Beschluss
3 Ws 1038/14 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0210.3WS1038.14STVOLLZ.0A
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 13. November 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung bedarf keiner Begründung (§ 119 Abs.3 StVollzG). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge bereits nicht hinreichend ausgeführt ist (§ 118 Abs.3 S.2 StVollzG). Eine Aufklärungspflichtverletzung ist nicht gegeben. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder geben bereits einen hinreichenden Eindruck von der Schlauchzelle 31 auf der Station A, in der der Beschwerdeführer vorübergehend untergebracht war. Von einer baugleichen Zelle hat sich die Strafvollstreckungskammer überdies einen persönlichen Eindruck gemacht. Die Entscheidung, die einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff verneint, beruht daher auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage. Einer Vermessung im Rahmen einer richterlicher Inaugenscheinnahme oder die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Vermessung, um festzustellen, ob die Einzelzelle ca. 6 qm oder 4,49 qm am groß ist, bedurfte es nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Strafhaft menschenunwürdig ist, kommt es auf die Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Anzahl der im Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Ausgestaltung der sanitären Einrichtungen, die Gesamtdauer der Unterbringung und die täglichen Einschusszeiten. Insoweit verstieß die konkrete Haftsituation, selbst wenn die Haftraumfläche lediglich 4,49 qm betragen sollte, nicht gegen die Menschenwürde des Beschwerdeführers (Art. 1 GG). Insoweit bietet sicherlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK eine Orientierung, wonach dieser von einem vorliegend eingehaltenen Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem ausgeht und selbst bei einer Unterschreitung dieses Wertes noch die Gesamtumstände miteinbezieht (vgl. hierzu die Entscheidung Case of Testa versus Croatia vom 12. Juli 2007 (Nr. 20877/04). Dieser Wert von 4 qm war vorliegend eingehalten. Zu berücksichtigen ist auch weiterhin, dass der Haftraum trotz beengter Verhältnisse eine akzeptable Ausstattung mit Mobiliar bietet, nur der vorübergehenden Unterbringung des Strafgefangenen für die Dauer von vier Wochen diente und die mangelhafte Bewegungsmöglichkeit in der Zelle während des Tage durch die tägliche Arbeit in der Schreiner und durch Aufschlusszeiten kompensiert wurden. Auch die fehlende Abtrennung des Toilettenbereichs verletzt bei der hier erfolgten Einzelunterbringung nicht den Anspruch des Strafgefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. hierzu BVerfG, EuGRZ 2008, 83 (84), NJW-RR 2011, 1043 ).
Die Sachrüge zeigt ebenfalls keine Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers auf (Art. 19 Abs.4 S.1GG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 13. November 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung (§ 119 Abs.3 StVollzG). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge bereits nicht hinreichend ausgeführt ist (§ 118 Abs.3 S.2 StVollzG). Eine Aufklärungspflichtverletzung ist nicht gegeben. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder geben bereits einen hinreichenden Eindruck von der Schlauchzelle 31 auf der Station A, in der der Beschwerdeführer vorübergehend untergebracht war. Von einer baugleichen Zelle hat sich die Strafvollstreckungskammer überdies einen persönlichen Eindruck gemacht. Die Entscheidung, die einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff verneint, beruht daher auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage. Einer Vermessung im Rahmen einer richterlicher Inaugenscheinnahme oder die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Vermessung, um festzustellen, ob die Einzelzelle ca. 6 qm oder 4,49 qm am groß ist, bedurfte es nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Strafhaft menschenunwürdig ist, kommt es auf die Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Anzahl der im Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Ausgestaltung der sanitären Einrichtungen, die Gesamtdauer der Unterbringung und die täglichen Einschusszeiten. Insoweit verstieß die konkrete Haftsituation, selbst wenn die Haftraumfläche lediglich 4,49 qm betragen sollte, nicht gegen die Menschenwürde des Beschwerdeführers (Art. 1 GG). Insoweit bietet sicherlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK eine Orientierung, wonach dieser von einem vorliegend eingehaltenen Regelwert von 4 qm je Inhaftiertem ausgeht und selbst bei einer Unterschreitung dieses Wertes noch die Gesamtumstände miteinbezieht (vgl. hierzu die Entscheidung Case of Testa versus Croatia vom 12. Juli 2007 (Nr. 20877/04). Dieser Wert von 4 qm war vorliegend eingehalten. Zu berücksichtigen ist auch weiterhin, dass der Haftraum trotz beengter Verhältnisse eine akzeptable Ausstattung mit Mobiliar bietet, nur der vorübergehenden Unterbringung des Strafgefangenen für die Dauer von vier Wochen diente und die mangelhafte Bewegungsmöglichkeit in der Zelle während des Tage durch die tägliche Arbeit in der Schreiner und durch Aufschlusszeiten kompensiert wurden. Auch die fehlende Abtrennung des Toilettenbereichs verletzt bei der hier erfolgten Einzelunterbringung nicht den Anspruch des Strafgefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (vgl. hierzu BVerfG, EuGRZ 2008, 83 (84), NJW-RR 2011, 1043 ). Die Sachrüge zeigt ebenfalls keine Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers auf (Art. 19 Abs.4 S.1GG). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).