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Beschluss

3 Ws 239/18 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0927.3WS239.18STVOLLZ.00
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Leitsätze
Im Verfahren nach § 119a StVollzG hat der beigeordnete Rechtsanwalt ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, das sich regelmäßig auch auf die Gefangenenpersonalakte erstreckt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Stadt1 gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 17. Januar 2018 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren nach § 119a StVollzG hat der beigeordnete Rechtsanwalt ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, das sich regelmäßig auch auf die Gefangenenpersonalakte erstreckt. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Stadt1 gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 17. Januar 2018 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last (§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens verbüßt - derzeit in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 - eine lebenslange Freiheitsstrafe, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist. Daneben ist die Sicherungsverwahrung angeordnet. Bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer ist seit längerer Zeit das Verfahren nach § 119a StVollzG anhängig, ein Sachverständiger ist mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der dort gemäß § 119a Abs. 6 StVollzG beigeordnete Rechtsanwalt, der zugleich der hiesige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist, hat bei der Justizvollzugsanstalt unter Bezugnahme auf das Verfahren nach § 119a StVollzG Einsicht in die Gefangenenpersonalakte beantragt. Gegen die Ablehnung dieses Antrags durch die Justizvollzugsanstalt hat der Strafgefangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, dem die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss überwiegend stattgegeben hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Vollzugsbehörde. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtig ist. Die Verfahrensrüge hinsichtlich der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der abweichenden Rechtsansicht des neuen Dezernenten gegenüber einem früher erteilten Hinweis der Kammer (der jedoch ausdrücklich "nach vorläufiger rechtlicher Würdigung" erging) ist schon deshalb unzulässig, weil jeglicher Vortrag dazu fehlt, was die Antragsgegnerin vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis auf die abweichende Rechtsansicht des nunmehr zuständigen Dezernenten erteilt worden wäre. Auch mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die umfassend, ausgewogen und zutreffend begründete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist inhaltlich richtig und enthält gerade keine Abweichung von den in der Rechtsbeschwerde zitierten obergerichtlichen Entscheidungen. Vielmehr geht auch die Strafvollstreckungskammer von dem in § 64 HStVollzG (ebenso wie in § 185 StVollzG) vorgesehenen Stufenverhältnis aus, wonach zunächst ein Auskunftsanspruch und nur subsidiär ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Sie führt aber zutreffend aus, warum in dem vorliegenden Fall angesichts der Bedeutung des in der Gefangenenpersonalakte dokumentierten Vollzugsverlaufs für strafvollstreckungsrechtliche Verfahren - insbesondere die Überprüfung der ausreichenden Betreuung bei angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 119a StVollzG - und vor dem Hintergrund der von dem Strafgefangenen geltend gemachten Lücken in der Dokumentation die Erteilung einzelner Auskünfte nicht ausreicht, sondern eine (vollständige, soweit nicht Ausnahmetatbestände eingreifen) Akteneinsicht erforderlich ist. Es kommt hinzu, dass Hintergrund des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs nicht nur ein Verwaltungsverfahren (wie bei Anträgen in Bezug auf Maßnahmen der Vollzugsbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten), sondern ein gerichtliches Verfahren ist, nämlich ein solches nach § 119a StVollzG, das ein Verfahren sui generis ist und angesichts seiner maßgeblichen Auswirkungen auf die weitere Vollstreckung einem strafvollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren näher kommt als einem rein vollzugsrechtlichen Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG. Im gerichtlichen Verfahren hat jedoch der Verteidiger ein (eigenes) Akteneinsichtsrecht nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 147 StPO (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 2 Ws 456/11; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage 2017, § 185 Rdnr. 5a), und zwar in jedem Stadium des Verfahrens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 147 Rdnr. 10). Zwar betrifft dieses Akteneinsichtsrecht unmittelbar zunächst nur die Gerichtsakte, die Gefangenenpersonalakte hingegen nur, wenn sie von dem Gericht beigezogen ist. Angesichts der maßgeblichen Bedeutung des gesamten Vollstreckungsverlaufs, der Entwicklung des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs der Strafe und der ihm angebotenen Behandlungsmaßnahmen für die Entscheidung nach § 119a StVollzG werden die Gefangenenpersonalakten jedoch zumindest bei Uneinigkeit über diese tatsächlichen Grundlagen bzw. auf entsprechenden Antrag des Verurteilten aufgrund der dem Gericht obliegenden umfassenden Aufklärungspflicht regelmäßig beizuziehen sein. Wenn, wie hier, ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Prognosegutachtens beauftragt worden ist, muss dieser die Gefangenenpersonalakten ebenfalls auswerten (vgl. Mindestanforderungen für Prognosegutachten, NStZ 2006, 537, 541). Deshalb muss auch der Verteidiger zur Vorbereitung des Verfahrens und Ermöglichung einer sachgerechten Mitwirkung daran in diese Akten Einsicht nehmen können (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Das gilt nicht erst, wenn das Sachverständigengutachten bereits vorliegt, denn zum einen besteht das Einsichtsrecht des Verteidigers grundsätzlich während des gesamten gerichtlichen Verfahrens, und zum anderen können Verzögerungen und Mehrkosten durch eventuelle Ergänzungsfragen an den Sachverständigen umso eher vermieden werden, je früher entsprechende Einwände geltend gemacht werden. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu dem Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB (BVerfG NJW 2006, 1116 ). Das BVerfG hat festgestellt, dass ein im Maßregelvollzug Untergebrachter ein besonders starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an einer Einsicht in die vollständigen Kranken- bzw. Behandlungsunterlagen hat, weil von deren Inhalt und ordnungsgemäßer Führung Entscheidungen über seine Freiheit und über das Ausmaß der Freiheitsbeschränkungen im Vollzug der Maßregel abhängen können, und er sich anders nicht vergewissern kann, ob die Akten so geführt sind, dass seine grundrechtlichen Ansprüche in Bezug auf seine Behandlung und eine eventuelle Beendigung der Unterbringung nicht beeinträchtigt werden. Diese Erwägungen gelten erst recht für einen in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten bzw. einen Strafgefangenen, dem die anschließende Sicherungsverwahrung ggf. noch bevorsteht, wobei in diesem Fall die Gefangenenpersonalakte mit der Dokumentation des Behandlungs- und Betreuungsverlaufs im Strafvollzug der Krankenakte im Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entspricht. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, "genaue Formulierungen" (etwa in ärztlichen oder psychologischen Befunden) ließen sich auch in Fotokopien erkennen, liegt neben der Sache, weil damit nur eines von mehreren Argumenten der Kammer für die Erforderlichkeit der Akteneinsicht herausgegriffen wird. Ersichtlich kommt es dem Antragsteller auf die Überprüfung der Vollständigkeit der Akten an, weshalb die Überlassung einzelner Kopien nicht ausreicht, zumal angesichts der Dauer des Vollzugs auch nicht erwartet werden kann, dass der Antragsteller jedes einzelne aus seiner Sicht relevante Dokument konkret bezeichnen kann. Die Überlassung einer vollständigen Kopie der Gefangenenpersonalakte mag hingegen ausreichen, wie dies auch im Strafverfahren mit sogenannten Duploakten regelmäßig geschieht, wenn - etwa über das Gericht - sichergestellt werden kann, dass es sich um eine vollständige Kopie handelt.