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Beschluss

3 Ws 901/16

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0112.3WS901.16.0A
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Leitsätze
Bei den sogenannten "Scalping"-Fällen ist der Umfang des Erlangten nach den Maßstäben des Bruttoprinzips zu bemessen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 12. Strafkammer; Wirtschaftsstrafkammer - vom 31. Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in Höhe von 7.843.648,91 Eur in das Vermögen der A GmbH (und nicht wie versehentlich in der angefochtenen Entscheidung geschrieben X ), B-damm ..., Stadt1 angeordnet wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den sogenannten "Scalping"-Fällen ist der Umfang des Erlangten nach den Maßstäben des Bruttoprinzips zu bemessen. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 12. Strafkammer; Wirtschaftsstrafkammer - vom 31. Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in Höhe von 7.843.648,91 Eur in das Vermögen der A GmbH (und nicht wie versehentlich in der angefochtenen Entscheidung geschrieben X ), B-damm ..., Stadt1 angeordnet wird. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen den Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG i. d.F. vom 1.7.2016 i.V.m. § 4 Abs. 3 Ziffer 2 MaKonV). Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf, dass der Angeschuldigte und unter anderem die gesondert verfolgten C und D aufgrund einer gemeinsamen Absprache in der Zeit vom 10.3. bis 14.3.2011 gegen ein Entgelt in Höhe von 30 % der Verkaufserlöse der A GmbH, die durch den Angeschuldigten vertreten wird, über zwei zu diesem Zweck geschaffene Börsendienst-Labels ("E" und "F") börsennotierte Aktien der G SE gegenüber einer Vielzahl von Anlegern zum Kauf angepriesen haben, ohne dabei zu offenbaren, dass diese Empfehlung den finanziellen Interessen der Beteiligten an der Erzielung möglichst hoher Verkaufserlöse dienten (Scalping). Die wegen der Kaufempfehlung rapide ansteigende Nachfrage, die sich im höheren Preis der Aktie als auch in höheren Umsätzen niederschlug, nutze der Angeschuldigte tatplanmäßig aus, um als Geschäftsführer der G Aktien im Wert von mehr als 7,8 Mio Euro zu veräußern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 22.9.2016 Anklage erhoben und mit der Anklageschrift vom 21.9.2016 unter anderem den Antrag gestellt, nach §§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73, 73a StGB zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen den dinglichen Arrest in das Vermögen der A GmbH in Höhe von 7.843.648,91 Euro anzuordnen. Das Landgericht Frankfurt am Main - 12. Strafkammer; Wirtschaftsstrafkammer - ordnete am 31. Oktober 2016 zur Sicherung des Verfallsanspruches für das Land Hessen den dinglichen Arrest in das Vermögen der A GmbH in Höhe von 2.903.443,09 EUR an. Die Abweichung von der beantragten Arresthöhe begründete die Kammer damit, dass bei Marktmanipulationen in Form des Scalpings nur der Sondervorteil aus der Straftat erlangt sei. Dementsprechend hat die Kammer den Antrag der Staatsanwaltschaft im Übrigen zurückgewiesen. Gegen den Beschluss legte die Staatsanwaltschaft am 2.11.2016 Beschwerde ein und beantragte, den dinglichen Arrest - wie von ihr zuvor beantragt - in einer Höhe von 7.843.648, 91 EUR anzuordnen, da nach ihrer Auffassung das Erlangte i.S.d. § 73 StGB bei Marktmanipulationen in Form des Scalping nicht nur den Sondervorteil, sondern sämtliche Erlöse aus den Aktienverkäufen umfasse. Das Landgericht half am 18.11.2016 der Beschwerde nicht ab. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Wie das Landgericht im Einzelnen und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, ist der Angeschuldigte der ihm in der Anklageschrift vom 21.9.2016 vorgeworfenen Tat dringend verdächtig. Auf die ausführliche Begründung der Kammer im angefochtenen Beschluss, auch zur Annahme des Arrestgrundes, wird verwiesen. Dem Verfall unterliegen - entgegen der Auffassung der Kammer - die Erlöse in voller Höhe. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für verfallen zu erklären, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. Die Frage, was unter dem Begriff "Erlangtes" in Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes uneinheitlich und in Fällen des sog. "Scalpings" im Detail ungeklärt. Auf den in der angefochtenen Entscheidung und in der Beschwerdeschrift ausführlich dargestellten Meinungsstand in der Rechtsprechung nimmt der Senat Bezug. Der Senat folgt der Rechtsprechung des 1. Strafsenates des Bundesgerichtshofes, wonach der Umfang des Erlangten grundsätzlich nach den Maßstäben des Bruttoprinzips zu bemessen ist (BGHSt 52, 227, 248). Hiernach sind Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen, Aufwendungen u.ä. in Abzug gebracht werden. Das gilt nach den Grundsätzen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes auch für den Drittbegünstigten i.S.d. § 73 Abs. 3 StGB. Allein diese Auffassung entspricht den Motiven des Gesetzgebers, der bei der Umstellung auf das Bruttoprinzip durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes sowie unter anderem des Strafgesetzbuches auf den Rechtsgedanken des § 817 S. 2 BGB abgestellt hat (BT-Dr 12/899 S. 11). Zudem ist das Bruttoprinzip auch im Hinblick auf den Präventionszweck der Verfallsvorschriften sachgerecht (vgl. BGH aaO, S. 835). Müsste der Täter nur die Abschöpfung des Nettogewinns oder des Sondervorteils befürchten, so würde sich die Tatbegehung für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als weitgehend risikolos erweisen. Den Drittbegünstigten soll das Bruttoprinzip veranlassen, zur Verhinderung solcher Taten wirksame Kontrollmechanismen einzurichten (vgl. BGHSt 48, 373, 374; BGHSt 51, 65, 67; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215; BGHR StGB § 73c Härte 9). Es sind keine Gründe erkennbar, bei den sog. "Scalping"-Fälle vom Bruttoprinzip abzuweichen und den Begriff des "Erlangten" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB - wie die Kammer in Anlehnung an die Rechtsprechung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofs - eingeschränkt auszulegen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann durch Anwendung des § 73c StGB Rechnung getragen werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Verfall bezüglich der durch den Verstoß gegen das WpHG auf dem Konto der A GmbH eingegangenen Erlöse in Höhe von 7.843.648, 91 EUR nach § 73 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 73a StGB anzuordnen ist. Die A GmbH muss sich das Handeln des Angeschuldigten als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurechnen lassen, da es sich vorliegend um einen sogenannten Verschiebungsfall handelt.