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Beschluss

3 Ws 51/16 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0512.3WS51.16STVOLLZ.0A
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Leitsätze
Die Anordnung der Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2 HMRVG ist als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Untergebrachten nur verhältnismäßig, wenn die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 34 HMRVG als Eingriff in das Freiheitsrecht des Untergebrachten keinen Erfolg versprechen.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 18.12.2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Antrag, dem Antragssteller einen Rechtsanwalt beizuordnen wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2 HMRVG ist als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Untergebrachten nur verhältnismäßig, wenn die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 34 HMRVG als Eingriff in das Freiheitsrecht des Untergebrachten keinen Erfolg versprechen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 18.12.2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Antrag, dem Antragssteller einen Rechtsanwalt beizuordnen wird zurückgewiesen. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: Der Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.06.2012 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Nachstellung tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Beim Antragsteller wurde eine atypische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (schizotype Störung, ICD-10: F21) diagnostiziert. Die Maßregel wird derzeit in der A Klink für ... in Stadt1 am Standort Stadtvollzogen. Der derzeitige Verlauf der Unterbringung ist geprägt von der fehlenden Behandlungseinsicht des Antragstellers, dem Bestehen wahnhafter Symptome und einer hohen Impulsivität des Antragstellers. Der Antragsteller zeigt ein aggressives Verhaltensmuster, welches durch ein furchteinflößendes und massiv bedrohliches Auftreten gekennzeichnet ist. Seine Absonderung von der Gemeinschaft war deswegen erforderlich, sodass er in einer sogenannten E-light-Zelle untergebracht war. Am 18.11.2015 erteilte das Hessische Ministerium für Soziales und Integration als Fachaufsichtsbehörde die Genehmigung nach § 7a Abs. 5 HMRVG. Am 18.11.2015 kündigte die Klinik schriftlich gegenüber dem Antragsteller an, dass sie beabsichtige, ihn ab dem 23.11.2015 zwangsweise medikamentös zu behandeln und begründete dies. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.11.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.12.2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2 HMRVG lägen vor. Die Vorschrift entspreche auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die diese an eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage stelle. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 83 Nr. 4, Nr. 3, 138 Abs. 3, 116 Abs. 2 StVollzG zulässig. Sie ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 118 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch mit der zulässig erhobenen Sachrüge die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechtes geboten ist. Der vorliegende Fall bietet Anlass zu grundsätzlichen Ausführungen zur Annahme der Voraussetzungen der Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2 HMRVG. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. 1. Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob die gesetzliche Regelung über die Anordnung einer Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2, 2. Alternative HMRVG den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. dazu, BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) oder gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen wäre. Bedenken könnten bei dieser Alternative bestehen, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 ausgeführt hat, dass als "rechtfertigender Belang nicht der gebotene Schutz dritter Personen vor Straftaten" des Untergebrachten im Falle seiner Entlassung aus der Unterbringung in Betracht kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, S. 14 - 2 BvR 882/09). Daraus könnte der Rückschluss gezogen werden, dass dies auch für dritte Personen innerhalb des Maßregelvollzuges gelten könnte. Dies muss vorliegend aber nicht entschieden werden, weil die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht geeignet sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 HMRVG anzunehmen. 1.1 Soweit die Strafvollstreckungskammer das Verfahren nach § 7a Abs. 3 bis Abs. 5 HMRVG als erfüllt angesehen hat, beinhaltet dieser Teil der Entscheidung keine Gesetzesverletzung. Insbesondere fand im vorliegenden Fall vor dem Behandlungsbeginn - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung über die Zulässigkeit der Zwangsmedikation statt. Nach § 7a Abs. 5 HMRVG bedarf eine Zwangsmaßnahme wie die Zwangsmedikation vorab der Genehmigung der Fachaufsicht, was vorliegend mit der Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration als Fachaufsichtsbehörde vom 18.11.2015 erfolgt ist. Damit ist der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes, dem Eingriff müsse eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgehen, genüge getan. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 gerade nicht die Auffassung vertreten, die vorherige Prüfung müsse durch einen Richter erfolgen. Vielmehr hat es die konkrete Ausgestaltung ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, S. 20 - 2 BvR 882/09 - ). Die Anordnung der Zwangsmedikation wurde dem Antragsteller auch im Sinne des § 7a Abs. 3 Nr. 2 HMRVG nach Art, Umfang und Dauer durch das ärztlich verfasste Schreiben der Klinik vom 18.11.2015 angekündigt. Dass zwischen Ankündigung und Beginn der Zwangsmedikation nur ein kurzer Zeitraum liegt, ist der Dringlichkeit der Maßnahme geschuldet und im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Zeitraum war auch so bemessen, dass dem Antragsteller eine gerichtliche Prüfung möglich war. 1.2 Jedoch hat die Strafvollstreckungskammer die Voraussetzungen, die an die Annahme einer erheblichen Gefahr des Lebens oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit anderer Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 HMRVG zu stellen sind, verkannt. Gemäß § 7a Abs. 2 HMRVG sind gegen den natürlichen Willen einer untergebrachten Person bei erheblicher Gefahr des Lebens oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit anderer Personen medizinische Untersuchungen und Behandlungen sowie die Ernährung zulässig. § 7a Abs. 2 HMRVG setzt somit nicht voraus, dass die untergebrachte Person einwilligungsunfähig ist (vgl. Hessischer Landtag, Drucksache 19/1828); vielmehr ist allein maßgeblich für die Anordnung der zwangsweisen Medikation, dass eine "erhebliche Gefahr des Lebens oder eine gegenwärtige schwerwiegende Schädigung anderer Personen" gegeben ist. Eine erhebliche Gefahr des Lebens des Untergebrachten wurde auch nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Alternative als materielle Grundlage für die Anordnung der zwangsweisen Medikation ausscheidet. Die Bejahung einer "gegenwärtigen schwerwiegenden Schädigung anderer Personen" unterliegt vor dem Hintergrund, dass im Maßregelvollzug des § 63 StGB immer nur Personen untergebracht sind, die für die Allgemeinheit gefährlich sind, strengen Anforderungen. Ansonsten würden die als Einschränkungen zu verstehende Tatbestandsvoraussetzung ins Leere gehen mit der Folge, dass die Ermächtigungsgrundlage für einen erheblichen Grundrechtseingriff zu Lasten des Untergebrachten uferlos wäre. Zudem müssen die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 34 HMRVG zur Abwendung der gegenwärtigen schwerwiegenden Schädigung anderer Personen nicht Erfolg versprechend sein. Die Sicherungsmaßnahmen nach § 34 HMRVG stellen nämlich im Vergleich mit der Zwangsmedikation den geringfügigeren Eingriff in die Grundrechte des Untergebrachten dar. Dies folgt aus der Wertung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09), wonach das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit des Untergebrachten dem Freiheitsrecht des Untergebrachten vorgeht (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2012 -, S. 14 - 2 BvR 882/09 - ). Vor diesem Hintergrund dürfte die Ermächtigungsgrundlage nach § 7a Abs. 2 HMRVG für die Anordnung der Zwangsmedikation in der Praxis selten angewandt werden, weil nur sehr wenige Fälle denkbar sind, denen nicht durch die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 34 HMRVG begegnet werden können. Ausgehend von diesen systematischen Erwägungen genügen die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht, um die Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 HMRVG zu begründen. Dass der Antragsteller wiederholt verbal-aggressives Verhalten zeigte, einen Mitpatienten 2013 ohrfeigte, Bedrohungen aussprach, beleidigte, Mitarbeiter bespuckte und sich im Juli 2015 für mehrere Tage in seinem Zimmer verbarrikadierte und dort über einen Schrubber und einen Dosenöffner verfügte, reicht hierfür nicht. Mit Ausnahme der Ende 2013 im Rahmen eines "chronischen" Konfliktes mit einem Mitpatienten erfolgten Ohrfeige kam es nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer während der mehrjährigen Unterbringung aufgrund der deeskalierenden Vorgehensweise der Klinik, zu der auch Absonderungen des Antragstellers gehörten, zu keinem Ereignis, bei dem ein unmittelbar bevorstehender körperlicher Angriff vom Antragsteller auf Dritte ausging. Somit kann aufgrund der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer eine gegenwärtige schwerwiegende Schädigung anderer Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 HMRVG nicht angenommen werden. Da die Strafvollstreckungskammer über die Voraussetzungen nach § 7a Abs. 1 Ziffer 2 HMRVG nicht tragend entschieden hat und die Sache nicht spruchreif ist, war sie zurückzuverweisen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bezüglich der Frage der Einwilligungsunfähigkeit des Antragstellers, welche aus Sicht der behandelnden Ärzte der Klinik vorgelegen haben und die durch die zwangsweise Verabreichung der Medikation wiederhergestellt werden soll, gegebenenfalls weitere Sachaufklärung (etwa durch eine ergänzende ärztliche Stellungnahme der Klinik) erforderlich sein könnte, um dazu tragfähige Feststellungen treffen zu können. 2. Der Antrag, dem Antragsteller nach § 140 StPO (entsprechend) einen Pflichtverteidiger beizuordnen war zurückzuweisen. Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers entsprechend §§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 2 StPO ist im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz mit Blick auf die Sonderregelung in § 120 Abs. 2 StVollzG kein Raum (Senat, Beschl. v. 07.11.2013 - 3 Ws 1101/13 und v. 26.10.2010 - 3 Ws 968/10 - st. Rspr; OLG Bremen, NStZ 1982, 84 [B], 1994, 392 Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 120 Rn 4 mwN). Da dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt waren, kommt eine Beiordnung eines Verteidigers auch nicht nach den Grundsätzen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V. mit §§ 117 Abs. 2, 115 ZPO).