Beschluss
3 Ws 506/21
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1028.3WS506.21.00
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Leitsätze
1. Auch wenn aus einer Straftat unmittelbar nur Ersparnisse (etwa von Steuern oder Sozialversicherungsabgaben) erlangt wurden, kann der aus diesen Ersparnissen resultierende Vermögensvorteil Gegenstand einer Vermögensverschiebung im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB sein und deshalb unter Umständen bei einem Dritten eingezogen werden. Das folgt jedenfalls aus § 73b Abs. 2 StGB. Die Anwendung der Vorschrift setzt allerdings einen Bereicherungszusammenhang voraus.
2. Ein solcher Bereicherungszusammenhang ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse bei wirtschaftlicher Betrachtung ergibt, dass der dem Dritten zugewendete Vermögensvorteil aus der Straftat resultiert und die Transaktionen das Ziel verfolgten, das Erlangte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.
Tenor
Die Beschwerde der A GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - Wirtschaftsstrafkammer - vom 29. Januar 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Februar 2021 und vom 16. April 2021 und 12. Mai 2021 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn aus einer Straftat unmittelbar nur Ersparnisse (etwa von Steuern oder Sozialversicherungsabgaben) erlangt wurden, kann der aus diesen Ersparnissen resultierende Vermögensvorteil Gegenstand einer Vermögensverschiebung im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB sein und deshalb unter Umständen bei einem Dritten eingezogen werden. Das folgt jedenfalls aus § 73b Abs. 2 StGB. Die Anwendung der Vorschrift setzt allerdings einen Bereicherungszusammenhang voraus. 2. Ein solcher Bereicherungszusammenhang ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse bei wirtschaftlicher Betrachtung ergibt, dass der dem Dritten zugewendete Vermögensvorteil aus der Straftat resultiert und die Transaktionen das Ziel verfolgten, das Erlangte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern. Die Beschwerde der A GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - Wirtschaftsstrafkammer - vom 29. Januar 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Februar 2021 und vom 16. April 2021 und 12. Mai 2021 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. I. Gegen den Angeschuldigten wurde unter dem 14. September 2020 Anklage zum Landgericht Hanau - Wirtschaftsstrafkammer - wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Tatzeitraum September 2013 bis April 2018 erhoben. Ihm wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in der Straße1 in Stadt1 durch 62 Unterlassungen gegen § 266a StGB verstoßen zu haben und dabei mehr als 1,8 Mio EUR vorenthalten bzw. veruntreut zu haben. Er habe mit der C GmbH zwischen 2013 und 2017 jährlich zwischen 2,7 und 4,9 Mio EUR Umsatz erzielt, dabei habe er u. a. eigenen Mitarbeiter mehr Lohn gezahlt als angegeben, unbekannte, nicht gemeldete Arbeitnehmer beschäftigt und scheinselbständige Einzelunternehmer als Arbeitnehmer beschäftigt; außerdem habe er es tatsächlich leistenden Nachunternehmern ermöglicht, ihrerseits Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne die erforderliche Sozialversicherung abzuführen. Sein Vorgehen habe er überwiegend dadurch zu verschleiern versucht, dass er sich von sogenannten Servicefirmen habe Scheinrechnungen stellen lassen. Mit Beschluss vom 29. Januar 2021 hat das Landgericht Hanau zur Sicherung der Einziehung des Werts von Taterträgen einen bereits zuvor angeordneten Vermögensarrest in das Vermögen der C GmbH auf einen Betrag in Höhe von 1.986.482,71 EUR erhöht und außerdem einen ebensolchen Vermögensarrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von 710.135,01 EUR erlassen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2021 hat sie diesen Beschluss dahingehend ergänzt, dass die Durchsuchung von Räumen der Beschwerdeführerin gestattet wurde. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die zunächst von Rechtsanwalt D, Stadt2 und später von Rechtsanwälten V und W, Stadt3, vertreten wurde, vom 08. April 2021 hat die Kammer die Abwendungsbefugnis zunächst mit Beschluss vom 16. April 2021 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung der Vollziehung des Arrests gegen Hinterlegung von 350.000,- EUR abgewendet werden könne. Nach Verteidigerwechsel hat sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04. Mai 2021 weiterhin insoweit gegen den Erlass des ihr Vermögen betreffenden Arrests gewandt als ihrer Beschwerde nicht abgeholfen worden ist. Ihre diesbezügliche Eingabe hat sie in diesem Schriftsatz als „weitere“ Beschwerde bezeichnet. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 hat die Kammer die Vollziehung des Arrests in das Vermögen der Beschwerdeführerin aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin bereits 240.000,00 EUR gepfändet und weitere 110.000 EUR hinterlegt wurden und die zur Abwendungsbefugnis genannte Summe damit erreicht sei. Im Übrigen hat sie es weiter abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. II. Der Senat hat nur über eine von der Beschwerdeführerin eingelegte (einfache) Beschwerde gegen den Arrestbeschluss der Kammer vom 29. Januar 2021 in der im Tenor bezeichneten Fassung zu entscheiden. Denn bei dem Schriftsatz des neuen Bevollmächtigten vom 4. Mai 2021 handelt es unbeschadet der Bezeichnung als „weitere“ Beschwerde ersichtlich nur um eine ergänzende Begründung der ursprünglichen Beschwerde, die im Umfang der Nichtabhilfe weiter aufrechterhalten werden sollte. Die Beschwerde ist daher als „einfache“ Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Kammerbeschluss zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung des Vermögensarrestes über 710.135,01 EUR in das Vermögen der Beschwerdeführerin liegen weiterhin vor, § 111e StPO. Das folgt aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 29. Januar 2021 in Verbindung mit den Gründen des Beschlusses vom 16. April 2021. Ergänzend verweist der Senat auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 13. August 2021. 1. Auch der Senat erkennt aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel dem Grunde nach dringenden und der Höhe nach mindestens in Höhe eines den bei der Beschwerdeführerin arrestierten Betrag bei weitem übersteigenden Betrages ebenfalls dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten. 2. Es steht zudem mit zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass sowohl die Voraussetzungen einer Vermögensverschiebung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) als auch diejenigen einer solchen nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) StGB jedenfalls i. V. m. § 73b Abs. 2 StGB erfüllt sind. a) § 73b Abs. 1 StGB ist anwendbar, denn die Beschwerdeführerin ist weder Täter noch Teilnehmerin der Haupttat. Auf die die Anwendbarkeit auf Täter betreffenden Streitfragen (vgl. dazu BGH NStZ 2020, 404; Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 73b Rn. 3; kritisch demgegenüber Bittmann NStZ 2020, 405) kommt es daher nicht an. b) Der Anwendung des § 73b Abs. 1 StGB steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass aus den Straftaten, hinsichtlich deren dringender Tatverdacht besteht, vorliegend zunächst nur Ersparnisse erlangt wurden. Zwar hat die C GmbH durch die mutmaßlichen Straftaten des Angeklagten nur Aufwendungen, in Form von nicht deklarierten und nicht abgeführten Beiträgen zur Sozialversicherung, erspart. Auch solche ersparten Aufwendungen sind indessen nach gefestigter Rechtsprechung „erlangt“ im Sinne von § 73 StGB (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 68. Aufl., 2021, § 73 Rn. 20). Derjenige Vermögensvorteil, der daraus resultiert, dass die C GmbH Aufwendungen erspart hat, kann aber auch Gegenstand einer Vermögensverschiebung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB sein. Zwar hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Abschöpfung von durch Steuerstraftaten erlangte Vermögensvorteile bei einem Täter ging, der als Geschäftsführer für den Eintritt dieser Ersparnisse bei den von ihm vertretenen Gesellschaften gesorgt hat, die Einziehung beim Täter für unzulässig gehalten (BGH NStZ 2020, 404; für die Abschöpfung von „durch“ die Tat Erlangtem beim Täter dem folgend auch Senat, Beschluss vom 23. September 2021 - 3 Ws 530/21). Der BGH hat a. a. O. ausgeführt, dass die Steuerersparnisse schon begrifflich allein den Gesellschaften als Steuerschuldnern zu Gute gekommen seien (a. a. O. Rn. 10). Dieser originär im Vermögen der drei Gesellschaften angefallene Vermögensvorteil könne sich zwar in einem erhöhten Bankguthaben der Gesellschaften niederschlagen, „da die Abschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB aber an das durch die Steuerverkürzung Erlangte und damit an der Steuerersparnis ansetzt, nicht aber am Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB, kommt es darauf, wie die Ersparnis realisiert wird, für die Bestimmung des Abschöpfungsgegenstandes nicht an“ (a. a. O. Rn. 13). Diese Erwägungen lassen sich aber nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht auf die in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geregelte Verschiebung auf Dritte übertragen. Im vom BGH entschiedenen Fall kam es nach Auffassung des BGH darauf an, ob der Geschäftsführer das Erlangte „durch die Tat“ erlangt hat. Da durch die Tat die Steuerersparnis erlangt wurde, hat der BGH darauf abgestellt, dass der Täter selbst diesen Vorteil nie erlangt hat. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob „das Erlangte“ einem Dritten unentgeltlich, ohne rechtlichen Grund oder trotz dessen Bösgläubigkeit übertragen wurde. Auch hier ist einzuräumen, dass § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur von der Verschiebung des Erlangten selbst, nicht von der Verschiebung des Werts des Erlangten spricht. Die Vorschrift ist aber (unter der nachfolgend zu erörternden Einschränkung des Bereicherungszusammenhangs) auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Vermögensgegenstand verschoben wird, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dafür sprechen nicht nur der Sinn und Zweck des § 73b Abs. 1 StGB und der Grundgedanke des § 73c StGB, sondern auch der Wortlaut des § 73b Abs. 2 StGB. § 73b Abs. 2 StGB ist nämlich weiter gefasst als § 73 Abs. 3 StGB. Wenn eine Gesellschaft aus einer Straftat eine Steuerersparnis oder wie hier Ersparnisse aus Taten nach § 266a StGB erzielt und den daraus resultierenden Vermögensvorteil auf eine andere Gesellschaft verschiebt, kann § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB jedenfalls in Verbindung mit § 73b Abs. 2 StGB anwendbar sein. Denn der im Zuge der Verschiebung in einem Fall wie dem vorliegenden überwiesene Geldbetrag ist zumindest als „Gegenstand“ im Sinne des § 73b Abs. 2 StGB einzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73b Rn. 11: „Abs. 2 und 3 dienen der Einziehung eines weitergeleiteten Wertersatzes“; vgl. auch MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, § 73b Rn. 19: “mittelbare Tatfrüchte“; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl. 2018, Rn. 6; a. A. möglw. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021 § 73b Rn. 14 a. E. Dazu, dass auch ein Geldbetrag als „Gegenstand“ im Sinne des Einziehungsrechts einzuordnen ist, vgl. auch MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, § 73 Rn. 43 und 44). Es ist daher weiterhin derjenigen Rechtsprechung zu folgen, nach der auch der aus einer Ersparnis resultierende Vermögensvorteil im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verschoben werden kann (vgl. zur seit dem 01. Juli 2017 geltenden Rechtslage: OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2020 5 Ws 59/20 Rn. 27 m. w. N. - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 III-1 Ws 233-237/19 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2018 - 1 Ws 19/19 - juris; vgl. auch Bittmann NStZ 2020, 405. Auch in der oben angesprochen Entscheidung BGH NStZ 2020, 404, 405 heißt es in Rn. 17 zu den dort nicht zu entscheidenden Verschiebungsfällen: „Zwar können auch ersparte Aufwendungen an Dritte verschoben werden …“. Zur vor dem 01. Juli 2017 geltenden Rechtslage: BGH NZG 2019, 427 RN. 21: „Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht“). Nur diese Auffassung steht zudem im Einklang mit derjenigen Rechtsprechung, nach der es einer Verschiebung im Sinne von § 73b Abs. 1 StGB Nr. 2 StGB nicht entgegensteht, dass zuvor eine Vermischung des Erlangten mit anderen Vermögenswerten stattgefunden hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. April 2019 - 3 Ws 197/19; OLG Hamm, a. a. O. Rn. 69 m. w. N.; OLG Celle a. a. O. Rn. 27; MüKoStGB/Joecks/Meißner StGB, 4. Aufl. 2020, § 73b Rn. 15 sowie die Nachweise bei Fischer, StGB; 68. Aufl. 2021 § 73b Rn. 9; siehe auch BGH NJW 2020, 1309, 1311 Rn. 26ff). Allerdings kann § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auf solche Fälle der Verschiebung von Vermögen, das aus ursprünglich durch eine Straftat Erspartem herrührt, nur dann angewandt werden, wenn zwischen der Ersparnis und dem beim Dritten anfallenden Vermögensvorteil ein sogenannter Bereicherungszusammenhang besteht. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist zwar umstritten, ob nach dem seit dem 01. Juli 2017 geltenden Recht der Einziehung von Taterträgen ein über die in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geregelten Voraussetzungen hinausgehender Bereicherungszusammenhang erforderlich ist (so mit eingehender Begründung OLG Celle a. a. O.; für das Fortbestehen des Erfordernisses eines Unmittelbarkeitszusammenhangs auch - nicht für einen Verschiebungsfall - Senat, Beschluss vom 30. April 2019 - 3 Ws 197/19; vgl. auch MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, § 73b Rn. 15); oder ob es ausreicht, dass die „Verschiebung“ aus demjenigen Vermögen erfolgt, in das das Erlangte geflossen ist und diesem Zufluss zeitlich nachfolgt (so OLG Düsseldorf, a. a. O. im Anschluss an Köhler/Burghard NStZ 2017, 665, 667; Korte wistra 1018, 1, 6; ebenso GStA Hamm in OLG Hamm a. a. O.). Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 30. April 2019 - 3 Ws 197/19) fest, nach der es weiterhin eines Bereicherungszusammenhangs bedarf. Gerade bei der Anwendung des § 73b Abs. 2 StGB ist eine solche Einschränkung unabdingbar. Nur so lässt sich das weite, aber mit dem Wortlaut vereinbare hier vertretene Verständnis der Verschiebungsfälle mit der ratio legis vereinbaren (vgl. auch Bittmann NStZ 2020, 405,.407). Das bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil ein solcher Bereicherungszusammenhang unter Zugrundelegung des im angefochtenen Beschluss angenommenen Sachverhalts besteht. Denn es besteht zum einen auch bei denjenigen, die nach wie vor einen Bereicherungszusammenhang verlangen, zu Recht darüber Einigkeit, dass allein der Umstand, dass das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt wurde, der Annahme eines Bereicherungszusammenhangs nicht entgegensteht (vgl. Senat Beschluss vom 30. April 2019 - 3 Ws 197/19; OLG Hamm a. a. O. Rn. 69 m. w. N.; OLG Celle a. a. O. Rn. 27). Zum anderen ist ein Bereicherungszusammenhang bereits dann anzunehmen, wenn aufgrund einer Gesamtschau bei wertender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem zugewandten Vorteil besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2019 - 3 Ws 197/19; OLG Celle a. a. O. Rn. 27, 40; vgl. auch BGH NJW 2020, 1309, 1311 Rn. 31 - 36). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse den Schluss rechtfertigt, dass der Zufluss bei wirtschaftlicher Betrachtung aus dem Erlangten resultiert (vgl. dazu BGH NJW 2020, 1309, 1312 Rn. 38f; Senat Beschluss vom 30. April 2019 - 3 Ws 197/19; siehe auch Bittmann NStZ 2020, 405, 407) und die Transaktionen das Ziel verfolgten, das Erlangte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (OLG Hamm a. a. O. Rn. 69, 72, 74). c) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Verständnisses des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB ist es im Tatsächlichen vorliegend hinreichend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des § 73b Abs. 2 StGB i. V. sowohl mit § 73b Abs. 1 Nr. 2 a) als auch mit § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) StGB einschließlich derjenigen für den insoweit zu verlangenden Bereicherungszusammenhang erfüllt sind. aa) Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die der Arrestanordnung zu Grunde liegenden von der C GmbH an die Beschwerdeführerin überwiesenen Geldbeträge sowohl unentgeltlich als auch ohne rechtlichen Grund geflossen sind. Für die Beurteilung der Frage, ob die diesen Zahlungen angeblich zu Grunde liegenden Rechnungen, die die Beschwerdeführerin an die C GmbH gestellt hat, in Wahrheit nicht leistungsunterlegt waren, sondern der Vermögensverschiebung gedient haben, darf durchaus berücksichtigt werden, dass der angeschuldigte Geschäftsführer der C GmbH dringend verdächtig ist, falsche Bücher geführt und mit Scheinrechnungen gearbeitet zu haben und dadurch Straftaten nach § 266a StGB begangen zu haben, dass die C GmbH ein Motiv hatte, bei ihr noch vorhandene Gelder zu verschieben, dass die fraglichen Rechnungen zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, zu dem dem Angeschuldigten die Ermittlungen bereits bekannt waren, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin um den damals erst etwa 20jährigen Sohn des Angeschuldigten handelt, dass dieser zum Zeitpunkt eines erheblichen Teils der Rechnungen noch als Auszubildender der C GmbH gemeldet war und dass der dringend verdächtige Angeschuldigte für zentrale Geschäftskonten der Beschwerdeführerin Kontovollmacht hatte. Berücksichtigung finden darf auch, dass die Beschwerdeführerin scheinbar „aus dem Nichts heraus“ über erhebliche Vermögensgegenstände verfügt haben will, die sie in die Lage versetzt haben sollen, dem Unternehmen des Vaters Gerüste in einem Umfang zu stellen, der innerhalb von 14 Monaten einen Umsatz von über 700.000 EUR ermöglicht haben soll und dass die Ermittlungen bislang weder Belege für einen rechtmäßigen Erwerb dieser Gerüste erbracht haben noch dafür, dass die in Rechnung gestellten Gerüstgeschäfte tatsächlich stattgefunden haben. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass drei Fahrzeuge der C GmbH auf die Beschwerdeführerin umgemeldet wurden, eine Geldtransaktion für den Kaufpreis der Fahrzeuge auf dem Konto der C GmbH aber bislang nicht festgestellt werden konnte und dass zuvor bei der C GmbH gemeldete Arbeiter nunmehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet waren, die Geschäftsadresse zumindest zeitweise identisch war und dass (tatsächliche oder angebliche) Subunternehmer der Beschwerdeführerin zuvor als Subunternehmer der C GmbH auftraten. Der Verteidigung ist insoweit zu folgen, dass keines dieser Indizien für sich alleine ausreichen könnte, die Voraussetzungen eines hinreichenden Tatverdachts einer Vermögensverschiebung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a), Abs. 2 StGB zu bejahen. In ihrer Gesamtschau ist dieser Verdacht jedoch gegenwärtig weiterhin gerechtfertigt. bb) Das gilt auch für den hinreichenden Verdacht einer Verschiebung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b), Abs. 2 StGB. Dass der im Unternehmen des Vaters beschäftigte Sohn, der ein zunächst unter derselben Adresse firmierendes Unternehmen gründete, das seine wesentlichen Umsätze mit dem Unternehmen des Vaters tätigte und der seinem Vater weitgehende Kontovollmachten einräumte, spätestens zum Zeitpunkt der nach Offenbarwerden der Ermittlungen gestellten Rechnungen im Zuge der Ermittlungen erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass die seinem Unternehmen überwiesenen Gelder aus Straftaten (nach § 266a StGB) herrührten, drängt sich angesichts der erwähnten und der weiteren in den Beschlüssen herangezogenen Indizien auf. cc) Vorliegend ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass die in der Hauptverhandlung gebotene Gesamtschau der Zahlungsflüsse den nötigen Bereicherungszusammenhang ergeben wird. Dafür sprechen die oben unter II.2.c) aa) angeführten Indizien. Denn sie sind auch ohne dass gegenwärtig alle Zahlungsflüsse bereits komplett zu übersehen sind, zugleich ein Beleg dafür, dass es nicht nur zu einer unentgeltlichen Verschiebung von Vermögen der C GmbH an die Beschwerdeführerin gekommen ist, sondern dass diese Verschiebung gerade den Zweck hatte, dasjenige verbliebene Vermögens bei Seite zu schaffen, das bei wirtschaftlicher Betrachtung nur dadurch erlangt worden ist, dass die C GmbH die geschilderten Ersparnisse gehabt hat. Dass es sich um Vermögen handelt, das bei wertender Gesamtbetrachtung in nennenswertem Umfang durch von den inkriminierten Vorgängen abgrenzbare legale Bautätigkeit der C GmbH und insoweit unter Einsatz von ausschließlich angemeldeten Arbeitnehmern erzielt wurde, ist angesichts der Höhe der Umsätze der C GmbH und der Höhe der ersparten Aufwendungen sowie der allgemeinkundig geringen Gewinnmargen im Baugewerbe nach gegenwärtigem Aktenstand eher fernliegend. 3. Zum Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 111e Abs. 1 StPO wird auf die Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. Auch der Umstand, dass dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht der Vorwurf gemacht wird, an den, mutmaßlich durch den Einsatz einer Vielzahl von Scheinrechnungen gekennzeichneten Straftaten, deren sein Vater dringend verdächtig ist, als Täter oder Teilnehmer beteiligt gewesen zu sein, lässt das die Beschwerdeführerin betreffende Sicherungsbedürfnis vorliegend nicht entfallen. Auch insoweit können die genannten Indizien herangezogen werden. Zu diesen Indizien zählen hier insbesondere die zumindest anfänglich eingeräumten umfassenden Kontenvollmachten an den Vater, also an denjenigen, der dringend verdächtig ist, jedenfalls in der Vergangenheit ein Konstrukt von der Verschleierung von Geldflüssen dienenden Scheinrechnungen aufgebaut zu haben. 4. Der angeordnete Arrest ist auch unbeschadet einer möglicherweise weiterhin drohenden Insolvenz der Beschwerdeführerin in der gegen sie angeordneten Höhe gegenwärtig nicht unverhältnismäßig. Der Senat verkennt dabei auch an dieser Stelle keineswegs, dass der Arrest das Vermögen einer Gesellschaft betrifft, deren Tätigkeit nicht unmittelbarer Gegenstand der strafrechtlichen Vorwürfe ist und dass der Arrest die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin tangiert und Arbeitsplätze gefährdet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat daher hervorgehobene Bedeutung. Der Senat übersieht auch nicht, dass zu der Frage, ob es sich bei den den inkriminierten Geldflüssen zu Grunde liegenden Gerüstbaurechnungen tatsächlich um Scheinrechnungen handelte, die nur dazu dienten, Vermögen von der C GmbH zur Beschwerdeführerin zu verschieben, oder ob sie möglicherweise doch leistungsunterlegt sein könnten, noch weitere Ermittlungen, auch Zeugenbefragungen, nötig sind. Es dürfte veranlasst sein, sowohl der Frage, ob die Beschwerdeführerin über Gerüste in der angeblich vermieteten Größenordnung tatsächlich verfügen konnte, wie sie Eigentum oder Verfügungsbefugnis an diesen Gerüsten erlangt hat, als auch der Frage, welche zusätzlichen tatsächlichen Anhaltspunkte dagegen oder welche Anhaltspunkte möglicherweise dafürsprechen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat, weiter nachzugehen. Die Kammer hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Ermittlungen erst am Anfang stehen. Nach gegenwärtigem Stand ist der Arrest aber unter Berücksichtigung des zurzeit bestehenden Verdachtsgrades und der bislang vorliegenden, auch durch die Beschwerdebegründung nicht entkräfteten, Indizien, auch unter Berücksichtigung der seit seinem Erlass zu Anfang dieses Jahres vergangenen Zeit, nicht unverhältnismäßig. Auf die mit Beschluss vom 16. April 2021 erfolgte Reduzierung der Abwendungssumme auf 350.000,00 EUR kommt es auch insoweit gegenwärtig nicht an. 5. Die dem Senat unter dem 21. September und 20. Oktober 2021 vorgelegte Nachgang (Tabellen des HZA Erfurt vom 14. September 2021) berührt keine beschwerderelevanten Umstände; insbesondere sind Fragen der Vermögensverschiebung nicht betroffen. Es war daher entbehrlich, insoweit vorab nochmals rechtliches Gehör zu gewähren. 6. Die Kostenentscheidung fußt auf § 473 Abs. 1 StPO.