Beschluss
3 Ws 875/11 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:0619.3WS875.11STVOLLZ.0A
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Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 12. August 2011 aufgehoben.
Die JVA wird verpflichtet, den Betrag von 5,-- € auf das Hausgeldkonto des Strafgefangenen zurückzuzahlen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Jedoch werden die Gerichtsgebühren um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Gefangenen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf unter 300,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 12. August 2011 aufgehoben. Die JVA wird verpflichtet, den Betrag von 5,-- € auf das Hausgeldkonto des Strafgefangenen zurückzuzahlen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Jedoch werden die Gerichtsgebühren um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Gefangenen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf unter 300,-- € festgesetzt. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA .... Er ist zum Fernstudium zugelassen und erhält eine Ausbildungsbeihilfe. Am 10. Juni 2011 buchte die JVA vom Hausgeldkonto des Gefangenen den Betrag von 5,-- €. Hierbei handelt es sich um die Gesundheitspauschale für das 2. Quartal 2011. Dagegen stellte der Gefangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 12. August 2011 verworfen hat. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Gefangene, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die JVA zu verpflichten den Betrag von 5,-- € auf sein Hausgeldkonto zurückzuerstatten und auszusprechen, dass die Gesundheitspauschale für die Folgequartale nicht mehr erhoben wird. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts geboten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat kann abschließend entscheiden, weil sie Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Der Rückzahlungsanspruch ist begründet. Die JVA durfte die Kostenpauschale nicht von dem Hausgeldkonto des Gefangenen abbuchen. Das Guthaben auf dem Hausgeldkonto ist unpfändbar (vgl. OLG Hamm MDR 2001, 1260, Arloth StVollzG 3. Aufl. § 47 Rn. 3 und § 43 Rn. 11 m.N.; vgl. auch in diesem Sinne, allerdings offen lassend: BGHZ 160, 112 [119]). Das Hausgeld steht dem Gefangenen zur freien Verfügung. Es kann nur ausnahmsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 52 Abs. 2 HStVollzG früher: § 93 Abs. 2 StVollzG; § 121 Abs. 5 StVollzG) im Wege der Aufrechnung von der Vollzugsbehörde in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 1996, 350). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier hinsichtlich der Aufwendungen für die medizinische Versorgung nicht vor. Allgemeine Ansprüche auf Aufwendungsersatz werden von § 52 Abs. 2 HStVollzG nicht erfasst. Es muss sich vielmehr um solche Ansprüche handeln, die ihre Ursache in einer durch den Gefangenen begangenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haben (vgl. OLG Frankfurt aaO). Da es auf Pfändungsgrenzen nicht ankommt, bedarf es hier keiner Ausführungen zur etwaigen Unpfändbarkeit aus anderen Gründen. Dass zur Vergütung, aus der das Hausgeld gebildet wird, auch die Ausbildungsbeihilfe gehört, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§§ 40 Abs. 2, 38 Abs. 1 HStVollzG; vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. August 2011 – 3 Ws 134/11 [StVollz]). Soweit das Hausgeld ausnahmsweise in Anspruch genommen werden darf, finden die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO keine Anwendung (Senat aaO). Mit seinem weiter gehenden Antrag, auszusprechen, dass die Gesundheitspauschale in den Folgequartalen nicht mehr erhoben wird, hat der Rechtsbeschwerdeführer seinen in der Vorinstanz gestellten Feststellungsantrag lediglich näher konkretisiert. Der Antrag ist unbegründet. Gegen die Inanspruchnahme eines Gefangenen in Höhe einer Quartalsgebühr von 5,-- € im Ansatz nichts zu erinnern. Gesetzliche Grundlage für die Beteiligung des Gefangenen an den Kosten seiner medizinischen Versorgung ist § 24 Abs. 3 HStVollzG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift, etwa hinsichtlich ihrer Bestimmtheit, bestehen nicht (vgl. zum nahezu gleichlautenden Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des BayStVollzG: BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Mai 2009 – Vf. 4-VII-08 [Rn. 72-74] – zit. nach juris). Der Gesetzgeber bezweckt mit der Vorschrift entsprechend dem Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HStVollzG) eine Anpassung an die allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges, wie diese für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte bestehen (vgl. LT-Drucks. 18/1396 S. 92). Hieraus ergibt sich zugleich der Rahmen und - so ausdrücklich der Gesetzeswortlaut - die Höchstgrenze der finanziellen Beteiligung. Damit besteht ein hinreichender Spielraum, um im Einzelfall die besonderen Umstände der Inhaftierung sowie der dortigen medizinischen Versorgung und die beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks aaO). Dass das Hessische Ministerium der Justiz für Integration und Europa im Erlasswege mit Wirkung vom 1. Januar 2011 allgemeine Regelungen für die Anwendung des § 24 Abs. 3 HStVollzG getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift konkretisiert nur das der Vollzugsbehörde nach § 24 Abs. 3 HStVollzG eingeräumte Ermessen und ist für die Gerichte nicht bindend. Sie ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift jedoch sachgerecht, um eine Gleichbehandlung aller Gefangenen zu gewährleisten. Der Runderlass sieht vorliegend eine Reihe von Ausnahmen von der Zahlungspflicht und eine Härtefallregelung vor, durch die den Besonderheiten der medizinischen Versorgung im Strafvollzug und der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Gefangenen im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Ziffern 2.; 4. und 6.). Die allgemeine Kostenpauschale beträgt nach Ziffer 5. Satz 1 des Runderlasses pro Quartal 5,-- €. Bereits durch Festsetzung des Betrages in dieser Höhe hat der Erlassgeber die Besonderheiten des Strafvollzuges gegenüber den Lebensverhältnissen in Freiheit berücksichtigt, wo ein gesetzlich Versicherter das Doppelte, nämlich derzeit 10,-- € je Quartal, zu zahlen hat (§ 28 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 2 SGB V). Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 StVollzG i.V.m. §§ 464 und 473 Abs. 4 StPO.