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Beschluss

3 Ws 500/20 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1020.3WS500.20STVOLLZ.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 23. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 23. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind nicht erfüllt. Eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Insbesondere weicht das Landgericht mit seiner Entscheidung, mit der es die Nichtgewährung einer Ausführung bestätigt hat, nicht von obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (u. a. Beschluss vom 17.09.2019 - 2 BvR 650/19; Beschluss vom 18.9.2019 - 2 BvR 1165/19; Beschluss vom 18.9.2019 - 2 BvR 681/19) ausgeführt hat, beziehe sich das Gebot, dem Verlust der Lebenstüchtigkeit vorzubeugen bzw. diese zu festigen, offensichtlich nicht nur auf den drohenden Verlust von für das Leben in Haft bedeutsamen Fähigkeiten, sondern gerade auch auf die Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit. Das Gebot werde daher grundlegend missverstanden, sofern dessen Eingreifen erst angenommen werde, wenn der Gefangene Anzeichen einer drohenden haftbedingten Depravation aufweise, die sich bereits als Einschränkung seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar mache. Deshalb seien langjährig inhaftierten Strafgefangenen zur Wahrung des Resozialisierungsgrundrechts auch Ausführungen zu gewähren, wenn sie noch keine Anzeichen haftbedingter Schädigungen und keine Einschränkungen in lebenspraktischen Fähigkeiten unter den Bedingungen der Haft zeigten. Im Beschluss vom 18.09.2019 - 2 BvR 681/19 wurde zusätzlich angeführt, dass es bei langjährig Inhaftierten geboten sein könne, ihnen Ausführungen unabhängig von einer konkreten Entlassungsperspektive zu gewähren. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Im Beschluss vom 10.01.2008 - 3 Ws 1247/07 wurde ausgeführt, dass gerade bei Gefangenen mit langen Strafen und Lebenslänglichen durch Ausführungen der drohenden Lebensuntüchtigkeit durch totale Versorgung in der Anstalt entgegengewirkt werden solle (vgl. auch Beschluss vom 17. Juli 2014 - 3 Ws 497/14). Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des maßgeblichen § 13 Abs. 3 Satz 2 HStVollzG und Bezugnahme auf die einschlägige Kommentierung (Laubenthal in LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. E Rn. 136) dargelegt, dass Ausführungen dann gewährt werden können, wenn sie der Erfüllung des Eingliederungsauftrages oder zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit des Verurteilten und zur Vermeidung von Haftschäden dienten. Sie seien nicht zum Selbstzweck durchzuführen, sondern als eigenständige Behandlungsmaßnahme zu verstehen, deren Gewährung deshalb mit Blick auf die vollzugliche Zielsetzung zu erfolgen habe (vgl. auch BeckOK Strafvollzug Hessen/Kunze, 14. Ed. 10.7.2020, HStVollzG § 13 Rn. 7 m. w. N.). Da eine konkrete Zielsetzung der beantragten Ausführung nicht zu ersehen sei, habe die Vollzugsbehörde diese Maßnahme zu Recht abgelehnt. Damit ist die Kammer nicht von der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Eine nach § 116 Abs. 1 StVollzG beachtliche Abweichung liegt nur vor, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht hingegen, wenn sie auf einem anderen Sachverhalt beruht (Arloth/Krä, 4. Aufl. 2017, § 116 Rn. 3a). Hier ist letzteres der Fall. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Gewährung von Ausführungen beziehen sich ausdrücklich auf „langjährig Inhaftierte“. Zwar wurde dieser Begriff in keiner der Entscheidungen definiert. Ihnen lagen allerdings Fälle zugrunde, in denen die Verurteilten sich bereits über sieben, zwölf und über dreizehn Jahre in Haft befanden. Die zitierten Entscheidungen des Senats betrafen einen Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung. Demgegenüber verbüßt der Beschwerdeführer Untersuchungshaft seit dem XX.XX.2017 und befindet sich in Strafhaft seit dem XX.XX.2018. Vollstreckt werden eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Es handelt sich bei ihm sonach nicht um einen „Langstrafler“, auf den die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Senats ausdrücklich bezogen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im vorliegenden Fall die oben genannten rechtlichen Anforderungen an die Gewährung einer Ausführung gestellt hat, wobei es durchaus die bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung in den Blick genommen und sich damit auseinandergesetzt hat. Die im Beschwerdevorbringen weiterhin aufgeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.08.2019 - III-1 Vollz (WS) 425/19 kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil dort die Gewährung einer Ausführung „ausschließlich nach der Vorschrift des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW“ zu beurteilen war. Diese Vorschrift deckt sich inhaltlich nicht mit der in Hessen geltenden Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 HStVollzG. Der Vollzuganstalt wird in § 53 Abs. 3 StVollzG NRW kein Ermessen eingeräumt, außerdem ist sie „insbesondere (auf) langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen“ anzuwenden. Konkret war gegen den Verurteilten eine zehnjährige Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verhängt worden; zum Entscheidungszeitpunkt befand er sich bereits sechs Jahre in Haft (und zuvor fünf Jahre, dazwischen lagen lediglich zwei Monate in Freiheit). Der Beschwerdeführer hingegen ist einschließlich Untersuchungshaft zwei Jahre und zehn Monate inhaftiert. Also besteht auch auf tatsächlicher Ebene ein entscheidungserheblicher Unterschied. Im Übrigen ist auch das landgerichtliche Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Kammer ist mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollzugsbehörde die vom Beschwerdeführer begehrte Ausführung, die ohne besondere Zielsetzung in das Stadtgebiet von Stadt1 erfolgen sollte, ohne Rechtsfehler abgelehnt habe. Insbesondere hat Vollzugsanstalt die Gewährung der Ausführung nicht von einer „Mindestverbüßungsdauer“ von sieben Jahren abhängig gemacht. Anderenfalls wäre im aktuellen Vollzugsplan vom 05.03.2020 unter Punkt 14.1 nicht ausgeführt worden, dass Ausführungen grundsätzlich möglich seien. Zur weiteren Begründung kann auf die Stellungnahme des Hessischen Ministeriums der Justiz kann Bezug genommen werden.