Beschluss
3 Ws 768/13 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0924.3WS768.13STVOLLZ.0A
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt A wird der Beschluss des Landgerichts Gießen – 2. Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt A wird der Beschluss des Landgerichts Gießen – 2. Strafvollstreckungskammer - vom 19. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Gießen zurückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt. Der Strafgefangene befindet sich seit dem 25.08.2010 in Strafhaft, die er seit dem 21.01.2013 in der Justizvollzugsanstalt A verbüßt. Nachdem ihm dort zunächst einem Haftraum auf der Station C1 zugewiesen worden war, wurde er auf seinen Antrag hin am 22.03.2013 auf die Station A2 verlegt. Am 22.04.2013 erfolgte auf Anordnung der Anstaltsleitung seine Rückverlegung in den C-Flügel. Auf den dagegen gerichteten Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung hob die Strafvollstreckungskammer die Verlegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.04.2013 auf. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Leiter, mit der Rechtsbeschwerde, die auf die Sachrüge gestützt ist. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG). Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Mit der aufgeworfenen Rechtsfrage war der Senat noch nicht befasst. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung darauf gestützt, die Rückverlegung des Gefangenen auf die Station C1 stelle den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 2 HVwVfG zulässig sei. Dessen Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass es sich bei der Verlegung eines Strafgefangenen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt - wenn überhaupt – um einen in rechtlicher Hinsicht neutralen Verwaltungsakt handele, ist dem zuzustimmen. Denn der Strafgefangene hat mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt jemals einen Anspruch auf einen ganz bestimmten Haftraum oder darauf, dass er sich bestimmte Ausstattungsmerkmale des Haftraums oder einen bestimmten Mitinsassen aussuchen darf (vgl. KG, Beschluss vom 14.01.2003, 5 Ws 662/02 Vollz, zit. nach juris). Vielmehr hat die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Bereich der Anstalt der Gefangene unterzubringen ist (vgl. KG, Beschluss vom 23.06.1997, 5 Ws 326/97 Vollz; Arloth, StVollzG, 3. Auflage, zu § 8 Rn. 1). Dies zugrunde legend wird durch die Zuweisung eines Strafgefangenen zu einem Haftraum für diesen kein Recht oder rechtlich erheblicher Vorteil begründet oder bestätigt. Ein ihn begünstigender Verwaltungsakt liegt nicht vor. Dies hat die Strafvollstreckungskammer verkannt. Die Sache muss daher unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Einordnung von der Strafvollstreckungskammer mit Blick auf die Frage, ob die Entscheidung über die Rückverlegung des Strafgefangenen frei von Ermessensfehlern ist, neu geprüft und entschieden werden.