Beschluss
3 VAs 17/15
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0903.3VAS17.15.0A
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Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 11. Februar 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11. Februar 2015 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 11. Februar 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11. Februar 2015 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000.- € festgesetzt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er entgegen § 26 Abs. 1 EGGVG weder schriftlich noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die hier erfolgte Übermittlung per einfacher E-Mail entspricht nicht der Schriftform (vgl. BGHR § 130 ZPO Schriftform 1). Die elektronische Form ist ein aliud zur Schriftform (LSG Hessen, Beschluss vom 9. Januar 2015 - L 6 AS 639/14 B). Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Oberlandesgericht ist nur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und unter Beachtung der nach Anlage 2 zu § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften (ElRVerkV Hessen - GVBl. 2007, 699) vorgeschriebenen Form zulässig. Da diese Form hier nicht eingehalten ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in Hessen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überhaupt anwendbar sind. Dies ist zweifelhaft, weil dieses Verfahren in § 1 ElRVerkV nicht genannt ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19; 22; 36 Abs. 3 GNotKG; Nr. 15301 GNotKG-KV.