OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ss 383/12

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0118.3SS383.12.0A
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die materielle Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass die erstinstanzlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete Strafbarkeit des Angeklagten ergeben und eine ausreichende Grundlage für die Legalprognose nach § 56 II StGB und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 II StGB bilden. Ferner darf der Angeklagte keine doppelrelevanten Tatsachen bestreiten und sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu erstinstanzlichen Erwägungen zu Strafart und -höhe setzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die materielle Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass die erstinstanzlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete Strafbarkeit des Angeklagten ergeben und eine ausreichende Grundlage für die Legalprognose nach § 56 II StGB und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 II StGB bilden. Ferner darf der Angeklagte keine doppelrelevanten Tatsachen bestreiten und sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu erstinstanzlichen Erwägungen zu Strafart und -höhe setzen. Die Revision wird auf Kosten Angeklagten wird mit der Maßgabe, dass aus den Gründen Nr. III der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.12.2012 im Schuldspruch die Kennzeichnung der Tat als „gemeinschaftlich“ entfällt, als offensichtlich unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen hin im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil Angeklagten ergeben hat. Der Senat erlaubt sich mit Blick auf die Ausführungen unter Nr. I der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.12.2012 den Hinweis, dass trotz des rechtlogischen Aufbaus der zweiten Stufe der Berufungsbeschränkung (auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung) auf der ersten (auf den Rechtsfolgenausspruch) es wegen der der Dispositionsfreiheit des Berufungsführers geschuldeten funktionalen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 29, 359, 364 = NJW 1982, 1337; BGHSt 38, 362, 364 = NStZ 1993, 97) für die Wirksamkeit der Beschränkung auf der zweiten Stufe sogar unschädlich wäre, wenn die zum Schuldspruch getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen insgesamt bilden würden (OLG Hamburg, OLGSt StPO § 18 Nr. 19; NStZ-RR 2006, 18 –jew. mwN; vgl. auch Senat, VRS 59, 106 = MDR 1980, 425). Ausreichend ist vielmehr, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen eine wie auch immer geartete Strafbarkeit ergeben (BGH, NStZ 1996, 352, 353) und im Übrigen als Grundlage für die Legalprognose nach § 56 I StGB (und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 II StGB) hinreichen (OLG Hamburg aaO; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.9.2009 – 1 Ss 63/09– juris mwN; BayObLG, NStZ-RR 2004, 336 ), was hier der Fall ist. Ferner ist für die Wirksamkeit der Beschränkung auf die Strafaussetzung der Bewährung (nur noch) erforderlich, dass der Rechtsmittelführer keine für Schuldspruch und/oder Strafzumessung sowie Strafaussetzung doppelrelevanten Tatsachen bestreitet (OLG Dresden; NStZ-RR 2012, 289; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2009 – 1 Ss 6/09– juris; vgl. auch BGHSt 47, 32, 35) und die durch das erstinstanzliche Gericht zur Bestimmung von Strafart und –höhe (§ 46 StGB) angestellten Erwägungen nicht in Widerspruch zu den durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Aussetzungsfrage betreffend die Legalprognose (§ 56 I StGB, bzw. besondere Umstände [§ 56 II StGB]) angestellten Erwägungen stehen (BGHSt 7, 283, 285;Senat aaO; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamburg aaO und JR 1979, 258). Auch diese Wirksamkeitsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, namentlich stützt die Kammer die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblich auf eine Veränderung der legalprognostischen Umstände nach der amtsgerichtlichen Entscheidung.