Beschluss
3 Ws 99/22 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0503.3WS99.22STVOLLZ.00
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der JVA X gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 30. Dezember 2021 wird der angefochtene Beschluss bis auf die Streitwertfestsetzung aufgehoben und wie folgt neugefasst:
Der Bescheid der JVA X vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die JVA X wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag des Strafgefangenen zurückgewiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers sind für beide Rechtszüge je zur Hälfte vom Antragsteller und von der Staatskasse zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde der JVA X gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 30. Dezember 2021 wird der angefochtene Beschluss bis auf die Streitwertfestsetzung aufgehoben und wie folgt neugefasst: Der Bescheid der JVA X vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben. Die JVA X wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag des Strafgefangenen zurückgewiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers sind für beide Rechtszüge je zur Hälfte vom Antragsteller und von der Staatskasse zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller beantragte unter dem 14. Mai 2021 bei der JVA X, in der er als Strafgefangener einsitzt, ihm zu gestatten, dass ihm seine Angehörigen monatlich statt bisher nur 15 EUR 50 EUR für Telefonkosten überweisen dürfen. Er berief sich dabei auf durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten. Zudem verwies er auf die Zahl der Angehörigen, mit denen er im Telefonkontakt stehe und darauf, dass er auch regelmäßig mit einer ihm nahestehenden Tante aus Land1 telefonieren wolle, was er derzeit nur aus Kostengründen unterlasse. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 wies die Leiterin der JVA X den Antrag zurück. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass Telefongebühren grundsätzlich aus dem selbst erwirtschafteten Einkommen zu bestreiten seien. Es sei daher auch in Pandemiezeiten ausreichend, wenn derjenige Betrag, den Angehörige dem Antragsteller als zweckgebundenem Zuschuss zu seinen Telefonkosten überweisen dürften, 15 EUR nicht überschreite. Zudem sei die Möglichkeit geschaffen worden, Skype-Besuche wahrzunehmen. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller fristgemäß mit seinem Antrag nach §§ 109ff StVollzG. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm zu gestatten, sich monatlich 50 EUR zweckgebunden für Telefongebühren von seinen Angehörigen überweisen zu lassen. Die Antragsgegnerin meint, dass es dem Antragsteller zuzumuten sei, mit einem Betrag von 15 EUR auszukommen und darüberhinausgehende Telefonkosten von seinem selbst erwirtschafteten Verdienst, der monatlich 77 EUR betrage, zu begleichen. Die Strafvollstreckungskammer legt ihrer Entscheidung für den Strafgefangenen anfallende Telefonkosten in das deutsche Festnetz von 0,05 EUR pro Minute, in das deutsche Mobilfunknetz von 0,09 EUR pro Minute und in das Land1 von 0,22 EUR pro Minute zu Grunde. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2021 aufgehoben und diese verpflichtet, dem Antragsteller zu gestatten, sich monatlich statt bisher 15 EUR künftig 35 EUR zweckgebunden für Telefongebühren von seinen Angehörigen überweisen zu lassen. Kosten und notwendige Auslagen hat sie zu 3/7 dem Antragsteller und zu 4/7 der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung hat sich die Kammer auf §§ 44 Abs. 2 Halbsatz 2 HStVollzG und § 36 HStVollzG bezogen und ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung der JVA dem Resozialisierungsziel und dem Angleichungsgrundsatz sowie der heutigen Bedeutung der Telekommunikation für den Kontakt zu Angehörigen nicht ausreichend Rechnung trage. Sie hat erörtert, welche Kriterien hierbei zu berücksichtigen seien und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Es sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, die es gebiete, die Höhe des erlaubten zweckgebundenen Zuschusses auf 35 EUR festzusetzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie formelles und materielles Recht rügt. Sie meint, dass die von ihr getroffene Entscheidung richtig sei, dass die Kammer demgegenüber bei ihrer Argumentation den Stellenwert der Skype-Besuche nicht ausreichend eingestellt habe und rügt zudem weitere Einzelheiten der von der Kammer angestellten Berechnungen und Erwägungen. Das Hessische Ministerium der Justiz ist der Rechtsbeschwerde beigetreten. II. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die JVA weist zutreffend darauf hin, dass die Frage, inwieweit die Anstalt die Einzahlung von für die Verwendung für Telefonkosten zweckgebundenen Geldern beschränken darf, bislang, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht erörtert ist und dass angesichts der angefochtenen Entscheidung eine uneinheitliche Rechtsprechung drohen würde. In der Sache erzielt die JVA aber nur einen Teilerfolg. Soweit die Rechtsbeschwerde der Sache nach eine Aufklärungsrüge erhebt, ist die Verfahrensrüge nicht hinreichend im Sinne von § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ausgeführt. Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass den Gefangenen „mittlerweile“ grundsätzlich wieder im vor Beginn der Pandemie üblichen Umfang Besuch gewährt werde, gilt das schon deshalb, weil eine präzise zeitliche Einordnung fehlt und für die vorliegend angestrengte Verpflichtungsklage, die auf die Überprüfung einer Ermessensentscheidung abzielt, auf den Zeitpunkt der von der JVA getroffenen Entscheidung abzustellen ist (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 115 Rn. 5 m. w. N.). Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend angenommen, dass die JVA ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Eine Ermessensreduzierung auf Null vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Die Frage, ob und in welchem Umfang für den Gefangenen Geld einbezahlt werden darf, das dadurch der Eingliederung des Gefangenen dienen soll, dass es zweckgebunden für seine Telefonkosten verwendet wird („zweckgebundenes Eigengeld“) und in welchem Umfang ihm zu gestatten ist, Telefongespräche zu führen, richtet sich nach § 44 Abs. 2, letzter Halbsatz HStVollzG und § 36 Abs1 HStVollzG. Bei beiden Vorschriften handelt es sich ausweislich ihres Wortlauts um Ermessensvorschriften. Es ist deshalb zulässig und geboten, die (dann, wenn keine Hinderungsgründe, etwa nach § 36 Abs. 2 bis 4 und § 33 Abs. 2 HStVollzG vorliegen) notwendige Ermessensausübung maßgeblich am Gesichtspunkt der Resozialisierung (§ 2 Abs. 1 HStVollzG) auszurichten. Auch außerhalb der Person des Gefangenen liegende Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt können im Rahmen des § 36 Abs. 1 HStVollzG berücksichtigt werden (vgl. § 25 der HVV und allgemein Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 24 StVollzG Rn. 4 m. w. N.). Dabei betont die Strafvollstreckungskammer zu Recht die durch Art 6 Abs. 1 GG geschützte und vom hessichen Gesetzgeber in § 33 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG besonders hervorgehobene Bedeutung des Kontakts zu Angehörigen für die Wiedereingliederung (vgl. auch Dessecker/Schwind in S/B/J/L Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2019, Kap 9A Rn. 7, Kap. 9B Rn. 22, Kap.9D Rn. 2). Zutreffend legt die Kammer dar, dass dabei in der Gegenwart gerade auch telefonische Kontakte eine herausgehobene Bedeutung haben. Sie führt im Einzelnen überzeugend aus, dass die Telefonkontakte der Aufrechterhaltung und Pflege sozialer Beziehungen dienen und dem Gefangenen eine wichtige Chance bieten, diese Beziehungen zu erhalten. Die Kammer erkennt aber auch zutreffend, dass es auch ein zulässiges therapeutisches Ziel sein kann, den Gefangenen zu sorgfältigem Haushalten mit seinen finanziellen Mitteln anzuleiten, ihm aufzuzeigen, dass er nichts haben könne, was er sich nicht leisten kann und dass er unter Umständen lernen muss, sich nicht auf Zuwendungen seiner Angehörigen zu verlassen. Auch diese Erwägungen dürfen daher unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung unter Umständen in die Ermessensentscheidung einfließen. Dafür, dass es sich insoweit um berücksichtigungsfähige Erwägungen handelt, spricht auch die Kostenregelung des § 33 Abs. 5 HStVollzG. Richtig ist aber auch, dass solche Erwägungen angesichts der anerkannt großen Bedeutung der Außenkontakte, gerade zur Familie, im Rahmen der Ermessensbetätigung häufig eher einen etwas geringeren Stellenwert aufweisen werden. Jedenfalls ist es, wenn man diesen Erwägungen Raum geben will, bei der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 44 Abs. 2 letzter Halbsatz HStVollzG geboten, im Einzelfall konkret zu prüfen, ob die Wiedereingliederung des betreffenden Strafgefangenen eher durch eine noch stärkere Förderung der telefonischen Außenkontakte oder eher dadurch, dass er auch mit seinem für Telefonate einzusetzenden Geld eng haushalten muss, gefördert wird. Dabei wird es auch auf den Stellenwert der konkreten Außenkontakte für die Resozialisierung einerseits und auf den Stellenwert, den eine Erziehung zu sparsamer Haushaltsführung gerade bei dem betreffenden Strafgefangenen haben könnte, andererseits abzustellen sein. Dass letzteres wichtiger als ersteres ist, erschließt sich zumindest bei einem wegen Vergewaltigung Verurteilten wie dem Antragsteller nicht von selbst. Zudem werden im jeweiligen Einzelfall bei der Ermessensbetätigung weitere Umstände, wie etwa die Frage, wie weit entfernt Angehörige wohnen, wie schwierig sich für sie Besuche darstellen und ob der Verurteilte ausreichend schreiben und lesen kann, um auf Briefe verwiesen zu werden, Bedeutung haben können. Der Bescheid muss deshalb ausreichend erkennen lassen, dass die getroffenen Entscheidung von einer solchen umfassenden Einzelfallabwägung getragen ist. Diesen Anforderungen wird die (knappe) Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2022 ersichtlich nicht gerecht. Sie unterstellt stattdessen ohne nähere Begründung, dass die Gefangenen die Telefonkosten „grundsätzlich“ aus dem erwirtschafteten Einkommen zu bestreiten hätten. Einen solchen Grundsatz kann man dem Gesetz aber allenfalls insoweit entnehmen als in § 33 Abs. 5 HStVollzG die Kostenverteilung für Telefonkosten zwischen Strafgefangenem und JVA geregelt ist. Der diesbezügliche Grundsatz kann für die Frage, in welchem Umfang sich der Strafgefangene hinsichtlich der Telefonkosten von Angehörigen unterstützen lassen darf, nur begrenzt fruchtbar gemacht werden. Er kann die unter Einbeziehung der oben dargelegten Kriterien gebotene Einzelfallbetrachtung nicht ersetzten. Der Senat kann auch offen lassen, ob sich die JVA X bei ihrer Ermessensbetätigung zur Höhe des für Telefonate zweckgebunden zulässigen Eigengeldes aus Gründen der Gleichbehandlung an bestimmten Regelsätzen orientieren dürfte, so wie dies etwa § 25 HVV für die Ermessensbetätigung zur Telefondauer vorsieht. Denn auch dann, wenn die JVA von solchen Regelsätzen ausgehen würde, wäre sie gehalten, zumindest in einem zweiten Schritt die bei dem jeweiligen Strafgefangenen zu beachtenden Besonderheiten zu berücksichtigen und die oben dargelegte Abwägung der aus Resozialisierungsgesichtspunkten im konkreten Einzelfall für und gegen eine Beschränkung sprechenden Gesichtspunkte anzustellen. Der angefochtene Bescheid hat daher keinen Bestand. Andererseits vermag der Senat aber auch keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend zu erkennen, dass die Summe des monatlichen Betrages, den Angehörige für den Antragsteller als zweckgebundenes Eigengeld einbezahlen dürfen, nicht weniger (nach Auffassung der Kammer auch nicht mehr) als 35 EUR betragen darf. Die Kammer hat zwar sehr sorgfältige, ausführliche und im Kern überzeugende Erwägungen angestellt. Ob diesen Abwägungen in vereinzelten Punkten nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann, wie die Rechtsbeschwerdeführerin meint, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn es ist die JVA und nicht die Kammer, die ihr Ermessen zu betätigen hat. Die Annahme, dass die oben dargelegten Kriterien und die zusätzlich von der Kammer angesprochenen Gewichtungen nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung, nämlich die Erlaubnis monatlicher Einzahlungen von (mindestens) 35 EUR erlauben, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Im Rahmen einer ausreichend begründeten Einzelfallprüfung erscheint durchaus eine gewisse Spannbreite vertretbar. Der Senat hat daher auch nicht zu entscheiden, welches Gewicht der Umstand, dass neben Telefonaten auch „Skype-Besuche“ erlaubt waren, im jeweiligen Einzelfall haben kann. Keiner Vertiefung bedarf es auch hinsichtlich der Frage, ob der für die Führung von Telefonaten zweckgebunden überwiesene Betrag nach oben jedenfalls in demjenigen Umfang beschränkt werden darf, in dem der Geldbetrag zweifelsfrei über den Kosten derjenigen Telefonate liegt, die unter Berücksichtigung der in den Verwaltungsvorschriften zu den Hesischen Vollzugsgesetzen für den Regelfall vorgesehenen maximalen Telefondauer von 120 Minuten pro Monat (vgl.§ 25 Nr. 1.2 HVV), der in der Praxis des Regelvollzugs tatsächlich erlaubten Telefondauer (die bei 240 Minuten liegen soll) oder derjenigen Telefondauer liegt, die dem in der JVA X Inhaftierten (vgl. § 25 Nr. 4 HVV) unter Berücksichtigung der Umstände seines Einzelfalls (vgl. § 25 Nr. 1.4 HVV) erlaubt werden. Denn eine Beschränkung des zweckgebundenen Eigengelds deshalb, weil der Strafgefangene in einem diesen Geldbetrag übersteigenden Kostenumfang ohnehin nicht telefonieren dürfe, würde zunächst voraussetzen, dass die JVA die Dauer der Telefonate selbst, gestützt auf § 36 Abs. 1 HStVollzG, beschränkt. Eine Regelung dazu, wielange der Strafgefangene monatlich telefonieren darf, hat die JVA X aber nicht getroffen und sich auf eine solche Beschränkung auch nicht berufen. Die JVA hat den Strafgefangenen daher im Sinne von § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG neu zu bescheiden. Eine Zurückverweisung an die Kammer ist nicht geboten, weil § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unter Berücksichtigung des in § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG geregelten Grundgedankens ausgelegt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2022 - 3 Ws 679/21; zum Streitstand Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 119 Rn. 5f m. w. N.). Die Kostenentscheidung fußt auf § 120 Abs. 2 StVollzG und berücksichtigt, dass beide Beteiligten in beiden Instanzen gemessen an ihrem jeweiligen Rechtsschutzziel teilweise unterlegen sind. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.