Urteil
3 U 218/07
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0730.3U218.07.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Klageerweiterung in der Berufung
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30.08.2007 abgeändert.
Der Beklagte wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Kläger 6.970,59 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2005 zu zahlen.
Der Beklagte wird gemäß seinem Anerkenntnis darüberhinaus verurteilt, an den Kläger 559,21 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 7/10 und der Kläger 3/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 3.027,25 Euro.
Die Revision gegen das Schlussurteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Klageerweiterung in der Berufung Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30.08.2007 abgeändert. Der Beklagte wird gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an den Kläger 6.970,59 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2005 zu zahlen. Der Beklagte wird gemäß seinem Anerkenntnis darüberhinaus verurteilt, an den Kläger 559,21 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 7/10 und der Kläger 3/10 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer des Klägers beträgt 3.027,25 Euro. Die Revision gegen das Schlussurteil wird zugelassen. Der Kläger klagt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X ... GmbH. Die Insolvenzschuldnerin, ein Finanzdienstleister, legte ab 1992 ein neues Produkt auf, den sogenannten X ... (X), welcher Optionshandelsgeschäfte zum Gegenstand hatte. Der Beklagte erklärte am 25.05.1999 den Beitritt zum X (Anlage K 12). Die Einlagen wurden vom Beklagten in drei „Etappen“ gezahlt und betrugen insgesamt 23.660,82 Euro einschließlich eines abzuziehenden Agios von 1.547,90 Euro; an den Beklagten wurden insgesamt 29.083,51 Euro ausgezahlt (Anlage K 14). Den Differenzbetrag von 6.970,59 Euro hat der Kläger gemäß § 143 InsO zur Insolvenzmasse zurückverlangt und zusätzlich außergerichtlicher Anwaltskosten wegen Verzuges in Höhe von 559,21 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat die Klage gestützt auf sein Anfechtungsschreiben vom 26.02.2007 gemäß § 134 InsO (Anlage K 15). Der Beklagte hat unter anderem eingewandt, seine Einlage sei direkt für Anlagezwecke eingesetzt worden, sodass den ausgezahlten Gewinnen eine Gegenleistung gegenübergestanden habe; außerdem hat er sich auf Entreicherung bezogen und einen aufrechenbaren Anspruch wegen entgangener Zinsen geltend gemacht. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Blatt 62 f d. A.). Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.08.2007 abgewiesen; wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 63 f d. A.). Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der zunächst sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt hat; auf den Inhalt der Berufungsbegründung und die dort angekündigten Berufungsanträge wird Bezug genommen (Bl. 78 f d. A.). Mit am 23.12.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 183 f d. A.) hat der Kläger den Klageantrag zu 1) um den Betrag von 3.027,25 Euro erweitert. Er macht nunmehr einen „Scheingewinn“ von insgesamt 9.997,84 Euro geltend und stützt sich dabei auf die „Neuberechnung“ gemäß Anlage K 10 und K 11, die er gemäß Seite 2 f des Schriftsatzes vom 27.05.2009 näher erläutert und unter Beweis stellt. Der Kläger hält die Klageerweiterung im Berufungsverfahren für zulässig. Ihr liege kein neuer Streitstoff zugrunde, da die Neuberechnung bereits gemäß S. 13 der Klageschrift geltend gemacht und er sich die Klageerweiterung gemäß S. 17 der Klageschrift vorbehalten habe. Die Klageerweiterung sei auch sachdienlich, da anderenfalls wegen des Differenzbetrages ein neuer Rechtsstreit geführt werden müsse. Mit Schriftsatz vom 27.05.2009 verweist der Kläger darauf, dass verschiedene Oberlandesgerichte in gleichgelagerten Fällen jeweils erst im Berufungsverfahren geltend gemachte Klageerweiterungen für zulässig erachtet hätten. Nachdem der Beklagte im Termin vom 02.06.2009 den Klageantrag im Umfang der in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsanträge vollumfänglich anerkannt hat, beantragt der Kläger insoweit den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils; im Übrigen beantragt der Kläger, den Beklagten zur Zahlung weiterer 3.027,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die klägerische Berufung zurückzuweisen, soweit der klägerische Anspruch über das Anerkenntnis hinausgeht. Der Beklagte hält die Klageerweiterung für nicht zulässig. Die „Neuberechnung des Scheingewinns“ sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, sodass es sich insoweit um verspätetes neues Vorbringen handele. Der Beklagte legt außerdem dar, die Neuberechnung sei im übrigen auch fehlerhaft; insoweit wird auf Seite 3/4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 03.02.2009 Bezug genommen. Die zulässige Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Im Umfang der erstinstanzlich gestellten Klageanträge und der mit der Berufungsbegründung angekündigten Klageanträge hat der Beklagte die Klageforderung im Termin vom 02.06.2009 im Hinblick auf das BGH - Urteil vom 11.12.2008 (Az.: IX ZR 195/07) vollumfänglich anerkannt; insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern und ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen (§§ 301, 307 ZPO). Soweit der Kläger, nicht in seiner Berufungsbegründung, sondern mit am 23.12.2008 eingegangenem Schriftsatz, den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 1 um 3.027,25 Euro auf 9.997,84 Euro nebst Zinsen erweitert hat, ist dies unzulässig, sodass insoweit im vorliegenden Berufungsverfahren in der Sache eine Entscheidung nicht zu treffen war. Die Problematik der Voraussetzungen einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren wird in rechtlicher Hinsicht nicht einheitlich beurteilt. Nach § 529 ZPO ist Gegenstand des Berufungsverfahrens der erstinstanzliche Streitstoff; neue Tatsachen sind nur dann im Berufungsverfahren zu prüfen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist; letzteres ist geregelt durch § 531 Abs. 2 ZPO. Im Fall einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren wird vom BGH die Anwendung der Vorschrift des § 533 ZPO insgesamt abgelehnt (vgl. BGH NJW 04, 2152 ); hingegen ist nach anderer Auffassung § 533 Nr. 2 ZPO anwendbar (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 533, Rdnr. 3). Beide dargelegten Auffassungen gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Ergebnis ist im Übrigen nach beiden vertretenen Auffassungen auch auf die Klageerweiterung im Berufungsverfahren die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller, a.a.O.). Nach alldem hängt die Zulassungsproblematik letztlich entscheidend davon ab, ob die Klageerweiterung neuen Tatsachenvortrag zum Gegenstand hat, der bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können, was jedoch in vorwerfbarer Weise nicht geschehen ist (§ 531 II Nr. 3 ZPO). Letzteres ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles zu bejahen. Der Kläger hat den erzielten Scheingewinn erstinstanzlich mit 6.970,59 Euro errechnet und sich dazu auf die Anlage K 14 sowie das Anwaltsschreiben vom 26.02.2007 gestützt (Anlage K 15). Danach errechnet sich der genannte Betrag als Summe der an den Beklagten getätigten Auszahlungen unter Berücksichtigung der Einzahlungen und des Agios (vgl. auch S. 15 d. Klagebegründung). Es handelt sich dabei um eine einfache und nachvollziehbare Berechnung, der der Beklagte erstinstanzlich auch nicht entgegengetreten ist und die er - nach Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfrage durch das genannte BGH-Urteil - auch anerkannt hat. Allerdings hat der Kläger auf Seite 13 der Klagebegründung unter Hinweis auf die Anlagen K 10 und K 11 auf eine „Neuberechnung des Scheingewinns unter Berücksichtigung der realen Handelsergebnisse“ hingewiesen, wonach sich „sogar“ ein Scheingewinn von 9.997,84 Euro ergebe. Diese Neuberechnung ist jedoch, obwohl dies dem Kläger unschwer möglich gewesen wäre, nicht zum Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits gemacht worden, was sich schon daraus ergibt, dass erstinstanzlich weiterhin der Betrag von nur 6.970,59 Euro gemäß der Anlage K 14 eingeklagt worden ist. Und die auf Seite 17 der Klageschrift „vorbehaltene“ Klageerweiterung betraf nicht die Neuberechnung gemäß Anlage K 10 und K 11 und ist erstinstanzlich auch nicht vorgenommen worden. Nach alldem war die im Berufungsverfahren vorgenommene „Neuberechnung“ in erster Instanz nicht Streitgegenstand; deren Funktion in erster Instanz ist nicht nachvollziehbar, denn der Kläger hat nicht einmal klargestellt, dass es sich dabei um eine Hilfsbegründung zu dem erstinstanzlich eingeklagten Scheingewinn handeln solle. Erstmals durch den Schriftsatz vom 22.12.2006 ist die Neuberechnung gemäß den Anlagen K 10 und K 11 zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht worden. Es handelt sich dabei im Vergleich zu der erstinstanzlichen Abrechnung um eine völlig neue Berechnungsmethode, weil nunmehr erstmals die „realen Handelsergebnisse“ zur Ermittlung des Scheingewinns herangezogen werden. Dabei weist der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 27.05.2009 darauf hin, dass für die Zeit von November 1992 bis Mai 1998 die tatsächlich erzielten Handelsergebnisse nicht zur Verfügung stünden, sodass eine „fiktive“ Ermittlung im Wege des so genannten „Smoothing-Verfahrens“ vorgenommen worden sei. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien auch streitig, ob sich diese Art der Ermittlung der Handelsergebnisse auch auf den Zeitraum Juli 1998 bis März 2005 auswirkt oder nicht. Diese neue und äußerst komplexe Berechnungsmethode ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zunächst einmal erläuterungsbedürftig; sodann könnte über deren Richtigkeit voraussichtlich nur nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entschieden werden. Nach alldem stellt sich die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung nicht als bloße Ergänzung oder Berichtigung des erstinstanzlichen Streitstoffes dar, sondern sie hat völlig neuen, aufklärungsbedürftigen Streitstoff zum Gegenstand. Die Klageerweiterung im vorliegenden Berufungsverfahren ist mithin unzulässig; es bleibt dem Kläger vorbehalten, den Erweiterungsbetrag in einem neuen Rechtsstreit gesondert geltend zu machen; dieser würde allein die Methodik der Berechnung des Scheingewinns zum Gegenstand haben, auf welche es im vorliegenden Verfahren bis zu der Klageerweiterung in keiner Weise angekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Revision gegen das Schlussurteil zuzulassen. Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der Klageerweiterung im Berufungsverfahren erscheint klärungsbedürftig. Zudem ergibt sich aus mit Schriftsatz vom 27.05.2009 vorgelegten Urteilen, dass das Thüringer Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf in ähnlich gelagerten Fällen die dortige im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung – mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Begründungen – für zulässig erachtet haben.