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Beschluss

3 Ws 1260/13 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0211.3WS1260.13STVOLLZ.0A
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - Strafvollstreckungskammer - vom 15. November 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf unter 300,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - Strafvollstreckungskammer - vom 15. November 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf unter 300,-- Euro festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, ist unzulässig. Nach § 116 Abs. 1 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der vorliegende Einzelfall gibt zunächst keinen Anlass dazu, Leitsätze für die Auslegung des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Nach § 21 Abs. 1 HStVollzG ist der Grundsatz, dass der Gefangene Anstaltskleidung zu tragen hat. § 21 Abs. 2 HStVollzG gibt dem Anstaltsleiter lediglich die Möglichkeit, zu gestatten, Privatkleidung zu tragen, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel selbst sorgt. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass es sich bei § 20 Abs. 2 S. 2 StVollzG - der nahezu inhaltsgleich mit § 21 Abs. 2 HStVollzG ist - um eine nur in den Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbare Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters handelt (vgl. BVerfG, NStZ 2000, 166 ; OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 302, 303 ; OLG Koblenz, NStZ 1989, 247), bei der unter anderem Gesichtspunkte der Angleichung aber auch der Gleichbehandlung der Gefangenen eine Rolle spielen und auch zwischen den verschiedenen Vollzugsformen, wie offener oder geschlossener Vollzug, differenziert werden kann (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 20 Rn. 4). In diesem Zusammenhang ist auch bereits höchstrichterlich entschieden, dass es Strafgefangene im Interesse der Sicherheit und Ordnung hinzunehmen haben, innerhalb der Anstalt nicht beliebige Kleidung tragen zu dürfen und dass die Justizvollzugsanstalt organisatorische Bedingungen an die Gestaltung knüpfen darf (vgl. BVerfG aaO; KG, Beschlüsse vom 11. Mai 2001 - 5 Ws 195/01 Vollz - und vom 06. Juni 2005 - 5 Ws 196/05 Vollz -, juris). Schließlich sind auch die im Zusammenhang mit dem Gebot des Vertrauensschutzes (Bestandsschutz), welches aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, stehenden Fragen bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10 - juris). Ferner lässt die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die Antragsgegnerin habe im vorliegenden Einzelfall ermessensfehlerfrei den Antrag des Antragstellers, ihm das Tragen privater Kleidung (Jogginghose und T-Shirt) in der JVA Stadt1 zu gestatten, abgelehnt, auch keine Rechtsfehler erkennen, welche die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährden könnten. Insbesondere weicht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda in ihrer angefochtenen Entscheidung vom 15.11.2013 im Hinblick auf die sich im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters nach § 21 Abs. 2 S. 1 HStVollzG stellenden Rechtsfragen nicht von der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung oder der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern ab. Solches zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weicht die Kammer darüber hinaus auch nicht von ihrer eigenen Rechtsprechung ab; in der insoweit von ihm angesprochenen Entscheidung der Kammer vom 24.07.2013 (.../13) ging es um die Frage der Aushändigung von bei der Habe befindlichen Durchschlagspapiers gem. § 20 Abs. 1 HStVollzG und damit um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gänzlich anders gelagerten Einzelfall. Schließlich ist die Rechtsbeschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig. Zwar kann eine Rechtsbeschwerde über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet worden ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rn. 3 m.w.N). Die hierauf gestützte Verfahrensrüge des Antragstellers, der insoweit geltend macht, die Kammer habe seinen Vortrag in der Antragsschrift zur Frage eines etwaigen Bestandsschutzes nicht berücksichtigt, genügt jedoch nicht den strengen Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Es gelten hierfür die gleichen Regeln wie bei der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. Callies/Müller-Dietz, aaO, § 118 Rn. 2 m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Gehörsrüge hätte vorliegend neben einer genauen Darstellung, welchen konkreten Sach- oder Rechtsvortrag des Antragstellers die Kammer nicht zur Kenntnis genommen hat, auch die Darlegung gehört, ob und inwieweit dieses (nicht berücksichtigte) Vorbringen entscheidungserheblich war. Daran fehlt es hier. Abgesehen davon wäre die Rüge aber auch unbegründet gewesen, da ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Denn selbst wenn dem Antragsteller vor seiner Verlegung in die JVA Stadt1 in einer anderen Justizvollzugsanstalt das Tragen privater Kleidung genehmigt worden sein sollte und selbst wenn insoweit - wie der Antragsteller meint - § 20 Abs. 1 S. 1 HStVollzG (statt § 21 HStVollzG) Anwendung finden würde, so hätte hieraus kein Vertrauens- oder Bestandsschutz erwachsen können, weil nach der genannten Vorschrift der Besitz von Gegenständen unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die jeweilige Anstalt steht. Damit hat der Landesgesetzgeber klargestellt, dass sich die Erlaubnis nur auf diejenige Anstalt, bezieht, die diese erteilt hat (vgl. LT-Drucks 18/1396 S. 90 zu § 20 HStVollzG). Bei seiner Verlegung im ... 2013 in die JVA Stadt1 musste der Antragsteller daher von vorneherein davon ausgehen, dass das Tragen eigener Kleidung der erneuten Erlaubnis durch die dortige Anstaltsleitung bedurfte und diese hierüber nach eigener neuer Prüfung entscheiden würde. Das weitere Vorbringen des Antragstellers im handschriftlichen Schreiben vom 30.01.2013 konnte - soweit es über zulässige, nur ergänzende Ausführungen zur Sachrüge hinausgeht - bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt werden, da es nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG angebracht und zudem nicht in der Form des § 118 Abs. 3 StVollzG gehalten wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.