Urteil
3 U 236/07
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0121.3U236.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 2. Zivilkammer - vom 14.09.2007 (2 O 437/06) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 6.000,-- €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 2. Zivilkammer - vom 14.09.2007 (2 O 437/06) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 6.000,-- €. Die Revision wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt das Gericht vorab Bezug auf seinen Hinweis vom 13.05.2008 (Bl. 147, 148 d. A.). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die in dem genannten Hinweis vertretene Auffassung, das Landgericht sei zutreffend zur Annahme eines Wohnrechtes gelangt, wird gestützt durch das Argument, dass durch die notarielle. Vereinbarung vom 26.03.2004 allein das Insolvenzrisiko abgewendet werden sollte: Es besteht andererseits kein Anlass zu der Annahme, dass die Rechtsposition des Klägers durch die Vereinbarung vom 26.03.2004 inhaltlich verschlechtert, bzw. die Rechtsposition der Beklagten inhaltlich verbessert werden sollte. Ein Äquivalent zu dem gemäß der bisherigen Vereinbarung vom 03.12.1990 bestehenden Rückforderungsanspruch des Klägers konnte daher nur in der Gewährung eines ausschließlichen Wohnrechts bestehen. Auch die Darlehensaufnahme vom 15.03.2004 rechtfertigt keine andere Bewertung, weil der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung des Wohnrechts erst ab Mitte 2006 geltend gemacht hat. Dass der Kläger eine Aussagegenehmigung für den von der Beklagten als Zeugen angebotenen Notar01 verweigert hat, kann nicht zu seinem Nachteil gewürdigt werden. Grundsätzlich ist es allerdings zutreffend, dass ein solches Verhalten frei gewürdigt werden kann, und zwar nach den Grundsätzen des § 286 ZPO (vgl. Zöller-Greger ZPO 26. Aufl., § 386, Rz. 13; BGH NJW-RR 1996, 1534). Die vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) zu entscheidende Fallgestaltung ist mit der hiesigen vergleichbar. Der Kläger ist die nicht beweisbelastete Partei, und der als Zeuge benannte Notar01 vertritt (vertrat) die Beklagte im Scheidungsverfahren gegen den Kläger. Sofern der Notar in der Vereinbarung vom 26.03.2004 den tatsächlichen Parteiwillen zum Nachteil der Beklagten unklar formuliert hätte, könnte gegen ihn möglicherweise ein Haftungsanspruch bestehen. Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ist §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO entnommen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.