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Urteil

3 U 103/08

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1022.3U103.08.0A
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19.3.2008 (1 O 192/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz für den zuerkannten Betrag lediglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. 2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zuerkannten Betrages nebst Zinsen abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19.3.2008 (1 O 192/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz für den zuerkannten Betrag lediglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. 2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zuerkannten Betrages nebst Zinsen abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer wegen Pflichtverletzungen ihres früheren Steuerberaters im Umfang der gesetzlich festgesetzten Mindestversicherungssumme (256.000 €) in Anspruch. Der auf Seiten der Klägerin als Streithelfer beigetretene Steuerberater war in den Jahren 2000 bis 2005 als selbständiger Steuerberater mit der laufenden steuerlichen Beratung des von der Klägerin betriebenen Einzelunternehmens für das Aufstellen von Geldspielautomaten und den Betrieb von Spielhallen beauftragt. Die Tätigkeit des Steuerberaters umfasste die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Prüfung der Steuerfestsetzungen sowie die Begleitung steuerlicher Außenprüfungen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übernahm Anfang 2005 das Steuermandat. Die Klägerin macht gegenüber ihrem früheren Steuerberater Forderungen wegen entgangener Erstattung von Mehrwertsteuer über insgesamt 285.000 € geltend. Das Finanzgericht Ort1 hatte mit Urteil vom 26.10.2001 entschieden, dass Umsätze aus Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer befreit seien. Auf die Revision des Finanzgerichts legte der BFH mit Beschluss vom 6.11.2002 dem EuGH zur Entscheidung vor. Der Steuerberater hatte deswegen beim zuständigen Finanzamt mit Schreiben vom 29.11.2002 einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 3.12.2002 abgelehnt, die Nachprüfung jedoch vorbehalten. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zwischen Dezember 2003 und Februar 2004, die die Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1997 bis einschließlich 1999 zum Gegenstand hatte, erging ein Änderungsbescheid vom 5.4.2004 mit geringfügiger Änderung der geschuldeten Umsatzsteuer, zudem wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Der Steuerberater legte trotz des weiterlaufenden Gerichtsverfahrens zu der Umsatzsteuerpflicht keinen Einspruch ein. Der EuGH entschied mit Urteil vom 17.2.2005, dass der Betrieb von Glücksspielen aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken umsatzsteuerfrei sei. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an. Der Steuerberater teilte der Klägerin durch Schreiben vom 11.11.2005 und 23.5.2006 (Blatt 24 f d.A.) mit, seine Haftpflichtversicherung sei informiert. Unter dem Datum des 20.6.2006 (Blatt 80 d.A.) erklärte er der Klägerin unter der Überschrift: " Verzicht auf die Einrede der Verjährung ", er verzichte vorsorglich auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die die Klägerin für die Veranlagungszeiträume 1997 bis einschließlich 2003 wegen möglicher Beratungsfehler, insbesondere in Form der Nichteinlegung von Ansprüchen im Rahmen der umsatzsteuerlichen Veranlagung, gegen ihn entstanden sein konnten, um ihr Gelegenheit zu geben, ohne Zeitdruck etwaige Ansprüche prüfen zu lassen. Die Klägerin erhob im Oktober 2006 gegen den Steuerberater vor dem Landgericht Duisburg Klage, mit der sie als Schadensersatz die Umsatzsteuerbeträge aus den Jahren 1997 bis 1999 in Höhe von 285.484,49 € und 69.501,14 € Zinsen hierauf beanspruchte. Gegen das insoweit am 20.12.2006 antragsgemäß ergangene Versäumnisurteil legte der Steuerberater keinen Einspruch ein. Mit Schreiben vom 26.2. 2007 (Blatt 28 f d.A.) fragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten wegen einer Deckungszusage an und teilte das Ergebnis des rechtskräftigen Versäumnisurteils mit. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19.3.2007 (Blatt 23 d.A.) Deckungsschutz unter Berufung darauf ab, dass sie erstmals durch das Schreiben vom 26.2. 2007 von dem Vorgang Kenntnis erhalten habe und daher mehrfache Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsverhältnis feststellen müsse und dass das Versäumnisurteil ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalte. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mühlheim vom 13.4.2007 wurden sämtliche Ansprüche des Steuerberaters gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen. Mit Drittschuldnererklärung vom 5.6.2007 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf Ihr Schreiben vom 19.3.2007 Zahlung ab. Die Klägerin hat hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung des Streithelfers geltend gemacht, er habe keinen Einspruch gegen den Bescheid vom 3.12.2002 und auch nicht gegen die geänderten Steuerbescheide vom 5.4.2004 eingelegt. Deshalb habe eine Erstattung der rechtswidrig festgesetzten Umsatzsteuer nicht mehr erreicht werden können. Durch Übergabe unmittelbar nach Posteingang durch die Tochter der Klägerin habe der Steuerberater von den Änderungsbescheiden vom 5.4.2004 unmittelbar Kenntnis erlangt. Bei einer Überprüfung der Angelegenheit durch Mitarbeiter der X im Rahmen eines gemeinsamen Termins in den Büroräumen des Streithelfers habe sich herausgestellt, dass der Einspruch nicht wie zunächst behauptet am 30.12.2002, sondern erst am 4.10.2005 erstellt worden sei. Die Klägerin hat zur Einstandspflicht der Beklagten die Ansicht vertreten, durch das Versäumnisurteil stehe die Haftpflicht des Streithelfers dem Grunde und der Höhe nach fest, was für den vorliegenden Prozess bindend sei. Unbeschadet etwaiger Obliegenheitsverletzungen des Streithelfers gegenüber der Beklagten hafteten diese jedenfalls im Umfang der gesetzlich festgesetzten Mindestversicherungssumme nach § 158 c VVG. Daher befinde sich die Beklagte aufgrund ihres Ablehnungsschreibens vom 19.3.2007 seit 20.3.2007 in Verzug. Die Beklagte hat demgegenüber die Bindungswirkung des vorausgegangenen Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess in Abrede gestellt. Der Steuerberater der Klägerin habe sie nicht darüber unterrichtet, dass ihm gegenüber Schadensersatzansprüche erhoben worden seien. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, an dem Prozess mitzuwirken. Wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit der Klägerin nach § 153 Abs. 2 und 4 VVG sowie aus § 5 AVB (Bl. 113 d.A.) erlange das Versäumnisurteil keine Bindungswirkung (§§ 158d, 158e VVG). Die Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Schadensersatzansprüche seien verjährt, so dass die Pfändung des Deckungsanspruchs ins Leere gegangen sei. Mit Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 3.12.2002 habe die Verjährung zu laufen begonnen. Die dreijährige Frist nach § 68 StBerG a. F. sei damit im Januar 2006 abgelaufen. Die Verjährung beginne nicht erst mit Erlass des Berichtigungsbescheides nach Außenprüfung, sondern bereits mit der erstmaligen Versäumung der Einspruchsfrist. Die Verzichtserklärung des Streithelfers zur Verjährung vom 20.6.2006 sei nach Ablauf der Verjährung erfolgt und damit wirkungslos. Für den Fall ihrer Wirksamkeit handele es sich um eine weitere vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Streithelfers. Der Streithelfer der Klägerin hat die Meinung vertreten, für den Beginn der dreijährigen Verjährung im Falle der Nichtigkeit einer Rechtsnorm sei die Entscheidung des Gerichts maßgeblich, die die Nichtigkeit feststelle. Erst mit Verkündung des Urteils des EuGH vom 17.2.2005 habe deshalb die Verjährung zu laufen begonnen. Überdies habe eine erneute Pflichtverletzung darin gelegen, dass nach der Betriebsprüfung gegen die geänderten Steuerbescheide kein Einspruch eingelegt worden sei, wodurch eine neue Verjährungsfrist begonnen habe. Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil der 1. Zivilkammer vom 19.3.2008 der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Versicherungsfall stehe aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Duisburg gegen den Steuerberater der Klägerin fest. Die Bindungswirkung bestehe auch im Falle eines im Haftpflichtprozess ergangenen Versäumnisurteils, weil die Schlüssigkeit der Klage und damit die Haftung des Streithelfers sowie der ihm anzulastende Pflichtverstoß geprüft worden sei. Der Fall eines Urteils aufgrund Säumnis des Versicherungsnehmers sei nicht anders zu behandeln als der Fall, dass gegen diesen nach Antragstellung ein streitiges Urteil ergehe, nachdem er die Pflichtverletzung nicht bestritten habe. Trotz Obliegenheitsverletzungen des Streithelfers der Klägerin, die zu Leistungsfreiheit der Beklagten ihm gegenüber führen könnten, bleibe die Beklagte unter Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme (256.000 €) nach § 158c VVG gegenüber der Klägerin zur Leistung verpflichtet. Zwar führe eine Verletzung der Anzeigepflicht der Klägerin (§ 158 d VVG) gegenüber der Beklagten nach § 158 in VVG dazu, dass die Beklagte als Versicherer einwenden könne, der Haftpflichtprozess sei falsch entschieden worden. Die beweisbelastete Beklagte habe jedoch eine Verletzung dieser Pflicht nicht dargelegt und nicht nachgewiesen. Da es um ein Unterlassen gehe, habe es der Klägerin möglich gewesen sein müssen, die gebotene Handlung vorzunehmen. Hierzu gehöre die Kenntnis vom richtigen Berufshaftpflichtversicherer. Eine solche Kenntnis der Klägerin habe die Beklagte nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Soweit die Beklagte geltend mache, die Klägerin habe zumutbare Maßnahmen zur Kenntniserlangung unterlassen, habe diese ausreichend dargelegt, sich um die Ermittlung bemüht zu haben, indem ihr Prozessbevollmächtigter mehrfach telefonisch versucht habe, vom Steuerberater den Haftpflichtversicherer benannt zu bekommen. Dies habe der Steuerberater auch bestätigt. Überdies habe die Klägerin zwei Schreiben des Streithelfers vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er die Beklagte informiert habe. Für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Klägerin sei auch nicht zuzumuten gewesen, eine Auskunft bei der Steuerberaterkammer einzuholen oder bei Versicherungsunternehmen wegen der Berufshaftpflichtversicherung anzurufen. Den Versicherungsunternehmen sei dagegen zuzumuten, einen zentralen Ruf wie bei den Kfz-Versicherungen einzurichten, um Geschädigten die Ermittlung der Berufshaftpflichtversicherung zu ermöglichen (KG, Urteil vom 30.1.2007 - 6 U 132/06). Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. 1. Darin vertritt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die Ansicht, eine Bindungswirkung des von der Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer erstrittenen Versäumnisurteils bestehe aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände nicht, weil für sie keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf den Haftpflichtprozess Einfluss zu nehmen, da ihr weder der Versicherungsnehmer noch die Klägerin die Anspruchserhebung und die Existenz des Prozesses mitgeteilt hätten. Mangels Bindungswirkung sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Haftpflichtanspruch der Klägerin gegenüber ihrem Steuerberater, dem Versicherungsnehmer der Beklagten, verjährt sei. a) Die Rechtfertigung für die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess liege in der umfassenden Dispositionsbefugnis des Versicherers, insbesondere in dem Recht, den Haftpflichtprozess für den Versicherten zu führen (BGH VersR 1992, 1504 ). Sofern der Haftpflichtversicherer den Prozess nicht geführt habe, sei eine Bindungswirkung nur gerechtfertigt, wenn der Haftpflichtversicherer von seinem Prozessführungsrecht aufgrund eigener Entscheidung keinen Gebrauch gemacht habe. Dabei handle es sich in erster Linie um Fälle, in denen der Versicherer vor Durchführung des Haftpflichtprozesses die Deckung abgelehnt habe (vgl. BGH VersR 1992, 1504 ). Maßgeblicher Grund für die vom BGH auch bei Nichtbeteiligung des Versicherers angenommene Bindungswirkung sei mithin der Umstand, dass der Versicherer darauf verzichtet habe, seinen Einfluss auf den Haftpflichtprozess geltend zu machen. Deshalb habe der BGH auch in einem Fall eines gegen den Versicherungsnehmer ergangenen Versäumnisurteils die Bindungswirkung bejaht, weil der Versicherer noch vor Rechtskraft des Versäumnisurteils davon erfahren und die Möglichkeit gehabt habe, hiergegen Einspruch einzulegen (BGH VersR 2003, 635 ). Entgegen der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Ansicht entspreche es nicht der Rechtsprechung des BGH, eine generelle Bindungswirkung im Falle eines gegen den Versicherungsnehmer ergangenen Versäumnisurteils anzunehmen. Auch in der Literatur werde einhellig die Auffassung vertreten, die Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozess ergebe sich aus der umfassenden Dispositionsbefugnis des Versicherers über das Haftpflichtverhältnis und insbesondere aus dessen Prozessführungsbefugnis (Hagen, DNotZ 2000, 809, NVersZ 2001, 341; Römer / Langheid, VVG, § 149 in 12; Späth, VersR 1989, 354 ; Berliner Kommentar zum VVG / Baumann, § 149 Rn 91). b) Die fehlende Bindungswirkung des von der Klägerin erstrittenen Versäumnisurteils ergebe sich auch aus § 158 e Abs. 1 VVG a. F.. Die Klägerin habe die ihr nach § 158 d Abs. 2 VVG a. F. obliegende Verpflichtung, dem Versicherer die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs unverzüglich schriftlich anzuzeigen verletzt. Sie habe offenkundig keinerlei Versuch unternommen, den Haftpflichtversicherer in Erfahrung zu bringen. Die Klägerin habe zumindest den Versuch unternehmen müssen, bei der zuständigen Steuerberaterkammer die Haftpflichtversicherung zu erfahren. Jedenfalls werde in derartigen Fällen der Haftpflichtversicherer über ein entsprechendes Auskunftsersuchen eines Auftraggebers unterrichtet. Auf diese Weise hätte die Beklagte Kenntnis von dem Haftpflichtprozess erlangt (Auskunft der Steuerberaterkammer). Überdies habe die Klägerin die Steuerberaterkammer um Vermittlung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG bitten können. Die Steuerberaterkammer hätte dann den Streitverkündeten eindringlich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, seinem Auftraggeber seine Berufshaftpflichtversicherung zu nennen. Schließlich habe für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Auskunftsklage gegen den früheren Steuerberater zu erheben. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Haftpflichtversicherung gehabt zu haben (Berliner Kommentar / Hübsch, § 158 d Rn 25). Infolge der Anzeigepflichtverletzung trete eine Bindungswirkung des Versäumnisurteils nicht ein; die Haftpflichtfrage sei im Deckungsprozess erneut zu prüfen (Römer / Langheid, VVG, § 158e Rn 5 u. a.). 2. Wegen der fehlenden Bindungswirkung des vorausgegangenen Versäumnisurteils sei im vorliegenden Deckungsprozess die Frage der Verjährung des Haftpflichtanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen (Klageerwiderung, Blatt 105 - 107, Schriftsatz 25.2.2008, Blatt 151 f d.A.). Die Ansicht des Landgerichts, der Steuerberater der Klägerin habe durch Erklärung vom 20.6.2006 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, sei unzutreffend. Diese Erklärung (Blatt 80 d.A.) beziehe sich ihrem Inhalt nach nur auf Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht verjährt gewesen seien. Dies ergebe sich aus dem ausdrücklich angegebenen Zweck der Erklärung, der Klägerin Gelegenheit zu geben, etwaige Ansprüche ohne Zeitdruck durch ihre neuen Berater prüfen zu lassen. Nach dem Wortlaut sei die Erklärung nicht darauf gerichtet gewesen, die Einrede der Verjährung aufzugeben, wenn diese bereits eingetreten gewesen sei (vgl. auch BGH NJW 1982, 1815 ; BGH NJW 1996, 661 ). 3. a) Darüber hinaus sei zu rügen, dass die Klägerin den Bescheid des Finanzamts Ort2 vom 3.12.2002 trotz mehrfacher Aufforderung und trotz ausdrücklichen Antrags gemäß § 142 ZPO (Blatt 153 f d.A.) in erster Instanz nicht vorgelegt habe. Mangels Vorlage sei der Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Die Höhe des geltend gemachten Schadens(Berechnung der steuerpflichtigen Umsätze, des Erstattungsanspruchs der Vorsteuer und des Zinsschadens) bestritten (Blatt 110 d.A.). b) Da sowohl die Klägerin als auch die Familie Y als Automatenaufsteller von den Berufsverbänden über die umsatzsteuerrechtliche Problematik wegen der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 26.10.2001 und des Vorlagebeschlusses des BFH vom 6.11.2002 unterrichtet gewesen seien, bleibe völlig unverständlich und begründe im übrigen erhebliches Mitverschulden der Klägerin, dass die Frage der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Betriebsprüfung in keiner Weise mehr angesprochen worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie 2. im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes (8%) aus einem Betrag von 256.000 € seit 20.3.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Streithelfer der Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, rügt aber mit der Anschlussberufung, das Landgericht habe bei der zutreffenden Zuerkennung der Zinsen den Basiszinssatz außer Acht gelassen. II. Die Berufung bleibt im Wesentlichen erfolglos. Zwar ist die Beklagte mangels Bindungswirkung des gegen den Steuerberater ergangenen Versäumnisurteils vom 20.12.2006 für den vorliegenden Deckungsprozess nicht gehindert, Einwendungen gegen die Haftpflicht des bei ihr versicherten Steuerberaters zu erheben. Diese verhelfen ihr jedoch nicht zum Erfolg. 1. Die Einstandspflicht der Beklagten richtet sich nach dem Leistungsversprechen im Versicherungsvertrag der Beklagten mit ihrem Versicherungsnehmer, dem Streithelfer der Klägerin, hier nach § 5 I. AVB (Blatt 113 d.A.). Danach ist Versicherungsfall im Sinne des Vertrages der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Zwar steht der Klägerin als geschädigter Dritter gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus dem Gesetz ein Direktanspruch zu; dieser Direktanspruch auf Zahlung folgt jedoch aus dem von der Klägerin gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.4.2007 (Blatt 30f d.A.), zugestellt an die Beklagte am 4.6.2007 (Blatt 32 d.A.), auf der Grundlage des Versäumnisurteils vom 20.12.2006 (Blatt 26 d.A.). 2. Das gegen den Steuerberater ergangene Versäumnisurteil ist nicht bindend. Zwar gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH in der Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des Leistungsversprechens nach dem Versicherungsvertrag das Trennungsprinzip mit Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses (VersR 1992, 1504 ; VersR 2006, 106 = NJW 2006, 289 ), nach dem im Haftpflichtprozess entschieden wird, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Die Eintrittspflicht des Versicherers wird im Deckungsprozess geklärt. Danach stellt die notwendige Ergänzung dieses Prinzips die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit dar, jedenfalls hinsichtlich des Haftungstatbestandes, der die tatsächlichen Elemente, die der Tatrichter des Haftpflichtprozesses der Haftung des Versicherungsnehmers zu Grunde gelegt hat, sowie den dem Versicherungsnehmer anzulastenden Pflichtverstoß umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer durch die ihm eingeräumte umfassende Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis, durch Anzeige-, Auskunfts-, Vorlage- und Aufklärungsobliegenheiten und vor allem durch das Weisungs- und Vertretungsrecht des Versicherers (§ 5 AHB) ausreichend geschützt, wenngleich er in besonderen Fällen seine eigenen Interessen hinter die des Versicherungsnehmers zu stellen hat (BGH VersR 1992, 1504 ). Daraus folgt aber als Vorraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung gegenüber dem Versicherer aus dem Haftpflichtprozess auch, dass der Versicherer überhaupt eine Chance hatte, die ihm eingeräumten Rechte im Haftpflichtprozess wahrzunehmen. Dazu bedarf es der (rechtzeitigen) Kenntnis des Versicherers vom Haftpflichtprozess. Unter diese Voraussetzung hat der BGH die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses auch gestellt. Er hat nach dem zutreffenden Zitat in der Berufungsbegründung bereits 1956 (NJW 1956, 1796 ) sowie erneut durch Urteil vom 19.3.2003 (VersR 2003, 635 ) entschieden, dass die Bindungswirkung eines Versäumnisurteils im Haftpflichtprozess dann eintritt, wenn der Versicherer vom Haftpflichtprozess weiß und dem Versicherungsnehmer freie Hand lässt oder zumindest so rechtzeitig vom Erlass eines Versäumnisurteils und dadurch vom Haftpflichtprozess selbst Kenntnis erhält, dass er aufgrund der in den AVB eingeräumten Prozessführungsbefugnis (vorliegend § 5 III. Nr. 4 AVB) in die Lage versetzt wird, den Prozess für den Versicherungsnehmer weiterzuführen (ebenso OLG Koblenz VersR 1995, 1298 ). Diese Voraussetzungen fehlen vorliegend vollständig, weil unstreitig die Beklagte als Versicherer weder durch ihren Versicherungsnehmer noch durch die Klägerin (mangels Kenntnis) von dem Haftpflichtprozess und dem Versäumnisurteil unterrichtet wurde. Die vorliegende Konstellation widerspricht mithin der durch das Trennungsprinzip und die Bindungswirkung austarierten Interessenlage zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und geschädigtem Dritten, weshalb die Bindungswirkung hier zu verneinen ist, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Information ankommt. Auf eine Durchbrechung der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses nach §§ 158 e, 158 d Abs.2 VVG (vgl. Römer / Langheid, VVG, § 158 e Rn 5; Prölss / Martin / Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 158e Rn 1, 4) kommt es vorliegend nicht mehr an. 3. Entgegen der Meinung der Beklagten ist Verjährung des Haftpflichtanspruchs der Klägerin gegenüber ihrem Steuerberater, dem Versicherungsnehmer der Beklagten, nicht eingetreten. Auf die Verzichtserklärung des Steuerberaters vom 20.6.2006 Bl. 80 d.A.) kommt es nicht an, weil sie sich nur auf Ansprüche bezieht, die zur Zeit der Abgabe der Erklärung nicht verjährt gewesen sind. Dies ergibt sich aus dem in der Erklärung ausdrücklich aufgeführten Zweck, der Klägerin ohne Zeitdruck die Überprüfung etwaiger Ansprüche zu ermöglichen. a) Ansprüche gegen einen Steuerberater auf Schadenersatz verjähren nach der bis zum 14.12.2004 gültigen Fassung des § 68 StBerG (danach weggefallen durch Art.16 Nr.2 des Ges. zur Anpassung von Verjährungsvorschriften vom 9.12.2004; Überleitung Art. 229 § 12 Abs.1 Nr.13 EGBGB) in 3 Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs . Ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater entsteht entgegen der Ansicht der Beklagten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, durch den wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters Steuern zu hoch festgesetzt worden sind (so bereits BGHZ 114, 150; BGH DB 2007, 1400 – von der Bekl. zitiert –), frühestens mit Zugang des Steuerbescheids des Finanzamts (BGHZ 119, 69). b) Vorliegend ist die Entstehung des Schadenersatzanspruchs der Klägerin gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten allerdings nicht mit der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidungen des Finanzamts vom 3.12.2002 zu seinem (für die Klägerin) im Anschluss an den Vorlagebeschluss des BFH an den EuGH vom 6.11.2002 gestellten Abänderungsantrag vom 29.11.2002 anzusetzen, wie die Beklagte meint. Denn die Umsatzsteuerfestsetzungen für die streitgegenständlichen Jahre 1997 - 1999 standen unstreitig danach weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 18 Abs.2 S.1 UStG, 168 S.1 AO), der erst durch die im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin ergangenen (geringfügig) abändernden Bescheide des Finanzamts vom 5.4.2004 aufgehoben wurde. Durch den Vorbehalt der Nachprüfung blieb der Steuerfall nach allen Seiten offen, die Bestandskraft war insgesamt suspendiert (Jakob, AO, 4.Aufl. (2006), Rn 264; Tipke / Lang, Steuerrecht, 18. Aufl. (2005), § 21 Rn 288). Der Steuerpflichtige kann jederzeit die Abänderung beantragen, § 164 Abs.2 AO. Damit konnte die Bestandskraft der Steuerfestsetzungen als Voraussetzung der Entstehung eines Schadens wegen der bei der Klägerin vom Finanzamt vereinnahmten Umsatzsteuer nicht eintreten. Denn solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht, hat das Finanzamt ebenso wie im Falle eines fristgerechten und deshalb noch zulässigen Einspruchs die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen und entsprechend einer berichtigten Steuererklärung die zutreffende Entscheidung zu fällen (vgl. BGHZ 114, 150, zit. nach JURIS, dort Rn 15). Der Vorbehalt entfällt gemäß § 164 Abs.4 S.1 AO nach Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist, nach Aufhebung durch das Finanzamt und nach Außenprüfung im Umfang der Änderung. Vorliegend fiel die vollständige Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts mit der teilweisen Abänderung der Steuerfestsetzung nach Außenprüfung zusammen. Zuvor war der Vorbehalt wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht entfallen. Auch wenn die Umsatzsteuer gemeinhin als Verbrauchssteuer bezeichnet wird, für die eine Festsetzungsfrist von 1 Jahr gilt, stellt sie jedoch keine Verbrauchssteuer im technischen Sinn dar, so dass eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren gilt (Tipke / Lang, a.a.O., § 14 Rn 2). c) Maßgeblich für die frühestmögliche Entstehung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater (Steuerberater) und damit für den Beginn der Verjährung ist mithin die Bekanntgabe der Abänderungsbescheide des Finanzamts am 8.4.2004, die das Finanzamt Mülheim in seiner Einspruchsentscheidung vom 25.8.2006 (Bl. 56 d.A.) unbeanstandet von den Parteien festgestellt hat. Die 3-jährige Verjährung begann sodann am 9.4.2004 und endete am 8.4.2007 (§ 188 Abs.2 BGB). Bei Klageerhebung im Haftpflichtprozess, deren Zeitpunkt von den Parteien nicht mitgeteilt worden ist, jedenfalls auch noch vor dem Erlass des Versäumnisurteils vom 20.12.2006 war Verjährung daher nicht eingetreten. Durch die Klageerhebung wurde die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB). Darüber hinaus begann die Verjährung infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13.4.2007 (Bl. 31 d.A.) als Vollstreckungshandlung des Gerichts ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen (§ 212 Abs.1 Nr.2 BGB). Mithin war der Schadenersatzanspruch der Klägerin auch bei Erhebung der Deckungsklage nicht verjährt. d) Der vorstehend dargestellte Verjährungsbeginn setzt im übrigen eine für die unrichtige oder überhöhte Steuerfestsetzung ursächliche Pflichtverletzung des Steuerberaters voraus, die vorliegend frühestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung des BFH vom 6.11.2002, den vom FG Münster entschiedenen Fall der Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielgeräten dem EuGH vorzulegen, angenommen werden kann. Denn dem OLG Köln folgend, ist ein Steuerberater verpflichtet, seinen Auftraggeber über die Möglichkeit der Anfechtung des Steuerbescheids zu belehren, wenn sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das BVerfG abzeichnet (OLG Köln, VersR 2008, 790 = OLGR Köln 2008, 32 = DB 2007, 2473; weitergehend KG VersR 2007, 435 = DB 2006, 2343). Nichts anderes kann für die Feststellung der Unvereinbarkeit mit EU-Recht durch den EuGH gelten. Kausal für einen Schaden ist danach ein Verhalten des StB durch Unterlassen rechtzeitiger (unter Beachtung noch offener Einspruchsfrist) Belehrung des Auftraggebers, oder Unterlassen fristgerechter Einlegung des möglichen Einspruchs selbst, wodurch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung eintritt und dadurch die im Ergebnis vom Auftraggeber zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer nicht mehr zurückgefordert werden kann. Folglich liegt das für den Schaden kausale pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in Fällen nachträglicher Aufhebung der Besteuerungsgrundlage durch gerichtliche Entscheidung in der Versäumung der letzten Möglichkeit der Einflussnahme auf die Steuerfestsetzung des Finanzamts, d. h. der Einspruchsfrist. Erst danach ist ein Schaden entstanden, vorher kann daher die Verjährung nach § 68 StBerG nicht ansetzen. 4. Der Einwand der Beklagten, ohne Vorlage des (ablehnenden) Bescheides des Finanzamts Ort2 vom 3.12.2002 sei der Schadenersatzanspruch auf der Grundlage des versäumten Einspruchs gegen diesen Bescheid nicht schlüssig dargelegt, ist unerheblich. Entscheidend war der unstreitig unterlassene Einspruch gegen die Abänderungsbescheide vom 5.4.2004 (siehe oben). 5. a) Ein der Klägerin bei der Entstehung des Schadens anzulastendes Mitverschulden ist nicht in Betracht zu ziehen. Denn die Klägerin hatte gerade den Streithelfer als Steuerberater hinzugezogen, um Fehler der steuerlichen Erklärungen und Beurteilungen zu vermeiden, insbesondere Bescheide zu prüfen, Einsprüche einzulegen und die dafür maßgeblichen Fristen zu wahren (vgl. BGH NJW 1998, 1486 ). b) Einwände zur Höhe des beanspruchten Schadens hat die Beklagte mit der Berufung nicht konkret erhoben. Das pauschale Bestreiten in erster Instanz ist unzureichend, nachdem die Klägerin auf der Grundlage der Steuererklärungen substantiierten Vortrag gehalten hat. 6. Auf die Berufung ist jedoch der durch das angefochtene Urteil zuerkannte Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszins nach § 288 Abs.1 BGB zu begrenzen, weil der nach Absatz 2 der Vorschrift bestimmte höhere Zins nur im Zusammenhang mit Entgeltforderungen gerechtfertigt ist, zu denen Schadensersatz nicht zählt (Palandt / Grüneberg, BGB, § 286 Rn 27). 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ /08 Nr.10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.