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Beschluss

3 VAs 27/15

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0118.3VAS27.15.0A
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Tenor
Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. April 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 30. Juli 2015 aufgehoben. Die Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Gegenstandswert wird auf 5000,-- € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. April 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 30. Juli 2015 aufgehoben. Die Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Gegenstandswert wird auf 5000,-- € festgesetzt Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Antragsteller am ... April 2003 wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Eine besondere Schwere der Schuld ist nicht festgestellt. 15 Jahre der Strafe werden am ... Juli 2017 verbüßt sein. Gegen den Verurteilten besteht eine vollziehbare Ausweisungsverfügung der Stadt ... vom 21. Juni 2006. Er hat beantragt, nach Verbüßung von 13 Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung der Strafe abzusehen (§ 456a Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 16. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft entscheiden, dass frühestens ab dem ... Juli 2017 von der weiteren Vollstreckung abgesehen wird. Nachdem die Vorschaltbeschwerde des Verurteilten (§ 21 StVollstrO) erfolglos bleib, und inzwischen 13 Jahre der Strafe verbüßt sind, erststrebt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG das sofortige Absehen von der weiteren Strafvollstreckung. Der gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässige Antrag hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Das nach § 456a Abs. 1 StPO mögliche Absehen von der weiteren Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe ist eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 EGGVG der gerichtlichen Entscheidung unterliegt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG ist hierbei der Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in der Gestalt des Beschwerdebescheides, so dass grundsätzlich die Ermessenserwägungen der Beschwerdebehörde, hier also der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, maßgeblich sind. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt und vom richtigen Begriff des Absehensgrundes ausgegangen ist, sowie sich in den Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten hat. Selbst wenn innerhalb des der Behörde eingeräumten Ermessenspielraums für den Antragsteller günstigere Entscheidungen möglich und ermessensfehlerfrei begründbar wären, kann dieser Umstand nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen führen. Denn der Senat darf seine Ermessensentscheidung nicht an die Stelle der behördlichen setzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2007 - 3 VAs 28/07). Für die Ausübung des Ermessens sind namentlich die Dauer des verbüßten Teils der Strafe, die Höhe des verbleibenden Strafrestes, das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung, Deliktsart und konkrete Tatumstände, Gefährlichkeit des Verurteilten, Vollzugsverhalten, aber auch seine soziale und familiäre Situation sowie die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr einzustellen (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2001, 93; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 456a Rn. 5 m.N.). Danach ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Entscheidung vom 16. April 2015 nur formelhaft begründet. Zum konkreten Fall enthält sie nur die Angabe, dass der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ... April 2003 wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sowie zum Vollstreckungsstand. In ihrem auf die Vorschaltbeschwerde des Verurteilten ergangenen Bescheid hat die Generalstaatsanwaltschaft - in knapper Form - vor allem auf die Tatumstände und die sich daraus ergebenden Schuldschweregesichtspunkte abgestellt. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Allerdings lässt der Bescheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit den sonstigen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkten, namentlich der familiären und sozialen Situation des Verurteilten, seiner Gefährlichkeit, sowie der Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr vermissen. Dazu ist nur angegeben, die "räumliche Entfernung zur Familie" bringe "besondere Erschwernisse" mit sich. Angesichts dieser Sachlage kann der Senat nicht prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Soweit der Verurteilte beantragt hat, auszusprechen, dass sofort von der weiteren Strafvollstreckung abzusehen ist, war der Antrag zurückzuweisen. Der Senat würde ansonsten in unzulässiger Weise sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollstreckungsbehörde setzten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, § 36 Abs. 3 GNotKG. Da der Verurteilte nur einen vorläufigen (Teil-)Erfolg erzielt hat, besteht keine Veranlassung gemäß § 30 Satz 1 EGGVG ausnahmsweise die Staatskasse mit seinen außergerichtlichen Kosten zu belasten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 30 EGGVG Rn. 3).