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Beschluss

3 VAs 22/12

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0821.3VAS22.12.0A
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Leitsätze
1. Auf der Grundlage der seit dem 1.11.2010 bestehenden Gesetzeslage kommt in Hessen eine Direkteinweisung in den offenen Vollzug nur nach Maßgabe der §§ 13 I 2 i. V. mit 71 II Nr. 2 HStVollzG, also nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es bei dem Verurteilten um einen Selbstgesteller (§ 71 II Nr. 2 a HStVollzG), der zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurde (§ 71 II Nr. 2 b HStVollzG), ohne weitere Risikofaktoren (§ 13 II Nr. 2 c i. V. mit § 13 IV und V HStVollzG) handelt. Die früher zu § 10 StVollzG ergangene Rechtsprechung des Senats (insbesondere NStZ-RR 2001, 316 ; NStZ 2007, 272 ) ist überholt. 2. Die Entscheidung nach § 71 IV HStVollzG, die unverzüglich nach Inhaftierung des Verurteilten zu treffen ist, obliegt nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ausschließlich den Vollzugsanstalten und ist nur im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG zu überprüfen.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 3.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf der Grundlage der seit dem 1.11.2010 bestehenden Gesetzeslage kommt in Hessen eine Direkteinweisung in den offenen Vollzug nur nach Maßgabe der §§ 13 I 2 i. V. mit 71 II Nr. 2 HStVollzG, also nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es bei dem Verurteilten um einen Selbstgesteller (§ 71 II Nr. 2 a HStVollzG), der zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurde (§ 71 II Nr. 2 b HStVollzG), ohne weitere Risikofaktoren (§ 13 II Nr. 2 c i. V. mit § 13 IV und V HStVollzG) handelt. Die früher zu § 10 StVollzG ergangene Rechtsprechung des Senats (insbesondere NStZ-RR 2001, 316 ; NStZ 2007, 272 ) ist überholt. 2. Die Entscheidung nach § 71 IV HStVollzG, die unverzüglich nach Inhaftierung des Verurteilten zu treffen ist, obliegt nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ausschließlich den Vollzugsanstalten und ist nur im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG zu überprüfen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 3.000.- € festgesetzt. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.01.2011, rechtskräftig am 31.08.2011, wegen Untreue in 37 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.02.2007 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 12.06.2012 wurde er in die Justizvollzugsanstalt ... in den geschlossen Vollzug geladen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung deutete die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in eine Vorschaltbeschwerde (§ 24 I StVollstrO) um und beschied diese mit Bescheid vom 06.07.2012 abschlägig. Hiergegen richtet sich der form- und fristgelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Verurteilte sein Ziel, in den offenen Vollzug geladen zu werden, weiterverfolgt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls unbegründet. Auf der Grundlage der seit dem 1. November 2010 bestehenden Gesetzeslage erfolgt die Unterbringung der Gefangenen regelmäßig nach Maßgabe des geltenden Vollstreckungsplanes vom 27.2.2012 (Runderlass des HMJ 4431/1 – IV/C3 – 2008/2039 – IV/C C www.vollstreckungsplan.hessen.de Buchst. B V 1 a) im geschlossenen Vollzug (§ 13 I 1 i.V. mit § 71 II Nr. 3 HStVollzG). Nur ausnahmsweise kommt eine Direkteinweisung in den offenen Vollzug nach Maßgabe der §§ 13 I 2 i.V. mit 71 II Nr. 2 HStVollzG in Betracht, nämlich dann wenn es sich um einen Selbstgesteller (§ 71 II Nr. 2 Buchst. a) HStVollzG), der zu einer geringeren Freiheitsstrafe von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurde (§ 71 II Nr. 2 b) HStVollzG), ohne weitere Risikofaktoren (§ 13 II Nr. 2 c i.V. mit § 13 IV und V HStVollzG) handelt (Vollstreckungsplan vom 27.02.2012 Buchst. B V 1c; Senat, Beschl. v. 30.11.2011 – 3 VAs 34/11). Die in § 71 II Nr. 2 b) HStVollzG genannte Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, so dass eine Direktladung in den offenen Vollzug ausscheidet. Auf diese eindeutige Gesetzeslage hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Entscheidung auch gestützt. Soweit der Verurteilte zur Begründung seines Begehrens demgegenüber auf § 10 StVollzG und die auf dieser Vorschrift basierende Rechtsprechung des Senats (vgl. insbes. Senat, NStZ-RR 2001, 316 ) hinweist, wird verkannt, dass diese durch die gesetzliche Neuregelung überholt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 30.11.2011 – 3 VAs 34/11). Mit Gesetz vom 28.06.2006 (BGBl I, 2034) wurde die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übertragen. Das vom Bund erlassene StVollzG galt nach Art. 125a I GG als partikulares Bundesrecht nur solange und soweit fort, als es nicht durch Landesrecht ersetzt wird (vgl. nur Arloth, StVollzG, 3. Aufl., Einl. Rn 6). Eine solche Ersetzung ist, was die Aufnahme von Gefangenen in den offenen Vollzug betrifft, durch die genannten Bestimmungen des HStVollzG erfolgt. § 71 II Nr. 2, 3; IV HStVollzG, die erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurden, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Rahmenbedingungen für eine direkte Aufnahme in den offenen Vollzug gesetzlich fixieren und zugleich den hierfür bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen (LT-Dr. 18/2380, S. 2 f.). Die Regelung ist von daher erkennbar abschließend und verbietet einen Rückgriff auf § 26 I 1, II StVollstrO. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erfolgte Regelung bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Dass in den Ländern, in denen das Bundesrecht fortgilt, und in Hessen nunmehr eines unterschiedliche Praxis herrscht, ist hinzunehmen und begründet insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 GG. Dieses Grundrecht gilt nur im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung, es gewährleistet nicht, dass Länder ihre Gesetzgebungskompetenzen inhaltsgleich ausfüllen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 27.09.2007 – 2 BvR 725/07– juris Rn 61). Nach der Rechtsprechung des BVerfG verlangen Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG zwar, dass der Strafvollzug auf das Ziel der Integration ausgerichtet ist und schädlichen Auswirkungen möglichst entgegenwirkt und wird diesem Ziel im besonderen Maße durch die Möglichkeit einer Einweisung des Gefangenen in den offenen Vollzug Rechnung getragen (BVerfG aaO Rn. 45). Die gebotene Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses verlangt indes nicht zwingend, dass die landesrechtliche Regelung unter bestimmten Voraussetzungen („regelhaft“ i.S. der genannten Entscheidung des BVerfG) eine unmittelbare Einweisung in den offenen Vollzug vorsieht (BVerfG aaO Rn. 59; Roth, NStZ 2008, 679 ; Arloth, § 10 StVollzG Rn. 2). Mithin kann aus verfassungsrechtlicher Sicht erst Recht nicht zu beanstanden sein, dass der hessische Gesetzgeber sich auf die genannten Fälle der Direkteinweisung beschränkt hat. Der vom Bundesverfassungsgericht (aaO insbes. Rn 52) hervorgehobenen Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der grundrechtliche geschützten Belange dadurch, dass bei einer derartigen Regelung auch ein objektiv für den offenen Vollzug geeigneter Gefangener zunächst in den geschlossen Vollzug geladen wird, namentlich derjenigen, dass er durch die erst im geschlossenen Vollzug erfolgende Prüfung seiner Eignung für den offenen Vollzug seines für die Reintegration besonders bedeutsamen Arbeitsplatzes verlustig geht, hat der hessische Gesetzgeber hingegen durch die Bestimmung des § 71 IV HStVollzG ausreichend Rechnung getragen. Nach dieser Regelung hat bei Verurteilten, die – wie der Antragsteller –§ 71 II Nr. 3 StVollzG unterfallen und deshalb in den geschlossenen Vollzug zu laden und (zumindest zunächst) auch dort aufzunehmen sind, deren Eignung für den offenen Vollzug nach Maßgabe der § 13 II, IV-VI HStVollzG aber überwiegend wahrscheinlich ist, in besonders gelagerten Ausnahmefällen, namentlich bei Beeinträchtigung ihres Resozialisierungsinteresses (wie z.B. beim Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes), eine (ergänze: unverzügliche ) Entscheidung zu erfolgen, ob sie - unter Vorbehalt der abschließenden Entscheidung der hierfür zuständigen Anstalt - in diese Vollzugsform unterzubringen sind. Diese Entscheidung wird allerdings erst nach der Aufnahme in den geschlossenen Vollzug getroffen, und obliegt damit nach der durch die Föderalismusreform unberührt geblieben gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Vollzugs- und Vollstreckungsbehörde (vgl. hierzu eingehend Senat, NStZ-RR 2001, 316 ff. ) ausschließlich der aufnehmenden Anstalt (ggfls. unter Beteiligung der für den offenen Vollzug zuständigen Anstalt), wie auch der Vollstreckungsplan vom 27.02.2012 (Buchst. B V 5 a) klarstellt. Dies ergibt sich aus dem klaren, einer Auslegung nicht fähigen Wortlaut („bei Strafantritt“, „aufgenommen“) des § 71 IV HStVollzG, dem systematischen Zusammenspiel zwischen Abs. 2 (betrifft die Einweisung, namentlich die direkte Einweisung in den offen Vollzug) und Abs. 3 und 4 (betrifft die Änderung der Vollzugsform nach der erfolgten Einweisung) dieser Bestimmung und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Dr. 18/2380, S. 2 f.; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 71 HStVollzG Rn 2), der die Entscheidung über die Vollzugsform in der Ladung (Abs. 2) bei der Vollstreckungsbehörde und die nachfolgenden (Abs. 3 und 4) Entscheidungen bei der Vollzugsbehörde verortet (LT-Dr. aaO). Mit dieser Regelung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens quasi im Wege einer einstweiligen Anordnung sind für die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Verurteilten ausreichende Vorkehrungen getroffen (vgl. BVerfG aaO Rn 70 ff. für eine vergleichbare Regelung in Hamburg). Zwar verweist § 71 IV HStVollzG auch auf § 13 VI HStVollzG, der bei einer Freiheitsstrafe von noch mehr als 24 Monaten bis zum voraussichtlichen Vollzugsende den offenen Vollzug grundsätzlich ausschließt. Mit der Regelung, dass dies nur für den Regel fall gilt, ist aber zugleich bestimmt (vgl. BVerfG aaO Rn 71), dass auch bei einer längeren voraussichtlichen Vollzugsdauer zu prüfen ist, ob ein geltend gemachter Ausnahmefall vorliegt, über dessen Vorliegen in dem „beschleunigten Verfahren“ nach § 71 IV HStVollzG zu entscheiden ist. Nach der dargestellten Regelung obliegt im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Frage des offenen Vollzugs danach ausschließlich der aufnehmenden Anstalt, der JVA ... und steht diese erst nach Aufnahme des Verurteilten im geschlossenen Vollzug an. Die Vollstreckungsbehörde hatte hingegen, da schon die formelle Voraussetzung des § 71 II Nr. 2 Buchst. b) HStVollzG nicht erfüllt war, weder selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob der Verurteilte für den offenen Vollzug geeignet ist und keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, noch vor der Ladung eine entsprechende Entscheidung der Vollzugsbehörde herbeizuführen. Erst Recht hatte sie nicht über die einstweilige , unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung über die Vollzugsform stehende Einweisung des Verurteilten in den offenen Vollzug zu befinden. Mithin kann sich auch die gerichtliche Überprüfung der Ladungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde auf diese Fragen nicht erstrecken. Über sie wird gegebenenfalls vielmehr erst in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gegen nach Vollzugsbeginn ergangene Entscheidungen der Vollzugsbehörde zu befinden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 I EGGVG i.V. mit § 130 I KostO; die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 30 III EGGVG i.V. mit § 30 II 1 KostO.