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Urteil

3 U 141/03

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0603.3U141.03.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.5. 03 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin beträgt € 6.500,-.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.5. 03 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin beträgt € 6.500,-. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil das Abtretungsverbot gemäß § 3 Abs. 4 AKB infolge des Ablaufs der Jahresfrist nach Zahlung der Erstprämie gemäß § 5a Abs. 4 Satz 4 VVG als vereinbart gilt (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5a Rn. 46). Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein einheitlicher Versicherungsvertrag beständen hat, wie das Landgericht zutreffend annimmt,. oder ob man in dem Nachtrag vom 11.3.02 den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages sieht, wie die Klägerin meint. Im ersteren Fall ist die Jahresfrist nach Zahlung der Erstprämie am 31.3.01 und im letzteren Fall Anfang April 2003 abgelaufen, ohne dass ein Widerspruch des Versicherungsnehmers erkennbar geworden ist. Gegen die Wirksamkeit des Abtretungsverbots gemäß § 3 AKB bestehen keine Bedenken. Es handelt sich weder um eine überraschende noch um eine Klausel, die den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt (Stiefel / Hofmann, AKB Kommentar, 17. Auflage, § 3 Rn. 72). Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen, well die Geltendmachung des Abtretungsverbots von einem Interesse gedeckt wird, dass im. Zweckbereich der Bestimmung liegt. Das ist vorliegend nicht nur der Schutz vor einer unbestimmten Vielzahl unbekannter Personen statt des Vertragspartners, sondern gerade auch der Zweck, eine Vernehmung des Versicherungsnehmers als Zeugen in Angelegenheiten des Versicherungsschutzes zu verhindern (Stiefel / Hofmann, § 3 Rn. 80). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend auch kein Fall bereits festgestellter Versicherungsansprüche gemäß § 3 Abs. 4 AKB gegeben, auf Grund dessen das Abtretungsverbot nicht eingreifen könnte. Es fehlt an der Voraussetzung, dass nämlich die Ansprüche im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nach Grund und Höhe festgestellt worden und nicht mehr anfechtbar sind. Das Abfindungsangebot der Beklagten vom 4.1 i. 02 beinhaltet eine solche Feststellung nicht. Vielmehr enthält es in erster Linie die Ablehnung des Versicherungsschutzes verbunden mit dem befristeten Angebot einer vergleichsweisen Regelung. Die Ablehnung des Versicherungsschutzes stellt jedoch das genaue Gegenteil einer Feststellung der .Versicherungsansprüche dar (Stiefel / Hofmann § 3 Rn. 82). Zutreffend hat das Landgericht auch einen Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verneint. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des nicht nachvollziehbar begründeten Bestreitens der Klägerin hinsichtlich der Anfertigung eines weiteren Fahrzeugschlüssels die Beklagte zu Recht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers angemeldet hat, so dass bereits der Nachweis des äußeren Bildes, eines Motorraddiebstahls, erheblich erschwert sein dürfte und ., außerdem eine Obliegenheitsverletzung in Betracht kommt. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Absatz 2 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin (Ehefrau des Versicherungsnehmers) hat aus abgetretenem Recht Ansprüche aus der Kaskoversicherung ihres Ehemannes bei der Beklagten wegen des Diebstahls eines Motorrads am 3.02 am Messegelände in geltend gemacht. Hierbei hat sie den Wert des Motorrads (€ 6.500,-) auf der Grundlage des von der Beklagten eingeholten Wertgutachtens zu Grunde gelegt. Die Versicherung des Motorrads erfolgte ab 26.2.02 als Nachtrag vom 11.3.02 (Bl. 112ff) zu Versicherungsscheinnummer 111.111.185.120, der ursprünglich mit Wirkung vom 27.3.01 am 27.4.01 (Bl. 102ff) für einen PKW ausgestellt und mit Nachtrag vom 11.12.01 (Bl. 110f) unterbrochen worden war. Der Ehemann der Klägerin zeigte den Diebstahl des Motorrades am 16.3. 02 bei der Polizei in … an (Bl. 7). Die Klägerin hat behauptet, das Motorrad ihres Ehemannes sei an diesem Tage in der Zeit zwischen 14:30 Uhr (Abstellen am Messegelände … wegen Besuchs der Messe …) und 17:30 Uhr (nicht mehr Vorfinden) gestohlen worden. Die Klägerin hat weiter behauptet, die Versicherungsbedingungen (AKB) habe Ihr Ehemann weder bei Antragstellung noch durch Übersendung erhalten, so dass sich die Beklagte auf das von ihr geltend gemachte Abtretungsverbot (§ 3 Abs. 4 AKB) nicht berufen könne. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sich nicht vertragstreu verhalten, weil sie hinter dem Rücken des Ehemannes Ermittlungen geführt habe, um die Leistungspflicht ablehnen zu können. Die Beklagte hat die beantragte Klageabweisung außer auf fehlende Aktivlegitimation der Klägerin wegen des in den AKB enthaltenen Abtretungsverbots darauf gestützt, dass ihrer Auffassung nach ein vorgetäuschter Diebstahl vorliege, zumal nach einem von ihr eingeholten Schlüssel-Gutachten ein weiterer Schlüssel vorhanden gewesen sein müsse, den weder die Klägerin noch ihr Ehemann vorgelegt hatten. Insoweit liege wegen fehlender Mitteilung eine Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Es bestünden deshalb auch Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, so dass das äußere Bild des versicherten Diebstahls nicht mit der Bezugnahme auf die polizeiliche Anzeige hinreichend dargelegt werden könne. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (§529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 20.06.2003 wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen, weil ein einheitlicher Versicherungsvertrag zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen sei (einschließlich der Versicherungsbedingungen mit Abtretungsverbot), dass spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG das Widerspruchsrecht wegen nicht übergebener . Versicherungsbedingungen entfallen sei. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn der Nachtrag vom 11.3. 02 zum bestehenden Versicherungsvertrag als neuer Antrag gewertet werde. Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung bekräftigt die Klägerin ihre Argumente aus der ersten Instanz und äußert zudem die Auffassung, dass das Abtretungsverbot auch deshalb nicht greife, weil in einem Schreiben der Beklagten vom 4.11. 02 (Bl. 16 d.A.) eine endgültige Feststellung der Versicherungsansprüche zu sehen und die Abtretung erst danach erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.500 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ihre erstinstanzlichen Angriffe gegen die Klage, insbesondere hinsichtlich der fehlenden Aktivlegitimation und der Obliegenheitsverletzung wegen unrichtiger Angaben zu den Schlüsselverhältnissen.