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Beschluss

3 Ws 903/19, 3 Ws 913/19

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0116.3WS903.19.00
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Leitsätze
Will die Strafvollstreckungskammer trotz fehlender Einwilligung des Verurteilten eine Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB erteilen, ist sie hieran zwar von Gesetzes wegen nicht gehindert. Eine solche Weisung wird sich bei fehlender Einwilligung aber allenfalls dann erwägen lassen, wenn die begründete Hoffnung besteht, die fehlende Motivation des Verurteilten könne im Rahmen der Therapie geweckt werden. Anderenfalls fehlt es mangels realistischer Erfolgsaussichten bereits an der Eignung der Weisung. Die Erteilung einer Therapieweisung trotz fehlender Einwilligung des Verurteilten bedarf daher einer eingehenden Begründung, da nur dann das Beschwerdegericht überprüfen kann, ob die Ermessensausübung fehlerfrei erfolgt ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 17.10.2019 gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Auf die einfache Beschwerde werden die im Beschluss enthaltenen Weisungen zu 4. (Abstinenz- und Kontrollweisung), 7. (vorherige Absprache von Wohnorts- und Arbeitswechsel mit dem Bewährungshelfer), 8. (Mitteilung des Wohnorts- und Arbeitswechsels an den Bewährungshelfer und den Therapeuten der Fachambulanz) und 9. (Therapieweisung bei der Fachambulanz für Gewaltstraftäter) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen, im Hinblick auf die Weisungen zu 1. (Meldung beim Bewährungshelfer) und 5. (Vorstellung bei der Hessischen Fachambulanz) erfolgt die Verwerfung mit der Maßgabe, dass insoweit jeweils noch eine nähere terminliche Ausgestaltung des Meldeturnus ergänzend vorzunehmen ist. Auch hinsichtlich der einfachen Beschwerde hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Allerdings wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will die Strafvollstreckungskammer trotz fehlender Einwilligung des Verurteilten eine Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB erteilen, ist sie hieran zwar von Gesetzes wegen nicht gehindert. Eine solche Weisung wird sich bei fehlender Einwilligung aber allenfalls dann erwägen lassen, wenn die begründete Hoffnung besteht, die fehlende Motivation des Verurteilten könne im Rahmen der Therapie geweckt werden. Anderenfalls fehlt es mangels realistischer Erfolgsaussichten bereits an der Eignung der Weisung. Die Erteilung einer Therapieweisung trotz fehlender Einwilligung des Verurteilten bedarf daher einer eingehenden Begründung, da nur dann das Beschwerdegericht überprüfen kann, ob die Ermessensausübung fehlerfrei erfolgt ist. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 17.10.2019 gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Auf die einfache Beschwerde werden die im Beschluss enthaltenen Weisungen zu 4. (Abstinenz- und Kontrollweisung), 7. (vorherige Absprache von Wohnorts- und Arbeitswechsel mit dem Bewährungshelfer), 8. (Mitteilung des Wohnorts- und Arbeitswechsels an den Bewährungshelfer und den Therapeuten der Fachambulanz) und 9. (Therapieweisung bei der Fachambulanz für Gewaltstraftäter) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen, im Hinblick auf die Weisungen zu 1. (Meldung beim Bewährungshelfer) und 5. (Vorstellung bei der Hessischen Fachambulanz) erfolgt die Verwerfung mit der Maßgabe, dass insoweit jeweils noch eine nähere terminliche Ausgestaltung des Meldeturnus ergänzend vorzunehmen ist. Auch hinsichtlich der einfachen Beschwerde hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Allerdings wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass nach der vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 15.10.2018 die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 1 und 2 StGB). Überdies hat sie diese inhaltlich ausgestaltet. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 22.10.2019, die dahingehend auszulegen ist, dass der Beschwerdeführer den Beschluss umfassend angreifen will, d.h., er sich einerseits gegen die mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Anordnung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht nach § 68f StGB und andererseits gegen die mit der (einfachen) Beschwerde angreifbare Ausgestaltung der Führungsaufsicht wendet. Zwar liegt hinsichtlich der einfachen Beschwerde keine Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vor. Allerdings ist das Beschwerdegericht an einer Entscheidung nicht durch das Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung des unteren Gerichts gehindert, weil das Abhilfeverfahren keine Verfahrensvoraussetzung ist. Es kann zwar die Akten zur Nachholung zurücksenden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung wird dies aber nur dann in Frage kommen, wenn durch die Entscheidung des Erstgerichts entscheidungsfördernd auf das Verfahren eingewirkt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Richtigkeit des Beschwerdevorbringens vom örtlich näheren Erstgericht leichter und schneller festgestellt werden kann und zu erwarten ist, dass dieses dann ggf. seine Entscheidung selbst korrigiert, weil die neuen Tatsachen auch nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind (vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 1. Aufl. 2016, StPO § 306 Rn. 19). Eine solche Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben, so dass der Senat auch ohne Abhilfeentscheidung über die einfache Beschwerde entscheiden konnte. II. Die sofortige Beschwerde gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht ist gem. §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache aber keinen Erfolg. Für einen Wegfall der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB fehlt es an der erforderlichen günstigen Sozialprognose, an die strengere Anforderungen zu stellen sind als im Falle der Reststrafenaussetzung. Sie kommt in der Regel nur in Betracht, wenn im letzten Stadium des Vollzuges Umstände eingetreten sind, die eine bedingte Entlassung gerechtfertigt hätten, eine solche aber entweder aus Zeitgründen oder wegen fehlender Einwilligung des Verurteilten nicht mehr beschlossen werden konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 10.09.2019 - 3 Ws 631, 632/19). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar liegen die der hiesigen Vollstreckung zugrundeliegenden Taten inzwischen mehr als 20 Jahre zurück und der Verurteilte ist darüber hinaus bislang nicht weiter strafrechtlich verurteilt worden. Allerdings war in diesem Kontext auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls in hiesiger Sache in der Zeit von Ende September 1999 bis zu seiner Festnahme am 04.05.2018 flüchtig war. Zudem handelt es sich bei den hiesigen Taten um schwerwiegende Gewaltdelikte, mit denen sich der Verurteilte nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist er während seiner Inhaftierung wiederholt aggressiv gegenüber Mitgefangenen und JVA-Bediensteten geworden, indem er beispielsweise am 12.05.2019 zunächst eine brennende Zigarette auf sein Bett warf und nach darauf erfolgter Rüge eines JVA-Bediensteten mit einer Gabel nach dem Bediensteten warf und schließlich mit einer mit heißem Wasser gefüllten Kanne nach ihm schlug. Insgesamt bescheinigt die JVA Stadt2 dem Verurteilten eine emotionale Verwahrlosung und leichte Erregbarkeit bei eingeschränkter Ausdrucks- und Anpassungsfähigkeit. Es fehlt daher eine tragfähige tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass der Verurteilte ohne die Hilfen und kontrollierenden Maßnahmen der Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Soweit die Strafvollstreckungskammer die Führungsaufsicht ausgestaltet hat, ist die einfache Beschwerde gegeben und der Senat ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1, 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar oder zu unbestimmt sind oder nicht auf rechtsfehlerfreier Ermessensausübung beruhen (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 3 Ws 886/18 und 23. Oktober 2015 - 3 Ws 244/16; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 453 Rn. 12). Auch nicht strafbewehrte Weisungen nach § 68 b Abs. 2 StGB müssen ausreichend bestimmt sein. Der Verurteilte muss präzise wissen, was von ihm verlangt wird (Senat, NStZ-RR 2003, 199; Fischer StGB, 66. Aufl. 2019 § 68b Rn. 22 m. w. N.). Vorliegend halten die ausgesprochenen Weisungen nicht durchgängig einer Überprüfung stand, so dass die Beschwerde einen Teilerfolg hat. Die Dauer der Führungsaufsicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 68 c Abs. 1 S. 1 StGB. Angesichts der Schwere der Anlasstaten ist es nicht ermessensfehlerhaft, das die Strafvollstreckungskammer die Dauer auf 3 Jahre festgesetzt hat. Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers ist obligatorisch (§ 68 a Abs. 1 StGB). Die Meldeweisung bei der Bewährungshilfe (Ziffer 1) wird von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB erfasst und entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Allerdings ist es sinnvoll und insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.05.2017 - 3 Ws 367/17 - und vom 10. Dezember 2013 - 3 Ws 1160 und 1168/13), die zeitliche Frequenz ergänzend zu regeln. Die Weisung in der vorliegenden Form erlaubt etwa die - ersichtlich nicht gewollte und auch nicht sachgerechte - Vorstellung beim Bewährungshelfer an zwei aufeinander folgenden Tagen. Insoweit wird noch eine nähere terminliche Ausgestaltung des Meldeturnus ergänzend vorzunehmen sein. Die Weisung, jede Änderung des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle zu melden (Ziffer 2), hat ihre Rechtsgrundlage in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB und ist nicht zu beanstanden. Die Weisung, sich im Fall der Erwerbslosigkeit binnen 1 Woche bei der zuständigen Arbeitsagentur oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (Ziffer 3), ist von Gesetzes wegen ebenfalls vorgesehen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 StGB) und nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt, weil sie mit einer Frist von einer Woche versehen ist und damit der Zeitpunkt, bis zu dem eine Meldung zu erfolgen hat und ab dessen Überschreitung eine Strafbarkeit gegeben ist, angeordnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 10.09.2019 - 3 Ws 631, 632/19). Die in Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Weisung, keine alkoholischen Getränke oder anderen berauschende Mittel zu sich zu nehmen, verbunden mit der entsprechenden Kontrollweisung, ist zwar grundsätzlich gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB möglich und dem Verurteilten auch zumutbar. Allerdings ist die Weisung nicht hinreichend begründet und war daher aufzuheben. Zwar hat der Verurteilte die hiesigen Anlasstaten unter dem Einfluss von Alkohol (maximal 0,8 bis 0,9 Promille) begangen und bis zu seiner Inhaftierung Drogen in unbekannter Menge und Häufigkeit konsumiert, worauf die Strafvollstreckungskammer hingewiesen hat, weshalb von einem nicht therapierten Suchtmittelmissbrauch auszugehen sei, der in Verbindung mit dem bei den Taten zutage getretenen Gewaltpotenzial die Annahme begründe, dass er zur Gefahr erneuter Straftaten beitrage. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Stadt1 in den Urteilsgründen ausgeführt hat, dass der Verurteilte bei den Taten allenfalls geringfügig alkoholisiert war, Auswirkungen der Alkoholisierung auch nur im Sinne einer alkoholbedingten Enthemmung nicht festzustellen waren und dass auch ein möglicher Cannabiskonsum einige Tage vor den Taten keinerlei Auswirkungen zur Tatzeit hatte. Zudem ist zu konstatieren, dass der Verurteilte zwar im Jahr 1999, also vor über 20 Jahren, häufiger Alkohol, zuletzt (Stand Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 15.10.2018) aber wenig bis gar keinen Alkohol getrunken hat, dass das aggressive Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten nicht im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol oder illegalen Drogen steht und dass der Verurteilte nach den der hiesigen Vollstreckung zugrunde liegenden Taten nicht mehr straffällig geworden ist. Mit diesen Umständen, die gegen die Erteilung einer Abstinenzweisung sprechen, hat sich die Strafvollstreckungskammer nicht auseinandersetzt, so dass die Abstinenz- und damit einhergehend auch die Kontrollweisung aufzuheben waren. Im Übrigen genügt die Kontrollweisung in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung derzeit nicht dem Bestimmtheitsgebot. So ist der Beginn der Kontrollen nicht festgelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 19.10.2010 - 3 Ws 996/10). Die Vorstellungsweisung bei der Hessischen Fachambulanz (Ziffer 5) hat ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB. Sie rechtfertigt sich aus der beim Verurteilten noch immer vorliegenden Gewaltproblematik. Allerdings ist es wiederum erforderlich, die zeitliche Frequenz ergänzend zu regeln. Die Weisung in der vorliegenden Form erlaubt etwa die - ersichtlich nicht gewollte und auch nicht sachgerechte - Vorstellung beim Bezugstherapeuten an zwei aufeinander folgenden Tagen. Insoweit wird noch eine nähere terminliche Ausgestaltung des Meldeturnus ergänzend vorzunehmen sein. Die Weisung, unmittelbar nach der Entlassung einen festen Wohnsitz in der Straße1 in Stadt3 zu begründen (Ziffer 6), findet ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 2 StGB und ist hinreichend bestimmt und zumutbar, da der Verurteilte gegenüber der JVA bereits mitgeteilt hat, zunächst an benannter Wohnanschrift, der Anschrift seiner Eltern, Wohnsitz nehmen zu können. Die Weisung zu Ziffer 7, den Wohnort bzw. eine Arbeitsstelle nicht ohne vorherige Absprache mit dem Bewährungshelfer zu wechseln bzw. anzutreten, war aufzuheben, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. Würde man sie im Sinne eines Einwilligungsvorbehaltes verstehen, wäre sie unzulässig (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 3 Ws 13, 14/19 m.w.N.) Die Weisung, jeden Wechsel des Wohnorts oder der Arbeitsstelle binnen einer Woche auch dem Bewährungshelfer und dem Therapeuten der Fachambulanz mitzuteilen (Ziffer 8), war aufzuheben, weil gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB eine entsprechende Meldepflicht nur gegenüber der Aufsichtsstelle besteht. Daraus lässt sich schließen, dass insoweit die Erteilung einer weitergehenden Weisung nach Abs. 2 unzulässig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25.02.2014 - 3 Ws 95, 99/14 und vom 26.02.2013 - 3 Ws 1079/12 m.w.N.). Die Weisung zu Ziffer 9, sich durch die Fachambulanz für Gewaltstraftäter psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen ist als Therapieweisung gemäß § 68 b Abs. 2 Satz 2 StGB zwar grundsätzlich zulässig. Sie begegnet aber deshalb Bedenken, weil es an einer Einwilligung des Verurteilten in die therapeutische Maßnahme fehlt. Der Verurteilte hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, sich mit seiner Delinquenz auseinanderzusetzen. Er ist mit der Führungsaufsicht und sämtlichen Weisungen nicht einverstanden. Die Weisung ist deshalb zumindest nicht ausreichend begründet. Zwar macht das Strafgesetzbuch eine Weisung, an einer ambulanten Therapie teilzunehmen, nicht ausdrücklich von einer Einwilligung des Verurteilten abhängig. Einer solchen Einwilligung bedarf es nach § 68b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 56c Abs. 3 StGB nur für „Entziehungskuren“, für Therapieweisungen, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind und stationäre Therapien nach § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB. Die Weisung, sich einer ambulanten Psycho- oder Sozialtherapie zu unterziehen, sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade im Bereich der Führungsaufsicht auch gegen den Willen des Verurteilten zulässig sein (Bundestagsdrucksache 13/8586, S. 6). Eine solche Therapieweisung wird deshalb auch bei fehlender Einwilligung in Rechtsprechung und Literatur für zulässig oder jedenfalls nicht durchweg unzulässig erachtet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 4 Ws 158/14 BeckRS 2014, 11799; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. September 1998 - Ws 1115/98; OLG Hamm, Beschlüsse vom 18. Juli 2107 - 3 Ws 301-302/17 BeckRS 2017, 134142 und vom 18. Januar 2000 2 Ws 12/00 NStZ 2000, 373; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl. 2014, § 68b Rn. 22; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl. 2018 § 56c Rn. 8b; Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017 Rn. 13). Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob dem zu folgen ist, oder ob die auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB gestützte Anordnung einer Therapieweisung aus verfassungsrechtlichen Gründen stets der Einwilligung des Verurteilten bedarf (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sog. „Zwangstherapie“ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, BVerfGE 128, 282ff., NJW 2011, 2113). Denn es wird zu Recht darauf hingewiesen, dass eine gegen den Willen des Verurteilten angeordnete Therapieweisung häufig keine realistische Aussicht auf Erfolg haben und es deshalb bereits an der Eignung der Weisung fehlen wird (MüKo StGB/Groß 3. Aufl. 2016, § 56c Rn 30; Schönke/Schröder/Kinzig, Lackner/Kühl/Heger, Ostendorf jeweils a. a. O.; siehe auch OLG Nürnberg a. a. O.). Eine Weisung, an einer ambulanten Therapiemaßnahme teilzunehmen, wird sich bei fehlender Einwilligung allenfalls dann erwägen lassen, wenn die begründete Hoffnung besteht, die fehlende Motivation des Verurteilten könne im Rahmen der Therapie geweckt werden (vgl. dazu Lackner/Kühl/Heger m. w. N.). Eine solche Erwartung ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn es schon dem Strafvollzug nicht gelungen ist, den Verurteilten zu entsprechender therapeutischer Mitarbeit zu bewegen. Wenn die Strafvollstreckungskammer gleichwohl eine solche Therapieweisung erteilen will, muss diese zumindest eingehend begründet werden. Denn nur dann kann das Beschwerdegericht prüfen, ob die Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte (vgl. Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 3 Ws 6/19 -; zu den Begründungsanforderungen für die Erteilung von Weisungen: Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 3Ws 996/18 und 17. Oktober 2018 - 3 Ws 535/18; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2013 1 Ws 333/13 BeckRS 2013, 20361; vgl. auch OLG Dresden NStZ-RR 2010, 126; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 260). An einer solchen ausreichenden Begründung fehlt es hier. Die Strafvollstreckungskammer hat sich nicht mit den aus der fehlenden Einwilligung des Verurteilten folgenden Zweifeln an der Eignung der Therapiemaßnahme auseinandergesetzt, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der Verurteilte nach Einschätzung der JVA Stadt2 kognitiv und psychomotorisch so erheblich beeinträchtigt ist, dass keine Behandlungsfähigkeit hinsichtlich kriminaltherapeutischer Interventionen festzustellen ist. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Weisung zu Ziffer 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO.