Beschluss
3 VAs 14/22
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1220.3VAS14.22.00
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Leitsätze
Bei erkennbar und unzweifelhaft strafunmündigen Kindern, die als Einzeltäter ohne Beteiligung strafmündiger Personen eines Vergehens (Bedrohung) beschuldigt werden, kann im Einzelfall ein Löschungsanspruch auch hinsichtlich der von der Strafverfolgungsbehörde noch zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten bestehen.
Tenor
Nach Rücknahme der sich auf das Ermittlungsverfahren StA Frankfurt am Main Az: … beziehenden Antragstellung hat der Antragsteller insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird insoweit auf 1.250,-- € festgesetzt.
Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Der Leitende Oberstaatsanwalt - vom 13. Juli 2022 und 5. August 2022 werden insoweit aufgehoben, als sie eine vollständige Löschung der hinsichtlich der Person des Antragstellers gespeicherten Daten bezogen auf das Ermittlungsverfahren Az. … ablehnen.
Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, auch die zur Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten über die Person des Antragstellers bezogen auf das Ermittlungsverfahren StA Frankfurt am Main Az: … zu löschen.
Insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert wird insoweit auf 1.250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei erkennbar und unzweifelhaft strafunmündigen Kindern, die als Einzeltäter ohne Beteiligung strafmündiger Personen eines Vergehens (Bedrohung) beschuldigt werden, kann im Einzelfall ein Löschungsanspruch auch hinsichtlich der von der Strafverfolgungsbehörde noch zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten bestehen. Nach Rücknahme der sich auf das Ermittlungsverfahren StA Frankfurt am Main Az: … beziehenden Antragstellung hat der Antragsteller insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird insoweit auf 1.250,-- € festgesetzt. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Der Leitende Oberstaatsanwalt - vom 13. Juli 2022 und 5. August 2022 werden insoweit aufgehoben, als sie eine vollständige Löschung der hinsichtlich der Person des Antragstellers gespeicherten Daten bezogen auf das Ermittlungsverfahren Az. … ablehnen. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, auch die zur Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten über die Person des Antragstellers bezogen auf das Ermittlungsverfahren StA Frankfurt am Main Az: … zu löschen. Insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse aufzuerlegen. Der Gegenstandswert wird insoweit auf 1.250,- € festgesetzt. I. Mit seinem verbleibenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der minderjährige Antragssteller die Aufhebung der Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankfurt - Der leitende Oberstaatsanwalt - vom 13. Juli 2022 und 5. August 2022 sowie die Löschung seiner noch zur Vorgangsverwaltung gespeicherten personenbezogenen Daten zu dem Ermittlungsverfahren der StA Frankfurt am Main Az: … im Verfahrensregister MESTA. Dieses Ermittlungsverfahren wurde allein gegen den Antragssteller wegen des Verdachts der Bedrohung eines Mitschülers eingeleitet, nachdem die Mutter des Geschädigten Strafanzeige auf dem … Polizeirevier Stadtteil1, Stadt1, gestellt hatte (Az: StA Frankfurt …). Dem damals 13 Jahre alten Antragsteller wurde darin vorgeworfen, am 5. September 2020 an den Mitschüler bedrohliche Text- und Sprachnachrichten („geh zur Polizei du stirbst“) versandt zu haben. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 19. Januar 2022 wegen Strafunmündigkeit gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Die Frage, ob Mitteilungspflichten, insbesondere zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen, bestehen, oder ob gegen Aufsichtspflichtige einzuschreiten ist (Nr. 35 MiStra) wurde dabei von der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft geprüft; es erfolgte eine Mitteilung an das Stadtjugendamt. Von Mitteilungen an das Familiengericht wurde jedoch ausdrücklich abgesehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2022 hat der Antragssteller beantragt, sämtliche personenbezogene Daten dieses Verfahrens zu löschen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt - Der leitende Oberstaatsanwalt - hat mit den angegriffenen Bescheiden vom 13. Juli 2022 und 5. August 2022 zwar die Löschung des bei der Registrierung des Verfahren erfassten Delikts und des Sachgebietes angekündigt (und mittlerweile auch vorgenommen), den weitergehenden Antrag mit dem Hinweis auf die Zulässigkeit der Datenspeicherung im Hinblick auf eine Vorgangsverwaltung für die Dauer der Aufbewahrungsfristen von 5 Jahren aber zurückgewiesen, Der Antragssteller ist der Ansicht, die Speicherung der Daten sei insgesamt unzulässig und es bestünde ein Löschungsanspruch. Seine Daten seien unrechtmäßig erhoben und gespeichert worden, da ein Kind kein Beschuldigter sein könne. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Antrag nach §§ 23 ff EGGVG ist das statthafte Rechtsmittel, da er sich gegen die Bescheide vom 13. Juli 2022 und 5. August 2022, mit denen eine Löschung der zur Vorgangverwaltung gespeicherten Daten bezogen auf das Ermittlungsverfahren StA Frankfurt am Main Az: … zurückgewiesen wurde, richtet. Bei der Ablehnung eines Antrages auf Löschung der in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 483 StPO) gespeicherten Daten und Vernichtung der Akten handelt es sich um eine Maßnahme, die die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege trifft. Die angegriffenen Bescheide sind daher als sogenannter Justizverwaltungsakt im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG justiziabel (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2010 - Az.: 3 VAs 19/10 m. w. Nachw., Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler StPO 65. Aufl. 2022 § 489 Rdnr. 9, vgl. auch BeckOK StPO/Wittig 45. Edition 1.10.2022 StPO § 489 Rdnr.13, OLG Brandenburg Beschluss vom 4. November 2014 - 2 VAs 2/13 Rdnr.8 zitiert über Juris). Auch die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG, innerhalb deren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden muss, ist gewahrt. Der noch minderjährige Antragsteller ist auch in eigener Sache antragsberechtigt. Insoweit ist es im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht erforderlich, dass der Antragsteller unbeschränkt geschäftsfähig im zivilrechtlichen Sinne (vgl. hierzu § 106 BGB) ist. Vielmehr genügt die Handlungsfähigkeit/Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers. Diese erfordert lediglich einen genügenden Reifegrad sowie die Freiheit der Willensentscheidung und Willensbetätigung (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 15. April 1964 - 3 VAs 1/63, JR 1964, S. 393; Kissel/Mayer-Mayer GVG 10. Aufl. 2021 EGGVG § 26 Rdnr. 24, Löwe-Rosenberg/Böttcher StPO 26. Aufl. 2010 EGGVG § 26 Rdnr. 12, Meyer-Goßner/Schmitt StPO 65. Aufl. 2022 § 26 EGGVG Rdnr. 1). Davon kann bei dem mittlerweile 15 Jahre alten Antragsteller, der ein reguläre Schule besucht und sich altersgemäß entwickelt zeigt (siehe polizeiliche Anhörung vom 9.9. 2020, Bl. 14 d.A.), ausgegangen werden. Der Antrag ist auch noch ausreichend begründet. Dazu ist gem. § 24 Abs.1 EGGVG eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung erforderlich, mit der der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt dartun muss, aus dem sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung seine Rechtsverletzung durch die angefochtene Maßnahme ergibt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 24 EGGVG Rdnr. 1). Diesen Anforderungen genügt die Sachdarstellung noch, da sie die äußeren Tatsachen, die zur Stellung einer Strafanzeige gegen den zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre alten Antragstellers wegen des Verdachts einer Bedrohung (Tatzeit: 5. September 2020) zu Lasten eines Mitschülers geführt haben, noch hinreichend darstellt, auch wenn sie den genauen Tatvorwurf (Inhalt der Bedrohung) und die näheren Tatumstände nicht im Rahmen der Schilderung eines zusammenhängenden Lebenssachverhalts wiedergibt. Letzteres ist angesichts des einfachen, überschaubaren Tatvorwurf der Bedrohung entbehrlich, weil dies zur Beurteilung des möglichen Löschungsanspruchs nicht erforderlich ist. Der Antragsteller macht auch schlüssig geltend, durch die staatsanwaltschaftlichen Bescheide in seinen Rechten - hier in seinem Recht auf Löschung von Verfahrensdaten aus der staatsanwaltschaftlichen Datei gemäß § 489 Abs.1 Nr.1 und Nr. 3, Abs. 2 StPO sowie in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) - verletzt zu sein. Insgesamt erlaubt die Antragsschrift daher dem Senat eine auf den Einzelfall bezogene Schlüssigkeitsprüfung auf Rechtsverletzungen vorzunehmen und ist daher zulässig. Der Antrag ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Bescheide und Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auch die für die Vorgangsverwaltung notwendigen gespeicherten Daten zum Ermittlungsverfahren StA Frankfurt am Main Az. … zu löschen. Der Antragsteller hat aktuell auch einen Anspruch auf Löschung der noch zur Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten, da deren Speicherung unzulässig war und die weitere Speicherung auch zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. Grundsätzlich besteht als Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung das subjektive Recht des Betroffenen auf Löschung von personenbezogenen Daten in Dateien der Strafjustizbehörden gemäß § 75 Abs.2 BDSG ergänzt durch § 489 Abs.1 StPO in der seit dem 26. November 2019 geltenden Fassung, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der Verantwortlichen nicht mehr erforderlich ist. Anders als nach § 489 StPO a.F. erfolgt die Prüfung einer noch fortbestehenden Erforderlichkeit der Datenspeicherung nicht mehr nur anlassbezogen. Die Entscheidung, ob die Daten zur Aufgabenerfüllung notwendig sind, ist allerdings - wie nach der alten Gesetzeslage - auf Grundlage einer Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der der Tatvorwurf und die Rechtsgutbeeinträchtigung des Betroffenen und etwaige Stigmatisierungswirkungen zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BeckOK-StPO-Wittig 45. Edition Stand 1.10.2022 § 489 Rdnr. 3, 3.1, 3.2, OLG Frankfurt Senat NStZ-RR 2008, 183). Vorliegend war die Speicherung der Daten des Antragstellers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren … bereits unzulässig, da der namentlich bekannte, am XX.XX.2007 geborene Antragsteller zur Tatzeit (20. September 2020) für die Ermittlungsbehörden erkennbar unzweifelhaft erst 13 Jahre alt und damit schuldunfähig (§ 19 StGB) war und es keine weiteren Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände gab (z.B. mittelbare Tatherrschaft, Mittäterschaft oder Teilnahme einer strafmündigen Personen am Tatgeschehen), die die Speicherung seiner Daten für Zwecke des Strafverfahrens (§ 483 Abs. 1 S.1 StPO) erforderlich gemacht hätten. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 3 VAs 4/21 zu der Frage der Speicherung personenbezogener Informationen über zur Tatzeit Strafunmündige (§ 19 StGB) bereits Stellung bezogen. Von einer ausnahmslosen, generellen Unzulässigkeit der Datenspeicherung geht der Senat dabei nicht aus, sondern sieht insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis, welches die Notwendigkeit der Prüfung des Einzelfalls (gesetzlichen Grundlage die Speicherung; (noch) bestehende Erforderlichkeit) begründet. Insoweit hat der Senat in seiner damaligen Entscheidung folgendes ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat insoweit die besondere Problematik der Speicherung personenbezogener Information von zur Tatzeit Strafunmündigen gesehen. Für diese Fälle ist in BT-Drucksache 14/1484 S. 34 f. wie folgt zur Neuregelung des § 490 a.F. im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) ausgeführt: „Abs.4 bestimmt Aussonderungsprüffristen bei Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 484 StPO). Die Fristen betragen (entsprechend der in § 32 Abs.3 BKAG enthaltenen Regelung) bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte. Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre, in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre, bei zur Tatzeit nicht Strafmündigen zwei Jahre. Die letztgenannte Frist trifft keine Aussage über die Frage einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Speicherung entsprechender personenbezogener Informationen. Im Regelfall werden Speicherungen personenbezogener Informationen von zur Tatzeit Strafunmündigen nicht erforderlich und deswegen unzulässig sein. Es sind jedoch Einzelfälle nicht auszuschließen, in denen Daten von zur Tatzeit Strafunmündigen gespeichert worden sind, etwa wenn Ihr Alter im Zeitpunkt der Speicherung nicht bekannt war. Für diese Fälle ist die Aussonderungsprüffrist von Bedeutung.“ Diese grundlegenden Ausführungen des Gesetzgebers hält der Senat noch für bedeutsam, auch wenn die §§ 483 ff. StPO in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl, I 1724) neu geregelt worden sind. Die Aussonderungsprüffristen für Strafunmündige, deren Daten nach § 484 StPO gespeichert wurden, bleiben darin in § 489 Abs.3 S.2 Nr. 4 StPO inhaltsgleich geregelt und von einer Änderung der gesetzgeberischen Intension ist nicht auszugehen (vgl. hierzu Meyer-Goßner-Schmitt-Köhler StPO 65. Aufl. 2022 § 489 Rdnr. 5). Im Regelfall hält der Gesetzgeber Speicherungen personenbezogener Informationen von zur Tatzeit Strafunmündigen für nicht erforderlich und deswegen für unzulässig. Danach sind aber Ausnahmefälle - je nach Erforderlichkeit - denkbar, so dass die Zulässigkeit nach Auffassung des Senats dann im Einzelfall zu prüfen ist. Zu dem hier nicht streitgegenständlichen Anwendungsfall des § 484 StPO (Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren) braucht der Senat vorliegend keine Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO) sieht der Senat allerdings das grundlegende Erfordernis der Speicherung von gewissen personenbezogenen Daten auch von Strafunmündigen, da eine Aktenverwaltung / Archivierung ohne diese Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfristen bereits aus rein organisatorischen Gründen nicht möglich ist. Auch weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass die Speicherung von Daten auch deshalb erforderlich sein kann, weil Mitteilungspflichten (etwa zu Abwendung einer Kindeswohlgefährdung) zu erfüllen sind. In solchen Fällen der Erforderlichkeit der Speicherung von Daten Strafunmündiger ist allerdings - wie oben bereits ausgeführt - nach strengem Maßstab im Einzelfall durch die verantwortliche Staatsanwaltschaft zu prüfen, welche Daten von Strafunmündigen für die reine Aktenverwaltung oder die Erfüllung von Mitteilungspflichten tatsächlich erforderlich sind. Alle übrigen Daten sind zu löschen. Hinsichtlich der Deliktsbezeichnung, der möglicherweise eine nachhaltige langfristige stigmatisierende Wirkung zukommt, dürfte ein Erfordernis der Datenspeicherung für die reine Aktenverwaltung nur schwerlich zu begründen sein.“ An diesen Rechtsauffassungen hält der Senat fest. Die Speicherung von Daten strafunmündiger Kinder (§ 19 StGB) kann in der Regel nicht auf §§ 483 ff. StPO als gesetzlich Grundlage gestützt werden, da diese nicht Beschuldigte sein können (so Löwe-Rosenberg-Hilger StPO 26. Aufl. 2010, § 489 Rdnr. 10, Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler StPO 65. Aufl. 2022 § 489 Rdnr. 5, Beck-OK-Wittig StPO a.a.O. § 484 Rdnr.1.1, MK-Singelnstein StPO 1. Aufl. 2019 § 489 Rdnr. 20, Hilgers NStZ 2001, 15 (19)) und die Speicherung von Daten daher für Zwecke des Strafverfahrens nicht erforderlich ist. Lediglich ausnahmsweise kann dies zulässig sein, z.B. weil das Alter bei Speicherung nicht bekannt oder zweifelhaft war oder eine strafmündige Person an der Tat in irgendeiner Form mitgewirkt hat. Solche besonderen Umstände lagen hier bezogen auf das wegen Bedrohung geführte Ermittlungsverfahren des zur Tatzeit unzweifelhaft erst 13 Jahre alten Antragstellers nicht vor. Dieser wird auch zutreffend bei Aufnahme der Strafanzeige von der Polizei als Kind bezeichnet; weitere strafmündige Tatbeteiligte sind nicht ersichtlich. Warum daher die zur Anlegung einer (Papier-) Ermittlungsakte führenden strafrechtlichen Tatermittlungen (etwa durch Anhörung des Geschädigten/ Anhörung Antragstellers) überhaupt aufgenommen worden sind, erschließt sich für den Senat nicht. Eine weitere Speicherung der Daten kann im vorliegenden Fall auch nicht mehr unter Hinweis auf die den Ermittlungsbehörden treffenden Mitteilungspflichten (Nr. 35 MiStra) gerechtfertigt werden. Die Prüfung, ob dem Schutz eines Minderjährigen dienende Mitteilungen (etwa an das Familiengericht oder Jugendamt) angezeigt sind, ist hier bereits erfolgt (siehe Einstellungsverfügung vom 19. Januar 2022); insoweit waren auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main über eine Mitteilung an das Stadtjugendamt keine weiteren Mitteilungen oder Ermittlungen (z.B. wegen Verletzung von Aufsichtspflichten der Eltern) veranlasst. Insoweit sind auch keine weiteren Anfragen behördlicher Stellen (etwa des Familiengerichts) zu erwarten. Auch mit der Notwendigkeit der Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO) lässt sich die weitere Erforderlichkeit der Speicherung von Daten des Antragsstellers für die Dauer der Aufbewahrungsfristen (5 Jahre gemäß §§ 1, 5, 3 der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (BGBL 2021 Teil 1 Nr. 78, S. 4834) i.V.m. Anlage Kapitel 1, Abschnitt 4, Lfd.Nr. 1143.00) nicht rechtfertigen. Insoweit besteht im vorliegenden Einzelfall ein vorzeitiger Löschungsanspruch nach § 500 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 489 Abs.1 Nr. 3 StPO (vgl. zu der Möglichkeit einer verkürzten Löschungsfrist BeckOK StPO-Wittig 45. Edition 1.10.2022 § 489 Rdnr.4.3). § 485 S.1 StPO ermächtigt u.a. die Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten in Dateisystemen für Zwecke der Vorgangsverwaltung zu verarbeiten. Vorgangsverwaltung ist das Anlegen von Daten zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateimaterials (Archivierung), wobei eine verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 26. Februar 2021 - III-1 VAs 74/20 Rdnr.24 zitiert über Juris). Erforderlich ist in der Regel die Speicherung des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und -ortes des (ehemaligen) Beschuldigten, die Tatzeit (ohne Deliktsbezeichnung) sowie des Aktenzeichens, ggfls. auch das Einleitungsdatum, die Erledigungsart und das Erledigungsdatum (vgl. hierzu Beck-OK-Wittig a.a.O. § 485 Rdnr. 1). Bei strafmündigen Beschuldigten dient die Speicherung der personenbezogenen Daten für die Vorgangsverwaltung der ordentlichen Archivierung und dem Auffinden der Verfahrensakte bis zu deren Vernichtung und begegnet insoweit auch keinen Bedenken (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 4. November 2014 - 2 VAs 2/13 Rdnr. 12 zitiert über Juris, Beschluss Senat vom 20. Juli 2010 - 3 VAs 19/10). Die Aufbewahrungsfristen orientieren sich an den Verjährungsfristen des § 78 ff. StGB, denn nach Verfahrenseinstellung kann bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung eine weitere Strafverfolgung nicht ausgeschlossen werden, was die Dauer der Aufbewahrungsfrist der in Papierform geführten Akte begründet und rechtfertigt (vgl. hierzu die Entscheidung KG StrFO 2009, 337-338, Rdnr.9 zitiert nach Juris, siehe auch die Definition Erledigung gemäß § 489 Abs.2 S.3 StPO). Auch bei Strafunmündigen kann (je nach Einzelfall) das Erfordernis der Speicherung von gewissen personenbezogenen Daten zur Vorgangsverwaltung für die Dauer der Aufbewahrungsfristen erforderlich sein, da die Aktenverwaltung / Archivierung ohne diese Daten bereits aus rein organisatorischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Senatsentscheidung Beschluss vom 22. Juni 2021 - 3 VAs 4/21). Im vorliegenden Einzelfall hätte es aber - wie oben dargelegt - gar nicht zur Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen und der Anlegung einer (Papier-) Ermittlungsakte kommen dürfen, da die Strafunmündigkeit des hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung allein handelnden Antragsstellers von vornherein für die Ermittlungsbehörden klar erkennbar war und einer möglicherweise in Betracht zu ziehenden (aber im Ergebnis wohl zu verneinenden) Jugendwohlgefährdung auch durch das weniger belastende Mittel einer polizeilichen Mitteilung an die zuständigen Stellen hätte begegnet werden können. In einem solchen Fall die i.d.R. unzulässige Speicherung von Daten strafunmündiger Kinder sodann mit der organisatorischen Erforderlichkeit einer Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO) zur Verwaltung einer (Papier-) Ermittlungsakte zu rechtfertigen, die nicht hätte angelegt werden dürfen, wäre widersinnig und würde den zu Gunsten strafunmündiger Kinder bestehenden Datenschutz unterlaufen, selbst wenn nur noch Eckdaten der Person und des Verfahrens der Speicherung zur Vorgangsverwaltung unterfallen. Auch kann vorliegend nicht schematisch auf die Dauer der sich an den Fristen einer Verfolgungsverjährung orientierenden Aufbewahrungsfristen abgestellt werden. Bei dem strafunmündigen allein handelnden Antragsteller stellt sich bezogen auf die ihm vorgeworfene Bedrohung eines Mitschülers die Frage einer Verfolgungsverjährung nicht, da bei diesem eine Wiederaufnahme und Strafverfolgung in keinem Fall mehr in Betracht kommt. In Konsequenz der Unrechtmäßigkeit der Speicherung dieser Daten wäre ggfls. die (Papier-) Ermittlungsakte auch bereits vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu vernichten, um den Gleichklang von Datenspeicherung zur Vorgangsverwaltung und Aktenarchivierung wiederherzustellen. Soweit im Bescheid der Staatsanwaltschaft - Der Leitende Oberstaatsanwalt - vom 5. August 2022 anklingt, dass gegen den Antragsteller ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer im strafmündigen Alter begangenen Erpressung (Tatzeit: XX.XX.2022) anhängig sei und eine fortgesetzte Delinquenz außerhalb des Bereichs der Bagatelldelikte nicht ausgeschlossen werden könne, betreffen diese Aspekte eine Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 484 StPO) und nicht die Vorgangsverwaltung nach § 485 StPO, welche indes in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich als Grundlage der weiteren Datenspeicherung herangezogen wird. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob nach der neuen Rechtslage das Gericht selbst die Einzelfallprüfung durchzuprüfen hat (so wohl Beck OK StPO-Wittig 45. Edition 1.10.2022, StPO § 489 Rdnr. 13) oder der Senat lediglich die Einzelfallbeurteilung durch die Staatsanwaltschaft auf Beurteilungs- und Ermessensfehler zu überprüfen hat (so noch Senat NStZ-RR 2008, 183 (§ 184) zur alten Rechtslage). Der Senat sieht sich bereits deshalb nicht zur einer Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats gehalten, weil sie spruchreif ist (§ 28 Abs. 2 S.1 EGGVG). Bei dem hier feststehenden Sachverhalt ist hier jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, da eine andere Entscheidung der Staatsanwaltshaft als eine vorzeitige Löschung der auch zur Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten des noch streitgegenständlichen Ermittlungsverfahrens vorzunehmen, rechtlich nicht zulässig erscheint. Eine Entscheidung über die Gerichtsgebühren ist nicht veranlasst, weil dies nach Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 KV GNotKG nur bei (teilweiser) Zurücknahme (0,5 Verfahrensgebühr, Lfd.Nr. 15300) und Zurückweisung (1,0 Verfahrensgebühr. Lfd.Nr. 15301) des Antrags entstehen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt StPO a.a.O. EGGVG § 30 Rdnr. 2). Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat (§ 23 ff. EGVG), bestand nach billigem Ermessen kein Anlass zur Erstattung der dem Antragsteller insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten (§ 30 S.1 EGGVG). Die Belastung der Staatskasse bleibt insoweit die Ausnahme (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. EGGVG § 30 Rdnr. 3). Eine ganz offensichtliche grob fehlerhafte oder gar willkürliche Verwaltungshandlung ist hier nicht ersichtlich. Die Festsetzung der Geschäftswerte beruht auf §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19; 36 Abs. 2 GNotKG.