Beschluss
3 Ws 1052/15
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0308.3WS1052.15.0A
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Leitsätze
Durch die Überweisung eines Untergebrachten in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a StGB ändert sich die vom erkennenden Gericht angeordnete Unterbringungsart nicht.
Ein Fall der "Organisationsunterbringung" liegt nicht vor, wenn der Beschluss, mit dem der Untergebrachte in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen wurde, aufgehoben wird und der Untergebrachte aus Organisationsgründen noch in der bisherigen Einrichtung verbleibt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 06. November 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Überweisung eines Untergebrachten in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a StGB ändert sich die vom erkennenden Gericht angeordnete Unterbringungsart nicht. Ein Fall der "Organisationsunterbringung" liegt nicht vor, wenn der Beschluss, mit dem der Untergebrachte in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen wurde, aufgehoben wird und der Untergebrachte aus Organisationsgründen noch in der bisherigen Einrichtung verbleibt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 06. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Dezember 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet, wobei ausgesprochen wurde, dass im Wege des Vorwegvollzuges 16 Monate zu vollstrecken sind. Während der Unterbringung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug nach § 64 StGB ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel am 11. Dezember 2012 gemäß § 67a StGB an, die Maßregel des § 64 StGB im Maßregelvollzug des § 63 StGB, also in einer forensischen psychiatrischen Klinik, zu vollziehen. Der Beschwerdeführer wurde am ...Februar 2013 in die forensische Psychiatrie in Stadt1 verlegt. Am ...Juni 2014 verlegte die Klinik den Beschwerdeführer auf eine hochgesicherte Therapiestation für persönlichkeitsgestörte Probanden in Stadt2. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg beschloss am 30. Oktober 2014, den Beschluss vom 11. Dezember 2012 aufzuheben und den Beschwerdeführer wieder in eine Entziehungsanstalt zurückzuverlegen. Der Beschluss ist seit dem 23. Januar 2015 rechtskräftig. Ab dem ...April 2015 befand sich der Beschwerdeführer wieder im Maßregelvollzug des § 64 StGB. Der Beschwerdeführer begehrt, den Zeitraum vom ...Juni 2014 bis zu seiner Rückverlegung in die Entziehungsanstalt am ...April 2015, in dem er nach seinem Vortrag keinerlei therapeutische Behandlungen erhielt, als regelwidrige Organisationshaft vorab auf die ersten beiden Drittel der Freiheitsstrafe anzurechnen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Fulda den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte, stellte er nach § 458 Abs. 1 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Durch Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 06. November 2015 wurde sein Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. II. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Maßgebend für die Frage, ob ein Fall der "Organisationshaft" vorliegt, ist nicht der Umstand, ob der Verurteilte während des Maßregelvollzuges eine Behandlungsmaßnahme erhält, sondern ob die angeordnete Maßregel im Maßregelvollzug vollstreckt wird. Das war hier auch in der Zeit vom 23. Januar 2015 (Datum der Rechtskraft) bis zum ...April 2015 (Datum der Aufnahme im Maßregelvollzug des § 64 StGB) der Fall, da die Maßregel des § 64 StGB vollstreckt wurde, selbst wenn sie im psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wurde. Denn durch die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a StGB ändert sich nichts an der vom erkennenden Gericht angeordneten Unterbringungsart, da damit keine grundlegende Statusänderung verbunden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2009 - 2 Ws 92/09 zitiert nach juris; Veh in Münchner Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 67a Rdn.: 3). Der Verurteilte wird in diesen Fällen nur in den Vollzug einer anderen Maßregel überwiesen mit der Folge, dass es sich dabei gerade nicht um eine Neuanordnung handelt. Dafür spricht auch, dass die Konsequenzen der Überweisung in eine andere Maßregel abschließend für die Unterbringungsdauer und die Überprüfungsfristen in § 67a Abs. 4 StGB geregelt sind (Veh, aaO, Rdn.: 3). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei während der Dauer seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus am Standort Stadt2 nicht behandelt, sondern nur verwahrt worden, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg seines Rechtsmittels. Denn auf die Frage, ob der Beschwerdeführer während des Maßregelvollzuges therapeutisch behandelt wurde, kommt es bei der Strafzeitberechnung nicht an.