Beschluss
3 Ws 522/16
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0823.3WS522.16.00
1mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - Strafvollstreckungskammer - vom 02. Mai 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es wird festgestellt, dass die Überprüfungsfrist um 10 Monate überschritten wurde.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - Strafvollstreckungskammer - vom 02. Mai 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird festgestellt, dass die Überprüfungsfrist um 10 Monate überschritten wurde. I. Das Landgericht Stadt1 verurteilte den Beschwerdeführer am 16.11.2004 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Nach den Urteilsfeststellungen zündete der Beschwerdeführer aus Verärgerung über einen noch nicht angeschlossenen Gasofen am 29.06.2004 seinen gemieteten Wohnwagen an, indem er zuvor gekauftes Benzin im Wohnwagen verteilte und es anzündete. Wäre der Brand nicht von einer dritten Person bemerkt und die Feuerwehr alarmiert worden, hätte aufgrund der Hitzeentwicklung auch der benachbarte Wohnwagen in Brand geraten können. Nachdem der Beschwerdeführer in dieser Sache in Untersuchungshaft genommen wurde, setzte er am 22.07.2004 sein Bettzeug in der Haftzelle in Brand. Bereits vor dieser Tat war der Untergebrachte wegen schwerer Brandstiftung sowie Herbeiführens einer Sprengstoffexlosion zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden (Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 18.08.1999, Az.: ...). Nach den dortigen Feststellungen zündete er aus Verärgerung über die Kündigung seiner Wohnung in einem Mehrparteienhaus seine Wohnung mit Benzin an. Die verhängte Freiheitsstrafe in hiesiger Sache ist seit dem 18.04.2008 vollständig vollstreckt. Nachdem zuletzt mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer Stadt2 vom 25. November 2013 eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt und seine Überweisung in den Vollzug einer Entziehungsanstalt aufgrund der bestehenden schweren Alkoholerkrankung angeordnet wurde (§ 67a Abs. 2 StGB), hat das Landgericht Limburg an der Lahn - Strafvollstreckungskammer - nach der Rücküberweisung in den Vollzug der Sicherungsverwahrung (§ 67a Abs. 3 StGB; Beschluss vom 16.01.2015) mit dem angefochtenen Beschluss vom 02. Mai 2016 angeordnet, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fortdauert. Zuvor war der Beschluss des Landgerichts Limburg vom 30.09.2015, in dem die Fortdauer der Maßregel angeordnet wurde, durch Beschluss des Senats vom 07.01.2016 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rüge, die Strafvollstreckungskammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, kann dahingestellt bleiben. Denn der Senat kann unabhängig von einem etwaigen Zuständigkeitsmangel gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache entscheiden (KG, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 309 Rn. 6; Senat, Beschluss vom 6.10.2015 - 3 Ws 726/15). Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu Recht abgelehnt. Nach Art. 316e Abs. 1, Art. 316f Abs. 2 S. 1 EGStGB, § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Beim Untergebrachten kam es trotz des nunmehr über acht Jahren dauernden Vollzuges der Sicherungsverwahrung zu keiner positiven Entwicklung. Er lehnt weiterhin jedes Behandlungsangebot ab. Seine Überweisung in eine Entziehungsanstalt nach § 67a StGB vom 30.01.2014 bis 26.02.2015 brachte keinen therapeutischen Nutzen für den Untergebrachten, da er keine Veränderungsmotivation hatte und alle Therapieansätze ablehnte. Er zeigte während seines Aufenthaltes in Stadt3 eine hochgradige psychische Instabilität, die durch Rückzug, Verweigerung der Mitarbeit, abfälliges Verhalten gegenüber der Therapeutin (vor die Füße spucken) und einer Zunahme von Konflikten mit Mitpatienten gekennzeichnet war (lautstarke Auseinandersetzungen mit Bedrohungen). Der Versuch, mit ihm einen Behandlungsvertrag einzugehen, der unter anderem eine Auseinandersetzung mit den Themen Sucht- und Delinquenzentwicklung und der zugrundeliegenden Persönlichkeitsanteile erfordert, scheiterte an der Verweigerungshaltung des Untergebrachten. Durch die Weigerungshaltung des Untergebrachten, an Behandlungsmaßnahmen zur Aufarbeitung der Deliktsfaktoren mitzuwirken, bestehen diese (impulshafte Reaktionen auf Ärger und Frust bei niedriger Aggressions- und Frustrationsgrenze, Alkoholabhängigkeit, dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung) unverändert fort. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen A besteht im Falle einer Entlassung des Untergebrachten ein weiterhin hohes Risiko für weitere Straftaten im Sinne des Indexdeliktes. Der Untergebrachte hat in wesentlichen prognoserelevanten Aspekten keinerlei Fortschritte gemacht. Keiner der Deliktsfaktoren ist ausreichend behandelt worden. Erhat während seiner Unterbringung und wie bereits auch während des Strafvollzugs jede Behandlung von Anfang an abgelehnt und diese Haltung durchgehend aufrechterhalten. Soweit der Untergebrachte meint, es müsse abgeklärt werden, ob bei ihm eine Persönlichkeitsveränderung vorliege, weswegen bei ihm die Behandlungsbereitschaft fehle, führt dies zu keiner anderen Bewertung seiner Prognose; im Gegenteil, seine Prognose wäre dann noch schlechter, da die Defizite in diesem Fall nicht behandelbar wären. Dagegen spricht zudem, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen A der Untergebrachte keine gravierenden kognitiven Auffälligkeiten zeige. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung stellt sich trotz ihrer langen Dauer angesichts des erheblichen Rückfallrisikos und insbesondere angesichts der zugrunde liegenden Anlasstat und der Verweigerungshaltung des Untergebrachten nicht. Der Senat stellt fest, dass die Überprüfungsfrist, die mit dem Beschluss des Landgerichts Stadt2 vom 25. November 2013 zu laufen begann, um 10 Monate überschritten ist (§ 67e Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB).