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Beschluss

3 Ws 1007/17

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0104.3WS1007.17.00
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Leitsätze
Ein Sicherungsverfahren ist auch bei Vernehmungsunfähigkeit des Betroffenen zulässig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 10. Große Strafkammer - vom 20. September 2017 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Sicherungsverfahren ist auch bei Vernehmungsunfähigkeit des Betroffenen zulässig. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 10. Große Strafkammer - vom 20. September 2017 aufgehoben. I. Die Staatsanwaltschaft legt dem Betroffenen in dem gegen ihn laufenden Sicherungsverfahren gem. § 413 ff. StPO in der Antragsschrift vom 17. Juli 2015 (Az: 470 Js 17180/14) 12 Fälle der Körperverletzung, begangen im Zeitraum zwischen dem ... 2010 und dem ... 2014, zur Last, wobei in drei Fällen die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen worden sein soll. Mit Beschluss vom 02. Mai 2016 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Antragsschrift zur Hauptverhandlung zugelassen. In einer weiteren, ursprünglich bei der 5. Strafkammer des Landgerichts O1 eingegangenen Antragsschrift vom 29. September 2016 (Az: ...) werden dem Betroffenen 2 weitere Körperverletzungshandlungen (Tatzeit: ... 2016 und ... 2016) zur Last gelegt. Mit Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 16. Dezember 2016 wurde das Verfahren ... von der 5. Strafkammer des Landgerichts O1 übernommen und zum dort bereits anhängigen Verfahren 470 Js 17180/14 hinzu verbunden. Mit Beschluss vom 06. September 2017 ließ die 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel unter Eröffnung des Hauptverfahrens auch die Antragsschrift vom 29. September 2016 zur Hauptverhandlung zu. Die Sachverständige A hat den Betroffenen begutachtet und sich in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2015 zur Frage der Schuldfähigkeit und einer eventuellen Unterbringung sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vom 09. Juni 2016 zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen geäußert. Sie führt unter anderem aus, dass bei dem Betroffenen eine leichte bis eher mittelgradige geistige Behinderung sowie der Verdacht auf eine Autismusspektrumserkrankung bestehe. Darüber hinaus läge eine Sprachentwicklungsstörung der expressiven Sprache sowie massive Defizite im rezeptiven Sprachverständnis vor. In ihrer Stellungnahme vom 09. Juni 2016 führt sie ergänzend aus, dass der Betroffene aufgrund seiner tiefgreifenden Verhaltens- und Entwicklungsstörung im Sinne einer Autismusspektrumsstörung in seinen kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt und seine soziale Interaktion stark gestört sei. Seine Fähigkeit, Bedürfnisse und Emotionen an eine Bezugsperson zu kommunizieren, sei nur sehr gering. Aufgrund seiner schwerwiegenden Sprachstörung setze er das ihm verfügbare Repertoire an sprachlichen Ausdrücken stereotyp und autostimulativ ein. Er sei nicht fähig, Sprache dialogisch zu verwenden oder aktiv zu kommunizieren. Auch sei er weder in der Lage, die verfahrensgegenständlichen Delikte noch die Situation vor Gericht zu begreifen und sich irgendwie in das Verfahren einzubringen. Mit Beschluss vom 20. September 2017 stellte das Landgericht Kassel - 10. Große Jugendkammer - das Verfahren entsprechend § 206a StPO ein. Die Kammer erachtete - ausgehend von den Ausführungen der Sachverständigen A - aufgrund des nicht einmal ansatzweise vorhandenen Vermögens des Betroffenen, die Prozesssituation und die Rolle der Beteiligten zu erfassen, sowie aufgrund seiner fehlenden Kommunikationsfähigkeiten die Durchführung eines Sicherungsverfahrens als rechtstaatlich nicht vertretbar. Eine "Vernehmung zur Sache" würde zu einer Farce werden. Fehle es aber dauerhaft an einer Vernehmungsfähigkeit, könne das Sicherungsverfahren nicht stattfinden. Dem Betroffenen würde ansonsten ein elementares Recht, nämlich die Möglichkeit, zu Wort zu kommen, vorenthalten. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft am 26. September 2017 sofortige Beschwerde ein. II. Die gemäß §§ 206a Abs. 2, 311 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Verfahren nicht wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. Gemäß § 414 Abs. 1 StPO gelten für das Sicherungsverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Anwendung von § 206a Abs. 1 StPO im Fall der Verhandlungsunfähigkeit kommt im Sicherungsverfahren allerdings nicht in Betracht (KG Berlin, Beschluss vom 17.09.1997 - 1 AR 737/97 - 5 Ws 371/97 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Auflage § 414 Rdn. 1). Denn die Verhandlungsunfähigkeit stellt gemäß § 412 StPO kein Ausschluss-, sondern im Gegenteil ein Eingangskriterium für das Sicherungsverfahren dar. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene über die Verhandlungsunfähigkeit hinaus vernehmungsunfähig ist. Zwar wird teilweise in der Literatur die Ansicht vertreten, dass bei vollständiger, dauerhafter Vernehmungsunfähigkeit des Betroffenen in der Regel ein Sicherungsverfahren ausscheide (KK-Maur StPO 7. Auflage § 415 Rdn. 6; KMR- Metzger StPO 75. EL (Juli 2015) § 415 Rdn. 12); es sei dann der Weg der landesrechtlichen Unterbringung einzuschlagen (AK-Keller StPO 1996 § 415 Rdn. 6). Zur Vernehmung gehöre zwar nicht, dass sich der Beschuldigte äußere, wohl aber dass er Informationen und Fragen (§§ 136, 243 Abs. 3, 4 StPO) verstehe und darauf reagieren könne (AK-Keller a.a.O.). Könne er wegen seines Zustandes ausschließlich als Objekt einer Befragung oder Exploration dienen, wäre die Rede von einer Vernehmung unsinnig (KMR-Metzger a.a.O.). Bei Vernehmungsunfähigkeit greife § 230 StPO ein und der Betroffene gelte als abwesend. Auch im Fall des § 415 StPO sei die Vernehmung gemäß Abs. 2 die subjektiv-rechtliche Legitimation, um das Sicherungsverfahren mit der damit verbundenen normativen Verantwortungserteilung trotz der Beschränkung des subjektiven Anwesenheitsrechts noch als (besonderes) Strafverfahren durchzuführen (AK-Keller a.a.O.). Der Beschuldigte müsse noch ein minimales Verständnis dessen, "was mit ihm passiert", haben, damit er im Rahmen der Möglichkeiten noch als Subjekt des Verfahrens wirken könne (KMR-Metzger a.a.O.). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Vielmehr ist ein Sicherungsverfahren auch bei Vernehmungsunfähigkeit des Betroffenen zulässig (so auch Löwe/Rosenberg-Gössel StPO 26. Auflage 2009 § 415 Rdn. 3; BeckOK StPO-Temming Stand: 01.07.2017 § 415 Rdn. 2; Eb. Schmidt Lehrkommentar zur StPO Teil II 1967 § 429c Rdn. 19). Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren und dient dazu, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 46, 345 ff; 22, 1, 2ff.). Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, §§ 413 ff StPO gerade auch auf Fälle der Verhandlungsunfähigkeit zu erstrecken (vgl. hierzu BT-Drucks. 7/550, S. 306 f.), geht notwendigerweise eine Einschränkung des Betroffenen einher, seine prozessualen Beteiligungsrechte persönlich auszuüben. Die gesetzgeberische Wertung des Vorranges von Sicherungsinteressen hinter der persönlichen Ausübung von Beteiligungsrechten durch den Betroffenen findet unter anderem Ausdruck in § 415 StPO, wo das Recht des Betroffenen auf ununterbrochene Anwesenheit eine Lockerung erfährt. Es entspräche zudem nicht Sinn und Zweck des Sicherungsverfahrens, wenn man es gerade in besonders schwerwiegenden Fällen geistiger Beeinträchtigung als undurchführbar ansehen wollte (Eb. Schmidt a.a.O.). Die Grenzen zwischen Verhandlungs- und darüber hinausgehender Vernehmungsunfähigkeit sind zudem fließend, sodass es oftmals durchaus zweifelhaft sein kann, ob und inwieweit noch eine Vernehmungsfähigkeit des Betroffenen besteht oder schon als völlig ausgeschlossen anzusehen ist (Eb. Schmidt a.a.O.). Auch der Verweis auf die Unterbringung nach Landesrecht überzeugt nicht. Eine Unterbringung nach Landesrecht mag zwar grundsätzlich eine Alternative zur strafrechtlichen Unterbringung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2007 1 StR 48/07 - , juris Rdn 5), ist jedoch gegenüber der strafrechtlichen Unterbringung subsidiär (vgl. § 9 Abs. 2 PsychKHG). Zudem sind im Rahmen der landesrechtlichen Unterbringung ebenfalls Anhörungsrechte des Betroffenen zu beachten, hinsichtlich derer gleichermaßen die Frage zu stellen wäre, inwiefern der Betroffene diese sinnvoll ausüben kann. Die Vernehmung des Betroffenen richtet sich nach Inhalt und Umfang danach, inwieweit dessen Zustand eine Verständigung möglich macht (Löwe/Rosenberg-Gössel a.a.O.). Für den Fall, dass die Vernehmung aufgrund des Zustandes des Beschuldigten keinen Sinn macht, darf diese abgebrochen werden; es darf indes nicht gänzlich auf die Vernehmung, die dem Zweck dient, dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, verzichtet werden (BeckOK StPO a.a.O.). Auch vorliegend kann der Versuch einer Vernehmung des Betroffenen durch das Gericht trotz seiner rudimentären kommunikativen Fähigkeiten nicht als bloße Farce begriffen werden, da die Vernehmung auch dazu dient, dem Gericht einen Eindruck von der Person und des Zustandes des Betroffenen zu verschaffen (vgl. insofern Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 415 Rdn. 4).