OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 429/16

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0616.3WS429.16.0A
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die 6-Monatsfrist in § 67h Abs. 1 S. 2 StGB bezieht sich nur auf die einzelne Krisenintervention.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 24. Mai 2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die 6-Monatsfrist in § 67h Abs. 1 S. 2 StGB bezieht sich nur auf die einzelne Krisenintervention. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 24. Mai 2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Die Strafvollstreckungskammer hat das Fortbestehen der Voraussetzungen des § 67h Abs. 1 S. 1 StGB zu Recht bejaht. Die materiellen Voraussetzungen einer Verlängerung der Maßnahme nach § 67h Abs. 1 StGB liegen weiterhin vor. Nach dem Bericht der ihn in der A Klinik Stadt1 behandelnden Ärzte vom 10. Mai 2016 ist durch die Einnahme der Medikation zwar eine dezente Besserung des psychopathologischen Zustandes eingetreten. Jedoch ist noch keine Remission erreicht worden, weil der Untergebrachte die Einnahme der medizinisch erforderlichen Erhöhung der Wirkstoffdosis verweigert. Die fehlende Bereitschaft des Untergebrachten, an seiner Stabilisierung durch Erhöhung der Medikation mitzuwirken, macht eine Verlängerung der Krisenintervention notwendig. Denn ohne die Verlängerung der Maßnahme ist aufgrund des Zustandsbildes und der fehlenden Behandlungsbereitschaft beim Untergebrachten die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, namentlich Brandstiftungen und Körperverletzungen, gegeben. Der Verlängerung der Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Norm eine zeitliche Höchstfrist von 6 Monaten bestimmt. Der Senat legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Teilen der Literatur die Vorschrift dahingehend aus, dass sich die 6-Monatsfrist des § 67h Abs. 1 S. 2 StGB nur auf die einzelne Krisenintervention bezieht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.7.2010 - 2 Ws 118/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2013 - 1 Ws 111/13; Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 67h Rn. 21; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67h Rn. 11; andere Ansicht: Fischer , StGB, 63. Aufl., § 67h Rn. 7; Heintschel-Heinegg, Beck'scher Online Kommentar, Stand 1.12.2015, StGB, § 67h Rn. 7). Dafür sprechen neben dem Gebrauch des Singulars ("die Maßnahme") in der Norm auch die Motive des Gesetzgebers. Dieser wollte mit der Einführung des § 67h StGB bei einer Verschlechterung des Zustandes des Untergebrachten (oder bei einem Rückfall in das Suchtverhalten) eine höhere Durchlässigkeit zwischen ambulanter und stationärer Betreuung schaffen, um den drohenden Widerruf zu vermeiden (BT-Drucks. 16/1993 S. 16). Zudem wurde im Gesetzgebungsverfahren die Festlegung der Höchstfrist damit begründet, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne und bei einem unveränderten Zustandsbild beim Untergebrachten von einer "solch schwerwiegenden Störungsproblematik" ausgegangen werden muss, dass "ein Widerruf der Aussetzung der Maßregel unabwendbar" ist (BT-Drucks. 16/1993 S. 17). Damit wurde aber auf eine bestimmte therapeutische Situation abgestellt und gerade nicht auf alle während der Führungsaufsicht eintretenden Verschlechterungen des Zustandsbildes, die Interventionen erforderlich machen. Die Auslegung des § 67h Abs. 1 S. 2 StGB stellt für den Beschwerdeführer einen geringeren Eingriff in seine Grundrechte dar, als der ansonsten drohenden Widerruf der Aussetzung der Maßregel. Denn ohne die Verlängerung der Krisenintervention würde bereits zum jetzigen Zeitpunkt geprüft werden, ob die Aussetzung der Maßregel widerrufen werden muss, mit der Folge, dass der Untergebrachte für unbestimmte Zeit im Maßregelvollzug untergebracht wird.