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Beschluss

3 Ws 508/24 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1126.3WS508.24STVOLLZ.00
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Leitsätze
Erledigt sich das Verpflichtungsbegehren des Strafgefangenen während des gerichtlichen Verfahrens und steht ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Raum, ändert sich die örtliche Zuständigkeit der bislang zuständigen Strafvollstreckungskammer auch dann nicht, wenn der Strafgefangene im Laufe des Verfahrens dauerhaft in eine andere Vollzugsanstalt verlegt wird.
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben. Das Landgericht Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - bleibt örtlich für die Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig, so dass das Verfahren an das Landgericht Marburg zurückgegeben wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erledigt sich das Verpflichtungsbegehren des Strafgefangenen während des gerichtlichen Verfahrens und steht ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Raum, ändert sich die örtliche Zuständigkeit der bislang zuständigen Strafvollstreckungskammer auch dann nicht, wenn der Strafgefangene im Laufe des Verfahrens dauerhaft in eine andere Vollzugsanstalt verlegt wird. Der Beschluss wird aufgehoben. Das Landgericht Marburg - 4. Strafkammer, Strafvollstreckungskammer - bleibt örtlich für die Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig, so dass das Verfahren an das Landgericht Marburg zurückgegeben wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. I. Der Beschwerdeführer (Strafgefangener) verbüßt aktuell eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; anschließend ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notiert. Zunächst befand er sich in der JVA Stadt1, wo am 7. April 2023 eine Haftraumkontrolle stattfand. Hierbei wurde der übermäßige Bestand von Lebensmitteln und Gewürzen im Haftraum beanstandet; die Gewürze wurden daraufhin auf Anordnung der Anstaltsleitung der JVA Stadt1 aus dem Haftraum entfernt. Mit Anliegen vom 2. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer die Herausgabe der Gewürze beantragt. Mit Entscheidung vom 8. Dezember 2023 hat die Anstalt diesem Anliegen teilweise stattgegeben und einen Teil der Gewürze wieder an den Strafgefangenen ausgehändigt. Die Herausgabe von Vanillezucker (2 kg laut Anstalt oder 500 gr. laut Strafgefangenen), Paniermehl, Gulaschgewürz und Paprikapulver, die der Gefangene lose in Gläsern in seinem Haftraum aufbewahrt hatte, wurde mit der Begründung abgelehnt, es bestehe der Verdacht, dass der Strafgefangene diese aus der Anstaltsküche entwendet habe. Der Strafgefangene wurde daraufhin von seiner Tätigkeit als Hilfskoch in der Anstaltsküche abgelöst. Diese Maßnahme war Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens LG Marburg .... Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 hat die Strafvollstreckungskammer den sich hiergegen richtenden Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die auf § 28 Abs. 1 Nr. 4 HStVollzG gestützte Ablöseverfügung der Anstalt habe sich nach Auffassung der Kammer ermessenfehlerfrei auf den objektiv hinreichend begründeten Verdacht der Entwendung dieser Lebensmittel aus der Anstaltsküche stützen können, da der Antragsteller selbst die Herkunft derartig großer Mengen nicht habe plausibilisieren können. Weder habe er diese in die Anstalt eingebracht noch dort eingekauft noch sei seine Angabe, diese seien ihm von einem Mitgefangenen geschenkt worden, plausibel. Der Senat hat die sich gegen diese Entscheidung richtende Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG mit Beschluss vom 30. Januar 2024 zurückgewiesen (...). Mit einem an das Landgericht Marburg gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Januar 2024 hat der Strafgefangene nun beantragt, die Anstalt zu verpflichten, ihm diese (von ihm nicht näher konkretisierten) Gewürze herauszugeben, hilfsweise hat er Schadensersatz für den Fall begehrt, dass diese nicht mehr herausgegeben werden können. Die Herausgabe hat die Anstalt mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nach derzeitigem Sachstand um Eigentum des Landes Hessen. Am 19. April 2024 wurde der Strafgefangene nicht nur vorübergehend in die JVA Stadt2 verlegt. Die hier streitgegenständlichen Gewürze (Vanillezucker, Paniermehl, Gulaschgewürz und Paprikapulver) wurden nicht zur Habe des Strafgefangenen genommen und demgemäß gelangten sie im Zuge der Verlegung auch nicht in die JVA Stadt2. Nach der unbestrittenen Mitteilung der JVA Stadt1 vom 21. August 2024 wurden die Lebensmittel noch in Stadt1 vernichtet. Eine Mitteilung der JVA Stadt1 vom 18. September 2024, wonach eine Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution durch die jetzt zuständige Vollzugsbehörde JVA Stadt2 oder ein Wertersatz durch Gutschrift auf das Eigengeldkonto des Strafgefangenen erfolgen könne, hat die Strafkammer des Landgerichts Marburg zum Anlass genommen, sich mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 für unzuständig zu erklären und das Verfahren von Amts wegen ohne entsprechende Antragstellung des Strafgefangenen an das vermeintlich örtlich zuständige Landgericht Kassel in entsprechender Anwendung von § 83 VwGO i.V.m. § 17 a GVG zu verweisen. Gegen den am 22. Oktober 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Oktober 2024 eingegangen sofortige Beschwerde des Strafgefangenen. II. Das gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollz, § 304 Abs. 1, § 311 StPO zulässige und statthafte Rechtsmittel gegen die in analoger Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG vorgenommene Verweisung hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Verweisungsbeschlusses vom 9. Oktober 2024. Trotz der dauerhaften Verlegung des Strafgefangenen von der JVA Stadt1 in die JVA Stadt2 verbleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Marburg für eine dem bestmöglichen Rechtsschutzinteresse des Strafgefangenen entsprechende Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren. Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, die StA Kassel I sei nunmehr für die von dem Strafgefangenen begehrte Tätigkeit in Form der Herausgabe der Gewürze oder bei Unmöglichkeit der Herausgabe für die Bewilligung von Schadensersatz in Form von Naturalrestitution oder einer Gutschrift auf dem Eigengeldkonto örtlich zuständig (§ 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG), ist rechtlich nicht frei von Fehlern. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die vom Strafgefangenen ursprünglich begehrte Maßnahme (Verpflichtung der Anstalt zu Herausgabe der aus seinem Haftraum entfernten Gewürze) nicht durch die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Strafanstalt erledigt hat (vgl. hierzu die Fallgestaltung in der Senatsentscheidung vom 25. Juli 2023 - 3 Ws 224/23 (StVollz), in der es um die Herausgabe einer zur Habe gehörende Playstation eines Strafgefangenen ging, zitiert über juris); sie hat aber übersehen, dass sich die begehrte Maßnahme im Laufe des Verfahrens anderweitig erledigt hat. Eine Verpflichtung jedweder Anstalt zur Herausgabe der aus dem Haftraum des Beschwerdeführers am 7. April 2023 entfernten spezifischen Lebensmittel/Gewürze kann nicht mehr erfolgen, weil diese Verpflichtung auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre, weil die Gewürze - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin - zwischenzeitlich in der JVA Stadt1 vernichtet bzw. entsorgt worden sind. Prozessual hätte daher die Erledigung der in der Hauptsache begehrten Maßnahme von Amts wegen auch ohne Erledigungserklärung des Strafgefangenen festgestellt werden können und müssen (vgl. hierzu Arloth/Krä-Arloth StVollzG 5. Aufl. 2021 § 115 Rdnr. 1 m. w. Nachw., Rdnr.9) Dies hätte den Strafgefangenen aber nicht rechtlos gestellt. So kann bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses (auch stillschweigend) ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs.3 StVollzG seitens des Strafgefangenen gestellt werden, für den die örtliche Zuständigkeit der ursprünglichen Strafvollstreckungskammer trotz der Verlegung des Strafgefangenen bestehen bleibt (vgl. hierzu Arloth/Kräh-Arloth StVollzG 5. Aufl. 2021 § 110 Rdnr.4 a. E. m. w. Nachw.). So kann das Vorbringen des Strafgefangenen im Sinne seines Interesses auf bestmöglichen Rechtsschutzes vorliegend ohne weiteres sachlich ausgelegt werden (§ 300 StPO). Als juristischer Laie hat der Strafgefangene nach Art. 19 Abs.4 GG einen substanziellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtszügen. Der Strafgefangene hat hier deutlich gemacht, dass er im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe der aus seiner Zelle entfernten Gewürze Schadensersatz begehrt. Er hat behauptet, diese hätten sich in seinem Eigentum befunden und seien von den Vollzugsbeamten der JVA Stadt1 seiner Ansicht nach rechtswidrig am 7. April 2023 aus seinem Haftraum entfernt und nicht wieder herausgegeben worden. Dass Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes bei einer von der Anstaltsleitung angeordneten Haftraumkontrolle hoheitlich als Amtsträger im Rahmen einer öffentlichen-rechtlichen Pflicht handeln, ist nicht zu bezweifeln. Auch die Tätigkeit der Anstaltsleitung bei der Anordnung der Kontrolle und den daraus resultierenden Folgeentscheidungen (Verweigerung der Herausgabe) ist hoheitliche Tätigkeit. Passivlegitimiert für einen im Wege der Amtshaftung geltend zu machenden Schadensersatzanspruch in Form von Naturalrestitution oder monetären Wertersatz (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, § 249 StGB) ist dann der Dienstherr, also das Land Hessen, wobei die Zivilgerichtsbarkeit zuständig ist (streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit einer Zivilkammer des Landgerichts gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Die Zivilgerichte sind dann im Amtshaftungsprozess nach allgemeiner Meinung an die rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Rechtmäßigkeit einer Vollzugsmaßnahme gebunden (vgl. hierzu Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier-Bachmann StVollzG 13. Aufl. 2024 § 109 Rdnr. 24; BGH NJW 2005, 58-60 Rdnr. 6, OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - 15 W 69/12 Rdnr. 7, zitiert über juris). Insoweit kommt hier ein Feststellungsinteresse im Sinne der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs in Betracht (vgl. hierzu die Entscheidung BayObLG, Beschuss vom 7. September 2020 - 203 StObWs 311/20, BeckRS 2020, 29198 Rdnr.12 ff). Dies ist allerdings nur dann zu bejahen, wenn der beabsichtigte Prozess nicht von vorneherein offenbar aussichtslos erscheint. Ferner darf sich die Sache nicht bereits vor Antragstellung erledigt haben oder der Gefangene das Zivilgericht - auch durch einen PKH - Antrag bereits angerufen haben. Hierüber wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg als weiterhin örtlich zuständiges Gericht zu befinden haben, was auch deshalb sachgerecht ist, weil die Aufnahmeanstalt, die JVA Stadt2, über keinerlei Sachkenntnis zur Situation im Haftraum des Strafgefangenen am Kontrolltag, zu der Art und Menge der aufgefundenen Lebensmittel/Gewürze und deren Herkunft haben kann. Beteiligte Vollzugsbehörde i.S.d. § 110 S. 1 StVollzG i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG bleibt daher für das Feststellungsbegehren die JVA Stadt1, deren Leitung die Haftraumkontrolle angeordnet, die Entfernung der Lebensmittel aus dem Haftraum angeordnet und die Rückgabe verweigert hat. Soweit die Strafvollstreckungskammer zur Begründung ihrer Rechtsauffassung der Änderung der örtlichen Zuständigkeit darauf abstellt, wie ein möglicherweise begründeter Schadensersatzanspruch des langjährig inhaftierten Strafgefangenen zu erfüllen wäre (entweder durch Naturalrestitution in Form von Aushändigung einer entsprechenden Menge gleichartiger Gewürze/Lebensmittel oder durch einen vom Strafgefangenen erkennbar präferierten monetären Wertersatz durch eine Gutschrift auf dessen Eigengeldkonto) und dies nur diejenige Anstalt faktisch tun könne, in der er sich dann aktuell befindet (derzeit JVA Stadt2) greift sie sowohl der strafvollzugsrechtlichen (Feststellung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Maßnahme des Strafvollzugs), als auch der zivilrechtlichen Prüfung (ob, wie und Höhe eines Schadensersatzanspruchs durch den insoweit allein zuständigen Dienstherren und die Zivilgerichte) rechtsfehlerhaft vor. Fehlt das Feststellungsinteresse, bleibt dem Antragsteller nur die Möglichkeit, die Sache für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung zu beantragen (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sie die Rechtsauffassung der JVA Stadt1, im vorangegangen Verfahren (LG Marburg ...) sei über die maßgeblichen materiellen Fragen bereits entschieden worden, nicht teilt. Die Eigentumsverhältnisse an den sichergestellten Lebensmitteln oder ein möglicher Diebstahl aus der Anstaltsküche wurden von der Strafvollstreckungskammer gerade nicht festgestellt, stützte sich die Ablösung der Strafgefangenen von seiner Tätigkeit in der Anstaltsküche doch lediglich auf einen begründeten Diebstahlsverdacht. Ob das übermäßige Aufbewahren von - wie der Beschwerdeführer selbst in anderem Zusammenhang vorträgt - verderblichen Lebensmitteln in einem Haftraum bereits unabhängig von den Eigentumsverhältnissen dem Aspekt der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§§ 19, 20 HStVollzG) widerspricht und deren Herausnahme und Vernichtung bereits aus diesen Erwägungen rechtmäßig gewesen sein könnte, braucht der Senat vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. Da die sofortige Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hatte, waren die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers mangels eines anderen Kostenschuldners der Staatskasse aufzuerlegen.