Beschluss
3 Ws 165/23
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0629.3WS165.23.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 02. März 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Marburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 11. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 02. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Marburg zurückverwiesen. Mit Urteil vom 19. November 2019 ordnete das Landgericht Wiesbaden die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB). Diese wird seit der am 27. November 2019 eingetretenen Rechtskraft vollzogen. Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB hat die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 03. August 2022 einen Antrag auf Beiziehung der Krankenunterlagen Leitzordner Band II-III und anschließende Akteneinsicht gestellt. Den Antrag begründete sie damit, dass sie zur Vorbereitung des anstehenden Überprüfungsverfahrens am 22.06.2022 Akteneinsicht in die Krankenunterlagen genommen habe, jedoch ein Fotokopieren der Unterlagen vor Ort nicht möglich gewesen sei. Daraufhin habe sie mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 unter Auflistung diverser Bestandteile der Krankenakte, die sie zur Vorbereitung als notwendig erachte, um Überlassung einer Kopie gebeten und zugesichert, die Kosten hierfür zu übernehmen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 teilte die Maßregeleinrichtung mit, dass die Akteneinsicht nach § 36 Abs. 5 HessMRVG vor Ort möglich sei, sie aber über keinen Kopierdienst verfüge. Das Landgericht Marburg hat in der angefochtenen Entscheidung die Beiziehung der Monatsberichte abgelehnt und ausgesprochen, dass die Unterbringung weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt wird. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit der sofortigen Beschwerde. Das gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er an einem Verfahrensfehler leidet, der zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens führt. Das Landgericht Marburg hätte nur dann von einer Beiziehung der Akten absehen und in der Sache entscheiden dürfen, wenn es zuvor sichergestellt hätte, dass der Verteidigerin seitens der Klinik ausreichend Akteneinsicht gewährt wurde. Hier ist aber seitens der Maßregelvollzugseinrichtung keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden. Es reicht nicht aus, die Verteidigerin auf die Einsichtnahme in die vollständigen Patientenakten in den Räumen der Einrichtung zu verweisen. Das folgt aus dem vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Grundsätzen über die Gewährung von Einsicht in die (eigenen) Patientenakten. Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beinhaltet, dass grundsätzlich jeder Patient gegenüber seinem Arzt und gegenüber dem Krankenhaus einen Anspruch auf vollständige Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung benötigter Kopien bzw. Ausdrucke hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2016 zu 2 BvR 1541/15 zitiert nach juris Rn. 17). Dies gilt auch, wenn der Betroffene im Straf- oder - wie hier - im Maßregelvollzug untergebracht ist (vgl. BVerfG, a.a.O. zitiert nach juris Rn. 19; BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.01.2006 zu 2 BvR 443/02 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2007 - 2 Ws 322/06 zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 322/20 zitiert nach juris.). Dieser grundrechtlich verankerte Anspruch des Betroffenen wird durch Art. 8 EMRK und Art. 6 EMRK unterstrichen. Die effektive Ausübung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Zugang zu Informationen über den eigenen Gesundheitszustand erfordert es, die Besitzer der Akten zu verpflichten, den betroffenen Personen auch Kopien bzw. Ausdrucke ihrer Akten zur Verfügung zu stellen, um dem Betroffenen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reichte die Gewährung der Einsicht vor Ort ohne die Möglichkeit, Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen nicht aus. Das Argument der Maßregelvollzugsanstalt, sie verfüge über keinen Kopierdienst ist zwar nachvollziehbar. Als staatliche Einrichtung hat sie aber Sorge dafür zu tragen, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Zugang zu Informationen über den eigenen Gesundheitszustand effektiv ausüben kann. Es ist Sache des Besitzers der Akten, die Rahmenbedingungen für das Kopieren festzulegen, wozu auch eine entsprechende Kostenbeteiligung des Betroffenen zählen kann. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die betroffene Person einen Anspruch auf vollständige Kopien der Krankenakte hat (so ausdrücklich OLG Hamm a.a.O.), weil der Beschwerdeführer über seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 eine Auswahl getroffen hatte. Auch bleibt es der Maßregelvollzugseinrichtung überlassen, ob Mitarbeiter die Kopien anfertigen, oder der Verteidigung die Möglichkeit gibt, selbst Kopien zu machen. Hier ist seitens der Maßregelvollzugseinrichtung aber weder das eine noch das andere erfolgt. Auch die zusätzliche seitens des Senats vorgenommene ergänzende Sachaufklärung hat den Vortrag des Beschwerdeführers bestätigt: Die Maßregelvollzugseinrichtung hat seiner Verteidigerin zwar Akteneinsicht gewährt. Sie hat es aber, obwohl die Verteidigerin eine Auswahl getroffen hat, welche Aktenbestandteile sie kopiert haben will, ausdrücklich abgelehnt, diese Kopien zu erstellen und der Verteidigerin auch nicht etwa angeboten, die Kopien vor Ort anzufertigen. Davon, wie umfangreich die begehrten Kopien sind, kann die Entscheidung unter Zugrundelegung der zitierten höchstrichterlichen Maßstäbe nicht abhängen: Wenn man entgegen OLG Hamm a. a. O. überhaupt Einschränkungen für zulässig halten wollte, wäre es jedenfalls dann, wenn die Verteidigerin bereits eine dezidierte Auswahlentscheidung getroffen hat und die Maßregelvollzugseinrichtung die Kopie einzelner Aktenteile deshalb für entbehrlich erachtet, weil diese der Verteidigung bereits vorliegen müssten, Sache der Maßregelvollzugseinrichtung, insoweit eine detaillierte, begründete Entscheidung zu treffen. Daran fehlt es ja auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Maßregelvollzugseinrichtung. Die fehlerbehaftete Akteneinsicht stellt sich als Verstoß gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzenden Grundsatz des fairen Verfahrens dar, auf den die Entscheidung auch beruht. Er zwingt in Abweichung von § 309 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (st. Rspr. vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 3 Ws 40/20).