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Beschluss

3 Ws 784/16

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1108.3WS784.16.0A
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Leitsätze
Auch nach der Änderung von § 80 Abs. 3 JGG ist die Nebenklage gegen Erwachsene oder Heranwachsene im verbundenen Verfahren (§ 103 JGG) über die in § 80 Abs. 3 JGG genannten Fälle hinaus zulässig.
Tenor
Der Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Nebenklage des Geschädigten gegen die Angeschuldigten B, C und D nicht zugelassen worden ist. Es wird festgestellt, dass sich A als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage gegen die Angeschuldigten B, C und D angeschlossen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; allerdings wird im Hinblick auf den Teilerfolg die Gebühr des Beschwerdeverfahrens um die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 4 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach der Änderung von § 80 Abs. 3 JGG ist die Nebenklage gegen Erwachsene oder Heranwachsene im verbundenen Verfahren (§ 103 JGG) über die in § 80 Abs. 3 JGG genannten Fälle hinaus zulässig. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Nebenklage des Geschädigten gegen die Angeschuldigten B, C und D nicht zugelassen worden ist. Es wird festgestellt, dass sich A als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage gegen die Angeschuldigten B, C und D angeschlossen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; allerdings wird im Hinblick auf den Teilerfolg die Gebühr des Beschwerdeverfahrens um die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Beschwerde des Antragstellers (Nebenklägers) ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der mit Schriftsatz vom 18. August 2016 erklärte Anschluss an die öffentliche Klage gegen die Angeschuldigten B, C und D ist wirksam. Die Berechtigung des Antragstellers als unmittelbar aus der Tat Verletzten zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO i.V.m. §§ 223, 224 Nr. 2, 52, 25 Abs. 2 StGB. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 352; NStZ-RR 2002, 340 m.w.N.). Sie besteht auch, wenn das Nebenklagedelikt in Tateinheit oder Gesetzeskonkurrenz mit einem anderen begangen ist, das zur Nebenklage nicht berechtigt. Es genügt auch, wenn nach dem die Anklage umfassenden Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt. Dass die Staatsanwaltschaft die rechtliche Beurteilung nicht auf das Nebenklagedelikt stützt, ist ohne Bedeutung. Die rechtliche Möglichkeit, dass der Angeklagte eine der in § 395 Abs. 1 StPO oder § 395 Abs. 3 StPO bezeichneten Taten begangen hat, genügt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. 2016 § 395 Rn. 4 § 396 Rdnr. 10). Die Nebenklagebefugnis setzt keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss berechtigende Tat voraus. Hinsichtlich des Angeschuldigten B liegen die Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Laut Anklage der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 15. Juni 2016 ist er hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich mit seinen Mitangeschuldigten einen besonders schweren Raub (§§ 249 Abs. 1, 250 Nr. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) und tateinheitlich damit eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als unmittelbarer Täter begangen zu haben. Laut Anklage soll er im Rahmen des am ... Januar 2016 gegen 20:30 Uhr in Stadt2 in der Wohnung des Geschädigten durch die Angeschuldigten begangenen Raubüberfalls dem bereits mit Kabelbindern gefesselten und am Boden liegenden Geschädigten mit dem Schaft einer Schreckschusspistole einen Schlag auf den Kehlkopf versetzt haben, um der Forderung nach Herausgabe von Bargeld Nachdruck zu verleihen. Als Folge des Schlages habe der Geschädigte erhebliche Atemprobleme erlitten, was der Angeschuldigte B auch beabsichtigt habe. Von den oben dargestellten Grundsätzen zur Anschlussbefugnis ausgehend, besteht aber vorliegend auch die rechtliche Möglichkeit, dass den Angeschuldigten C und D die B vorgeworfene Körperverletzungshandlung in Tateinheit mit §§ 249, 250 StGB als Mittäter zugerechnet werden kann (§ 25 Abs. 2 StGB). Zwar haftet jeder Täter für das Handeln seines Mittäters nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes; ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, wie sein Wille reicht; ein Exzess des anderen fällt ihm nicht zur Last. Handlungen des anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden aber vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat. Ein Mittäter ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig ist BGH NStZ 2013, 400 ; NStZ-RR 2005, 71). Insoweit erscheint es vorliegend möglich, dass alle Angeschuldigten im Rahmen des gemeinsamen begangenen Raubüberfalls von vornherein mit der Notwendigkeit einer intensiveren Gewaltanwendung gegen den durchaus wehrhaften Geschädigten rechneten, dies billigten oder dem zumindest gleichgültig gegenüberstanden, um diesen zur Herausgabe des (versteckten) Bargeldes zu zwingen. Für die Zulassung der Nebenklage genügt es, wenn das materiell-rechtlich in Betracht kommende Nebenklagedelikt mit dem angeklagten Delikt eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StGB darstellt. Eine Tat im prozessualen Sinne liegt u.a. dann vor, wenn neben dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eine deliktsimmanente Verbindung gegeben ist (BGH NStZ 1999, 523, OLG Brandenburg NStZ 2010, 654). Dies ist bei einem gemeinschaftlich begangenen Raub, bei dem einer der Mittäter dergestalt mit Gewalt auf das Opfer einwirkt, dass er zugleich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt, unzweifelhaft gegeben. Der Zulassung der Nebenklage gegen die beiden Erwachsenen und den Heranwachsenden steht auch nicht entgegen, dass das Verfahren zugleich gegen einen Jugendlichen geführt wird (Brunner JGG 12. Aufl. § 109 Rn. 6; Weiner in BeckOK-StPO § 80 JGG Rn. 4; Senge in KK-StPO 7. Aufl. § 395 Rn. 17). Nach § 80 Abs. 3 JGG in der bis zum 30. Dezember 2006 geltenden Fassung war die Nebenklage gegen einen Jugendlichen gänzlich unzulässig. Eine Einschränkung dahin gehend, dass in verbundenen Verfahren die Nebenklage damit auch gegen mitangeklagte Erwachsene oder Heranwachsende ausgeschlossen sein sollte, folgte daraus nach jedoch nicht (BGHSt 41, 288, 290f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2; BGHR JGG § 80 Abs. 3 Zulässigkeit 1). Hieran hat sich durch die Neufassung von § 80 Abs. 3 JGG entgegen anders lautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur nichts geändert (so zutreffend Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. Vor § 395 Rn. 6; a.A. LG Zweibrücken StV 2009, 88; AG Ebersberg ZJJ 2014, 297 zit. nach juris; Eisenberg JGG 18. Aufl. § 80 Rn. 13). Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der Vorschrift die Nebenklage gegen einen Jugendlichen in den dort genannten Fällen schwerster Straftaten überhaupt erst ermöglicht, um die Stellung des Opfers zu stärken (BT-Drs 16/3640 S. 53f.). Dass er zugleich die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mögliche Nebenklage gegen Erwachsene und Heranwachsende in verbundenen Verfahren, in denen die besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 JGG nicht erfüllt sind, einschränken wollte, lässt sich den Gesetzesmaterialen nicht entnehmen. Offenbar hat der Gesetzgeber, der die verfahrensrechtliche Stellung des Opfers verbessern wollte, überhaupt keine Veranlassung gesehen, sich mit dieser, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Frage zu befassen. Dies wäre aber zu erwarten, wenn er im Sinne einer Korrektur dieser Rechtsprechung eine hiervon abweichende Regelung hätte treffen wollen, zumal eine Nichtzulassung der Nebenklage gegen Heranwachsende in verbundenen Verfahren dem ansonsten verfolgten Gesetzeszweck, die Rechte des Opfers zu stärken, zuwiderliefe. Im Übrigen hätte eine solche Regelung systematisch zu § 103 Abs. 1 oder § 109 JGG gehört. Der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 StPO bedarf es allerdings nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der 2... Jahre alte Geschädigte nicht in der Lage wäre, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Er hat bereits bei der Polizei umfangreiche Angaben gemacht. Über seine möglichen Auskunftsverweigerungsrechte aus § 55 StPO ist er gesondert zu belehren. Weder ist die Sach- und Rechtslage besonders schwierig, noch der Betroffene durch die Tat körperlich oder psychisch erheblich beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass die Angeschuldigten jeweils Verteidiger haben, rechtfertigt die Bestellung nicht.