Bl. 32 f d. A.), so ergibt sich daraus, dass der Betrag von 6.851,32 € die Zinsgutschrift aus den eingezahlten Prämien von insgesamt 23.822,24 € ergibt und dass der weitere Betrag von 2.943,86 € Zinsen aus einer Gesamtforderung von 9.795,18 € ab dem 24.11.2008 beinhalten sollen. Nach alldem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte, nachdem sie Prämien in einer Gesamtsumme von 23.822,24 € erhalten und einen Betrag von 30.342,28 € zurückgezahlt hat, weitere 6.851,32 € und weitere 2.943,86 € schulden soll. Darüberhinaus steht der Begründetheit der Berufung Folgendes entgegen: Der Kläger räumt im Berufungsverfahren ein, dass § 5 aVVGa.F vorliegend nicht zur Anwendung kommt, weil der streitgegenständliche Versicherungsvertrag bereits im Jahre 1990 abgeschlossen worden ist. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren stattdessen auf die Vorschrift des § 8 Abs. 4 VVG bezieht, so kommt auch diese vorliegend nicht zur Anwendung. Denn die Vorschrift in der alten Fassung laut Gesetz vom 17.12.90 – worauf sich der Kläger bezieht – gilt nur für Versicherungsverträge, die vom 01.01.91 bis zum 24.07.94 abgeschlossen wurden (vgl. Römer, VVG, 1. Aufl., § 8, Rn. 66); der vorliegende Vertrag wurde jedoch bereits im Jahre 1990 abgeschlossen. Soweit der Kläger mit der Berufung beanstandet, für Versicherungsverträge ab dem 21.11.92 gelte eine entsprechende „Richtlinienkonforme Auslegung“, so betrifft dies nach seinem eigenen Vortrag den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aus dem Jahre 1990 nicht. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen. Wie sich bereits aus dem gerichtlichen Hinweis vom 28.04.2010 (Bl. 234 d. A.) und der Anhörung des Klägers im Termin vom 28.10.2010 ergibt, verhielt es sich vorliegend so, dass die Ehefrau des Klägers und der Kläger im Herbst 1990 ein Gespräch mit dem ihnen seit Jahren vertrauten Mitarbeiter ihrer Hausbank geführt haben. Zweck dieses Gesprächs war der Abschluss eines Kreditvertrages mit der Hausbank zur Baufinanzierung. Im Rahmen dieses Gesprächs hat der Mitarbeiter der Hausbank den Abschluss des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages ins Spiel gebracht. Dabei ging es nicht darum, dass dieser der Ehefrau des Klägers als Anlagemöglichkeit dienen sollte; vielmehr verlangte die Hausbank eine zusätzliche Sicherheit für den zu gewährenden Kredit. Dementsprechend wurden die Ansprüche der Ehefrau des Klägers aus der Lebensversicherung auch an die Hausbank abgetreten, wie sich aus dem klägerischen Schriftsatz vom 11.06.2010 ergibt. Dabei erfolgte der Abschluss sowohl des Kredit- als auch des Lebensversicherungsvertrages in den Räumen der Hausbank. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Mitarbeiter der Hausbank vorliegend eine „Doppelfunktion“ wahrgenommen hat. Dieser war in erster Linie Vertreter der Hausbank und hat als solcher die von der Ehefrau des Klägers gewünschten Kreditverhandlungen geführt. In dieser Eigenschaft hat er als Vertreter der Hausbank eine zusätzliche Absicherung des Kredits verlangt und dafür den Abschluss des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages vorgeschlagen. Er ist sodann, was den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages betrifft, auch als Vermittler für die Beklagte aufgetreten. Aus alldem folgt, dass ein etwaiges Verschulden des Mitarbeiters der Hausbank gemäß § 278 BGB allenfalls dessen Hausbank, nicht jedoch der Beklagten zuzurechnen wäre. Denn bei dem Gespräch der Ehefrau des Klägers und dem Mitarbeiter ihrer Hausbank ging es primär um den Abschluss des Kreditvertrages zum Zwecke der Baufinanzierung. Der Abschluss des Lebensversicherungsvertrages wurde nur im Rahmen der Kreditverhandlungen erörtert, wobei es dabei nicht etwa um ein Anlageobjekt ging, sondern allein um eine Form der Absicherung des von der Ehefrau des Klägers gewünschten Kredits. Angesichts der genannten Umstände des vorliegenden Falles hatte der Mitarbeiter der Bank nicht die Pflicht zu einer „anleger- und objektgerechten Beratung“ hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrages. Dieser hatte auch keine Beratungspflichten hinsichtlich der Problematik, ob die Geschäftsbedingungen der Beklagten hinreichend transparent seien bezüglich der Ermittlung des Rückkaufwertes im Falle der Kündigung. Denn die Lebensversicherung diente, wie dargelegt, in erster Linie den Interessen der Bank und allenfalls sekundär den Interessen der Ehefrau des Klägers. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der mit der Hausbank abgeschlossene Kreditvertrag der Finanzierung der Lebensversicherung gedient hätte (vgl. dazu auch BGH Versicherungsrecht 98, 1093). Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch so, dass der Abschluss der Lebensversicherung den Abschluss eines anderen Zwecken dienenden Kreditvertrages ermöglichen sollte. Dieses Ziel ist im Übrigen auch erreicht worden, da es zum Abschluss des von der Ehefrau des Klägers gewünschten Kreditsvertrages gekommen ist. Nach alldem fehlt es bereits an einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden; auf die Frage, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zur fehlenden Transparenz von Klauseln betreffend die Berechnung des Rückkaufwertes auch auf bereits im Jahre 1990 abgeschlossene Versicherungsverträge anwendbar ist, kommt es mithin vorliegend nicht an. Das Landgericht hat auch die geltend gemachten Hilfsanträge zu Recht abgewiesen. Die diesbezügliche Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Diese fußt auf der Aussage, es sei unvorstellbar, dass der Kläger bzw. dessen Ehefrau nach einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren nicht einmal ihre eingezahlten Beträge nach erfolgter Kündigung zurückerhalten hätten. Diese Annahme ist jedoch unrichtig. Denn wie oben dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers bis zur Kündigung vom 09.09.05 Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 23.822,24 € eingezahlt und nach der Kündigung von der Beklagten einen Betrag von 30.342,28 € zurückerhalten hat. Die Ehefrau des Klägers hat mithin – entgegen der Annahme in der Berufungsbegründung – nicht nur die eingezahlten Prämien vollständig zurückerhalten, sondern darüberhinaus auch einen Zinsbetrag von 6.520,00€. Daraus folgt, dass sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Abrechnung bei langjährigen Versicherungsverträgen – worum es vorliegend geht – die Berücksichtigung der Abschluss- und Verwaltungskosten nach dem Zillmerungsverfahren nicht mehr wesentlich auswirkt. Voraussetzung für die geltend gemachten Auskunftsansprüche ist jedoch zumindest das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Leistungsansprüche, die mit Hilfe der Information geltend gemacht werden sollen (vgl. BGH NJW 02, 3771 ; Palandt, BGB, 69. Aufl., § 260, Rn. 6). Daran fehlt es vorliegend. Denn nach dem oben gesagten spricht alles dafür, dass dem Kläger ein Nachzahlungsanspruch nicht zusteht. Er hat nicht dargelegt, dass der rückgezahlte Betrag nicht dem „Mindestbetrag“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BGH Versicherungsrecht 05, 1565). Und nachdem die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.09.05 sowohl den Rückkaufswert, als auch die Überschussbeteiligung dargelegt sowie nachfolgend auf die Verrechnung eines Stornoabzuges von 404,12 € hingewiesen hat, bestand ein weitergehender Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlagen nicht (vgl. OLG München in Versicherungsrecht 09, 770). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte exakt den Betrag zurückgezahlt hat, den die Ehefrau des Klägers in ihrem Kündigungsschreiben vom 09.09.05 als ihr zustehender Auszahlungsbetrag genannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen eines Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313 a Abs. 1 ZPO).