Beschluss
3 Ws 381/14
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0512.3WS381.14.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts O1 vom 08.07.20…–… Js … wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten zur Last.
Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt X zum Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts O1 vom 08.07.20…–… Js … wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten zur Last. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt X zum Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen. Durch Urteil des Amtsgerichts O1 vom 08.07.20… wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bad Arolsen vom 14.04.2010, durch das gegen den Verurteilten wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Betrug 1 Woche Jugendarrest verhängt worden war, eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, weil sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzogen und (wieder) dauerhaft Cannabis konsumiert und deshalb die Besorgnis begründet hatte, erneut straffällig zu werden. Mit Beschluss des Vollstreckungsleiters vom 28.08.2012 wurde die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe gem. § 35 BtMG zurückgestellt, weil der Verurteilte zugesagt hatte, sich einer stationären Drogentherapie zu unterziehen, und deren Beginn durch eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialversicherungsträgers und eine Aufnahmeerklärung der Klinik gewährleistet war. Mit Beschluss vom 16.01.2013 wurde die Zurückstellung widerrufen, weil die stationäre Heilbehandlung vorzeitig auf ärztliche Anweisung aus disziplinarischen Gründen beendet werden musste. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, die u.a. darauf gestützt wurde, der Verurteilte beabsichtige, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Kostenzusage für eine stationäre Therapie zu stellen, verwarf der Senat mit Beschluss vom 26.03.2013. Mit Beschluss des Vollstreckungsleiters vom 22.03.2013 erfolgte gem. § 85 VI JGG die Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft. 2/3 der Strafe waren am 06.01.2014 verbüßt, der Endstrafentermin ist auf den 07.07.2014 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung der restlichen Einheitsjugendstrafe zum 01.04.2014 zur Bewährung ausgesetzt und dem Verurteilten Weisungen erteilt, namentlich „Kontakt zur Suchtberatung aufzunehmen und sich (ergänze: ambulant) behandeln zu lassen, ihren Anweisungen Folge zu leisten und die Termine einzuhalten“. Ferner hat sie ihn angewiesen. „keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren“ und seine Drogenfreiheit durch vierteljährliche Drogenscreenings (Urinkontrollen) „nach Aufforderung durch die Bewährungshilfe“ nachzuweisen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kassel, zu der der Verurteilte über seinen Verteidiger umfangreich Stellung genommen hat. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Eine Aussetzung der restlichen Einheitsjugendstrafe setzt eine ausreichend günstige Legalprognose voraus. Eine solche vermag der Senat im Unterschied zur Strafvollstreckungskammer nicht zu erkennen. Auf den Grundsatz, dass bei einem Erstverbüßer besonders dann, wenn er nicht vorbelastet ist, im Allgemeinen erwartet werden kann, der Straf- bzw. Maßregelvollzug übe auf ihn eine deutliche Wirkung aus und halte ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab (st. Rspr. des Senat, vgl. z.B. Beschl. v. 18.8.2004 – 3 Ws 698/04 mwN), kann sich der Verurteilte nicht mit Erfolg berufen. Der vorgenannte Grundsatz erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung: In welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (vgl. KG, Beschl. v. 22. 9 2000 - 5 Ws 635-637/00 und v. 19.2.2001 – 5 Ws 54/01 – jeweils juris; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 57 Rn 14 mwN). Danach sind bei einem Täter, der mit Betäubungsmitteln Handel trieb, zumal wenn es sich um mehrere Fälle (hier: 5) handelte, mehrere (hier: 3) der Taten sich auf eine besonders gefährliche Droge (hier: Kokain) bezogen und dabei auch die nicht geringe Menge überschritten wurde, an das Vorliegen einer günstigen Kriminalprognose erhöhte Anforderungen zu stellen (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 11.11.2010 – 3 Ws 1071/10; v. 25.09.2007 – 3 Ws 949-951/07 und Beschl. v. 29.7.2003 – 3 Ws 895/03 – jew. mwN). Das gilt auch bei einem Erstverbüßer (vgl. Senat, Beschl. v. 30.07.2013 – 3 Ws 716/13; v.11.11.2010 aaO; v. 31.08.2006 – 3 Ws 830/06 und v. 07.03.2005 – 3 Ws 192-193/05; KG aaO sowie Beschl. v. 11. 12 2000 - 5 Ws 804/00 und v.29. 7. 1996 - 5 Ws 387/96 – jew. juris). Die genannte Vermutung, er werde durch die Einwirkung des Vollzugs von der Begehung weiterer Taten abgehalten, muss durch weitere Umstände gestützt werden (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 07.03.2005 – 3 Ws 192-193/05 und v. 06.12.2004 – 3 Ws 1261/04). Sonstige Tatsachen, die eine künftige straffreie Lebensführung erwarten lassen, sind hier indes nicht ausreichend vorhanden. Zwar hat sich der Verurteilte zum Strafantritt gestellt, war sein Vollzugsverhalten nicht zu beanstanden, hat eine gutes Arbeits- und Leistungsverhalten gezeigt, ein R&R2 – Training absolviert und kann in die Wohnung seiner Schwestern zurückkehren, die ihn während der Vollstreckung besucht und ihre Unterstützung nach der Haft zugesagt haben. Der Verurteilte ist jedoch bisher insgesamt 6 Mal in relativ geringem zeitlichen Abstand straffällig geworden, wobei seine Straffälligkeit progredient verlief. Auch Freiheitsbeschränkungen – gegen ihn wurde 2 Mal Jugendarrest vollstreckt - haben ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Mit seiner delinquenten Karriere hat er ferner früh (im Alter von 14 Jahren) begonnen. Bereits zuvor ist er ausweislich der Feststellungen des Urteils vom 08.07.20… in der Schule durch Schwänzen sowie Gewalttätigkeiten gegenüber Mitschüler auffällig geworden. Schließlich hat die Schule abgebrochen und ist anschließend mehrfach in berufausbildenden Maßnahmen gescheitert. All dies spricht für eine dissoziale Akzentuierung seiner Persönlichkeit, jedenfalls aber für ein Eingeschliffensein seiner Delinquenz. Zudem ist der Verurteilte drogenabhängig. Er hat bereits im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Drogen – Kokain und Speed - angefangen, später ist Haschisch dazu gekommen. Dies ergibt sich aus dem Befundbericht des A (Bl. 190 B I d.A.), der durch das Ergebnis von Drogenscreenings gestützt wird; ferner aus den Angaben des Verurteilten gegenüber der Suchthilfe O1 und dem Sozialhilfeträger. Der Bericht der B-Klinik vom 01.11.2012 (Bl. 221 Bd. I d.A.) lässt hieran ebenfalls keinen Zweifel. Auch das erkennende Gericht ist von einer bestehenden Suchtproblematik ausgegangen, wie seine Bewährungsweisungen (Absolvierung von Urinkontrollen, ambulante Therapie) und seine Zurückstellungsentscheidung ergeben. Letztgenannte macht ferner nur Sinn und ist auch nur gesetzeskonform, wenn das Amtsgericht auf Grund seiner Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung davon ausgegangen ist, dass die abgeurteilten Taten zumindest auch der Finanzierung der eigenen Sucht des Verurteilten dienten. Ferner passen die abgeurteilten Taten, der schwunghafte und hochfrequente Handel mit Kokain, Amphetamin (Pep) und Haschisch zur Abhängigkeit des Verurteilten gerade von diesen Drogen. Die Fortsetzung des Suchtmittelkonsums (Cannabis) nach der Verurteilung bis zum Widerruf der Bewährung und Aufnahme in die Klinik am 12.09.2012 wird zusätzlich durch die Berichte des Bewährungshelfers gestützt. Schließlich macht sein weiteres Bemühen um ein stationäre Therapie und erneute Zurückstellung der Vollstreckung noch aus der Haft heraus nur einen Sinn, wenn diesem Begehren eine Abhängigkeit und nicht lediglich eine „Drogengeneigtheit“ zu Grunde lag. Umgeschwenkt auf eine ambulante Therapie ist der Verurteilte vielmehr nach dem Bericht der internen Drogenberatung vom 26.03.2014 (S. 1 vorletzter Absatz) – der insoweit vom Verurteilten auch im Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.05.2014 nicht in Abrede gestellt wird – erst, als er erfahren hatte, dass der beabsichtigte sofortige und nahtlose Übergang aus der Haft in die Therapie sich nicht ohne weiteres bewerkstelligen lässt. Der Senat ist deshalb von der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben des Verurteilten gegenüber den genannten Institutionen überzeugt und erachtet seine gegenteiligen Erklärungen in den Schriftsätzen seines Verteidigers vom 22.12.2013, 01.05.2014 und 08.05.2014 als unglaubhaft bzw. dem taktischen Kalkül des Verurteilten geschuldet, auch ohne Bereitschaft, sich erneut einer stationären Therapie zu unterziehen, und ohne Erfüllung der der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (erneute Bewilligung der Kostenübernahme, Therapieplatz pp) bedingt entlassen werden zu können. Der Senat teilt ferner die Einschätzung der externen Drogenberatung in O1 und der internen Suchtberatung der JVA (vgl. deren Bericht vom 26.03.2014 Bl. 385 d.A.), dass allenfalls eine erneute stationäre Therapie geeignet ist, einen Behandlungserfolg zu erzielen. Hierfür spricht bereits die Dauer der Abhängigkeit und ihre Schwere. Vor allem ist die vorangegangene Therapie an der fehlenden Bereitschaft des Verurteilten zur konstruktiven Zusammenarbeit und Absprachefähigkeit gescheitert: Er hat große Widerstände gezeigt, war unzuverlässig, hat mehrfach Therapietermine unentschuldigt nicht wahrgenommen und war bei weiteren unpünktlich. Wenn der Verurteilte aber persönlichkeitsbedingt nicht ausreichend in der Lage ist, die Regeln eines geordneten therapeutischen Prozesses unter den stark strukturierten und geschützten Bedingungen einer stationären Therapie einzuhalten, ist dies umso weniger unter den Bedingungen einer ambulanten Therapie zu erwarten. Dies gilt umso mehr als der Verurteilte gleichzeitig in das soziale Umfeld – Wohnen bei seiner Schwester ohne konkrete Aussicht auf Arbeit - zurückkehren würde, aus dem heraus er drogenabhängig und straffällig wurde. Der Verurteilte hat zwar in der JVA ein R+R2 – Training absolviert, das ein systematisches Training von sozialen Fertigkeiten, Einstellungen und Wertvorstellungen beinhaltet, mithin u.a. auf eine Erhöhung der Frustrationstoleranz und eine Verbesserung der Absprachefähigkeit zielt. Der Verurteilte ist nach der zutreffenden Einschätzung der JVA, namentlich der internen Drogenberatung aber trotzdem noch nicht ausreichend in der Lage, das Erlernte auch dauerhaft umzusetzen. Hieran bestehen nämlich angesichts seines gezeigten Verhaltens – der Verurteilte hat zunächst versucht, die Drogenberatung durch „Drohung“ mit seinem Anwalt zu bewegen, eine ambulante statt einer stationären Therapie zu befürworten und hat schließlich seinen Anwalt veranlasst, seine Drogensucht in Abrede zu stellen und in eine bloße „Drogengeneigtheit“ umzudefinieren – durchgreifende Zweifel. Denn der Verurteilte hat aus Enttäuschung, dass er seinen Willen nicht durchsetzen konnte, d.h. auf Grund mangelnder Frustrationstoleranz, exakt das sich nicht an Absprachen haltende sowie manipulative Verhalten gezeigt, das zum Widerruf der ursprünglich bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung und zum Abbruch der damaligen stationären Behandlung geführt hat. Nach alledem ist der dauerhafte Erfolg der nicht einmal begonnen, zudem nicht einmal vorbereiteten und einen nahtlosen Übergang vom Vollzug in die Maßnahme gewährleistenden sowie nur ambulanten Behandlung so ungewiss, dass hierauf eine günstige Kriminalprognose nicht gestützt werden kann. Vielmehr ist auch zu besorgen, dass der Verurteilte in sein früheres Verhalten zurückfällt, suchtmittelrückfällig wird und wieder Beschaffungsdelikte begeht. Das aufgezeigte Verhalten lässt ferner den Fortbestand betrügerische Tendenzen in der Persönlichkeit des Verurteilten befürchten, die bereits in der Straftat ihren Niederschlag gefunden haben, welche der einbezogenen Verurteilung des Amtsgerichts Bad Arolsen vom 14.04.2010 zu Grunde lag. Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihre Gesamtsicht einbezogen hat, dass die abgeurteilten Straftaten schon längere Zeit zurückliegen und der Verurteilte sich seitdem straffrei geführt habe, wird verkannt, dass er während seines Lebens in Freiheit seinen Konsum illegaler Betäubungsmittel fortgesetzt, sich also notwendig durch Erwerb und Besitz der Betäubungsmittel strafbar gemacht hat, auch wenn ein zur Verfolgung ausreichender Nachweis konkreter Taten ohne entsprechendes Geständnis des Verurteilten wohl nicht geführt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt X zum Pflichtverteidiger – insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des Senatsvorsitzenden - war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des im Vollstreckungsverfahren entsprechend anwendbaren § 140 II StPO nicht vorliegen. Weder ist die Sach- und Rechtslage besonders schwierig, noch ist erkennbar, dass der Verurteilte sich nicht selbst verteidigen könnte.