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Beschluss

3 Ws 683/13

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0725.3WS683.13.0A
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Leitsätze
Mit dem Begriff "beschließt" i. S. des § 454a I StPO ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des (vorzeitigen) Beschlusses über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemeint.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 19. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer – vom 24.06.2013 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat, verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem Begriff "beschließt" i. S. des § 454a I StPO ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des (vorzeitigen) Beschlusses über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemeint. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 19. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer – vom 24.06.2013 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat, verworfen. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.2009 wurde gegen den Verurteilten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Untreue auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten erkannt. Mit Beschluss vom 30.06.2011, rechtskräftig seit 13.07.2011, setzte das Landgericht Frankfurt am Main – 19. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt am 04.10.2011 zur Bewährung aus. Zugleich wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Nach Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.05.2013 sowie Durchführung weiterer Ermittlungen bei dem Polizeipräsidium O1, die zu dem Ergebnis führten, dass bezüglich des Verurteilten keine Erkenntnisse vorliegen, hat das Landgericht Frankfurt am Main – 19. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 24.06.2013 die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.2009 zum Ablauf der Bewährungszeit am 12.07.2013 erlassen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Zur Begründung wird ausgeführt, im vorliegenden Fall habe sich die Bewährungszeit gemäß § 454a Abs. 1 StPO um die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der mehr als drei Monate vor dem Entlassungszeitpunkt getroffenen Entscheidung und diesem selbst verlängert, weshalb der Straferlass mehr als drei Monate zu früh erfolgt sei. Das gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 56g Abs. 1 StGB zum Ablauf der Bewährungszeit am 12.07.2013 zu Recht erlassen, da keine Widerrufsgründe vorliegen. Gemäß §§ 57 Abs. 3, 56a Abs. 2 S. 1 StGB beginnt die Bewährungszeit mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung, begann vorliegend also am 13.07.2011 und endete am 12.07.2013. Eine Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 454a Abs. 1 StPO ist vorliegend nicht eingetreten, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung, wenn das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung beschließt. Der Wortlaut der Vorschrift könnte zwar nahelegen, den Lauf der Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt des Beschlusserlasses beginnen zu lassen (so: Appl in KK-StPO, 6. Aufl., zu § 454a Rn. 4). Jedoch ist dieses Verständnis nicht zwingend, denn der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „beschließt“ lässt sowohl den Zeitpunkt des Beschlusserlasses als auch den seiner Rechtskraft als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn zu. Hätte der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Beschlusserlasses abstellen wollen, hätte er den Begriff „erlässt“ verwenden müssen. Mit Blick auf das Ziel der Vorschrift - nämlich dem Gericht einen Anreiz zu bieten, die Entlassungsentscheidung möglichst frühzeitig zu treffen, ohne dass dem Verurteilten dadurch ungerechtfertigte Vorteile entstehen – ist es indes sachgerecht, die Berechnung der Dreimonatsfrist mit der Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses beginnen zu lassen (h. M., vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 454a Rn.2; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, § 454a Rn. 6; Klein in Beck-OK StPO, § 454a Rn. 2), da dem Verurteilten erst ab diesem Zeitpunkt Vorteile entstehen können: erst dann kann er sicher sein, bedingt entlassen zu werden und muss die Vollzugsanstalt verstärkt in die Entlassungsvorbereitung eintreten. Dies zugrunde legend begann die Dreimonatsfrist hier erst am 13.07.2011 zu laufen und war zum festgelegten Entlassungszeitpunkt am 04.10.2011 noch nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.