Beschluss
3 Ws 897/13
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0913.3WS897.13.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 13. August 2013 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 13. August 2013 aufgehoben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer der Staatsanwaltschaft aufgegeben, die anlässlich der Telefonüberwachung angefertigten Tonaufnahmen in einem abspielbaren Format auf DVD zu brennen, damit diese im Wege der Akteneinsicht auch den Verteidigern zur Verfügung gestellt werden können. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO). § 305 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2001, 374; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 3 Ws 234/03 unter Aufgabe von Senat, Beschluss vom 13. September 2001 – 3 Ws 853/01). Die einfache Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 3. September 2013 ausgeführt: „Der Beschluss ist aufzuheben, da dem Verteidiger kein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung von Kopien aller im Rahmen der Telefonüberwachung gespeicherten Audiodateien zusteht. Bei den Aufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinsobjekte, die nach § 147 Abs. 4 StPO als Beweismittel anders als die Akte grundsätzlich nicht dem Verteidiger zu überlassen sind, sondern die er entsprechend § 147 Abs. 1 StPO besichtigen kann (Senatsbeschluss vom 13.09.2001 – 3 Ws 853/01; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.12.2012 – 2 Ws 295/12„Mitgabeverbot“ - jeweils zitiert nach juris; vgl. Wessing in BeckOK StPO, Stand: 28.01.2013, § 147 Rn. 18). Der Verteidiger ist demnach berechtigt, Aufzeichnungen einer Telefonüberwachung gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers und im Beisein des Beschuldigten auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft oder auf einer Polizeidienststelle abzuhören (Senatsbeschluss a. a. O.; vgl. auch Laufhütte in Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl., § 147 Rn. 10). Aus dem Besichtigungsrecht ergibt sich jedoch grundsätzlich kein weitergehender Anspruch der Verteidigung auf Erstellung von Kopien der gesamten Audioaufzeichnungen und gegebenenfalls Umwandlung in ein bestimmtes Dateiformat. Nur ausnahmsweise, wenn aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände eine bloße Besichtigung der Beweisstücke zu Informationszwecken nicht ausreichend erscheint, kann sich die Notwendigkeit ergeben, für den Verteidiger eine Kopie der Audioaufzeichnungen herzustellen (Senatsbeschluss a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2012 – 2 Ws 146/12, zitiert nach juris; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 147 Rn. 19). Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, vielmehr besteht für die Verteidigung die Gelegenheit die Tonaufzeichnungen in Anwesenheit eines Dolmetschers und des Angeschuldigten bei der Kriminalpolizei zwischen 8:30 und 17 Uhr abzuhören (Bl. 323 DA). Soweit die Strafkammer sich in dem Beschluss auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2009 (3 StR 86/09; zitiert nach juris) beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. In der Entscheidung bemerkt der BGH in einem obiter dictum, dass zusammenfassende Inhaltsangaben und Kurzübersetzungen abgehörter Telefongespräche der Akteneinsicht unterliegen, da es sich hierbei nicht lediglich um interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizei handele. Hier ist nicht ersichtlich, dass es solche Inhaltsangaben und Kurzübersetzungen aller abgehörter Telefongespräche gibt. Dem zitierten Urteil ist dagegen nicht zu entnehmen, dass für den Verteidiger Datenträger mit Kopien der Audiodateien zu erstellen sind, sondern lediglich, dass ihm die erstellten Tonaufnahmen zugänglich zu machen sind. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass auch die Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13. September 2001 (3 Ws 853/01) keine abweichende Bewertung rechtfertigt. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich, dass Tonaufzeichnungen der Akteneinsicht im Wege der Besichtigung unterliegen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft verwertet wurden. Wenn in der Anklageschrift pauschal die Aufzeichnungen der Telefonüberwachung als Beweismittel bezeichnet werden, unterliegen sie in ganzem Umfang dem Besichtigungsrecht der Verteidigung nach § 147 Abs. 1 StPO. In der Anklageschrift vom 30. Mai 2013 wird unter V. lediglich die „Auswertung der Telekommunikationsüberwachung“ als Beweismittel benannt und auf die „TÜ-Beihefte I, II“ Bezug genommen (Bl. 276 DA). Diese beiden Bände wurden dem Verteidiger bereits im Rahmen der Akteneinsicht überlassen. Auf die übrigen abgehörten Gespräche, deren Inhalte nach Einschätzung von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht verfahrensrelevant sind und hinsichtlich derer eine Verschriftung sowie Übersetzung unterblieben ist, wird in der Anklageschrift kein Bezug genommen. Um zu prüfen, ob sie entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft dennoch Verfahrensrelevanz besitzen, steht es der Verteidigung frei, sie wie oben geschildert abzuhören. Da es sich bei den nicht in der Anklageschrift als Beweismittel benannten Telefongesprächen nach Einschätzung von Polizei und Staatsanwaltschaft um solche ohne Bezug zu den angeklagten Taten handelt, ist, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, zudem zu berücksichtigen, dass durch eine Weitergabe eines Datenträgers mit diesen Gesprächen der Grundrechtseingriff bei tatunbeteiligten Dritten vertieft würde (OLG Karlsruhe a.a.O.).“ Dem stimmt der Senat zu. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu den Verfahrenskosten, die unter den Voraussetzungen des § 465 StPO der Angeklagte zu tragen hat; von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (Meyer-Goßner aaO § 473 Rn. 15).