Teilurteil
3 U 4/09
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1223.3U4.09.0A
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Tenor
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilkammer -vom 28.11.2008 (2/10 0 471/07) wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 887.795,93 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilkammer -vom 28.11.2008 (2/10 0 471/07) wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beschwer der Beklagten beträgt 887.795,93 €. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Restvergütung für erbrachte Planungsleistungen, die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage teilweise auf Abschlagszahlungen gezahlte Vergütungen zurück. Die unter anderem im Speditionsgewerbe tätige Beklagte beabsichtigte, auf dem Stadt1 Flughafen ein Umschlagszentrum für Frachtgüter zu betreiben. Zur Umsetzung des Bauvorhabens nahm sie im Jahr 2005 Verhandlungen mit der Klägerin auf. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien wurden, nachdem die Klägerin bereits erhebliche Planungsleistungen erbracht hatte, in einem sogenannten „Letter of Intent“ (LoI, Anlage K 1) fixiert. Nachdem der Aufsichtsrat der A-AG am 30.03.2006 den Beschluss gefasst hatte, das Projekt in Form eines sogenannten „Generalübernehmermodells“ umzusetzen, verhandelten die Parteien über den Abschluss eines sogenannten GMP-Vertrages (Guaranteed Maximum Price-Vertrag). Am 21.12.2006 erklärte das Vorstandsmitglied der Beklagten Z1 im Rahmen eines Gesprächs die Zusammenarbeit der Parteien für beendet, so dass die Klägerin die ihr vermeintlich zustehende Restvergütung im Klageweg geltend gemacht hat. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat der Klage, die auf Zahlung von insgesamt 641.357,94 € gerichtet war, in Höhe von 365.795,93 € entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage, gerichtet auf Rückzahlung von 522.000,00 € hat es ebenfalls abgewiesen. Das Landgericht hat Vergütungsansprüche der Klägerin in Höhe von 928.000,00 € brutto (800.000,00 € netto) und 220.400,00 € brutto (190.000,00 € netto) aus den Bestimmungen des „Letter of Intent“ hergeleitet, wobei hinsichtlich des letztgenannten Betrages ein hinreichender Nachweis der Klägerin dahinstehen könne, weil die Beklagte diesbezüglich durch Zahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe, was als Nachweisverzicht zu verstehen sei. Einen weiteren Vergütungsanspruch in Höhe von 667.395,63 € hat das Landgericht angenommen, weil dieser Betrag von dem Vorstandsmitglied Z1 der Beklagten anlässlich einer Besprechung am 21.12.2006, bei dem die Beklagte die Beendigung der Vertragsbeziehungen bekanntgegeben habe, anerkannt worden sei. Er habe dem für die Klägerin handelnden Zeugen Dr. Z2 eine Kostenaufstellung (Anlage K 23) überreicht mit dem Bemerken, „dies ist das, was wir Ihnen noch schulden“. Dabei sei sowohl die Mehrleistungspflicht der Beklagten anerkannt, als auch ein etwaiger Rückforderungsvorbehalt fallengelassen worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Zeuge Dr. Z2 die Erklärung des Zeugen Z1 nicht anders als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis verstehen können. Weitere Ansprüche der Klägerin hat das Landgericht verneint, weil sich die Klägerin auch bei einer etwaigen unzulässigen Unterschreitung der Mindestsätze nach der HOAI hierauf nicht berufen könne. Dem stehe der Gedanke von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Der „Letter of Intent“ sei in dem Bewusstsein abgeschlossen worden, dass die Klägerin bereits erhebliche Planungsleistungen erbracht gehabt habe. Er habe eine detaillierte Regelung für den Fall des Nichtvertragsschlusses enthalten, auf die sich die Klägerin bewusst eingelassen habe. Von den zuerkannten Vergütungsansprüchen hat das Landgericht unstreitig geleistete Zahlungen in Höhe von 1.450.000,00 € abgesetzt und so den zuerkannten Betrag ermittelt. Die Widerklage hat es infolge des angenommenen Anerkenntnisses der Beklagten für unbegründet erachtet. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten. Die Klägerin begehrt den vom Landgericht aberkannten Teil der Vergütungsforderung und führt aus, der vom Landgericht herangezogene „Letter of Intent“ vom 22.02.2006 sei mit der Umsetzungsentscheidung des Aufsichtsrats der A-AG vom 30.03.2006 gegenstandslos geworden. Im August 2006 habe daher Einvernehmen zwischen den Beteiligten darüber bestanden, dass sich die Vergütungsansprüche nicht mehr nach dem „Letter of Intent“ richteten. Die Beklagte habe dies nicht wirksam bestritten, das Landgericht habe jedenfalls einen entsprechenden Beweisantritt der Klägerin übergangen. Ferner sei die Begründung des Landgerichts für die Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtlich unzutreffend. Unter anderem sei zu bedenken, dass alle ausgetauschten Berechnungen auf der Basis der HOAI erstellt worden seien. Die Beklagte sei überdies branchenkundig und der Auftraggeber sei für schutzwürdiges Vertrauen beweisbelastet. Hierzu sei ein Sachvortrag der Beklagten nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2/10 0 471/07 – vom 28.11.2008 zu verurteilen, an die Klägerin 641.357,94 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; ferner im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2/10 0 471/07 – vom 28.11.2008 die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 522.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil gegen die Berufung der Klägerin und verfolgt im Wege der Anschlussberufung die aberkannte Widerklageforderung weiter. Sie wendet sich gegen die Einschätzung des Landgerichts, der Zeuge Z1 habe ein Anerkenntnis abgegeben. Dessen Aussage habe das Landgericht unzureichend gewürdigt. Der von der Klägerin weiterverfolgte Anspruch bestehe nicht, weil die Rechtswirkungen des „Letter of Intent“ durch den Umsetzungsbeschluss des Aufsichtsrats der A-AG nicht entfallen seien. Denn der „Letter of Intent“ enthalte keine zeitliche Beschränkung und sei genau auf den vorliegenden Fall zugeschnitten. Die Abschlagsrechnungen wiesen keine Ermittlungen der Forderungen nach den Grundsätzen der HOAI auf. Im Übrigen sei eine Überschreitung der Höchstbetragsgrenze des § 16 Abs. 3 HOAI zu erwarten gewesen, weswegen im Entwurf des Generalübernehmervertrages (dort § 14) ein Pauschalhonorar für Planungsleistungen vorgesehen gewesen sei. Die Abrechnung nach der HOAI sei nicht durch den Zeugen Z3 (Vorstandsmitglied der Beklagten) genehmigt worden. Die Aberkennung der Widerklageforderung sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. II. Beide Rechtsmittel sind statthaft und zulässig, dasjenige der Beklagten als Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO. In der Sache bleibt die Anschlussberufung der Beklagten ohne Erfolg, so dass hierüber ein Teilurteil (§ 301 ZPO) ergehen konnte, während hinsichtlich der Berufung der Klägerin noch weitere Sachaufklärung notwendig ist. Das Landgericht hat mit Recht einen Vergütungsanspruch der Klägerin unter Abzug der unstreitigen Zahlungen angenommen mit der Erwägung, die Beklagte habe diesen Anspruch anerkannt (§§ 631 Abs. 1, 780, 781 BGB, 350 HGB). Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Zeuge Z1 als für die Beklagte handelndes Vorstandsmitglied bei Übergabe der Rechnungsaufstellung (Anlage K 23) erklärt haben soll, dies sei der Betrag, den die Beklagte der Klägerin noch schulde, ist frei von Rechtsfehlern, auch wenn der Zeuge Z1 sich an eine derartige Äußerung nicht erinnern konnte. Denn die Beklagte hatte das Ziel, die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin an diesem Tag – dem 21.12.2006 – abschließend zu beenden, was auch die Vergütungsansprüche der Klägerin umfasste. Der Zeuge Dr. Z2, der für die Klägerin auftrat, wurde nämlich bis dahin im Unklaren darüber gelassen, dass die Beklagte nicht weiter über den GMP-Vertrag verhandeln, sondern die Geschäftsbeziehung zur Klägerin beenden wollte. Das Gespräch wurde auf Seiten der Beklagten von dem Zeugen Z1 als Finanzvorstand geführt, der im Laufe seiner Vernehmung einräumen musste, von „Bauangelegenheiten“ keine Kenntnisse zu haben. Das rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass es in diesem Gespräch allein um die Beendigung der Geschäftsbeziehung, auch in kostenmäßiger Hinsicht, gehen sollte. In dieser Besprechung wurde die Zusammenstellung Anlage K 23 vorgelegt und dem Zeugen Dr. Z2 überreicht. Diese Zusammenstellung hatte der Architekt Z4 im Auftrag der Beklagten erstellt. Nimmt man die von dem Zeugen Dr. Z2 wiedergegebene Erklärung des Zeugen Z1 hinzu, „das ist das, was wir Ihnen noch schulden“, so konnte der Zeuge Dr. Z2 nur die Vorstellung haben, dass die Restschuld der Beklagten in deren Haus ermittelt und durch die entscheidungsbefugten Gremien „abgesegnet“ worden war, so dass das Landgericht hieraus mit Recht ein Schuldanerkenntnis der Beklagten hergeleitet hat. Darauf, in welchem Umfang der Zeuge oder der Vorstand der Beklagten an sich entscheidungsbefugt war, kommt es angesichts der vorgenannten Überlegungen nicht an. Die Berufung zeigt nicht auf, dass die internen Vertretungsbeschränkungen der Beklagten dem Zeugen Dr. Z2 bekannt waren. Wegen der Vorschrift des § 350 HGB bedürfte es auch keiner Schriftform der Erklärung des Zeugen Z1. Das Anerkenntnis umfasste, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausführt, etwaige Vorbehalte hinsichtlich der zuvor geleisteten Zahlungen, so dass die Anschlussberufung der Beklagten auch hinsichtlich der Widerklage in vollem Umfang erfolglos bleibt. Hinsichtlich der Berufung der Klägerin ist – wie ausgeführt – weitere Sachaufklärung notwendig, so dass über die Anschlussberufung vorab durch Teilurteil zu entscheiden war. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.