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Beschluss

3 Ws 906/17 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0327.3WS906.17STVOLLZ.00
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Leitsätze
Eine Auskunft der Einrichtung gegenüber dem Untergebrachten im Sinne einer Ankündigung, die sich erst in Zukunft womöglich nachteilig auswirken kann, ist mangels Regelungscharakter keine Maßnahme nach § 109 Abs. 1 StVollzG. Zum Anspruch des Untergebrachten auf Ausführung gemäß § Abs. 4 HSVVollzG
Tenor
Dem Sicherungsverwahrten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwältin A aus Stadt1beigeordnet (§ 109 Abs. 3 StVollzG). Seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 15. September 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 78 HSVVollzG i.V.m. 121 Abs. 4 StVollzG und § 473 Abs. 1 StPO). Der Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Auskunft der Einrichtung gegenüber dem Untergebrachten im Sinne einer Ankündigung, die sich erst in Zukunft womöglich nachteilig auswirken kann, ist mangels Regelungscharakter keine Maßnahme nach § 109 Abs. 1 StVollzG. Zum Anspruch des Untergebrachten auf Ausführung gemäß § Abs. 4 HSVVollzG Dem Sicherungsverwahrten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwältin A aus Stadt1beigeordnet (§ 109 Abs. 3 StVollzG). Seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 15. September 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 78 HSVVollzG i.V.m. 121 Abs. 4 StVollzG und § 473 Abs. 1 StPO). Der Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). Der Antragsteller befindet sich in Sicherungsverwahrung in der JVA X. Die nach § 13 Abs. 4 HSVVollzG vorgeschriebenen Ausführungen erfolgen in der Weise, dass er in die JVA Y überstellt und von dort aus an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu seiner Familie verbracht wird. Die Nacht dazwischen verbringt er in der JVA Y. Nach dem zweiten Besuch bei der Familie erfolgt die Rückverlegung in die JVA X. Auf seine Anfrage vom 22. Juni 2017 hin erhielt er von der JVA X die Auskunft, dass die oben geschilderte Praxis als "zwei Ausführungen" gewertet würden. Dagegen wandte er sich im Wege der gerichtlichen Entscheidung mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Überstellung in die JVA Y weiterhin als eine Ausführung zu werten. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung von § 13 Abs. 4 HSVVollzG. Der Senat lässt die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu (§ 78 HSVVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dieser war allerdings bereits unzulässig. Die Erklärung der JVA, die oben beschriebene Praxis als zwei Ausführungen zu werten, ist keine nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbare Maßnahme. Sie ist lediglich eine Auskunft gegenüber dem Untergebrachten ohne Regelungscharakter im Sinne einer Ankündigung, die sich womöglich in Zukunft für den Untergebrachten nachteilig auswirken kann . Die bloße Aussicht, mit einem künftigen Begehren auf dieser Grundlage abgewiesen zu werden, ist noch keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (vgl. OLG Celle NStZ 2006, 582 ). Demgemäß kann die JVA auch nicht verpflichtet werden, die Überstellung in die JVA Y als eine Ausführung zu werten (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1997, 103 ). Dies ergibt sich hier auch aus der Vorschrift des § 13 Abs. 4 HSVVollzG, deren Verletzung der Untergebrachte beanstandet. Selbst wenn nämlich die JVA die von ihr angekündigte Zählpraxis umsetzt, so folgt daraus nicht zwangsläufig, dass dem Untergebrachten dadurch weitere Ausführungen, auf die er einen Anspruch hätte, versagt werden. § 13 Abs. 4 HSVVollzG sieht keine Beschränkung auf jährlich vier Ausführungen vor, sondern verlangt, dass mindestens vier Ausführungen jährlich zu gewähren sind, sofern nicht ausnahmsweise Versagungsgründe vorliegen. Dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Ausführungen aus Gründen der Zählweise abgelehnt worden ist, trägt er nicht vor. Der Senat merkt allerdings an, dass nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers die gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 HSVVollzG mindestens vier Mal im Jahr durchzuführenden Ausführungen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen. Entsprechend den in § 3 Abs. 1 bis 3 HSVVollzG genannten Grundsätzen sollen sie der Hospitalisierung des Untergebrachten entgegenwirken und seinen Bezug zum Leben außerhalb des Vollzuges erhalten (LT-Drs. 18/6068 S. 67). Dieser Gesetzeszweck legt es nahe, die vier Ausführungen einigermaßen gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen.