Beschluss
3 Ws 723/15 (StVolz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0421.3WS723.15STVOLZ.0A
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Leitsätze
Bei der "Umsetzung" eines Strafgefangenen in einen anderen Werkbetrieb der Anstalt handelt es sich um eine Ablösung von der Arbeit, deren Rechtmäßigkeit an § 28 HStVollzG zu messen ist.
Tenor
Dem Strafgefangenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 17. Juni 2015 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der zuvor bezeichnete Beschluss aufgehoben.
Die JVA wird verpflichtet, den Strafgefangenen in der Schlosserei weiter zu beschäftigen.
Die Taschengeldsperre und die Androhung einer dreimonatigen Einkaufs- und Taschengeldsperre werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 464 ff.).
Der Gegenstandswert wird auf 1000 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der "Umsetzung" eines Strafgefangenen in einen anderen Werkbetrieb der Anstalt handelt es sich um eine Ablösung von der Arbeit, deren Rechtmäßigkeit an § 28 HStVollzG zu messen ist. Dem Strafgefangenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 17. Juni 2015 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der zuvor bezeichnete Beschluss aufgehoben. Die JVA wird verpflichtet, den Strafgefangenen in der Schlosserei weiter zu beschäftigen. Die Taschengeldsperre und die Androhung einer dreimonatigen Einkaufs- und Taschengeldsperre werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 464 ff.). Der Gegenstandswert wird auf 1000 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA ... (Antragsgegnerin). Dort war ihm seit 19. Mai 2014 ein Arbeitsplatz in der Schlosserei zugewiesen. Die Vergütung erfolgte im Leistungslohn. Im Oktober 2014 verdiente er 86,18 €. Am 3. November 2014 teilte ihm die JVA mit, dass er ab sofort nicht mehr in der Schlosserei, sondern im Werkbetrieb W 80 (Buchbinderei) beschäftigt werde. Der Antragsteller war davon überrascht und bat um Weiterbeschäftigung in der Schlosserei. Daraufhin wurde er durch einen Bediensteten in das Unterkunftshaus zurückgebracht. Am 7. November 2014 begründete die JVA die Maßnahme damit, dass sich der Antragsteller ständig über mangelnde finanzielle Mittel beklage. Für die Zeit vom 3. November 2014 bis 7. November 2014, in der der Antragsteller ohne Beschäftigung war, sperrte die JVA ihm das Taschengeld und für den Fall, dass er bis zum 10. November 2014 die Arbeit im Werkbetrieb W 80 nicht aufnehme, drohte sie ihm eine dreimonatige Einkaufs- und Taschengeldsperre an. Daraufhin trat der Antragsteller noch am 7. November 2014 die Arbeit im Werkbetrieb W 80 an, obwohl er vorbrachte, mit dort beschäftigten Gefangenen "persönliche Probleme" zu haben. Im Werkbetrieb W 80 verdient er einen monatlichen Zeitlohn in Höhe von 180,-- €. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG hat der Strafgefangene beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in der Schlosserei weiterzubeschäftgen, die Taschengeldsperre aufzuheben, die Androhung der dreimonatigen Einkaufs- und Taschengeldsperre für unzulässig zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen Sie hat dazu ausgeführt, die Maßnahme, sei erfolgt, weil der Antragsteller die Leistungsanforderungen (Tagespensum bei Entlohnung nach Stückzahl) in der Schlosserei nicht erfüllt habe und im Betrieb W 80 mehr verdiene. Dies entspreche dem Fürsorge- und Eingliederungsauftrag, weil es ihm so gelinge, seine Schulden schneller abzuzahlen. Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Strafgefangene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. I. Dem Strafgefangenen war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die Rechtsbeschwerde fristgerecht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen und zu begründen (§ 118 Abs. 1 und 3, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, §§ 44, 45 StPO). II. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Bei der von der JVA als "Umsetzung" bezeichneten Maßnahme, den Strafgefangenen nicht weiter in der Schlosserei, sondern stattdessen im Werkbetreib W 80 zu beschäftigen, handelt es sich um eine Ablösung von der Arbeit im Sinne des § 28 HStVollzG. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus § 28 Abs. 2 HStVollzG nichts anderes. Denn diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Gefangene im Falle der Ablösung von der Arbeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 HStVollzG im Sinne einer Sanktion für 3 Monate als "verschuldet" ohne Beschäftigung gilt. Zum Fortbestand der bisherigen Beschäftigung besagt dies nichts. Im Falle einer unverschuldeten Ablösung von der Arbeit aus den Gründen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 HStVollzG wird die JVA dem Gefangenen eine andere Arbeit zuweisen, deren Anforderungen er besser gewachsen ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HStVollzG) oder soweit dies zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG). Die Zuweisung einer bestimmten Arbeit ist ein (begünstigender) Verwaltungsakt (OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 1998, 31; NStZ-RR 2005, 188; Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 3 Ws 353/07 [StVollz] und vom 9. Juni 2005 - 3 Ws 415/05 [StVollz]). Bis zum Inkrafttreten des Hessischen Strafvollzugsgesetzes war daher die Entfernung eines Gefangenen von einem ihm rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz mangels einer dem § 28 Abs. 1 HStVollzG entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz des Bundes nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG zulässig (Senat aaO). Der Landesgesetzgeber hat nunmehr mit § 28 Abs. 1 HStVollzG die Gründe, aus denen die Ablösung von der Arbeit zulässig ist, gesetzlich geregelt. Insoweit handelt es sich um eine abweichende Regelung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStVollzG gegenüber den ansonsten entsprechend anwendbaren §§ 48 ff HVwVfG (vgl. die amtliche Begründung: LT-Drs 18/1396 S. 73 ff. zu § 5 und § 28). Nach diesen Maßstäben durfte die Ablösung des Beschwerdeführers von seiner Beschäftigung in der Schlosserei nur unter den in § 28 Abs. 1 HStVollzG genannten Voraussetzungen erfolgen. Die Maßnahme war rechtswidrig. Ein tragfähiger Grund, der seine Ablösung von der Arbeit hätte rechtfertigen können, war dem Antragsteller am 3. November 2014 nicht genannt worden. Der am 7. November 2014 erfolgte Hinweis, der Gefangene stelle laufend Anträge auf gerichtliche Entscheidung und beklage sich ständig über mangelnde finanzielle Mittel, erfüllt nicht ansatzweise einen der in § 28 Abs. 1 HStVollzG genannten Tatbestände. Überdies hätte der Antragsteller vor der - ersichtlich nicht eilbedürftigen - Maßnahme angehört werden müssen (Kunze in BeckOK HStVollzG Stand 01.10.2015 § 28 Rn. 4). 2. Auch die Taschengeldsperre für die Zeit vom 3. November 2014 bis zum 7. November 2014 hat keinen Bestand. Sollte sie als Disziplinarmaßnahme gemeint gewesen sein, weil der Gefangene die Tätigkeit an dem ihm am 3. November 2014 neu zugewiesenen Arbeitsplatz zunächst nicht aufnahm, wäre sie ohnehin unzulässig, da § 55 Abs. 2 HStVollzG eine abschließende Regelung der möglichen Disziplinarmaßnahmen enthält und eine Taschengeldsperre dort nicht aufgeführt ist. Aber wenn damit nur festgestellt werden sollte, dass der Gefangene seinen Taschengeldanspruch nach § 41 Abs. 1 HStVollzG verloren habe, weil er nicht "ohne sein Verschulden" beschäftigungslos sei, war dies rechtsfehlerhaft. Die JVA geht dabei offenbar von einem Fall von Arbeitsverweigerung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HStVollzG) aus, weil der Gefangene die ihm im zugewiesene Arbeit im Werkbetrieb W 80 nicht sogleich am 3. November 2014 aufgenommen hatte. Ist aber, abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der bloßen Ausübung des Direktionsrechts, die Ablösung von der Arbeit rechtswidrig, liegt in der Nichtaufnahme der neu zugewiesenen Arbeit keine Arbeitsverweigerung, wenn - was hier anzunehmen ist - der Betroffene zur Arbeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz bereit und im Stande ist. Die Sachlage ist dann derjenigen einer unzulässigen Änderungskündigung vergleichbar (vgl. LAG Köln, Urteil vom 28. August 2014 - 6 Sa 423/14). Nur im Falle grundloser Arbeitsverweigerung handelt der Gefangene aber schuldhaft, mit der Folge, dass er den Anspruch auf Taschengeld nach §§ 41 Abs. 1, 28 Abs. 2 i.V.m. 28 Abs. 1 Nr. 2 HStVollzG verliert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 3007 - 2 Ws 280/06). Im gerichtlichen Verfahren hat die JVA - unzulässiger Weise - zur Begründung der Ablösung von der Arbeit nachgeschoben, der Antragsteller sei den Leistungsanforderungen in der Schlosserei nicht gewachsen, weshalb er zu wenig verdiene. Dies sei wiederum seiner Wiedereingliederung abträglich. Damit zieht sie ersichtlich Ablösungsgründe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HStVollzG heran. Solche lösen aber gerade nicht die Fiktion des § 28 Abs. 2 HStVollzG mit den weiteren nachteiligen Folgen für den Anspruch auf Taschengeld (§ 41 Abs. 1 HStVollzG) aus. 3. Auch die Androhung einer dreimonatigen Einkaufs- und Taschengeldsperre hat nach alledem keinen Bestand. Diese ist hier als selbständige Maßnahme anzusehen, weil die JVA damit verbindlich eine Entscheidung drüber getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einkaufs- und Taschengeldsperre vorliegen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. § 35 Rn. 85). II. Da die Sache spruchreif ist, konnte der Senat selbst abschließend in der Sache entscheiden. Anderes gilt nur, soweit das Landgericht den Antrag des Gefangenen, die Taschengeldsperre aufzuheben, in einen Antrag auf Taschengeldzahlung für die Zeit vom 3. November 2014 bis 7. November 2014 umgedeutet hat, weil der Anspruch von weiteren Voraussetzungen (z.B. Bedürftigkeit) abhängt und der Gefangene einen solchen Antrag bei der JVA bislang nicht gestellt hatte. Aus diesem Grunde ist auch eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer oder die JVA zur Neubescheidung nicht angezeigt.