Beschluss
3 Ws 478/13
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0626.3WS478.13.0A
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Fulda wird aufgehoben.
Die in dem Verfahren StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 vom 22. Dezember 2… bis zum 11. April 2… erlittene Untersuchungshaft und die vom 12. April 2… bis zum 13. September 2… erlittene vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auf die Strafhaft in der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 anzurechnen.
In der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 ist der Verurteilte daher unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Fulda wird aufgehoben. Die in dem Verfahren StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 vom 22. Dezember 2… bis zum 11. April 2… erlittene Untersuchungshaft und die vom 12. April 2… bis zum 13. September 2… erlittene vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auf die Strafhaft in der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 anzurechnen. In der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 ist der Verurteilte daher unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 (916 B – Ds 3650 Js …/10-1051) erstinstanzlich wegen eines am 06. Juni 2… begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Hiergegen legte er form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand am 4. April 2011 statt. Die Berufung wurde durch Urteil verworfen, weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt, so dass Rechtskraft am 12. April 2011 eintrat. Am 20. Dezember 2… drang der an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidende, drogenabhängige Beschwerdeführer in einer akuten Krankheitsphase der Schizophrenie in eine Wohnung ein und stahl dort diverse Gegenstände. Er wurde deshalb am 22. Dezember 2… festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2… bis zum 11. April 2… in Untersuchungshaft. Nach Umwandlung des Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl war er vom 12. April 2… einstweilig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Letztendlich wurde er im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (5/6 KLs 3650 Js …/10 (23/12) durch Urteil vom 13. September 2012 wegen einer auf seiner schizophrenen Erkrankung beruhenden Schuldunfähigkeit freigesprochen. Für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik sah die Kammer keine Grundlage. Sie begründete dies damit, dass die weitergehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf der Schizophrenie, sondern auf seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung beruhte. Die Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB, wonach die zu erwartenden Taten auf derselben psychischen Störung wie die im Zustand der Schuldunfähigkeit beruhende Anlasstat beruhen müssen, sah die Kammer deshalb als nicht gegeben an. Der Unterbringungsbefehl wurde daher am 13. September 2… aufgehoben; der Beschwerdeführer entlassen. Eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung verweigerte die Strafkammer nach § 6 Abs.1 Nr. 2 StrEG. Am 29. November 2… wurde der Beschwerdeführer zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 festgenommen, die er seitdem verbüßt. Nach der Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft war 2/3 Termin am 8. Mai 2…; Endstrafe ist auf den 28. Juli 2… notiert. Mit der Begründung, der im Verfahren (5/6 KLs 3650 Js …/10 (23/12) erlittenen Freiheitsentzug müsse auf die nun zu verbüßende Freiheitsstrafe des Verfahrens (916 B – Ds 3650 Js …/10-1051) angerechnet werden, hat der Beschwerdeführers am 20. Dezember 2… Aufhebung der Strafvollstreckung und Haftentlassung beantragt. Dies hat die Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2013 und 15. Februar 2013 mit der Begründung abgelehnt, eine Anrechnung scheide aus, da beide Verfahren nicht gesamtstrafenfähig seien. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer Fulda in dem Beschluss vom 18. April 2013, zugestellt am 22. April 2013, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 25. April 2013 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 23. April 2013. II. Die gemäß §§ 462 Abs. 3 S. 1, 462 Abs.1 S.1, 458 Abs.1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die im Verfahren StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 vom 22. Dezember 2… bis 11. April 2… erlittene Untersuchungshaft und die vom 12. April 2… bis zum 13. September 2… erlittene vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist in entsprechender Anwendung des § 51 Abs.1 S.1 StGB auf die Strafhaft in der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 anzurechnen, da eine potentielle/fiktive Gesamtstrafenfähigkeit besteht. Gemäß § 51 Abs. 1 S.1 StGB wird Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung, die ein Verurteilter aus Anlass einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, auf zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von Amts wegen im Vollstreckungsverfahren angerechnet (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Eine andere Freiheitsentziehung ist hierbei auch eine einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO (vgl. hierzu Fischer StGB 60. Aufl. 2013 § 51 Rdnr. 5). Nach dem reinen Wortlaut der Norm wäre (nur) „verfahrensidentische“ Freiheitsentziehung anzurechnen. Darüber hinaus ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfahrensfremde Freiheitsentziehung anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll, besteht (BVerfGE NStZ 1994, 607, NStZ 2001, 501). Dies gilt auch bei einer fiktiven Gesamtstrafenlage, bei der der Angeklagte die verfahrensfremde Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung im Hinblick auf Tatvorwürfe erlitten hat, von denen er freigesprochen wurde (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt Entscheidung vom 11. Oktober 2012 – 2 Ws 198/12, StraFO 2013, 32 zitiert über Juris). Der Bundesgerichtshof (BGH 43, 112 (116)) wendet in bestimmten Konstellationen ebenfalls § 51 Abs.1 S.1 StGB analog an und lässt für die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft/Unterbringung eine funktionale Verfahrenseinheit genügen, die nicht notwendig eine förmliche Verbindung voraussetzt. Erforderlich ist danach, dass zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang bestanden haben muss oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist oder war. Damit soll eine uferlose Anrechnung ausgeschlossen werden. Ein solcher Zusammenhang oder sachlicher Bezug wird beispielsweise bei Einstellung des Verfahrens, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das zur Verurteilung führende Verfahren oder bei Überhaftnotierung im Falle zweier Haftbefehle angenommen (vgl. Fischer a.a.O. § 51 Rdnr. 6 f.). Bereits nach diesen gefestigten Grundsätzen hat im vorliegenden Fall eine Anrechnung der im Verfahren StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 erlittene Untersuchungshaft (22. Dezember 2… bis 11. April 2…) und der erlittenen vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (12. April 2… bis zum 13. September 2…) auf die Strafhaft in der Sache StA Frankfurt am Main 3650 Js …/10 – 1051 analog § 51 Abs.1 S.1 StGB zu erfolgen, denn es ist unzweifelhaft von einer potentiellen/fiktiven Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll, auszugehen. Gemäß § 55 StGB ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer wegen eines am 6. Juni 2… verübten Einbruchs in den Keller eines Wohnhauses in erster Instanz vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde aber zunächst nicht rechtskräftig, da der Verurteilte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat. Diesbezüglich fand am 4. April 2011 eine Berufungshauptverhandlung, also eine weitere Tatsachenverhandlung statt. In dieser Berufungshauptverhandlung wurde die Berufung des Beschwerdeführers verworfen, nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist trat am 12. April 2011 Rechtskraft ein. Am 20. Dezember 2…, also vor der am 4. April 2011 stattgefundenen Berufshauptverhandlung und damit vor der früheren Verurteilung hat der Beschwerdeführer die im Verfahren StA Frankfurt 3650 Js …/10 verfolgte Tat begangen. Die noch nicht vollstreckte Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2011 wäre daher im Falle einer Verurteilung zu einer neue Strafe in dem noch unerledigten Verfahren StA Frankfurt 3650 Js …/10 wegen der am 20. Dezember 2… begangenen Tat im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einzubeziehen gewesen. Eine weitere rechtskräftige, unerledigte Vorverurteilung, die eine Zäsurwirkung hätte entfalten können und der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe deswegen entgegengestanden hätte, existiert nicht. Die im neuen Verfahren erlittene Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung wäre dann auf die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe in voller Höhe anzurechnen gewesen. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer wegen der am 20. Dezember 2… begangenen Tat deswegen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er schuldunfähig war. Er wurde deswegen freigesprochen. Es besteht allerdings eine potentielle/fiktive Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll. Dieser Gesichtspunkt begründet hier einen genügenden inneren Zusammenhang für die nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts gebotene Anrechnung der in dem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft/vorläufigen Unterbringung. Diese kann auch nicht ausnahmsweise nach § 51 Abs.1 S.2 StGB unterbleiben. Eine solche Anordnung könnte nur dann erfolgen, wenn eine Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt wäre, was etwa in Fällen der Verfahrensverschleppung durch den Täter oder bei Fluchtversuchen etc. angenommen werden kann. Hierfür gibt es jedoch im Falle des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Die Zeit der Untersuchungshaft (22. Dezember 2… bis 11. April 2…) und die Zeit der vorläufigen Unterbringung (12. April 2… bis 13. September 2…) sind daher von der Staatsanwaltschaft auf die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 i.V.m. dem Berufungsurteil vom 4. April 2011 anzurechnen. Da diese Anrechnungszeiten mehr als 22 Monaten betragen und die Freiheitsstrafe von acht Monaten weit übersteigen, war der Beschwerdeführer in dieser Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Kostenentscheidung beruht mangels eines anderen Kostenschuldners auf § 464 Abs.1, Abs.2 StPO.