Beschluss
3 Ws 456/19, 3 Ws 457/19
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0618.3WS456.19.00
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Leitsätze
Strafvollstreckungskammer und Beschwerdesenat müssen eine grundrechtswidrige Verfahrensverzögerung im Verfahren nach § 67e StGB auch dann ausdrücklich feststellen, wenn diese nicht zur Entlassung des Untergebrachten führt. Eine solche „rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“ kann angesichts der gerichtsbekannten Überlastung der forensisch erfahrenen Gutachter dann in Betracht kommen, wenn das Überprüfungsverfahren in einer komplexen Unterbringungssache, in der ein (externes) Sachverständigengutachten einzuholen ist und ein geeigneter Sachverständiger gefunden werden muss, erst weniger als sechs Monate vor Ablauf der in § 67e StGB geregelten Frist eingeleitet wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 23. April 2019 aufgehoben.
Die mit Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn am 28. Juni 1999 angeordnete Sicherungsverwahrung wird weder für erledigt erklärt noch wird deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Damit ist die Beschwerde des Untergebrachten gegen die im angefochtenen Beschluss erteilte Weisung erledigt.
Es wird festgestellt, dass im Überprüfungsverfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Monaten eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Strafvollstreckungskammer und Beschwerdesenat müssen eine grundrechtswidrige Verfahrensverzögerung im Verfahren nach § 67e StGB auch dann ausdrücklich feststellen, wenn diese nicht zur Entlassung des Untergebrachten führt. Eine solche „rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“ kann angesichts der gerichtsbekannten Überlastung der forensisch erfahrenen Gutachter dann in Betracht kommen, wenn das Überprüfungsverfahren in einer komplexen Unterbringungssache, in der ein (externes) Sachverständigengutachten einzuholen ist und ein geeigneter Sachverständiger gefunden werden muss, erst weniger als sechs Monate vor Ablauf der in § 67e StGB geregelten Frist eingeleitet wird. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 23. April 2019 aufgehoben. Die mit Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn am 28. Juni 1999 angeordnete Sicherungsverwahrung wird weder für erledigt erklärt noch wird deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Damit ist die Beschwerde des Untergebrachten gegen die im angefochtenen Beschluss erteilte Weisung erledigt. Es wird festgestellt, dass im Überprüfungsverfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Monaten eingetreten ist. I. (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.). Die letzte Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg gemäß § 67e StGB datiert vom 11. Oktober 2017 und ist seit dem 24. Oktober 2017 rechtskräftig. Nach Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2018 leitete der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer unter dem 24. Juli 2018 ein neues Prüfungsverfahren ein, bestellte auf Wunsch des Untergebrachten einen neuen Pflichtverteidiger und beauftragte den von diesem vorgeschlagenen Sachverständigen A aus Stadt1 mit der Erstattung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hatte auf die entsprechende Anfrage vom 1. August am 10. August 2018 mitgeteilt, dass er das Gutachten erst bis zum Ende des ersten Quartals 2019 vorlegen könne, wurde aber mit Zustimmung des Untergebrachten gleichwohl beauftragt, das Gutachten zu erstatten und legte dieses unter dem 21. Februar 2019 am 01. März 2019 vor. Die mündliche Anhörung des Untergebrachten, des Sachverständigen und der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer datieren vom 24. April 2019. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung „unter Zurückstellung nicht ganz unerheblicher Bedenken“ zur Bewährung ausgesetzt und dem Untergebrachten Weisungen erteilt. Gegen den ihr am 02. Mai 2019 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft mit am 09. Mai 2019 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerde vom 10. Mai 2019 wendet sich der Verurteilte gegen die Weisung, ein Motorrad zu besitzen oder zu führen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft beigetreten. II. 1. Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB liegen nicht vor. Nach gegenwärtigem Stand ist die Prognose, dass der Untergebrachte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, nicht gerechtfertigt. Auch der Senat verkennt zwar nicht den günstigen Weg, auf dem sich der Verurteilte befindet. Auch er folgt im Ausgangspunkt dem auch aus Sicht des Senats überzeugenden Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen A. Dieser hat das Persönlichkeitsbild des Untergebrachten wir folgt zusammengefasst: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.). 3. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht ausdrücklich festgestellt, dass die Überprüfungsfrist des § 67e StGB seit dem 10. Oktober 2018 (also bis zum angefochtenen Beschluss am 23. April 2019 um mehr als sechs Monate) überschritten ist (vgl. zum Fristbeginn mit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67e Rn. 5 m. w. N.). Der Senat sieht sich aber mit Blick auf die diesbezügliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 NStZ-RR 2016, 389 und vom 13. August 2018 - 2 BvR 20171/16 BeckRS 2018, 19591) gehalten, zusätzlich festzustellen, dass die während eines Zeitraums von drei Monaten eingetretene Verfahrensverzögerung das Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist (a. a. O.) zum einen zu entnehmen, dass die Strafvollstreckungskammern dann, wenn es zu einer Fristüberschreitung gekommen ist, gehalten sind, die Gründe, die zu der Überschreitung geführt haben, ausdrücklich darzulegen. Dem hat die Kammer Rechnung getragen. Der Senat entnimmt der zitierten Rechtsprechung aber zum anderen, dass auch die Strafvollstreckungskammer und das Beschwerdegericht selbst bewerten müssen, ob die Fristüberschreitung bereits zu einem Grundrechtsverstoß geführt hat und dies ggf. selbst ausdrücklich feststellen müssen. Das gilt auch dann, wenn der Grundrechtsverstoß keine vollstreckungsrechtlichen Konsequenzen hat. Denn das BVerfG hat in beiden Beschlüssen a. a. O. ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht ausreiche, dass die Überschreitung der Frist festgestellt werde und sich der Senat nur dazu äußere, dass die Überschreitung weder die Aussetzung noch die Erledigung der Maßregel zur Folge habe. Mit dem Beschluss des BVerfG vom 13. August 2018 wird ein Beschluss des Beschwerdesenats unter ausdrücklichem Hinweis darauf aufgehoben, dass sich der Beschluss nicht dazu verhalte, ob die festgestellte Fristüberschreitung auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruhe (a. a. O. Rn. 24, 26). Geboten sind also die Prüfung ob, und nötigenfalls die Feststellung, dass und in welchem Umfang eine Fristüberschreitung rechtsstaatswidrig war (Senat, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 Ws 95/19; vgl. zur ausdrücklichen Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen durch die Tatgerichte Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 46 Rn. 128 m. w. N.). Ein solcher Fall rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung liegt hier vor. Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390). Das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten kann aber dann verletzt sein, wenn die Fristüberschreitung auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 a. a. O. Rn. 20; Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390; Beschluss vom 16. November 2004 2 BvR 2004/04 NStZ-RR 2005, 92). Angesichts der strengen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht a. a. O. anlegt (fehlende Fristsetzung an den Sachverständigen zur Gutachtensvorlage als nicht mehr vertretbare Fehlhaltung; BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 2016 a. a. O. S. 390), lässt sich ein solcher Verstoß für einen Zeitraum von drei Monaten nicht verneinen. Die Rechtskraft der Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 11. Oktober 2017 ist am 24. Oktober 2017 eingetreten. Erst mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurden die Akten seitens der Staatsanwaltschaft der Strafvollstreckungskammer erneut vorgelegt, verbunden mit der Anregung ein aus ihrer Sicht gebotenes Sachverständigengutachten so rasch einzuholen, dass bis zum 11. Oktober 2018 über die Fortdauer der Unterbringung entschieden werden könne. Das war zu spät. Es war bereits im Sommer 2018 gerichtskundig, dass das ein die Sicherungsverwahrung betreffendes Überprüfungsverfahren dann, wenn ein Sachverständigengutachten einzuholen war, im Regelfall deutlich mehr als drei Monate in Anspruch nimmt. Ein solcher Fall lag hier gemäß § 463 Absatz 3 Satz 3 StPO vor. Zwar war die Zehnjahresfrist des § 67d Abs. 3 StGB noch nicht abgelaufen. Die bedingte Entlassung war aber ausweislich des vorangegangenen und des sodann im vorliegenden Überprüfungsverfahren ergangenen, angefochtenen Beschlusses zu „erwägen“ (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 3 Ws 299/16 und Beschluss vom 02. April 2009 - 3 Ws 281/09, NStZ-RR 2009, 221; KK-Appl, StPO, 7. Aufl. 2013, § 463 Rn. 4a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 463 Rn. 6a). Vorliegend waren daher nacheinander der Untergebrachte zur Auswahl des Pflichtverteidigers, der dann bestellte Pflichtverteidiger zur Auswahl des Sachverständigen und der Sachverständige zur von ihm veranschlagten Zeitdauer bis zur Erstellung des Gutachtens zu hören. Erst dann konnte der Gutachter bestellt werden. Dabei war zu beachten, dass die geeigneten forensisch erfahrenen Sachverständigen (nicht zuletzt wegen der Ausweitung der Regelung des § 67e StGB) durchweg stark überlastet sind und durchweg nur mit erheblichem Vorlauf arbeiten können. Nach Vorlage des Gutachtens waren die Beteiligten anzuhören. Vorliegend war zudem eine besonders schwierige Sachverhaltskonstellation in Rechnung zu stellen, die es nahelegte, dass ein forensisch besonders erfahrener, möglicherweise überregional tätiger Gutachter zu beauftragen sein würde, wie dies hier mit A aus Stadt1 auch geschehen ist. Der Vorsitzende durfte deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht darauf vertrauen, dass ein Zeitraum von drei Monaten ab der Einleitung des neuen Verfahrens ausreichen würde. Der weitere Verlauf des Verfahrens zeigt, dass er den verspäteten Beginn des neuen Überprüfungsverfahrens auch nicht durch überobligationsmäßige Beschleunigung hat kompensieren können, sondern dass tatsächlich eine Verzögerung von mehr als sechs Monaten eingetreten ist. Der Vorsitzende und die Staatsanwaltschaft hätten daher eine frühere Aktenvorlage sicherstellen müssen. Welche exakte Frist angemessen ist und welche Besonderheiten der Einzelfälle dabei in Rechnung zu stellen sind, kann der Senat offen lassen. Es drängt sich aber auf, dass dann, wenn das aufwändige Überprüfungsverfahren in einem Fall wie dem vorliegenden erst weniger als sechs Monate vor Fristablauf eingeleitet wird, ohne dass dafür im Einzelfall rechtfertigende Umstände vorliegen, bereits ein so gewichtiger Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu konstatieren ist, dass unter Zugrundelegung der zitierten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bereits von einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht schützenden Verfahrensrecht gesprochen werden muss. Ob dann etwas anderes gelten würde, wenn die Verzögerung auf einem Versehen beruhte (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 13. August 2018 Rn. 25), bedarf keiner Entscheidung. Denn der angefochtene Beschluss enthält diesbezüglich keinen Hinweis. Während des an die verspätete Aktenvorlage anschließenden Verfahrens ist es hingegen zu keiner die Grundrechte des Untergebrachten zusätzlich schwerwiegend tangierenden Verzögerung gekommen. Es war deshalb unbeschadet der mittlerweile durch den angefochtenen Beschluss eingetretenen Heilung ein dreimonatiger Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht ausdrücklich festzustellen. Auch unter Berücksichtigung des geheilten Verfahrensverstoßes ist aber die weitere Unterbringung nicht unverhältnismäßig. Das folgt aus der auf den Einzelfall des Untergebrachten bezogenen Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten mit dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der insoweit wie dargelegt in Rede stehenden Gefährdung hoher Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Gewichts des Verstoßes und des Umstands, dass der Verfahrensverstoß mittlerweile geheilt ist und es auch bei rechtzeitiger Prüfung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, den Verurteilten zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 a. a. O. S. 94 sowie, unter Verzicht auf nähere Begründung, die zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 13. August 2018 und 10. Oktober 2016 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 21. März 2019 3 Ws 95/19).