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Beschluss

3 Ws 128/23

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0424.3WS128.23.00
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Leitsätze
Für die Beurteilung einer psychischen Störung i.S.d. Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB i.V.m. § 1 ThUG ist auf den Ist-Zustand des Untergebrachten abzustellen, wenn dieser erst im Laufe des/der Strafvollzuges/Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an einer mittlerweile chronifizierten paranoiden Schizophrenie erkrankt ist, die in Wechselwirkung mit der bereits bei den Anlasstaten bestehenden, deliktsursächlichen dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung steht, und seine Gefährlichkeit noch erhöht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und den zutreffenden Erwägungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. März 2023 auf Kosten des Untergebrachten (§ 473 Abs.1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung einer psychischen Störung i.S.d. Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB i.V.m. § 1 ThUG ist auf den Ist-Zustand des Untergebrachten abzustellen, wenn dieser erst im Laufe des/der Strafvollzuges/Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an einer mittlerweile chronifizierten paranoiden Schizophrenie erkrankt ist, die in Wechselwirkung mit der bereits bei den Anlasstaten bestehenden, deliktsursächlichen dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung steht, und seine Gefährlichkeit noch erhöht. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und den zutreffenden Erwägungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. März 2023 auf Kosten des Untergebrachten (§ 473 Abs.1 StPO) als unbegründet verworfen. Ergänzend merkt der Senat folgendes an: Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass eine Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Maßregel der Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus nur unter den strengsten Voraussetzungen des Art. 316 f Abs. 2 S.2 EGStGB erfolgen darf, da die Anordnung der Sicherungsverwahrung 1997 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als nach dem damals geltenden Recht die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwingend nach zehn Jahren kraft Gesetzes endete (§ 67 d Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.d.F. vom 10. März 1987, gültig bis 30. Januar 1998). Art 316 f Abs. 2 S.2 EGStGB setzt daher für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung voraus, dass beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in der Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. In dem vorliegenden „Altfall“ besteht die Besonderheit, dass bei dem Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten 1992 bis 1995 noch im Zeitpunkt der rechtskräftigen Anordnung der Sicherungsverwahrung 1997/1998 eine psychische Störung i.S.d. § 1 ThUG („true mental disorder“) festgestellt werden konnte. Zwar existiert keine abschließende Definition dieses Begriffes. Lediglich sozial abweichendes Verhalten stellt indes keine Störung im Sinne dieser Vorschrift dar. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder Psychopathie können jedoch darunterfallen. Nach den Feststellungen des im Erkenntnisverfahrens tätigen forensischen Sachverständigen A, der den Beschwerdeführer explorieren konnte, gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine psychotische Erkrankung des damals Angeklagten. Nach dessen Beurteilung kam der in der Persönlichkeit des damals Angeklagten verankerten impulshaften Affektivität (neben depressiven Blockierungen) keinerlei Krankheitswert zu. Unter Verneinung der Voraussetzungen des §§ 20, 21 StGB und unter Bejahung eines Hanges zu erheblichen Straftaten beschrieb der Sachverständige A die vom Angeklagten zu Lasten seiner jeweiligen Lebenspartnerin begangenen Gewalt- und Sexualstraftaten als Teil eines gewollten und gewählten Lebensstils, vergleichbar eines „Zuhälters“ mit einer verfestigten Neigung (eingeschliffenes Verhaltensmuster), Frauen zu tyrannisieren, brutal zu misshandeln, zu erniedrigen und finanziell auszubeuten, um damit einen schmarotzerhaften Lebensstil frönen zu können. Zwar sah der Sachverständige dissoziale Persönlichkeitsmerkmale, eine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung diagnostizierte er indes nicht. Retroperspektiv konnten auch die im Vollstreckungsverfahren tätigen externen forensischen Sachverständigen (Gutachten C vom 22. November 2008 nach Exploration, Gutachten D vom 23. November 2011 nach Exploration, Gutachten E vom 10. Dezember 2013 ohne Exploration, Gutachten F vom 17. April 2016 ohne Exploration, Gutachten G vom 28. Juli 2017 ohne Exploration, Gutachten H vom 10. Mai 2019 und 9. Dezember 2022 jeweils ohne Exploration, Gutachten I vom 15. Januar 2022 ohne Exploration) für die Tatzeiten keine psychische Störung i.S.v. § 1 ThuG diagnostizieren. Übereinstimmend wird von diesen nunmehr eine im Haftverlauf entstandene, also postdeliktische, seit dem Jahr 1999/2000 bestehende chronische paranoide Schizophrenie mit teilweiser florider Symptomatik (z.B. Wahnphänomene in Form akustischen Halluzinationen, Denkstörungen) diagnostiziert. Ob die vom Beschwerdeführer geschilderte zur Tatzeit bestehende exzessive Eifersucht oder der hartnäckige, realitätsferne, (den Sexualstraftaten vorausgehende) Vorwurf der Selbstbefriedigung gegenüber dem Tatopfer B bereits wahnhaften Charakter besaß bzw. dem Prodomalstadium der schizophrenen Erkrankung zugeordnet werden kann, vermochten die Sachverständigen nicht festzustellen (vgl. hierzu Gutachten C, S.50, Gutachten I S. 48). Die Sachverständigen haben darüber hinaus zwar eine bis zum heutigen Tag fortdauernde dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung bzw. verfestigte dissoziale Tendenzen/Charaktermerkmale diagnostiziert; die Diagnose einer (fortdauernden) dissozialen Persönlichkeitsstörung konnte indes nicht eruiert werden, weil die gesamte Persönlichkeit des Probanden durch die Residualsymptomatik der paranoiden Schizophrenie mit affektiver Verflachung, Denkarmut, Antriebsmangel sowie paranoiden Ideen und formalen Denkstörungen überlagert wird (vgl. Gutachten D, Bl. 54) bzw. sie mangels Belege für Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt ansahen (vgl. Gutachten H vom 19. Mai 2019, S.60). Plakativ formuliert H, dass der psychiatrische Patient mit einer seit fast zwanzig Jahren bestehenden chronischen schizophrenen Psychose, der heute in der Unterbringung ist, mit dem 1997 verurteilten „psychisch gesunden“ Straftäter nur noch wenig gemein habe (Gutachten H vom 19. Mai 2019, S. 63). Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der übereinstimmenden, plausiblen diagnostischen Bewertungen der forensisch erfahrenen Sachverständigen, auch wenn deren Beurteilungsgrundlagen mangels der Möglichkeit der eigenen Untersuchung des Untergebrachten erheblich eingeschränkt waren, weil dieser sich einer Exploration seit geraumer Zeit kategorisch verweigert. Dies geht jedoch zu seinen Lasten. Für die Beurteilung des rechtlichen Maßstabs, an dem die Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel zu messen ist, bedeutet dies Folgendes: Ursprünglich stellte allein die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung die Grundlage der besonderen Gefährlichkeit des Untergebrachten dar, welche die Anordnung der Maßregel infolge des sich darauf stützenden Hangs zur Begehung von weiteren Gewalt- und Sexualstraftaten im Schweregrad der Anlassdelikte (versuchte Tötung, Vergewaltigung, gefährliche Körperverletzungen zu Lasten von Intimpartnerinnen) rechtfertigte. Für die Anordnung des weiteren Maßregelvollzugs über einen Zeitraum von 10 Jahren hinaus, würde indes allein die sich auf die fortbestehende dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung stützenden Gefährlichkeit nicht ausreichen, da diese allein den Schweregrad einer „psychischen Störung“ i.S.d. § 1 ThUG, Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB nicht erreicht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Die Gerichte habe daher das Vorliegens einer „psychischen Störung“ selbständig zu prüfen. Insoweit kann zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit erheblichen Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, auch ohne Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20,21 StGB als psychische Störung und damit als Grundlage der weiteren Unterbringung eingeordnet werden, eine bloße Häufung von dissozialen Charaktermerkmalen bzw. eine entsprechende Persönlichkeitsakzentuierung ist hierfür indes nicht ausreichend. Dies hat auch die Kammer erkannt und das Vorliegen einer „psychischen Störung“ auf das Vorliegen der chronifizierten paranoiden Schizophrenie gestützt. Das ein solches in das internationale Klassifikationssystem (ICD-10) einordbares psychotisches Krankheitsbild die Voraussetzungen einer „psychischen Störung“ per se erfüllt, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Senat übersieht jedoch nicht den Einwand, der besteht, weil sich diese (die Gefährlichkeit des Verurteilten für Gewaltstraftaten weiter erhöhende) Krankheit nach derzeitigen Erkenntnissen postdeliktisch im Rahmen des Strafvollzugs entwickelt und sodann während des Strafvollzugs und der Unterbringung chronifiziert hat und mit dieser möglicherweisen „neuen Defektsquelle“ die Fortdauer der Unterbringung in einem sog. Altfall begründet werden soll. Bei einer Unterbringung in der Maßregel des § 63 StGB wäre diese gemäß § 67 d Abs. 6 S.1 StGB für erledigt zu erklären, wenn sich im Laufe der Unterbringung herausstellt, dass der zur Unterbringung führende Anlassdefekt nicht oder nicht mehr vorliegt. Dann kann die Fortdauer der Unterbringung - ungeachtet einer hieraus folgenden Gefährlichkeit - nicht auf eine andere behandlungsbedürftige Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Anlasstaten steht und strafrechtlich nicht relevant geworden ist (vgl. hierzu Hanseatisches OLG Bremen Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 Ws 45/19, StV 2020, 523-525 zitiert über Juris). Anders ist dies lediglich bei Wechselwirkungen oder additiven Effekten (vgl. hierzu OLG Oldenburg StraFO 2005, 80 bis 81, Beschluss vom 30. November 2004 - 1 Ws 569/04 zitiert über Juris). Der Senat ist sich der rechtlichen Problematik des vorliegenden Einzelfalls daher durchaus bewusst. Allerdings unterscheiden sich Wortlaut und Gesetzeszweck des Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB von den für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geltenden Regeln. Insoweit wird nach dem reinen Wortlaut „wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt“ ganz eindeutig auf den „Istzustand“ und die sich aktuell daraus ergebende konkrete hochgradige Gefahr schwerster Straftaten ohne jede Differenzierung abgestellt. Hintergrund der Regelung ist die Vereinbarkeit der weiteren Freiheitsentziehung (nach Verbüßung der repressiven Strafe) mit Art. 5 Abs.1 S. 2 e EMRK, der dies nur für Personen mit psychischen Störungen („person of unsound mind“) erlaubt. Letzteres setzt voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene psychische Störung („true mental disorder“) handelt, die die weitere zwangsweise Unterbringung („warranting compulsory confinement“) erfordert und die fortdauert („persistence of such a disorder“). Weitere Einschränkungen hinsichtlich möglicher „Defektsquellen“ oder Kausalitäten enthält die gesetzliche Regelung des Art. § 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB gerade nicht, so dass der Senat die auf den „Istzustand“ abstellende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mittragen kann. Es reicht aus, dass diese jetzt bestehende psychische Störung die fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten deutliche verstärkt, sie also für die ungünstige Sozialprognose mitursächlich ist. Das ist hier der Fall, weil eine negative Wechselwirkung von dissozialer Akzentuierung und nunmehr vorliegender paranoider Schizophrenie bei dem Beschwerdeführer durchaus festzustellen ist. Insoweit hat der Sachverständige H überzeugend folgendes ausgeführt (S. 12 des Gutachtens vom 9. Dezember 2022, letzter Absatz): „Die den Anlasstaten zugrundeliegenden Persönlichkeitsfaktoren konnten während der ersten Jahre der Haft nicht verändert werden. Dann trat 1999 die schizophrene Psychose auf, die seither das Erscheinungsbild prägt. Die dissozialen Charakterzüge und die Psychose haben sich im Verlauf gegenseitig ungünstig beeinflusst.“ Weiter heißt es: „Der Proband ist durch die Psychose nicht weniger gefährlich geworden. Im Gegenteil kam es während der Sicherungsverwahrung zu weiteren Gewaltstraftaten. Die psychotischen Wahrnehmungen haben möglicherweise eher weitere Konfliktfelder eröffnet und die Fähigkeit zur konstruktiver Konfliktbewältigung zusätzlich eingeschränkt.“ Insoweit sind auch die weiteren strengen Voraussetzungen der fortbestehenden erheblichen Gefährlichkeit mit der hohen Gefahr der Begehung weiterer schwerster Gewaltstraftaten (Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB) erfüllt. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen H hält es auch der Senat derzeit für nicht indiziert, den Untergebrachten gemäß § 67 a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Maßregel des § 63 StGB zu überstellen, auch wenn der Senat grundsätzlich davon ausgeht, dass ein psychotisches Krankheitsbild in einem psychiatrischen Krankenhaus besser behandelt werden kann, als in der hierfür nicht ausgerichteten Sicherungsverwahrung. Auch gehört es zu der Kernkompetenz eines psychiatrischen Krankenhauses, Krankheits- und Behandlungseinsicht zu wecken und den Patienten zur Behandlung zu motivieren (etwa durch Edukation). Vorliegend verweigert sich der Untergebrachte jedoch - abgesehen von der Einnahme der Depotmedikation - bereits seit Jahrzehnten jedweder Behandlung mit einer absoluten Rigidität. In der reizarmen Umgebung der Sicherungsverwahrung fühlt er sich offenbar wohl, es ist es zu keinerlei Auffälligkeiten in Form von aggressiven Durchbrüchen gekommen; er zeigt sich im Kontakt höflich und angemessen. Die Alltagsgestaltung ist nicht mehr von seinen dissozialen Charaktermerkmalen geprägt. Allerdings ist er auch deutlich rückzügig bei erheblicher Negativsymptomatik. Insoweit regen die beiden zuletzt tätigen Sachverständigen I und H den Versuch einer Optimierung der pharmakologischen Behandlung mit behutsamer Einwirkung durch fortwährende Ansprache durch das Anstaltspersonal an. Bei einem Umgebungswechsel durch zwangsweise Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus mit den damit verbundenen Stressoren sehen beide die Gefahr, dass sich die Abwehrhaltung des Probanden noch verstärkt. Bis zum nächsten Überprüfungszeitpunkt schließt sich der Senat dem an. Bei einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes (etwa bei zunehmender Verwahrlosung, weiterer Rückzügigkeit) wird die Strafvollstreckungskammer indes die Überstellung in ein psychiatrisches Krankenhaus - ggfls. nach Rücksprache mit der zuständigen Klinik über die Behandlungsoptionen - ernsthaft zu erwägen haben. Der ohnehin kontaktarme und sich persönlich aufgebende Beschwerdeführer darf in der Sicherungsverwahrung nicht „weiter untergehen“.