OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 946/17 StVollz

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0412.3WS946.17STVOLLZ.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Falle der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO und der darin vorgesehenen Wochenfrist.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Untergebrachten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2018 wird auf seine Kosten (§ 3 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3920 KV-GKG) verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Untergebrachten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2018 wird auf seine Kosten (§ 3 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 3920 KV-GKG) verworfen. Die Anhörungsrüge vom 10. April 2018 - eingegangen am 11. April 2018 - ist unzulässig. Im Falle der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2009, 30 ; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2011 - 3 Ws 491/11 [StVollz] und vom 13. Oktober 2016 - 3 Ws 130/16 [StVollz]; Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 120 Rn. 3). Gleiches gilt für Vollzugssachen, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betreffen (§ 138 Abs. 3 StVollzG). Daran hält der Senat trotz der hiergegen durch das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG wiederholt geäußerten Bedenken fest (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2017 - 2 BvR 2459/16, vom 30. November 2011 - 2 BvR 2358/11 und vom 9. August 2010 - 2 BvR 619/10). Gefangene und Untergebrachte sind auch sonst gehalten und - trotz der Besonderheiten des Postlaufs in einer Vollzugsanstalt - nach den Erfahrungen des Senats sehr wohl in der Lage, Wochenfristen einzuhalten, selbst wenn sie nicht anwaltlich vertreten sind. Dies gilt namentlich für die wesentlich bedeutsameren Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, die der Anfechtung im Wege der sofortigen Beschwerde unterliegen. Hier verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel binnen einer Woche nach Zustellung eingelegt wird (§ 311 Abs. 2 StPO). Dazu gehören etwa Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung oder aber die Aussetzung und Erledigung einer Maßregel (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO), deren Tragweite für den Betroffenen in aller Regel weit über diejenige von Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz hinausgeht. Danach war der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs binnen einer Woche nach Kenntniserlangung zu stellen (§ 138 Abs. 3 i.V.m. 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, § 356a Satz 2 StPO). Da das Rechtsbeschwerdegericht diesen Zeitpunkt regelmäßig nicht aus den Akten entnehmen kann, ist die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 602/12; Senat aaO). Hier ist indessen nicht einmal mitgeteilt, wann der Antragsteller den Senatsbeschluss vom 8. März 2018 erhalten hat. Der Ausnahmefall, dass die Rechtzeitigkeit der Rüge den Akten entnommen werden kann oder sonst offenkundig ist, liegt nicht vor